Richtlinie: Neue Dienstverhältnisse für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie: Neue Dienstverhältnisse für das wissenschaftliche und künstlerische Personal"

Transkript

1 1 Richtlinie: Neue Dienstverhältnisse für das wissenschaftliche und künstlerische Personal Mit ist das Bundesgesetz über die Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit an den Universitäten (Abgeltungsgesetz), das unter anderem auch die Bezahlung von StudienassistentInnen, TutorInnen, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung und LektorInnen regelte, außer Kraft getreten. Zugleich macht es das UG 2002 erforderlich, auch LektorInnen ab dem SS 2004 nach dem Angestelltengesetz an der jeweiligen Universität zu beschäftigen. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, hat sich das Rektorat mit den zuständigen Betriebsräten über die Rahmenbedingungen für neue Dienstverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals geeinigt. Demnach sind beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Kollektivvertrages vorgesehen: 1. UniversitätsprofessorInnen gem. 98 UG UniversitätsprofessorInnen gem. 99 UG 2002 (nach verkürztem Berufungsverfahren) 3. Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen ohne Diplom a) im Lehrbetrieb b) im Forschungsbetrieb c) Mischform 4. Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb mit Diplom 5. Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb mit Doktorat 6. Staff Scientists 7. LehrerInnen an Universitäten 8. LektorInnen 9. Sonderfälle a) Lehre qua venia docendi b) Emeritierte UniversitätsprofessorInnen c) Externe Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Gesellschaft d) Gratislehraufträge e) GastprofessorInnen f) Karenzierte Universitätsangehörige Gemäß 128 UG 2002 gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem angetreten werden, das Vertragsbedienstetengesetz (VGB) als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages. Die Gestaltungsmöglichkeit für die Kunstuniversität Linz kann somit nur auf Typen von Dienstverhältnissen beziehen, die nicht im VBG normiert sind. Da das VBG Regelungen für ProfessorInnen ( 49f ff VBG), AssistentInnen mit Doktorat ( 49I ff VBG), Staff Scientists ( 49s ff VBG) und LehrerInnen im Universitätsdienst ( 50 VBG) vorsieht, gibt es hinsichtlich dieser Dienstverhältnistypen zurzeit keine Änderung zur Rechtslage vor dem Das folgende Rundschreiben stellt daher nur die Veränderungen für StudienassistentInnen, TutorInnen, wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen in Ausbildung und UniversitätslektorInnen dar. Für wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen in Ausbildung, deren Dienstverhältnis vor dem begonnen wurde, gibt es keine Änderungen. ad 3) Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen ohne Diplom

2 2 Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen ohne Diplom können ab dem WS 2004/05 ausschließlich im Lehrbetrieb (bisher StudienassistentInnen, TutorInnen usw.), ausschließlich im Forschungsbetrieb oder in gemischter Form (für die letzten beiden Typen gab es bisher keine Rechtsgrundlage) eingesetzt werden. Die entsprechende Verwendung ist in der Beschreibung des Aufgabenbereichs im Arbeitsvertrag vorzunehmen. Das Gehalt von wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen ohne Diplom im Lehrbetrieb beträgt pro Stunde 131,-- Euro. a) Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen ohne Diplom im Lehrbetrieb Die Aufgabe von wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen ohne Diplom im Lehrbetrieb besteht in der Mitwirkung von Lehre und Prüfungstätigkeit sowie in der Entwicklung von Lehr- /Lernmaterialien. Die positive Absolvierung des Prüfungsfaches, im Rahmen dessen eine Betreuung bei der Lehre erbracht werden soll ist im Regelfall Voraussetzung. Das Studium darf noch nicht mit dem Diplom beendet sein. AbsolventInnen des Studiums scheiden für solche Stellen wegen Überqualifikation aus. Die Anstellung von wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen ohne Diplom im Lehrbetrieb erfolgt befristet jeweils für ein Jahr oder ein Semester (maximal 12 Monate). Eine mehrmalige Befristung ist zulässig. Das Beschäftigungsausmaß beträgt bis zu 20 Stunden pro Woche. Der Urlaub ist während der Anstellung zu verbrauchen. Eine Blockung der Dienstzeit ist möglich. b) Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen ohne Diplom zur Unterstützung im Forschungsbetrieb Für wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen ohne Diplom im Forschungsbetrieb gelten dieselben Grundsätze wie für die Personen im Lehrbetrieb mit folgenden Ausnahmen: Der Aufgabenbereich besteht in der Mitwirkung (z.b. unterstützenden Tätigkeiten, Recherchen etc.) in der Forschung bzw. Erschließung der Künste. Die Bestellung kann nicht semesterweise erfolgen, da bei dieser Gruppe eine mehrmalige Befristung nach 109 UG 2002 unzulässig ist. Absolut ist die Dauer der Beschäftigung bei dieser Gruppe mit 2 Jahren begrenzt. Das Dienstverhältnis endet automatisch mit Ende des Semesters, in dem das Diplomstudium abgeschlossen wird. c) Mischform Eine Mischform von wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen im Lehrbetrieb (a) und im Forschungsbetrieb (b) ist bis zu einem Gesamtstundenausmaß von 20 Stunden zulässig, aber nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages zur Universität. In diesem Arbeitsvertrag müssen die jeweiligen Aufgaben klar ausgewiesen sein. Absolut ist die Dauer der Beschäftigung bei dieser Gruppe mit 2 Jahren begrenzt. Das Dienstverhältnis endet automatisch mit Ende des Semesters, in dem das Diplomstudium abgeschlossen wird. ad 4) Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb mit Diplom Wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen in Ausbildung können nach Außerkrafttreten des Abgeltegesetzes mit nicht mehr angestellt werden. Da kein Äquivalent für diese Gruppe im VBG existiert, wurde ein neuer Typ überlegt, der sich teilweise an die Vorschriften für Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher und künstlerischer Verwendung, teilweise an das Dienstrecht von AssistentInnen mit Doktorat anlehnt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Stelle im neuen Dienstverhältnis finanziell zwei Stellen von bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen in Ausbildung entspricht!

