Entwurf (zur Verbandsbeteiligung) Stand 22. April 2014

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1 V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes Aufgrund des 11 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 30. März 2005 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Verordnung vom 2. November 2009 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort der die Worte für den Förderzeitraum eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger nach 8 Abs. 2 NPflegeG beträgt im Förderzeitraum 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jedoch höchstens 4 vom Hundert Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl 80 durch die Zahl 85 ersetzt. 1

2 b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 In Ausnahmefällen kann bei teilstationären Pflegeeinrichtungen im ländlichen Raum mit Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums eine durchschnittliche Auslastung von 80 vom Hundert zugrunde gelegt werden. c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. 2

3 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Schwerpunkt der Verordnung Nach 9 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind die Länder dafür verantwortlich, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur vorzuhalten, wobei das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht zu bestimmen ist. Durch das Niedersächsische Pflegegesetz (NPflegeG) kommt das Land dieser Verpflichtung nach. Die Förderung ist auf die Unterstützung der häuslichen Pflege zur Vermeidung von dauerhaften Heimaufenthalten durch Entlastung der Pflegebedürftigen von investitionsbedingten Einrichtungskosten ausgerichtet und trägt damit dem in 3 SGB XI statuierten Grundsatz des Vorrangs gegenüber Leistungen der vollstationären Pflege Rechnung. Nach 10 NPflegeG erhalten Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege Zuschüsse für ihre Aufwendungen nach 8 NPflegeG (Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern bzw. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen der vorgenannten Anlagegüter). Das Nähere zum entsprechenden Antrags- und Abrechnungsverfahren, der Dauer der Förderung und der Ermittlung der nach 8 NPflegeG dabei berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist gemäß 11 NPflegeG durch Verordnung zu bestimmen. Von der Ermächtigung nach 11 NPflegeG hat das Land durch die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) Gebrauch gemacht. 4 DVO-NPflegeG setzt fest, in welcher Höhe die als Folgeaufwendungen im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG anzuerkennenden Zinsen für Fremd- und Eigenkapital bei der Förderung berücksichtigt werden dürfen. Im Rahmen seiner 2012 durchgeführten Prüfung der Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen nach 10 NPflegeG hat der Landesrechnungshof (LRH) festgestellt, 3

4 dass sowohl der in 4 Abs. 2 DVO-NPflegeG bisher bestimmte Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger von 4 vom Hundert, als auch die bei der Verteilung der förderfähigen Aufwendungen auf die Plätze der Pflegeeinrichtungen gemäß 8 DVO- NPflegeG zu Grunde gelegte durchschnittliche Auslastung in Höhe von 80 vom Hundert bei teilstationären Einrichtungen nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Zur Vermeidung überhöhter Förderbeträge wurde wegen der Veränderungen auf dem Kapitalmarkt eine künftige Orientierung des Zinssatzes für Eigenkapital der Einrichtungsträger an den Basiszinssatz nach 247 BGB zuzüglich eines Aufschlages und wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Auslastungsquoten im teilstationären Bereich bei der Verteilung der Aufwendungen eine Rückkehr zur vorgesehenen Auslastungsquote von 85 vom Hundert empfohlen. ursprünglich Mit dem vorgelegten Entwurf zur Änderung der DVO-NPflegeG wird den diesbezüglichen Empfehlungen des LRH Rechung getragen. II. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung Die DVO-NPflegeG regelt das Nähere zur Förderung der Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach dem NPflegeG, insbesondere die nähere Bestimmung der Förderung der Höhe nach, des Verfahrens zur Ermittlung der förderfähigen Beträge sowie des Antrags-, Nachweis- und Auszahlungsverfahrens und dessen Zuständigkeitszuweisung. Diese Regelungsgegenstände sind angesichts ihres Detailcharakters und der Tatsache, dass sie zum Teil aktuellen Anpassungen unterworfen sind, für Regelungen von Gesetzesrang ungeeignet. Andererseits muss der Grad einer Allgemeinverbindlichkeit für das Handeln der Beteiligten gewährleistet sein, das durch Verwaltungsvorschriften nicht hinreichend sicherzustellen wäre. Ein Verzicht auf die Verordnung kommt insoweit nicht in Betracht. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf Familien oder auf Menschen mit Behinderungen Derartige Veränderungen sind von der beabsichtigten Änderung der Verordnung nicht zu erwarten. 4

