24 A 75 - Einreichung der epa R 36 - Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung

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1 AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS Kapitel I Einreichung der europäischen Patentanmeldung Regel 24 Allgemeine Vorschriften (1) Europäische Patentanmeldungen können schriftlich bei den in Artikel 75 genannten Behörden unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, daß europäische Patentanmeldungen auf andere Weise mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können, und die Bedingungen für deren Benutzung festlegen. Er kann insbesondere bestimmen, daß innerhalb einer vom Europäischen Patentamt festzusetzenden Frist schriftliche Unterlagen nachzureichen sind, die den Inhalt der auf diese Weise eingereichten Anmeldungen wiedergeben und dieser Ausführungsordnung entsprechen. ❶ (2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. (3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit. (4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages ihres Eingangs beim Europäischen Patentamt mit. ❷ ❷ RiLi A II 3.3: Nach Erhalt dieser Mitteilung sind alle weiteren Unterlagen, welche die Anmeldung betreffen, nur noch unmittelbar an das EPA zu senden. G 2/95 J 21/85 J 4/85 DVO 03 S. 326 f NatR Kap. II S.35ff Euro-PCT 3.1 Einreichung der europäischen Patentanmeldung R A 75 - Einreichung der epa R 36 - Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung A 77 - Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt. [Umwandlung gem. A 135 möglich] (3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind. PCT: R 89bis(1) elektronische Einreichung R 92.4 bis Einreichung mittels Telefax etc. ARTEN von Einreichungen (DVO 03 S. 323, Nr ) - FAX (Tag des Eingangs) (sowohl PschorrHöfe, als auch Hauptgebäude Mitt vom DVO 03 S. 340; Abl. 1995, 490; RiLi A-II 1.1.1) - Übergabe (Tag der Übergabe) - Post (Tag des Eingangs) - Automatischer Postkasten (Tag des Einwurfs) - online (neu gem. Beschl. d. Präs , DVO 03 S ) Fax-Einreichung ❶ Beschl. d. Präs. vom zur Einreichung von Unterlagen mittels technischer Einrichtungen (Abl. 92, 299; DVO 03 S. 319f) und Mitt. EPA vom zur Einreichung von Patentanmeldungen (Abl. 92, 306; DVO 03 S. 321ff) z.b. 3. Unterzeichnung (S. 322ff) Bei Einreichung einer Anmeldung per FAX sind schriftliche Unterlagen nachzureichen, worauf unter Fristsetzung (1M) hingewiesen wird. Bei Nichteinreichung wird die Anmeldung nach Mitt. Abl. 92, 306 (DVO 03 S. 321ff), A 91(3) ivm A 91(1)b), R 40 zurückgewiesen. Elektronische Einreichung Beschl. d. Präs. vom , ABl S.543, und Mitt. vom , ABl. 2002, S.545: (DVO 03 S. 328, 330) online oder auf Datenträger möglich für: - EP-Anmeldungen - PCT Anmeldungen - Unterlagen im Sinn von R 36 - weitere siehe ABl. 2002/11 Euro-PCT: R 3.1 und 11.2 PCT: schriftlich einreichbar (d.h. Diskette allein nicht ausreichend!), R 89bis PCT seit auch elektronisch zulässig (EPA: s.o.: ABl S.545) Die vollständigen Unterlagen einer europäischen Patentanmeldung, können nicht im Wege der Berichtigung nach R 88 durch andere Unterlagen ersetzt werden, die der Anmelder mit seinem Erteilungsantrag hatte einreichen wollen (löst T 726/93 ab). -korrespondenz mit dem Amt Vertragsstaaten ohne FAX für EP-Anmeldungen nach A 75(2) i.v.m. R 24(2): NL, GR, ES, LU -> alle anderen erlauben FAX Fehlende schriftliche Unterlagen bei PCT-Anmeldung beim EPA: Das EPA verlangt diese nach R 92.4d) PCT. Bei Versäumnis wird nach R 92.4e) ii) PCT eine Frist von 1M gesetzt. Bei Nichteinreichung gilt die Anmeldung nach R 92.4g) i) PCT als zurückgenommen. PCT-EASY -Verfahren Hinweis (DVO 03 S. 345, Abl. 1999, 165) => 200 CHF Ermäßigung bei PCT-Anmeldungen ab dem EP-Easy ab dem werden KEINE mit EP-Easy erstellte epa mehr angenommen! DVO 03 S. 341, Abl. 2002, 515