3 3 Das Dienstverhältnis von wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen ohne Doktorat ist auf 4 Jahre befristet. Eine Verlängerung der Befristung erfolgt nur durch eine Mütter- oder Väterkarenz in dem Ausmaß wie es vor dem für wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiterInnen vorgesehen war. Eine Betrauung mit eigenständiger Lehrtätigkeit ist im Regelfall nur nach einer Ausbildungsphase von mindestens 6 Monaten, bei nachweislich entsprechender Kompetenz, aber ab sofort möglich. Das Ausmaß eigener Lehrtätigkeit ist mit 4 Stunden pro Semester begrenzt. Bei begründetem Bedarf und ausdrücklicher Zustimmung des/r MitarbeiterIn ist eine Betrauung mit Lehre bis zu 6 Stunden im Semester zulässig. Grundsätzlich soll auch bei wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen ohne Doktorat das Ideal der Einheit von Forschung und Lehre weiter verfolgt werden. Es sollte ihnen daher die Möglichkeit für eigenständige wissenschaftliche Forschungen (z.b. Dissertation) eingeräumt werden. Bereits promovierte Personen scheiden nach diesem Verwendungsbild für solche Stellen wegen Überqualifikation aus. Das Jahresgrundgehalt für wissenschaftliche und künstlerische MitarbeiteInnen ohne Doktorat beträgt ,-- Euro. Bei eigener Lehre von mindestens 4 Stunden beträgt das Entgelt ein Jahresbrutto von ,-- Euro. Biennalsprünge sind nicht vorgesehen. Das Gehalt wird aber an Gehaltserhöhungen für den öffentlichen Dienst angepasst. ad 8) LektorInnen LektorInnen werden ab dem WS 2004/05 nach den Grundsätzen der Vereinbarung zwischen dem Dachverband der österreichischen Universitäten und der GÖD angestellt. Es sind freie Dienstverträge (für max. 4 Semesterstunden bei freier Zeiteinteilung; für bestimmte Entscheidungsträger verschiedener Berufe) und Arbeitsverhältnisse gemäß Angestelltengesetz vorgesehen. Ab dem WS 2004/05 ist für LektorInnen eine Interessentensuche im Mitteilungsblatt verpflichtend durchzuführen. Die Anstellung erfolgt jahresweise oder semesterweise befristet. Eine mehrmalige Verlängerung ist bis maximal 8 Jahre (Teilzeitbeschäftigung; vgl. 109 Abs.2 UG 2002) zulässig. Dann wäre jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen ein unbefristetes Angestelltenverhältnis vorzusehen. Das Beschäftigungsausmaß ist bis maximal 6 Semesterstunden zulässig. Dabei ist generell das Arbeitszeitgesetz (AZG) zu beachten. Beamte können die Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, wodurch für sie die zeitlichen Grenzen des AZG nicht gelten. Gehalt und Wochenarbeitszeit hängen von der tatsächlichen Belastung bei der Lehrtätigkeit ab. Für den aufwendigen Lehrveranstaltungstyp (A) wird davon ausgegangen, dass pro Lehreinheit 45 Minuten) je Arbeitswoche 90 Minuten Vorbereitung und 45 Minuten Nachbereitung (inkl. Sprechstunde und Prüfungen), also insgesamt 3 Stunden Arbeitszeit pro Woche während der Dauer des gesamten Semesters erbracht werden. Arbeitszeit und Gehalt für B bis C verringern sich entsprechend der angeführten Übersicht.

