Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 20. Wahlperiode Drucksache20/ Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften I. Anlass Mit dieser Mitteilung legt der Senat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl S. 74), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl S. 350) vor. In 2 des Hamburgischen Landeswaldgesetzes ist die Aufstellung eines Forstlichen Rahmenplanes vorgeschrieben. Der Forstliche Rahmenplan hat den Zweck, den Wald zu erhalten, die günstigen Auswirkungen des Waldes auf die Umwelt im Ballungsraum Hamburg zu verbessern, die Naherholung der Stadtbevölkerung im Wald zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erhaltung und Pflege des Privatwaldes zu unterstützen. Er muss den vorhandenen und den angestrebten Waldzustand darstellen, die Funktion und die Bedeutung des Waldes im Plangebiet für Umwelt, Naherholung und Holzerzeugung sowie die Flächen, auf denen die Aufforstung gefördert werden soll und die Flächen, die nicht aufgeforstet werden sollen. Der Forstliche Rahmenplan ist bei allen Entscheidungen nach dem Landeswaldgesetz und nach dem Bundeswaldgesetz zu berücksichtigen. Die Waldflächendarstellung des Forstlichen Rahmenplanes wurde 1997 im Landschaftsprogramm umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG 1) (SUPG) vom 25. Juni 2005 wurde in Artikel 2 a eine Änderung des Bundeswaldgesetzes vorgenommen. Es wurden die 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (zuletzt geändert 2001), die die Vorschriften für die Forstliche Rahmenplanung enthielten, aufgehoben, da die Entwicklung der Forstlichen Rahmenplanung seit Inkrafttreten des Bundeswaldgesetzes im Jahr 1975 gezeigt habe, dass eine bundesrechtliche Regelung nicht mehr erforderlich sei. Seitdem ist es den Ländern freigestellt, ob sie in ihren Landeswaldgesetzen Regelungen über die Aufstellung von Forstlichen Rahmenplänen treffen und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet werden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat im Jahr 2009 die für Wald zuständige Behörde aufgefordert, den Forstlichen Rahmenplan gemäß 2 Landeswaldgesetz (rechtsförmlich) fertigzustellen, oder, soweit er entbehrlich sei, eine entsprechende Änderung des Landeswaldgesetzes herbeizuführen. 1) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. 1

2 Drucksache 20/7549 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode II. Inhalt und Begründung des Gesetzentwurfs Mit diesem Entwurf zur Änderung des Landeswaldgesetzes wird angestrebt, zwecks Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an die geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen künftig auf die Vorschriften zur Aufstellung eines Forstlichen Rahmenplanes in Hamburg zu verzichten und stattdessen einen Waldfunktionenplan als neues Instrument im Landeswaldgesetz einzuführen, da der Forstliche Rahmenplan als eigenständiges Instrument in Hamburg nicht mehr erforderlich ist. Begründung Üblicherweise erfolgt die Darstellung der vorhandenen und geplanten Waldflächen im Rahmen eines Forstlichen Rahmenplanes. In Hamburg wurden diese Flächen bereits 1997 in das Landschaftsprogramm und das Arten- und Biotopschutzprogramm integriert. Die hier und im Flächennutzungsplan erfolgte Darstellung der vorhandenen und geplanten Waldflächen ist damit bei allen Planungen von den Behörden zu berücksichtigen. Die Waldvermehrungsflächen wurden in diesem Zusammenhang durch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und die zuständigen Bezirksämter auf Umsetzbarkeit geprüft. In den Jahren 2008 bis 2011 sind etwa 14 Hektar in den Bezirken Wandsbek und Bergedorf aufgeforstet worden. Angesichts geringer weiterer Walderweiterungspotenziale in Hamburg besteht daher kein Bedarf für eine neue Waldflächenplanung im Rahmen eines förmlichen Forstlichen Rahmenplanes. Der Forstliche Rahmenplan ist auch ein Instrument zur Steuerung des Privatwaldes. Hamburg hat strukturell aber nur einen geringen Privatwaldanteil von ca. 16 % der Waldfläche. Neben der geringen quantitativen Bedeutung sind andere Wege der Steuerung des Privatwaldes eingeführt worden. Im Jahr 2006 hat Hamburg die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zur Forstwirtschaft durch Anpassung des Landeswaldgesetzes umgesetzt. Darin wurden die Pflichten