Entwurf (zur Verbandsbeteiligung) Stand 22. April 2014
|
|
- Helge Simen
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes Aufgrund des 11 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 30. März 2005 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Verordnung vom 2. November 2009 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort der die Worte für den Förderzeitraum eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger nach 8 Abs. 2 NPflegeG beträgt im Förderzeitraum 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch höchstens 4 vom Hundert Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl 80 durch die Zahl 85 ersetzt. 1
2 b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 In Ausnahmefällen kann bei teilstationären Pflegeeinrichtungen im ländlichen Raum mit Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums eine durchschnittliche Auslastung von 80 vom Hundert zugrunde gelegt werden. c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. 2
3 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Schwerpunkt der Verordnung Nach 9 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind die Länder dafür verantwortlich, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur vorzuhalten, wobei das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht zu bestimmen ist. Durch das Niedersächsische Pflegegesetz (NPflegeG) kommt das Land dieser Verpflichtung nach. Die Förderung ist auf die Unterstützung der häuslichen Pflege zur Vermeidung von dauerhaften Heimaufenthalten durch Entlastung der Pflegebedürftigen von investitionsbedingten Einrichtungskosten ausgerichtet und trägt damit dem in 3 SGB XI statuierten Grundsatz des Vorrangs gegenüber Leistungen der vollstationären Pflege Rechnung. Nach 10 NPflegeG erhalten Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege Zuschüsse für ihre Aufwendungen nach 8 NPflegeG (Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern bzw. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen der vorgenannten Anlagegüter). Das Nähere zum entsprechenden Antrags- und Abrechnungsverfahren, der Dauer der Förderung und der Ermittlung der nach 8 NPflegeG dabei berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist gemäß 11 NPflegeG durch Verordnung zu bestimmen. Von der Ermächtigung nach 11 NPflegeG hat das Land durch die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) Gebrauch gemacht. 4 DVO-NPflegeG setzt fest, in welcher Höhe die als Folgeaufwendungen im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG anzuerkennenden Zinsen für Fremd- und Eigenkapital bei der Förderung berücksichtigt werden dürfen. Im Rahmen seiner 2012 durchgeführten Prüfung der Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen nach 10 NPflegeG hat der Landesrechnungshof (LRH) festgestellt, 3
4 dass sowohl der in 4 Abs. 2 DVO-NPflegeG bisher bestimmte Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger von 4 vom Hundert, als auch die bei der Verteilung der förderfähigen Aufwendungen auf die Plätze der Pflegeeinrichtungen gemäß 8 DVO- NPflegeG zu Grunde gelegte durchschnittliche Auslastung in Höhe von 80 vom Hundert bei teilstationären Einrichtungen nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Zur Vermeidung überhöhter Förderbeträge wurde wegen der Veränderungen auf dem Kapitalmarkt eine künftige Orientierung des Zinssatzes für Eigenkapital der Einrichtungsträger an den Basiszinssatz nach 247 BGB zuzüglich eines Aufschlages und wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Auslastungsquoten im teilstationären Bereich bei der Verteilung der Aufwendungen eine Rückkehr zur vorgesehenen Auslastungsquote von 85 vom Hundert empfohlen. ursprünglich Mit dem vorgelegten Entwurf zur Änderung der DVO-NPflegeG wird den diesbezüglichen Empfehlungen des LRH Rechung getragen. II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung Die DVO-NPflegeG regelt das Nähere zur Förderung der Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach dem NPflegeG, insbesondere die nähere Bestimmung der Förderung der Höhe nach, des Verfahrens zur Ermittlung der förderfähigen Beträge sowie des Antrags-, Nachweis- und Auszahlungsverfahrens und dessen Zuständigkeitszuweisung. Diese Regelungsgegenstände sind angesichts ihres Detailcharakters und der Tatsache, dass sie zum Teil aktuellen Anpassungen unterworfen sind, für Regelungen von Gesetzesrang ungeeignet. Andererseits muss der Grad einer Allgemeinverbindlichkeit für das Handeln der Beteiligten gewährleistet sein, das durch Verwaltungsvorschriften nicht hinreichend sicherzustellen wäre. Ein Verzicht auf die Verordnung kommt insoweit nicht in Betracht. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien oder auf Menschen mit Behinderungen Derartige Veränderungen sind von der beabsichtigten Änderung der Verordnung nicht zu erwarten. 4
5 IV. Beteiligung von Verbänden und Organisationen Folgenden Verbänden und Institutionen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen Niedersachsen (LAG PPN) Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Verband der Ersatzkassen (vdek) e.v. Landesvertretung Niedersachsen BKK Landesverband Mitte IKK classic Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Bundesknappschaft Regionaldirektion Hannover Verband der privaten Krankenversicherung e.v. DGB Niedersachsen Landesverband Niedersachsen ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen dbb Landesbund Niedersachsen Niedersächsischer Landesseniorenrat (Ergebnis wird nach Abschluss der Verbandsbeteiligung nachgetragen) V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Die Änderungsverordnung hat voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2014 Minderausgaben bei Kapitel 0536 Titel in Höhe von rd und bei Kapitel 0536 Titel in Höhe von rd jährlich zur Folge. 5