4 4 Name Gehalt pro Stunde und Semester (inkl. Sonderzahlungen) Wochenarbeitszeit (AZG) A 1053 Euro 3 Stunden B 790 Euro 2,25 Stunden C 526 Euro 1,5 Stunden Sollten Lehrveranstaltungen aus von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nicht verschuldeten Gründen (insb. Krankheit, Pflegefreistellung etc.) ausfallen, ist diese/r verpflichtet, diese Termine spätestens bis zum Ende des Arbeitsvertrages nachzuholen. Für diese Mehrarbeitsstunden gebührt eine dem tatsächlichen Aufwand entsprechende Abgeltung (20 Euro für abgehaltene Stunde á 45 Minuten). ad 9) Sonderfälle a) Lehre qua venia docendi HonorarprofessorInnen und PrivatdozentInnen gehören zur Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gem. 100 UG 2002 und erhalten einen freien Dienstvertrag ohne Entlohnung. Liegt diese Lehre im Interesse der Universität (z.b. weil sie Teil des Studienplans ist), kann dafür seitens der Universität eine pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe von Euro 400,--/je Stunde geleistet werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung trifft das Rektorat. b) Emeritierte UniversitätsprofessorInnen Emeritierte UniversitätsprofessorInnen erhalten für die von ihnen erbrachte Lehre einen freien Dienstvertrag ohne Abgeltung. c) Externe Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Gesellschaft ( VIPs ) Externe Entscheidungsträger aus Wirtschaft und Gesellschaft ( VIPs ) erhalten ebenfalls einen freien Dienstvertrag ohne Abgeltung. Ihnen kann wie HonorarprofessorInnen und PrivatdozentInnen in begründeten Fällen eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über Gewährung und Höhe entscheidet im Einzelfall das Rektorat. d) Angestellte in nichtwissenschaftlicher Verwendung Soll von Vertragsbediensteten in nichtwissenschaftlicher Verwendung und Angestellten eine Lehrtätigkeit erbracht werden, ist ein zusätzlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Lehr- und Vortragstätigkeit sind von diesen Personen, da bei ihnen die Lehre nicht zu den Dienstpflichten zählt, ausserhalb des Stammdienstverhältnisses zu erbringen. e) Beamte in wissenschaftlicher Verwendung Sowohl bei Beamten in wissenschaftlicher als auch in nichtwissenschaftlicher Verwendung kann die Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt werden. Da auch bei dieser Personengruppe die Lehre nicht zu den Dienstpflichten zählt, ist sie ausserhalb des Stammdienstverhältnisses zu erbringen. f) Gratislehraufträge In begründeten Ausnahmefällen sollen Gratislehraufträge (Erbringung von Lehre ohne Entgelt und Aufwandsentschädigung) weiterhin zulässig sein, allerdings nur als freie Dienstverträge. g) GastprofessorInnen

5 5 gehören zur Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gem. 100 UG GastprofessorInnen sind wissenschaftlich oder künstlerisch besonders qualifizierte Personen, die von der Universität auf Vorschlag eines Institutes oder Zentrums zur Durchführung von zeitlich begrenzten Forschungsaufgaben oder Aufgaben in der Entwicklung und Erschließung der Künste oder zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen eingeladen werden. GastprofessorInnen mit Forschungsaufgaben oder Aufgaben in der Entwicklung und Erschließung der Künste können einmalig bis zu einem Höchstausmaß von 4 Jahren bestellt werden. GastprofessorInnen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen bekommen einen Semester- bzw. Jahresvertrag. Das Gesamtausmaß der Bestellung von GastprofessorInnen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen darf jedoch gem. 109 UG Jahre nicht übersteigen. Die Bezahlung erfolgt aus dem Budget Gastprofessoren und Gastvorträge der Institute bzw. aus Drittmittel und entspricht bei GastprofessorInnen in der Lehre dem Schema für Lehrbeauftragte und errechnet sich bei GastprofessorInnen für Forschung und Entwicklung der Künste anteilsmäßig in Anlehnung an 49 l VBG. h) Karenzierte Universitätsangehörige Karenzierung bedeutet die Freistellung der Erbringung von Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Soll ein Teil der Dienstpflichten (z.b. Lehrtätigkeit) auch während der Karenzierung erbracht werden, ist dafür das Instrument der Reduktion der Dienstpflichten zu wählen. Die komplette Freistellung von den Dienstpflichten und daneben ein neues Anstellungsverhältnis zum selben Dienstgeber mit dem Inhalt der Erbringung von Lehrtätigkeit steht mit einer Karenzierung in Widerspruch. Für karenzierte Universitätsangehörige ist keine Anstellung zum Zweck der Erbringung einer Lehrtätigkeit vorgesehen. Bei voller Karenzierung ist nur eine unentgeltliche Lehrtätigkeit (freier Dienstvertrag) möglich.