2 Regel 25 Vorschriften für europäische Teilanmeldungen (1)* Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder ❶ anhängigen ❸ früheren ❷ europäischen Patentanmeldung einreichen. [WE nicht möglich, da keine Frist] (2)** Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hingewiesen worden ist. * Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom , in Kraft getreten am für alle Anmeldungen, die am in Kraft sind (ABl.2001, 488ff). ** Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom , in Kraft getreten am (Abl.1999, 660f) *, ** alte Regel 25 (1) Der Anmelder kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Regel 51 Absatz 4 sein Einverständnis mit der Fassung erklärt, in der das europäische Patent erteilt werden soll, eine Teilanmeldung zu der anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen. (2) Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren sind für jede europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Zahlung der Benennungsgebühren kann noch bis zum Ablauf der für die frühere europäische Patentanmeldung nach Artikel 79 Absatz 2 maßgebenden Frist erfolgen, wenn diese Frist nach der in Satz 1 genannten Frist abläuft. 3.1 Einreichung der europäischen Patentanmeldung R A 76 - Europäische Teilanmeldung A 79 - Benennung von Vertragsstaaten R 37(3) - Jahresgebühren R 85a - Nachfrist für Gebührenzahlungen A 10(3) GebO - Rückerstattung der Recherchegebühren (s.a. A 76) A 76 - Europäische Teilanmeldung (3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. ❶ Der Begriff jeder wurde eingefügt, um klarzustellen, dass es unwesentlich ist, welcher Art die Stammanmeldung ist. Diese kann daher auch eine frühere TAsein. Eine TA zu einer Euro- PCT-Anmeldung kann erst eingereicht werden, wenn diese beim EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt anhängig ist, d. h. in die regionale Phase eingetreten ist. (ABl 2/2002, S. 112) ❷ Zweckmäßigerweise sollten, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, die eingeschränkten Ansprüche der Stammanmeldung gleichzeitig mit den Unterlagen der TA eingereicht werden (G 10/92). Hierzu ist Fristverlängerung zur Beantwortung eines Prüfungsbescheides im Stammverfahren möglich. Bei heutiger Fassung der R 25 kann Einreichung eingeschränkter Ansprüche in der Stammanmeldung zur Herstellung der Einheitlichkeit nicht mehr als endgültiger Verzicht auf die weitergehenden Gegenstände gedeutet werden. Diese Gegenstände können daher in einer TA weiterverfolgt werden (Gall, Frage 22, S. 129 siehe auch T910/92, WB 391). Bis wann kann eine Teilanmeldung eingereicht werden G 4/98 Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ wird die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist. Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4) EPÜ mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2), 25 (2) oder 107 (1) EPÜ genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ. J 4/86 J 36/92 J 21/96 Benennung darf bei Einreichung der TA nur noch nicht unwirksam sein, d. h. die Frist zur Zahlung der Benennungsgeb. darf noch nicht abgelaufen sein! Zur zulässigen Teilung muss die Stammanmeldung anhängig sein. Problem: Wird für eine Anmeldung kein Prüfungsantrag gestellt, so gilt sie als mit Ablauf der in A 94(2) genannten Frist und nicht erst als mit Ablauf der Nachfrist nach R 85b als zurückgenommen, d.h. die Nachfrist verlängert die Anhängigkeit nicht. Eine Anmeldung gilt erst nach Ablauf der Zuschlagsfrist für die Jahresgebühr als zurückgenommen (anders als bei allen anderen Gebühren, bei deren Nichtzahlung die Anmeldung mit Ablauf der Grundfrist a. zurückgen. g.) Bis dahin ist das Einreichen von TA möglich. Eine WE in die Frist zur Einreichung einer Teilanmeldung ist nicht gegeben, da keine Frist i.s.d. A 122(1) vorliegt, da sie durch den Anmelder nach R 51(4) bestimmt wird. J 4/99 Die neue Regel 25(1) kann nicht rückwirkend angewendet werden, Inkrafttreten: ❸ Mitteil. EPA (Abl. 2/2002 S. 112) RiLi A IV RiLi A IV Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird oder an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; wird gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt, kann auch noch wahrend des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden (siehe Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Kapitel A-IV, 1.1.4). d. h. wenn [Anmelder-]Beschwerde eingereicht wird, kann eine Teilanmeldung noch im Beschwerdeverfahren eingereicht werden. (R 66(1)) Ist die Abschrift der Prioritätsanmeldung u. ggf auch die Übersetzung derselben vor dem Tag der Einreichung der TA bereits zur Stammanmeldung eingereicht worden, so müssen diese Prioritätsunterlagen zur TA nicht mehr eingereicht werden. Gebühren, wirksame Benennung RiLi A IV Die Recherchengebühr für die Teilanmeldung ist auch dann zu entrichten, wenn in der Stammanmeldung für diesen Gegenstand eine zusätzliche Recherchengebühr nach R 46 (1) (mangelnde Einheitlichkeit) entrichtet wurde.