der privaten Waldbesitzer und der waldbesitzenden Körperschaften entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung festgelegt. Nach 6 Landeswaldgesetz ist unter anderem vorgeschrieben, den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich, standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften. Mit diesen Bestimmungen wurden auch für den Privatwald verhältnismäßig weitreichende waldbauliche Regelungen festgelegt. Damit besteht diesbezüglich keine Notwendigkeit mehr, die Bewirtschaftung des Privatwaldes über das Instrument eines Forstlichen Rahmenplanes zu steuern, zumal die Privatwälder weitgehend in Naturschutzgebieten liegen, in denen die Waldbewirtschaftung von den Naturschutzverordnungen mitbestimmt wird. Im Übrigen hat der Senat die Möglichkeit, nach 7 a Absatz 2 Landeswaldgesetz zur Erreichung bestimmter Schutzwirkungen des Waldes per Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete des Waldes die Bewirtschaftung nach Art und Umfang vorzuschreiben. Nach 8 Absatz 2 Landeswaldgesetz kann er durch Rechtsverordnung Privatwald zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Hamburg kann daher auch ohne einen förmlichen Forstlichen Rahmenplan die Ziele der Waldpolitik in Hamburg erreichen. Für den im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Landeswald hat sich Hamburg mit den Waldbaulichen Rahmenrichtlinien bereits im Jahr 1982 eine Selbstverpflichtung zur naturnahen Waldpflege auferlegt. Sie sind die langfristige und verbindliche Vorgabe für das waldbauliche praktische Handeln im Forstbetrieb. Die Rahmenrichtlinien wurden seitdem mehrmals (zuletzt im Jahr 2012) überarbeitet und den genannten neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den neuen fachlichen Erkenntnissen angepasst. Der ersatzlose Verzicht auf alle Elemente eines Forstlichen Rahmenplanes würde jedoch dazu führen, dass die spezifischen Waldfunktionen nicht mehr angemessen bewertet würden. Die Waldfunktionen, die als Teil des Forstlichen Rahmenplanes 1982 kartiert worden sind, bedürfen einer grundlegenden Neubewertung. Die Bedeutung des Waldes für die Erholung 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7549 der Stadtbevölkerung Hamburgs ist in den letzen Jahrzehnten gewachsen, ebenso die der Schutzfunktionen, insbesondere der lokalen Klimaschutzfunktion in Zeiten des Klimawandels. Dies spiegelt sich auch in den Ergebnissen der von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt im Jahr 2012 vorgelegten Stadtklimatischen Bestandsaufnahme und Bewertung für das Landschaftsprogramm Hamburg und Klimaszenario 2050 wider. Infolgedessen sind die Waldfunktionen unter den neuen Vorzeichen und differenzierter als bisher zu betrachten und zu bewerten. Aus diesem Grunde soll der Forstliche Rahmenplan gestrichen werden, aber die Darstellung und Bewertung der Waldfunktionen, derzeit bestehendes Element der Forstlichen Rahmenplanung, beibehalten und dazu ein Waldfunktionenplan als eigenständiges Instrument im Landeswaldgesetz verankert werden. Die Funktionen des Waldes sollen für alle Waldbesitzarten erfasst und in Karte und Text dargestellt werden. Der Waldfunktionenplan ist dann bei allen planerischen Entscheidungen der Verwaltung zu berücksichtigen. Folgende Waldfunktionen haben eine besondere Bedeutung und werden im Rahmen einer Waldfunktionenplanung erfasst: Im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg dient der Wald vorrangig den Bedürfnissen der naherholungssuchenden Bevölkerung (Erholungswald). Die belastenden Bedingungen der städtischen Umwelt, wie das unnatürliche Stadtklima, Luftverschmutzung, Lärm und Stress der Arbeitswelt machen es notwendig, den Menschen Ausgleichs- und Regenerationsräume für die Naherholung zur Verfügung zu stellen. Wald ist für die Menschen ein ausgleichendes Kontrasterlebnis zur technisierten, städtischen Umwelt. Er trägt zur physischen und psychischen Erholung bei, bietet einen lärmarmen Raum und ermöglicht eine Vielzahl aktiver, erholsamer Betätigungen. Der Wald vermittelt Kindern die Berührung mit einer naturnahen Umgebung und bietet ihnen einen Lernund Erfahrungsort. Die günstigen Wirkungen des Hamburger Waldes auf unsere Umwelt werden als Schutzfunktionen beschrieben: Wald ist die ursprünglich dominierende Vegetationsform in