109 UG 2002 Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen

109 UG 2002 Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen 109 UG 2002 Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen 109 Universitätsgesetz 2002 (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte

Mehr

109 UG 2002 Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen

109 UG 2002 Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen 109 UG 2002 Zeitliche Lücken und zeitliche Grenzen 109 Universitätsgesetz 2002 (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte

Mehr

10031/J. vom (XXV.GP) Anfrage

10031/J. vom (XXV.GP) Anfrage 10031/J vom 27.07.2016 (XXV.GP) 1 von 5 Anfrage der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend Lektor innen an der Montanuniversität

Mehr

Richtlinie des Rektorats für Berufungsverfahren gemäß 99 Abs. 3 UG 2002

Richtlinie des Rektorats für Berufungsverfahren gemäß 99 Abs. 3 UG 2002 Richtlinie des Rektorats für Berufungsverfahren gemäß 99 Abs. 3 UG 2002 1 Art des Berufungsverfahrens (1) Durch Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf, kann einmalig

Mehr

Betrauungsrichtlinien Stand: Jänner 2008

Betrauungsrichtlinien Stand: Jänner 2008 ProfessorInnen K Kollegiengeld für ProfessorInnen ( 165 BDG) 1 Y Kollegiengeld für ProfessorInnen VertragsprofessorInnen (all inclusive) VK VertragsprofessorInnen DozentInnen R Univ.-Doz ( 172a BDG) erteilte

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 2 Nr.: 23/2016 Köln, den 14. Oktober 2016 INHALT der Anlage 2 -----------------------------------------------------------------------

Mehr

Arbeitszeit. 1. Jahresarbeitszeit für Angestellte nach KV Vollbeschäftigt / teilbeschäftigt. 2. Arbeitsaufwand (Workload) für selbständige Lehre

Arbeitszeit. 1. Jahresarbeitszeit für Angestellte nach KV Vollbeschäftigt / teilbeschäftigt. 2. Arbeitsaufwand (Workload) für selbständige Lehre Arbeitszeit 1. Jahresarbeitszeit für Angestellte nach KV Vollbeschäftigt / teilbeschäftigt 2. Arbeitsaufwand (Workload) für selbständige Lehre 3. Arbeitszeiten aufzeichnen! Warum? Wie? 4. Verwendungsbilder:

Mehr

13014/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfrage

13014/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfrage 13014/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 13014/J XXV. GP Eingelangt am 02.05.2017 Anfrage der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft,

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien 9581/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 von 6 Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz 5 1010 Wien Die Universität Linz nimmt zur schriftlichen parlamentarischen

Mehr

1) Dienstverhältnisse allgemein. 2) Wissenschaftliches Universitätspersonal. Kollektivvertrag

1) Dienstverhältnisse allgemein. 2) Wissenschaftliches Universitätspersonal. Kollektivvertrag An alle MitarbeiterInnen der Universität Salzburg Rektor O. Univ. Prof. Dr. Heinrich Schmidinger Reinhold Kirisits Leiter der SE Personal Kapitelgasse 4-6 A-5020 Salzburg Austria Europe Tel.: +43 / (0)

Mehr

Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr. 23/2010 (lfd. Nr. 235) Der Vizerektor für Studium und Lehre Ao. Univ.Prof. Dr. Kurt MATYAS

Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr. 23/2010 (lfd. Nr. 235) Der Vizerektor für Studium und Lehre Ao. Univ.Prof. Dr. Kurt MATYAS Der Vizerektor für Studium und Lehre Ao. Univ.Prof. Dr. Kurt MATYAS Richtlinien des Vizerektors für Studium und Lehre und Arbeitsbehelf zur Beauftragung bzw. Abgeltung der selbständigen Lehre an der Technischen