3 J 19/96 Weiteres RiLi A IV Prüfungsgebühr ist erst nach Recherchenbericht A 94(2) mit Benennung zu zahlen 3.1 Einreichung der europäischen Patentanmeldung R25 2 in TA dürfen nur Staaten benannt werden, die im Zeitpunkt der Einreichung der TA in der Stammanmeldung noch wirksam benannt sind. Sprache: Wenn Stammanmeldung in anderer Sprache nach Art 14(2), Einreichung in derselben Sprache und später Übersetzung. Grundsätzlich Einreichung in der Verfahrenssprache oder in der Originalsprache.

4 Kapitel II Regel 26 Anmeldebestimmungen Erteilungsantrag (1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist ❷ schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 75 Absatz 1 genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. (2) Der Antrag muß enthalten: a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents; b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefaßte technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf; ❶ c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, daß die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich, enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden; d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c; e) gegebenenfalls eine Erklärung, daß es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung; g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist; h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird; i) die Unterschrift ❸ des Anmelders oder Vertreters; j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden; k) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist. (3) Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten. 3.2 Anmeldebestimmungen R26 1 A 59 - Mehrere Anmelder A 76 - Europäische Teilanmeldung A 79 - Benennung von Vertragsstaaten A 81 - Erfindernennung A 88 - Inanspruchnahme der Priorität A Allgemeine Grundsätze der Vertretung R 55 - Inhalt der Einspruchsschrift R 64 - Inhalt der Beschwerdeschrift R 75 - Beweissicherung 26 A 91 - Formalprüfung (1) Steht der Anmeldetag (Art. 80) einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist; R 4.15a PCT: Anmeldung muss von allen Anmeldern unterschrieben sein, sofern kein gemeinsamer Anwalt bestellt wird. ❶ Mitt vom über die Änderung der Erfindungsbezeichnung in europäischen Patentanmeldungen (DVO 03 S. 352; Abl.1991, 224) ❷ Euro-PCT: Bei Eintritt in die regionale Phase sollte Formblatt 1200 verwendet werden (muss aber nicht, R 49.4 PCT) ❸ Mitt : DVO 03, S.322; Abl.1992, 306: 3. Unterzeichnung Ersuchen um Erteilung eines europäischen Patents, Anträge für internationale Anmeldungen und andere Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Als Unterzeichnung gilt bei telegraphischer oder fernschriftlicher Einreichung die Angabe des Namens der handelnden Person, bei Einreichung durch Telefax die bildliche Wiedergabe ihrer Unterschrift. Aus der Unterzeichnung muß der Name und die Stellung der handelnden Person eindeutig hervorgehen. (R 36(3), R 26) Zu Absatz (1) Nichtverwendung eines Formblatts führt bei nicht erfolgter Mängelbeseitigung zur Zurückweisung (A 91(1)d), 91(3), R 41(1)), reicht aber für die Zuerkennung eines AT aus. Das Formblatt 1001 mit Vorsorgebenennung ist obligatorisch! Zu Absatz (2) RiLi A-III 4.4 der Erteilungsantrag muss von allen Anmeldern unterschrieben werden.

5 Regel 27 Inhalt der Beschreibung (1) In der Beschreibung a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, daß danach die technische Aufgabe ❶, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben; d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. (2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde. 3.2 Anmeldebestimmungen R 27 1 A 54 - Neuheit A 56 - Erfinderische Tätigkeit A 57 - Gewerbliche Anwendbarkeit A 83 - Offenbarung der Erfindung 27 R 23e - Der menschliche Körper und seine Bestandteile R 27a - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen R 36 - Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung ❶ Basis für "Problem-Solution-Approach" T 6/81 T 26/81 T 184/82 T 737/90 T 440/91 T 654/92 T 39/93 T 450/97 Ein zweiteiliger Anspruch kann umgestellt werden, wenn sich der PI über den SdT im Irrtum befindet (hier eine nicht öffentlich zugängliche interne Schrift, die im Patent irrtümlich als SdT diskutiert und deren Merkmale im Oberbegriff genannt wurden). es liegt keine Erfindung vor, wenn sich aus der Beschreibung nicht nach R 27(1)d) die zugrundeliegende technische Aufgabe und deren Lösung ermitteln lässt. erkennt die Prüfungsabteilung eine patentfähige Erfindung, so muss aus der Anmeldung eine technische Aufgabe ableitbar sein; R 27(1)d) kann nicht als von der ET getrenntes formales Kriterium gefordert werden. Die Neuformulierung der Aufgabe ist insoweit zulässig, als für den Fachmann noch erkennbar sei, "daß die Wirkung in der ursprünglich gestellten Aufgabe implizit enthalten ist oder im Zusammenhang mit ihr steht". Wenn in der Beschreibung bezug auf andere Dokumente genommen wird und