Mitteleuropa und auch im Hamburger Raum. Als naturnahe Kulturlandschaftsform dient der Wald heimischen, zum Teil bedrohten Tier- und Pflanzenarten als Rückzugsraum und sichert die Nährstoffkreisläufe und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Wald hat sein natürliches genetisches Potenzial weitgehend bewahrt und schließt eine Vielzahl besonderer Biotope wie Fließgewässer, Moorund Sumpfgebiete ein. Die Klimaschutzfunktion des Waldes gewinnt in Zeiten des Klimawandels in einer Großstadt zunehmend an Bedeutung. Waldflächen heizen sich an Sommertagen deutlich weniger auf als Siedlungsflächen. Auch kleine Waldflächen entfalten bereits positive Wirkungen. Nachts bewirkt der Temperaturunterschied zwischen Wald und Siedlungsflächen einen horizontalen Luftaustausch und damit eine Verbesserung des Bioklimas im Siedlungsbereich. Dem Wald kommt im Hinblick auf seine Wasserschutzfunktion eine besondere Bedeutung zu. Auf Grund der biologischen und mechanischen Reinigungswirkung des Waldbodens dient der Wald der Reinhaltung des Grundwassers sowie stehender und fließender Oberflächengewässer; durch seine Wasserspeicherfunktion verbessert er die Stetigkeit der Wasserspende und trägt gleichzeitig zum Hochwasserschutz bei. Als Bodenschutzwald schützt der Wald vor Wassererosion, Bodenverwehung und Humusschwund. Durch den Vegetationsaufbau des Waldes wird der Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers gemindert und dessen erodierende Kraft geschwächt. Wald ist ein hervorragender Luftfilter für Stäube, Aerosole und wasserlösliche Gase. Die Zweige, Blätter und Nadeln des hoch aufragenden Waldes wirken wie ein Sieb. Sedimentation, Ausfilterung und Absorption mindern die Anzahl der Schadpartikel in der Luft. Gasförmige Luftverunreinigungen werden durch den Wald rascher mit sauberer Luft vermengt und wirken dadurch weniger nachteilig. Von einer bestimmten Belastung an wird jedoch der Wald selbst durch Immissionen geschädigt. Die Immissionsschutzfunktion des Waldes ist im Ballungsraum Hamburg von besonderer Bedeutung. Lärm wirkt gesundheitsschädlich und setzt die Leistungsfähigkeit des Menschen herab. Lärmschutzwald kann bei genügender Breite und entsprechendem Aufbau die Zone der Lärmbelästigung erheblich verringern. Die Erhaltung des Waldes und seine naturnahe Bewirtschaftung tragen wesentlich zur Sicherung einer gesunden Umwelt bei. Der Wald ist ein raumwirksamer Faktor zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen. Ziel des Waldfunktionenplanes ist es, die Erholungs- und Schutzfunktionen des Waldes für die Umwelt zu sichern, zu fördern und zu schützen. Als Folge der Gesetzesänderung des Landeswaldgesetzes ergeben sich Folgeänderungen im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350), zuletzt geändert am 23. Dezem- 3

4 Drucksache 20/7549 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode ber 2011 (HmbGVBl S. 3) und zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369). III. Ergebnisse Der Senat hat am 11. Dezember 2012 die Drucksache zur Vorweg-Unterrichtung und Verbändebeteiligung beschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg hat der geplanten Änderung des Landeswaldgesetzes mit Schreiben vom 11. Januar 2013 zugestimmt. Weitere Stellungnahmen von Verbänden sind nicht eingegangen. Die Landwirtschaftskammer hat keine Einwände erhoben. IV. Petitum Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das nachstehende Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes beschließen. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7549 Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom Artikel 1 Änderung des Landeswaldgesetzes Das Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: 1.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: (1) Die zuständige Behörde stellt zur Sicherung und Entwicklung der Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion des Waldes einen Waldfunktionenplan auf und schreibt ihn fort. (2) Der Waldfunktionenplan erfasst und bewertet die Waldfunktionen aller Waldbesitzarten und stellt sie in Karte und Text dar. Er trifft Aussagen zur künftigen Entwicklung der Waldfunktionen und benennt dafür erforderliche Maßnahmen. Der Wald ist nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu erweitern und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann. (3) Die zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des Waldfunktionenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Interessen durch die Waldfunktionenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. 