Begründung. zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)

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1 Begründung zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)

2 Begründung, Teil A A. Allgemeiner Teil 1. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist in seiner Gesamtkonzeption die Grundlage für die nachfolgende Planungsstufe der Regionalen Raumordnungsprogramme und legt gemeinsam mit diesen verbindliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die künftige räumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fest. Es ist eine vorausschauende Gesamtplanung, in die die raumrelevanten Fachplanungen und öffentlichen Belange koordiniert und abgestimmt integriert sind. Das LROP und die daraus entwickelten Regionalen Raumordnungsprogramme leisten eine vorsorgende Flächensicherung und schaffen die Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Umsetzung raumbedeutsamer Infrastrukturprojekte. Das LROP muss daher laufend aktuell gehalten und geänderten Voraussetzungen angepasst werden. Hierzu gehört auch die Aufhebung von Festlegungen, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen (hier: Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes) nicht mehr realisierbar erscheinen, damit andere Nutzungen und Funktionen des Raums nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Der Entwurf beinhaltet die Streichung des zeichnerisch festgelegten Vorranggebietes Haupteisenbahnstrecke für die so genannte Y-Trasse. Die Y-Trasse bezeichnet die geplante Hochgeschwindigkeitsneubaustrecke vom Abzweig Isernhagen aus der bestehenden Eisenbahnstrecke Hannover-Hamburg in Richtung Norden bis zum Anschluss an die bestehende Eisenbahnstrecke Bremen-Hamburg bei Lauenbrück sowie einen Abzweig an die bestehende Eisenbahnstrecke Langwedel-Uelzen bei St. Pauli, Gemeinde Kirchlinteln. 2. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Die geplante Regelung ist geeignet, die o.a. Ziele zu erreichen. Eine Realisierung der Y- Trasse ist nicht erfolgt und kommt nach Inkrafttreten der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes am auch nicht mehr in Frage. Ein Verzicht auf die Streichung würde bedeuten, dass andere Nutzungen durch die Beibehaltung der Festlegung unnötig beeinträchtigt werden. 3. Auswirkungen auf die Umwelt Die Prüfung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß 6 Abs. 2 NROG i. V. m. 9 Abs. 2 ROG hat ergeben, dass die Herausnahme der Y-Trasse aus der zeichnerischen Darstellung des LROP voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Streichung des Vorranggebiets Haupteisenbahnstrecke der Y-Trasse führt vor dem Hintergrund, dass die Strecke nicht realisiert ist und mittlerweile eine Realisierung auch nicht mehr in Frage kommt, absehbar zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen: Es bestehen keine erheblichen Unterschiede in den Umweltauswirkungen zwischen dem Status Quo und der vorgesehenen LROP-Änderung. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) brächte erkennbar keinen planerischen Mehrwert für das Verfahren zur LROP-Änderung und ist deshalb entbehrlich.

3 Begründung, Teil A 4. Auswirkungen auf den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Die Regelungen in der Programmänderung und -ergänzung führen durch den Verzicht auf eine raumbeanspruchende Planung zu mehr Gestaltungsmöglichkeit in der räumlichen Planung. 5. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen, auf Menschen mit Behinderungen und auf Familien Die Regelung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen, Menschen mit Behinderungen und auf Familien. 6. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Durch den Entwurf entstehen keine Kosten. Der Entwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt und keine konnexitätsrechtlichen Folgen für kommunale Haushalte. 7. Ergebnis der Anhörung Die Beteiligten haben überwiegend keine Anregungen oder Bedenken zu der vorgesehenen Änderung vorgetragen. Einige Beteiligte begrüßen die Herausnahme der Y-Trasse ausdrücklich. Von einer Stelle wurden Bedenken geäußert, denen nicht gefolgt werden kann.

4 Begründung, Teil B B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Artikel 1 führt die vorgesehene Änderung der Verordnung über das LROP auf: die Streichung des Vorranggebiets Haupteisenbahnstrecke der Y-Trasse. Die Hochgeschwindigkeitsstrecke Hamburg / Bremen Hannover wurde auf Grundlage des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2003 als Ziel der Raumordnung als Aus- und Neubaustrecke festgelegt. Die sogenannte Y-Trasse (Neubaustrecke) wurde als Teil des o. g. Ziels in der zeichnerischen Darstellung des LROP als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke festgelegt. In der aktuellen Fassung sehen der BVWP und das hierauf aufbauende Bundesschienenwegeausbaugesetz (zuletzt geändert am ) für die geplante Hochgeschwindigkeitsverbindung Hamburg / Bremen Hannover keine Umsetzung einer Neubaustrecke im Korridor der freigehaltenen Y-Trasse mehr vor. Die bestehende räumliche Konkretisierung des Planungsvorhabens als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke im aktuellen LROP hat somit keine Grundlage mehr, da sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Da der Freihaltebedarf für diese Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke wegfällt, entfällt gleichsam das Sicherungserfordernis als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke im LROP. zu Artikel 2 Angesichts der verschiedenen Änderungen in der beschreibenden Darstellung sowie der zeichnerischen Festlegungen in der Anlage 2 des LROP (zeichnerische Darstellung im Maßstab 1: ) seit der grundlegenden Novellierung des LROP 2008 ist eine Neubekanntmachung geboten, um für die Praxis ein vollständiges Text- und Kartenwerk zur Verfügung zu stellen. zu Artikel 3 Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

5 Begründung, Teil D

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