deren Inhalt für die ausreichende Offenbarung notwendig ist, so muß dieser Inhalt direkt in die Beschreibung aufgenommen werden, unter den folgenden Bedingungen: - kein Verstoß gegen Art. 123(2) EPÜ - fragliches Dokument war der Öffentlichkeit am AT zugänglich (EPA hatte am AT eine Kopie und spätestens am Tag der Veröffentlichung war Dokument öffentlich zugänglich) bei der Neuformulierung der Aufgabe können ursprünglich nicht beschriebene Vorteile berückrichtigt werden, wenn ein Zusammenhang mit der ursprünglichen Aufgabe besteht. Der Begriff "SdT" in R 27(1) b) ist i.s.v. A 54(2) zu verstehen. Ein SdT, der nur dem Anmelder bekannt ist, kann nicht als Grundlage herangezogen werden. die ursprüngliche Aufgabe ist die "subjektive Aufgabe"; neue Argumente und Tatsachen erfordern dann die Formulierung der "objektiven Aufgabe"; um den ultimativen Beitrag der Erfindung zum SdT zu definieren. Nach einer Beschränkung der Ansprüche ist ein Dokument - auch noch im Einspruchsverfahren - das sich sowohl als nächstliegender StdT als auch isd. Regel 27 als für das Verständnis der Erfindung wesentlich ist, in die Beschreibung aufzunehmen.

6 Regel 27a Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen (1) Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotidoder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht. ❶ 3.2 Anmeldebestimmungen R 27a-28 1 R 27 Inhalt der Beschreibung 27a RiLi A IV 5.: gleichzeitig mit der Anmeldung eingereichtes Sequenzprototokoll ist Bestandteil der Beschreibung; das SP kann auch nachgereicht werden, ist dann aber NICHT Teil der Beschreibung, sondern Anlage zu den Anmeldeunterlagen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, daß zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen ein Sequenzprotokoll gemäß Absatz 1 auf einem von ihm vorgeschriebenen Datenträger einzureichen und eine Erklärung beizufügen ist, daß die auf dem Datenträger gespeicherte Information mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmt. ❷ (3) Wird ein Sequenzprotokoll nach dem Anmeldetag eingereicht oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. (4) Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung. Regel 28 Hinterlegung von biologischem Material ❶ (1) Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Artikel 83 offenbart, wenn a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist, b) die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält, c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind und d) falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde - Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, daß der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, daß das von ihm hinterlegte Material nach Maßgabe dieser Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben c und gegebenenfalls d genannten Angaben können nachgereicht werden a) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden, [=> WE ist möglich] b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung, c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, daß ein Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht. Maßgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zu- ❶ Mitt vom über die Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen in Patentanmeldungen und die Einreichung von Sequenzprotokollen. (DVO 03 S. 353; Abl. 1998, Beilage Nr.2 zu 11/98, S.59) ❷ Mitt vom über das Computerprogramm PatentIn (DVO 03 S. 354; Abl. 1992, 312) bei Mängeln: 2 M. Frist zur Behebung gem. A 91(1)b und (2), R 41(1) RF bei Versäumnis: Zurückweisung gem. A 91 (3); Weiterbehandlung möglich! 28 A 33 - Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen [insbesondere Absatz (4)] A 83 - Offenbarung der Erfindung A Änderung (Inhalt der Anmeldung) A Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen R 28a - Erneute Hinterlegung von biologischem Material R 48 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung R 23b/ter Begriffsbestimmungen RiLi A IV 4. ❶ Wichtigste Änderungen: Siehe DVO 03 S. 29 PCT: R 13bis. 4 PCT Wird in der internationalen Anmeldung auf einen hinterlegten Mikroorganismus gemäß R 13bis.3 und 13bis.4 PCT Bezug genommen, so wird dem Anmelder dringend empfohlen, zusammen mit der Einreichung des Formblatts 1200 (s. A.2), spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31. Monats nach dem Prioritätsdatum die von der internationalen Hinterlegungsstelle oder ggf. der nach dem bilateralen Abkommen anerkannten Hinterlegungsstelle ausgestellte Empfangsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage der Empfangsbescheinigung erlaubt es dem EPA nachzuprüfen, ob die Vorschriften der Regel 28 EPÜ eingehalten wurden (s. Mitteilung des EPA im ABl. EPA 1986, 269). G 2/93 T 227/97 T 223/92 T 418/89 T 495/89 die Angabe des Aktenzeichens der Hinterlegung nach Ablauf der Frist gemäß R 28(2)a von 16 M ab AT/PT ist nicht möglich. Der Anmelder und der Hinterleger müssen nicht identisch sein. "Aktenzeichen" ist die "Eingangsnummer" der Hinterlegungsstelle nach dem Budapester Vertrag (vgl. R 7.3v)) und dem "Musterabkommen" (Nr. 17 b) v),abl. 82, 454). Jedoch ist eine WE möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Hinterlegung von Mikroorganismen. Eine Schriftliche Beschreibung kann ausreichen, selbst wenn die Nacharbeitbarkeit ohne Hinterlegung komplizierter und aufwendiger ist. Eine Offenbarung durch Hinterlegung nach R 28 ist unzureichend i.s.v. A 83 wenn die Erfindung nur