5 IV. Beteiligung von Verbänden und Organisationen Folgenden Verbänden und Institutionen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen Niedersachsen (LAG PPN) Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Verband der Ersatzkassen (vdek) e.v. Landesvertretung Niedersachsen BKK Landesverband Mitte IKK classic Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Bundesknappschaft Regionaldirektion Hannover Verband der privaten Krankenversicherung e.v. DGB Niedersachsen Landesverband Niedersachsen ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen dbb Landesbund Niedersachsen Niedersächsischer Landesseniorenrat (Ergebnis wird nach Abschluss der Verbandsbeteiligung nachgetragen) V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Die Änderungsverordnung hat voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2014 Minderausgaben bei Kapitel 0536 Titel in Höhe von rd und bei Kapitel 0536 Titel in Höhe von rd jährlich zur Folge. 5

6 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1: Das NPflegeG wird mit Wirkung vom 1. August 2014 geändert. Künftig beinhaltet dieses zusätzlich zu der die Förderung von Pflegeeinrichtungen betreffenden Verordnungsermächtigung ( 11 NPflegeG) auch eine Verordnungsermächtigung für die Umsetzung der Förderung von Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft. Zur Klarstellung bedarf es einer Umbenennung der bisherigen Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) in Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO). Zu Nummer 2: Diese Änderung setzt insbesondere die Vorschläge des Landesrechnungshofes um. Zu Buchstabe a Bei der Ermittlung des Förderbetrages sind die im jeweiligen Förderzeitraum aktuellen Investitionsaufwendungen zu berücksichtigen, so auch bezüglich der Aufwendungen für Fremdkapitalzinsen. Da dies nach den Feststellungen des LRH nicht bei allen Förderbehörden der Praxis entspricht, bedarf es vor dem Hintergrund einer verbindlichen landeseinheitlichen Regelung einer Klarstellung in der DVO-NPflegeG. Zu Buchstabe b Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Zinssatzes für das Eigenkapital der Einrichtungsträger waren bisher - unverändert seit Inkrafttreten der DVO-NPflegeG (1. Juli 1996) - 4 vom Hundert zu berücksichtigen. Dieser bisher in 4 DVO-NPflegeG festgesetzte Zinssatz entspricht nicht mehr der aktuellen Lage auf dem Kapitalmarkt und bedarf einer Anpassung. Die vorgesehene neue Regelung bietet durch die Orientierung an dem Basiszinssatz nach 247 BGB Gewähr für eine flexible Reaktion auf die jeweilige aktuelle Zinslage, ohne dass dies künftig Änderungsbedarf in der DVO-NPflegeG auslöst. Der bisher festgesetzte Zinssatz von 4 vom Hundert hat als Obergrenze weiter Bestand und stellt so sicher, dass der bisherige Rahmen der Förderung nach oben nicht überschritten wird. 6

7 Zu Nummer 3: Zu Buchstabe a Diese Änderung setzt den Vorschlag des LRH zur Vermeidung überhöhter Förderbeträge um. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO-NPflegeG war für die Berücksichtigung bei der Verteilung der förderfähigen Aufwendungen auf die Pflegeplätze eine durchschnittliche Auslastung bei teilstationären Pflegeeinrichtungen von 85 vom Hundert festgesetzt worden. Wegen der bis dahin nur schwachen Auslastung von teilstationären Einrichtungen ist bei der Novellierung des NPflegeG im Jahr 2004 die zu berücksichtigende Auslastungsquote von 85 auf 80 vom Hundert abgesenkt und 8 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NPflegeG entsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geändert worden. Der landesweit in der Regel festzustellende höhere Auslastungsgrad bei teilstationären Einrichtungen löst nunmehr einen erneuten Anpassungsbedarf aus. Zu Buchstabe b Um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen, wird für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im ländlichen Raum in Ausnahmefällen weiter die Möglichkeit der Berücksichtigung des bisher bei der Berechnung zugrunde gelegten Auslastungsgrades für teilstationäre Einrichtungen (80 vom Hundert) nach vorheriger Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums eingeräumt. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeanpassung. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung. Dabei wurde ein Stichtag zu Beginn eines Quartals gewählt, um den für die Förderung zuständigen Behörden die sich aus der Änderung folgenden neuen Zinsberechnungen und Umstellungen zu erleichtern. 7

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