6 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1: Das NPflegeG wird mit Wirkung vom 1. August 2014 geändert. Künftig beinhaltet dieses zusätzlich zu der die Förderung von Pflegeeinrichtungen betreffenden Verordnungsermächtigung ( 11 NPflegeG) auch eine Verordnungsermächtigung für die Umsetzung der Förderung von Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft. Zur Klarstellung bedarf es einer Umbenennung der bisherigen Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) in Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO). Zu Nummer 2: Diese Änderung setzt insbesondere die Vorschläge des Landesrechnungshofes um. Zu Buchstabe a Bei der Ermittlung des Förderbetrages sind die im jeweiligen Förderzeitraum aktuellen Investitionsaufwendungen zu berücksichtigen, so auch bezüglich der Aufwendungen für Fremdkapitalzinsen. Da dies nach den Feststellungen des LRH nicht bei allen Förderbehörden der Praxis entspricht, bedarf es vor dem Hintergrund einer verbindlichen landeseinheitlichen Regelung einer Klarstellung in der DVO-NPflegeG. Zu Buchstabe b Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Zinssatzes für das Eigenkapital der Einrichtungsträger waren bisher - unverändert seit Inkrafttreten der DVO-NPflegeG (1. Juli 1996) - 4 vom Hundert zu berücksichtigen. Dieser bisher in 4 DVO-NPflegeG festgesetzte Zinssatz entspricht nicht mehr der aktuellen Lage auf dem Kapitalmarkt und bedarf einer Anpassung. Die vorgesehene neue Regelung bietet durch die Orientierung an dem Basiszinssatz nach 247 BGB Gewähr für eine flexible Reaktion auf die jeweilige aktuelle Zinslage, ohne dass dies künftig Änderungsbedarf in der DVO-NPflegeG auslöst. Der bisher festgesetzte Zinssatz von 4 vom Hundert hat als Obergrenze weiter Bestand und stellt so sicher, dass der bisherige Rahmen der Förderung nach oben nicht überschritten wird. 6
7 Zu Nummer 3: Zu Buchstabe a Diese Änderung setzt den Vorschlag des LRH zur Vermeidung überhöhter Förderbeträge um. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO-NPflegeG war für die Berücksichtigung bei der Verteilung der förderfähigen Aufwendungen auf die Pflegeplätze eine durchschnittliche Auslastung bei teilstationären Pflegeeinrichtungen von 85 vom Hundert festgesetzt worden. Wegen der bis dahin nur schwachen Auslastung von teilstationären Einrichtungen ist bei der Novellierung des NPflegeG im Jahr 2004 die zu berücksichtigende Auslastungsquote von 85 auf 80 vom Hundert abgesenkt und 8 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NPflegeG entsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geändert worden. Der landesweit in der Regel festzustellende höhere Auslastungsgrad bei teilstationären Einrichtungen löst nunmehr einen erneuten Anpassungsbedarf aus. Zu Buchstabe b Um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen, wird für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im ländlichen Raum in Ausnahmefällen weiter die Möglichkeit der Berücksichtigung des bisher bei der Berechnung zugrunde gelegten Auslastungsgrades für teilstationäre Einrichtungen (80 vom Hundert) nach vorheriger Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums eingeräumt. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeanpassung. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung. Dabei wurde ein Stichtag zu Beginn eines Quartals gewählt, um den für die Förderung zuständigen Behörden die sich aus der Änderung folgenden neuen Zinsberechnungen und Umstellungen zu erleichtern. 7
VORIS Gesamtes Gesetz. Quelle: Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO) in der Fassung vom 30.
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PflegeEFördVO Neugefasst durch Bek. vom: 30.03.005 Gültig ab: 00005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 005, 04 Gliederungs Nr: 8300000 Verordnung
MehrEntwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Entwurf G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz
MehrEntwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege
Entwurf G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege Artikel 1 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFG) 1 Ziel der Förderung
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrRahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der
MehrE n t w u r f. Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
E n t w u r f Niedersächsisches Gesetz zur Entlastung der Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern 1 Zusätzliche Mittel und Verteilung (1) 1 Das Land zahlt den
Mehrzwischen und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - der Pflegekasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
Zusatzvereinbarung zur geltenden Pflegesatzvereinbarung nach 84 und 85 SGB XI zu den Vergütungszuschlägen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß 43b SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
MehrErgänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrZusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.
Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Bremen,10.07.2017 Bearbeitet von: Frau Stiels Tel.: 361 19644 Lfd. Nr. L-94-19 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrA N T R A G auf Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach 82 Abs. 3 SGB XI, 74 ff AVSG i. d. Fassung v
A N T R A G auf Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach 82 Abs. 3 SGB XI, 74 ff AVSG i. d. Fassung v. 08.12.2015 Träger... Einrichtung... Regierungsbezirk... Ansprechpartner...
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell
MehrBayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrGesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 22.05.2007 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von
MehrEntwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1
Entwurf G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag Artikel 1 (1) Dem am 26. Februar/1. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Veranstaltung von digitalen
MehrEntwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Entwurf Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages
MehrPflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)
Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/901 26.01.2017 Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blindenund Gehörlosengeld
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
MehrVerordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Zum 31.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen
MehrMitglieder des Niedersächsischen Landespflegeausschusses
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses - Mitglieder des Niedersächsischen Landespflegeausschusses (nach 92 SGB XI und 2
MehrMitglieder des Niedersächsischen Landespflegeausschusses
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses - Mitglieder des Niedersächsischen Landespflegeausschusses - 6. Amtsperiode ab 01.01.2015-
Mehr2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.
2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege
Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen dem Träger TRÄGER STRASSE ORT und Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
MehrGesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 08.08.2017 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Artikel
Mehr2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom
2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 18.06.2013 zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld zwischen der
Mehr1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom
1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten
MehrRefinanzierung von Investitionskosten in der stationären Altenpflege
Refinanzierung von Investitionskosten in der stationären Altenpflege Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) zu den Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
MehrMuster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen
Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18.10.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrEntwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
Mehr2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin
2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vllstatinären Pflege im Land Berlin zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrDreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
MehrEntwurf (Stand: 27. März 2015) (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über die Teilhabe muslimischer Organisationen am Fernsehrat des ZDF
Entwurf (Stand: 27. März 2015) (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über die Teilhabe muslimischer Organisationen am Fernsehrat des ZDF 1 Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7482 07. 06. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
MehrDie Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010
Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425. Beschlussempfehlung
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/7425 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 22.02.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
MehrWir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
MehrVerordnung der Bundesregierung
Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen Es verordnen auf Grund Vom... des 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung
MehrEntwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes ) Artikel 1
Entwurf G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes ) Artikel 1 Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580), geändert durch Artikel
MehrEntwurf (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Artikel 1
Entwurf (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) Stand: 30.03.2015 G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes Artikel 1 26 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl.
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrPflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l
MehrVereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder
Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß 90 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrGesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 16.02.2009 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Änderung
MehrZweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Bundesrat Drucksache 401/09 30.04.09 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Zum 1. Juli 2005 wurde in
MehrZweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes Vom Auf Grund des 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
MehrVereinbarung nach 25 Abs. 1 S. 3 WTPG zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, dem Prüfdienst
Vereinbarung nach 25 Abs. 1 S. 3 WTPG zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.v.,
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrDie neue BSG-Rechtsprechung zu 82 Abs. 3 SGB XI. Konsequenzen für Dienste und Einrichtungen
Die neue BSG-Rechtsprechung zu 82 Abs. 3 SGB XI Konsequenzen für Dienste und Einrichtungen Dr. Frank Brünner Rechtsanwalt Rechtsanwälte Bender & Philipp Reichsgrafenstr. 16 79102 Freiburg Tel. 0761/137618-0
Mehrzwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, handelnd durch den/die
Stand: Endgültig Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über ein vereinfachtes Verfahren nach 92 c SGB XI als Übergangsregelung für die Kurzzeitpflege im Saarland zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen,
MehrV e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015
V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4360 09.09.2015 Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des
MehrVORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung
MehrVereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab
Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II als Anlage zum Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat Thüringen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Stand: 01.04.2017 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Erl. d. MS v. 08.06.2016 104.12 43590/29
MehrGesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrRundschreiben 4/2014
An die Mitglieder des VKDA 14. November 2014 050 Rundschreiben 4/2014 I. Tarifverträge zur Altersteilzeit (Anlage 1 und 2) II. Erhöhung der Werte für die Bewertung der Unterkünfte III. Stundenentgelttabellen
MehrVerhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch
Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur
MehrGeschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007
Mehra) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 24.08.2011 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
Mehr