7 stimmung des Anmelders, daß das von ihm hinterlegte biologische Material nach Maßgabe dieser Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (3) Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das hinterlegte biologische Material jedermann und vor diesem Tag demjenigen, der das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 hat, auf Antrag zugänglich. Vorbehaltlich Absatz 4 wird der Zugang durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller hergestellt. Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet hat, das biologische Material oder davon abgeleitetes biologisches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und es lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden, bis die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist, sofern der Anmelder oder Patentinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet. Unter Zwangslizenzen sind auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen. T 39/88 T 227/ Anmeldebestimmungen R 27a-28 2 nach wiederholter Anfrage bei der Hinterlegungsstelle und durch aufwendige Verfahren nachgearbeitet werden kann. Das Aktenzeichen einer Hinterlegung ohne entsprechende schriftliche Beschreibung stellt für sich allein keine ausreichende Offenbarung i.s.v. A 83 dar. Hinterlegung der Prioanmeldung, die dem Erfordernis der R 28 nicht entspricht, muß bis zum AT der EP-Nachanmeldung in eine Hinterlegung n. R28 o- der eine Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag umgewandelt werden. A 122(5) schließt eine WE nicht ausdrücklich ein. Jedoch wird der Schutz der Öffentlichkeit bereits nach A 122(6) gewährt, so dass eine WE zu bejahen ist. Budapester Vertrag DVO 03 S. 355 ff Mitt vom betreffend die Hinterlegung von Mikroorganismen DVO 03 S. 361; Abl. 1986, 269 Umwandlung einer außerhalb des Budapester Vertrags vorgenommen Hinterlegung DVO 03 S. 367; Abl. 1991, 461 (4) Bis zum Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, daß der in Absatz 3 bezeichnete Zugang a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung, falls diese zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten Sachverständigen hergestellt wird. (5) Als Sachverständiger kann benannt werden: a) jede natürliche Person, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nachweist, daß die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt, b) jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts als Sachverständiger anerkannt ist. Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Vertragsstaaten oder -falls die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt - bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe b vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist. (6) Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 3 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist. Die in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen. (7) Der in Absatz 3 vorgesehene Antrag ist beim Europäischen Patentamt auf einem von diesem Amt anerkannten Formblatt einzureichen. Das Europäische Patentamt bestätigt auf dem Formblatt, daß eine europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug nimmt, und daß der Antragsteller oder der von ihm benannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat. Der Antrag ist auch nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einzureichen. ❷ Die Streichung von R 28(6) Buchstabe (a) ist eine Folgeänderung der inhaltlichen Übernahme der Definition des biologischen Materials in die neue R 23b(3). Da der Begriff des biologischen Materials für das Übereinkommen dort verbindlich festgelegt wird, muß in den R 28 und 28a EPÜ nicht ausdrücklich auf R 23b(3) EPÜ Bezug genommen werden. ❷ Auch nach Erteilung Zuständigkeit beim EPA (DVO 03 S. 31, Nr. 2.4)