1.2 In Absatz 4 werden die Wörter forstliche Rahmenplan durch das Wort Waldfunktionenplan ersetzt Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl S. 3), erhält folgende Fassung: 4. bei der Vorbereitung des Waldfunktionenplanes nach 2 des Landeswaldgesetzes und. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg In Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350), werden die Wörter Forstlicher Rahmenplan durch das Wort Waldfunktionenplan ersetzt. 5

6 Drucksache 20/7549 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Begründung Zu Artikel 1: Allgemeiner Teil: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 wurde in Artikel 2 a eine Änderung des Bundeswaldgesetzes vorgenommen. Es wurden die 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (zuletzt geändert 2001), die die Vorschriften für die Forstliche Rahmenplanung enthielten, aufgehoben. Seitdem ist es den Ländern freigestellt, ob sie in ihren Landeswaldgesetzen Regelungen über die Aufstellung von Forstlichen Rahmenplänen treffen und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet werden. Als Begründung für die Streichung der bundesrechtlichen Regelung wurde in der Bundestagsdrucksache 15/4540 ausgeführt, dass die Entwicklung der Forstlichen Rahmenplanung seit Inkrafttreten des Bundeswaldgesetzes im Jahr 1975 gezeigt habe, dass eine bundesrechtliche Regelung nicht mehr erforderlich ist. Die Forstliche Rahmenplanung werde mittlerweile umfassend im jeweiligen Länderrecht geregelt. Außerdem sollten die Länder mit der Aufhebung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften mehr Spielräume erhalten, um ihre besonderen Erfordernisse berücksichtigen zu können. Hierzu zählen unterschiedlich hoher Waldanteil an der Gesamtfläche oder die besondere Schutz- und Erholungsfunktion in den Stadtstaaten. Auf Grund der besonderen Situation des Waldes im Stadtstaat und Ballungsraum Hamburg mit erhöhter Bedeutung der Erholungs- und Schutzfunktionen soll mit der angestrebten Gesetzesänderung der bundesrechtlich gegebene Spielraum genutzt werden und der hohen Bedeutung des Waldes für die Schutzfunktionen durch das Instrument des Waldfunktionenplanes Rechnung getragen werden. Die auf Grund der Struktur des Waldbesitzes sowie der planerischen und sonstigen Rahmenbedingungen in Hamburg entbehrlichen Teile des in der bisherigen Regelung vorgeschriebenen Forstlichen Rahmenplanes sollen entfallen. Besonderer Teil: Ziel des Waldfunktionenplanes ist es, die Funktionen des Waldes für die Umwelt zu sichern, zu fördern und zu schützen. Die Bedeutung des Waldes für die Erholung der Stadtbevölkerung ist in den letzten Jahrzehnten gewachsen, ebenso die der Schutzfunktionen, insbesondere der lokalen Klimaschutzfunktion in Zeiten des Klimawandels. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, die Waldfunktionen neu und differenzierter als bisher zu betrachten und zu bewerten. Die Funktionen des Waldes sollen für alle Waldbesitzarten erfasst und in Karte und Text dargestellt werden. Der Waldfunktionenplan soll bei allen planerischen Entscheidungen der Behörden berücksichtigt werden. Zu Artikel 2: In 21 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen in Bezug auf verschiedene naturschutzrelevante Vorhaben geregelt. In Absatz 1 Nummer 4 ist bestimmt, dass den Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten bei der Vorbereitung von Forstlichen Rahmenplänen nach 2 des Landeswaldgesetzes zu geben ist. Auf Grund der vorgesehenen Änderung des Landeswaldgesetzes ist hier eine Anpassung erforderlich. Zu Artikel 3: Gemäß 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg ist für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Nach Nummer 2 der Anlage 3 gehört der Forstliche Rahmenplan zu den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen. Auf Grund der vorgesehenen Änderung des Landeswaldgesetzes ist hier eine Anpassung erforderlich. 6 Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, Hamburg, Tel. (0 40)

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