8 3.2 Anmeldebestimmungen R 27a-28 3 (8) Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 7 vorgesehenen Bestätigung. (9) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen und Sachverständigen, die für die Anwendung dieser Regel anerkannt sind. Regel 28a Erneute Hinterlegung von biologischem Material (1) Ist nach Regel 28 Absatz 1 hinterlegtes biologisches Material bei der Stelle, bei der es hinterlegt worden ist, nicht mehr zugänglich, weil a) das biologische Material nicht mehr lebensfähig ist oder b) die Hinterlegungsstelle aus anderen Gründen zur Abgabe von Proben nicht in der Lage ist, und ist keine Probe des biologischen Materials an eine andere für die Anwendung der Regel 28 anerkannte Hinterlegungsstelle weitergeleitet worden, bei der dieses Material weiterhin zugänglich ist, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten, wenn das ursprünglich hinterlegte biologische Material innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erneut hinterlegt wird, an dem dem Hinterleger von der Hinterlegungsstelle diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, und dem Europäischen Patentamt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbescheinigung unter Angabe der Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents übermittelt wird. (2) Die erneute Hinterlegung ist im Fall von Absatz 1 Buchstabe a bei der Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; sie kann in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b bei einer anderen für die Anwendung der Regel 28 anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. (3) Ist die Hinterlegungsstelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, für die Anwendung der Regel 28 entweder insgesamt oder für die Art des biologischen Materials, zu der die hinterlegte Probe gehört, nicht mehr anerkannt oder hat sie die Erfüllung ihrer Aufgaben in bezug auf hinterlegtes biologisches Material vorübergehend oder endgültig eingestellt und erfolgt die in Absatz 1 genannte Mitteilung der Hinterlegungsstelle nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt dieses Ereignisses, so beginnt die in Absatz 1 genannte Dreimonatsfrist zu dem Zeitpunkt, in dem der Eintritt dieses Ereignisses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht wurde. (4) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, daß das erneut hinterlegte biologische Material dasselbe wie das ursprünglich hinterlegte ist. (5) Wird die erneute Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 vorgenommen, so gehen die Vorschriften dieses Vertrages vor. A 83 - Offenbarung der Erfindung A Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen 28a

9 Regel 29 Form und Inhalt der Patentansprüche (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: a) Die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; b) einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte "dadurch gekennzeichnet" oder "gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. 3.2 Anmeldebestimmungen R A 84 - Patentansprüche R 36 - Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung R 87 - Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten (2) *** Unbeschadet Artikel 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht: a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse, b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung, c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es nicht zweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. ❶ (3) Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. (4) Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben, für die Schutz begehrt wird. Ein abhängiger Patentanspruch ist auch zulässig, wenn der Patentanspruch, auf den er sich unmittelbar bezieht, selbst ein abhängiger Patentanspruch ist. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen. (5) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Mehrere Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. (6) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: "wie beschrieben in Teil... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung... der Zeichnung dargestellt". ***Regel 29 (2) EPÜ in der Fassung dieses Beschlusses tritt am in Kraft und gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, zu denen an diesem Tag noch keine Mitteilung nach R 51(4) EPÜ abgesandt wurde.. alte Regel 29(2) Vorbehaltlich Artikel 82 können in einer europäischen Patentanmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. ❶ Ein Anmelder, der mehr als einen unabhängigen Anspruch derselben Kategorie wünscht, muss auf einen entsprechenden Einwand des EPA nunmehr überzeugend darlegen, dass sämtliche weiteren unabhängigen Ansprüche unter eine der in der Regel aufgeführten Ausnahmesituationen fallen. Somit liegt die Darlegungslast in dieser Frage beim Anmelder. Beispielsfälle für Ausnahmen nach R 29(2)a) sind - Stecker und Steckdose,, R 29(2)a - Sender und Empfänger,, R 29(2)a - Zwischenprodukt(e) und Endprodukt, R 29(2)b - Gen-Genkonstrukt-Host-Protein-Medikament, R 29(2)c Ausnahmen nach R 29(2)b) sind insbesondere zweite oder weitere medizinische Verwendungen in der Form eines Anspruchs, der auf eine zweite medizinische Indikation gerichtet ist. Beispielsfälle für Ausnahmen nach R 29(2)c) sind zwei oder mehr Verfahren zur Herstellung einer chemischen Verbindung bei Erfindungen, die sich auf eine Gruppe neuer chemischer Verbindungen beziehen. (Mitt. EPA ; ABl.2/2002, S.112f) (7) Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit Bezugszeichen, die auf diese Merkmale hinweisen, versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden. ❷ ❷ siehe T 237/84 unten

10 T 32/82 T 237/84 ❷ RiLi C III, 4.11 T 762/90 T 246/91 T 980/95 T 410/ Anmeldebestimmungen R Ein Anspruch muss nicht nur technisch verständlich sein, sondern alle wesentlichen Merkmale angeben, die zur Lösung der technischen Aufgabe erforderlich sind. Bezugszeichen schränken den Schutzumfang nicht ein Die Verwendung eines Warenzeichens als Beschreibung eines Stoffs ist unzulässig, wenn es zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet ist. Eine unangemessen große Anspruchzahl (hier 191 bzw. 157) stehen dem Erfordernis nach R 29(5) und A 84, die Erfindung klar und knapp zu fassen, entgegen Die zweiteilige Anspruchsform ist nicht notwendig hinsichtlich eines SdT, da die Regel keinen Hinweis darauf gibt, dass der die Patentfähigkeit begründende Anteil im kennzeichnenden Teil aufzuführen ist, sie ist insbesondere dann nicht notwendig, wenn - sie zu einer zu komplexen Formulierung führen würde (dann ist jedoch in der Beschreibung darzulegen, was aus welchem SdT bekannt ist), T 170/84 - sie ein falsches Bild vom Stand der Technik liefert, T 137/86 - der SdT ein älteres Recht ist RiLi C III 2.3 Nach A 84 gibt es keinen a-priori-einwand gegen einen unabhängigen Anspruch, dessen Merkmale zum Teil aus vorangehenden Ansprüchen einer anderen Kategorie stammen. (Vorrichtungsanspruch mit einem Bezug auf einen Verfahrensanspruch) Product-by-Process Anspruch T 150/82 Product-by-process-claims sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, die die Patentierbarkeitsvorraussetzungen auch ohne die Verfahrensschritte erfüllen. Aus A 64(2) kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein Erzeugnis dadurch neu wird, dass es mit einem neuen Verfahren hergestellt wird; T 411/89 product-by-process claims: "erhalten" durch "erhältlich" : keine unzulässige Erweiterung Funktionelle Merkmale T 68/85 funktionelle Merkmale, die ein technisches Ergebnis definieren, sind zulässig, wenn - diese Merkmale anders nicht objektiv beschrieben werden können, - sie dem Durchschnittsfachmann eine klare technische Lehre geben T 1143/98 Funktionelles Merkmal kann zulässig sein (z.b. Means for storing data...) Klarheit der Ansprüche T 4/80 Ein technisch klar definierbarer, ursprünglich offenbarter Gegenstand kann von einem umfassenderen Anspruch durch Disclaimer ausgeschlossen werden, sofern der im Anspruch verbleibende Gegenstand nicht klarer und knapper positiv gefasst werden kann. T 6/81 T 23/84 T 133/85 T 238/88 T 711/90 T 688/91 T 759 /91 Ein zweiteiliger Anspruch kann umgestellt werden, wenn sich der PI über den SdT im Irrtum befindet (hier eine nicht öffentlich zugängliche interne Schrift, die im Patent irrtümlich als SdT diskutiert und deren Merkmale im Oberbegriff genannt wurden) Zur Beurteilung der Klarheit der Ansprüche können die Beschreibung und die Zeichnungen herangezogen werden Ist ein in der Beschreibung als wesentlich bezeichnetes Merkmal nicht im Anspruch enthalten, so verstößt der Anspruch mangels Klarheit gegen A 84. die Klarheit eines Anspruchs wird nicht durch die Wahl eines breiten Begriffs beeinträchtigt, wenn dieser für den Durchschnittsfachmann an sich oder anhand der Beschreibung eindeutig ist. Komponentenanteile A%+B%+C% müssen 100% ergeben, sonst unklar Die Tatsache, dass ein Anspruch wegen der allgemeinen Interpretierbarkeit der verwendeten Begriffe als breit anzusehen ist, steht der Klarheit nicht entgegen. Der Ausdruck "comprising substantially" ist unklar, da er zweifach uneindeutig ist (comprising = umfassend, substantially = im wesentlichen), daher ist dem als gleichbedeutend angesehenen Ausruck "consisting essentially of" der Vorzug zu geben, da "consisting" völlig eindeutig ist. Regel 30 Einheitlichkeit der Erfindung 30

11 (1) Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen. (2) Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden. 3.2 Anmeldebestimmungen R A 82 - Einheitlichkeit R 48 - europ. Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit T 470/91: Mangelnde Einheitlichkeit: Eine auf neue Zwischenprodukte gerichtete Erfindung ist einheitlich, wenn die mit der Zielrichtung auf die Endprodukte bereitgestellten Zwischenprodukte durch Beisteurung eines wesentlichen Strukturelements zu den Endprodukten mit diesen in hinreichend engem technischem Zusammenhang stehen. Regel 31 Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam [zuschlagsfrei] entrichtet werden. [RF R 31(2) bzw. R 110(2)] (2) Wird eine Anspruchsgebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet, so gilt dies als Verzicht ❶ auf den entsprechenden Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nur im Fall des Artikels 77 Absatz 5 [nicht rechtzeitige Übermittlung durch das nationale Amt] zurückgezahlt. [nur WE, nicht WB, s.u.] A 84 - Patentansprüche A 91- Formalprüfung 31 R 51(7) - Prüfungsverfahren (Anspruchsgebühr bei Erteilung) R Gebührenpflichtige Patentansprüche - Folgen bei Nichtzahlung (PCT) Berechnung der Anspruchsgebühren gem. R 31(1), R 51(7), R 110(1): für 11. und jeden weiteren Anspruch nach A 2 Nr. 15 GebO => 40 ❶ Verzicht ist NICHT endgültig! siehe J 15/88 und T 490/90 Absatz (1) J 8/84 RA 3/85 J 9/84 J 5/87 J 15/88 Enthält eine Anmeldung (z.b. wegen eines Vorbehalts nach A 167(2) a) ) mehrere Anspruchssätze, so ist für die Gebührenberechnung nach R 31 nur derjenige mit den meisten Ansprüchen maßgeblich. Bei Verzicht auf einen gebührenfreien Anspruch 1-10 nach Einreichung der Anmeldung bzw. Übermittlung der PCT- Anmeldung an das EPA überträgt sich die Gebührenfreiheit nicht auf einen höheren Anspruch 11 und folgende. => Eine Auswahl ist somit nur ab Anspruch 11 möglich. Die Ansprüche 1-10 bleiben unberührt. Auch f. Passagen in der Beschreibung, die als Beispiele aufgeführt, inhaltlich aber als Anspruch formuliert sind, muß Eingangsstelle Anspruchsgebühren verlangen Enthält die Beschreibung anspruchsartig formulierte Passagen, so ist dennoch keine Anspruchsgebühr zu entrichten. Ausnahme: J 5/87 RiLi A II 4.6 Absatz (2) J 15/88 T 490/90 RA 3/85 rev A 121 Anmelder äußert die Absicht, diese Teile ggf. der Sachprüfung zugrunde zu legen. Wenn keine Anmeldung entsteht (A 90(2)) weil nach A 80 kein AT zuerkannt werden kann, so werden die Gebühren zu 100% zurückgezahlt. Das gleiche gilt bei nicht erfolgter Übermittlung nach A 77(5). Die Nichtzahlung von Anspruchsgebühren nach R 31 (2) führt nur dann zum Verzicht, wenn die Merkmale nicht in der Beschreibung enthalten sind (Art 52(1), 123(2)) Unterschreitet nach dem Wegfall von Ansprüchen wg. Verzichtsfiktion nach Abs.(2) die Zahl der verbleibenden Ansprüche die Zahl eines anderen Satzes von Ansprüchen, so muß auch dieser Satz gekürzt werden (Anspruchssätze nach R 87 für R 54(3) u. (4)). Macht der Anmelder bei Teilzahlung keine Angaben, dann fallen die in der Reihenfolge letzten Ansprüche weg, soweit die Zahlung nicht ausreicht (analog A 9(2) GebO). keine WB bei versäumter Frist zur Entrichtung der Anspruchsgebühren, da sie nur einen Teiluntergang nach sich zieht (Mitteilung nach R. 69 (1)). WE ist jedoch möglich.

12 Regel 32 Form der Zeichnungen (1) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende: Oberer Rand: 2,5 cm Linker Seitenrand: 2,5 cm Rechter Seitenrand: 1,5 cm Unterer Rand: 1,5 cm. 3.2 Anmeldebestimmungen R R 34 - Unzulässige Angaben R 36 - Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung R 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse Form der Beschreibung R35(6) (2) Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen: a) Die Zeichnungen sind in widerstandsfähigen, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen. b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigten dürfen. c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, daß eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen läßt. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen. ❶ d) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden. e) Alle Linien in den Zeichnungen sollen mit Zeichengeräten gezogen werden. f) Jeder Teil der Abbildung muß im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Klarheit der Abbildung unerläßlich ist. g) Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden. h) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Sollen Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern nur eine einzige vollständige Abbildung darstellen, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, daß die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne daß ein Teil der Abbildungen auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder auf mehreren Blättern ohne Platzverschwendung anzuordnen, eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat; sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren. i) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind; das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der ganzen Anmeldung die gleichen Zahlen erhalten. j) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "Offen", "Zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. Diese Erläuterungen sind so anzubringen, daß sie im Fall der Übersetzung überklebt werden können, ohne daß die Linien der Zeichnungen verdeckt werden. (3) Flußdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen. Mitt über die Einreichung von Zeichnungen (DVO 03 S. 371; Abl.1994, 74) ❶ Geändert durch Beschl. des Verwaltungsrats vom , in Kraft getreten am (ABl. EPA 1999, 1 ff.). T 204/83 Ausschließlich zeichnerisch dargestellte Merkmale gehören zum Stand der Technik, wenn der Fachmann dem nur gezeichneten Merkmal auch ohne Beschreibung eine technische Lehre entnehmen kann. T 382/94 Sind Zeichnungen am AT vollständig eingereicht worden, so bilden sie einen Bestandteil der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, auch wenn darin Texte in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache enthalten sind. RiLi A X, 1 Flussdiagramme und Diagramme gleten als Zeichnung i S d R 32(3).

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