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Der Vizerektor für Studium und Lehre Ao. Univ.Prof. Dr. Kurt MATYAS

Der Vizerektor für Studium und Lehre Ao. Univ.Prof. Dr. Kurt MATYAS Der Vizerektor für Studium und Lehre Ao. Univ.Prof. Dr. Kurt MATYAS Richtlinien des Vizerektors für Studium und Lehre und Arbeitsbehelf zur Beauftragung bzw. Abgeltung der selbständigen Lehre an der Technischen

Mehr

13019/J. vom (XXV.GP) Anfrage

13019/J. vom (XXV.GP) Anfrage 13019/J vom 02.05.2017 (XXV.GP) 1 von 5 Anfrage der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend Personalstruktur der

Mehr

EHR UNIVERSITÄT LINZ. DVR

EHR UNIVERSITÄT LINZ.  DVR SATZ ZUNG DER JOHA ANNES KEPLER UNIV VERSITÄT LINZ AKA ADEMISCHE EHR UNGEN JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at DVR 0093696 INHALTSVERZEICHNIS AKADEMISCHE

Mehr

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

R U N D S C H R E I B E N Nr. 4 / 2005

R U N D S C H R E I B E N Nr. 4 / 2005 R U N D S C H R E I B E N Nr. 4 / 2005 Änderungen in der Personalstruktur nach Einführung des Landeshochschulgesetzes (GBL. vom 5. Januar 2005, Seite 1) Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom 1.

Mehr

Richtlinien des Vizerektors für Lehre und Arbeitsbehelf zur Beauftragung bzw. Abgeltung der selbständigen Lehre an der Technischen Universität Wien

Richtlinien des Vizerektors für Lehre und Arbeitsbehelf zur Beauftragung bzw. Abgeltung der selbständigen Lehre an der Technischen Universität Wien Der Vizerektor für Lehre O.Univ.Prof. Dr. A. PRECHTL Richtlinien des Vizerektors für Lehre und Arbeitsbehelf zur Beauftragung bzw. Abgeltung der selbständigen Lehre an der Technischen Universität Wien

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten: Betriebsvereinbarung betreffend Rufbereitschaften/Hintergrundbereitschaften für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen,

Mehr

Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2016/17

Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2016/17 Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2016/17 Bei der Lehrbetrauung für das Studienjahr 2016/17 müssen aufgrund der anhaltend schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen die schon bisher

Mehr

MITTEILUNGSBLATT NR. 52

MITTEILUNGSBLATT NR. 52 MITTEILUNGSBLATT NR. 52 Akademie der bildenden Künste Wien 1010 WIEN SCHILLERPLATZ STUDIENJAHR 2015 16 Ausgegeben am 29. 8. 2016 1 I Ausschreibung Senior Artist Objektbildhauerei, 30 Wochenstunden 2 I

Mehr

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012) Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.0 vom 3. Juni 000 (Stand 03 inkl. Revision vom 6. September 0) A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH Art. Der Verordnung untersteht das Personal der politischen

Mehr

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungen im Hochschulbereich Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Rechtsgrundlagen zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Mehr

GZ. 39/200-2/00 ex 2015/16. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien. Graz, am 2.

GZ. 39/200-2/00 ex 2015/16. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz Wien. Graz, am 2. 9594/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 von 6 GZ. 39/200-2/00 ex 2015/16 Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Minoritenplatz 5 1010 Wien Graz, am 2. September 2016 Heinrich-Rainer/Rie

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal 1 von 5 23.02.2011 11:51 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

Mehr

Wege in die Professorenkurie:

Wege in die Professorenkurie: Wege in die Professorenkurie: UniversitätsprofessorInnen gemäß 98 UG 2002 BGBl I 2002/120 idf BGBl I 2015/131: UniversitätsprofessorInnen gemäß 98 UG 2002 Rechtsgrundlage 98 UG 2002 Organisationsrechtliche

Mehr

Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 12460/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 von 8 Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Stand: 23. Juni 2017 Fachhochschule St. Pölten GmbH, Matthias Corvinus-Straße 15, 3100 St. Pölten, T:

Mehr

Das neue Universitätsarbeitsrecht

Das neue Universitätsarbeitsrecht Beiträge zu besonderen Problemen des Arbeits- und Sozialrechts Bandl Gert-Peter Reissner (Hrsg) Das neue Universitätsarbeitsrecht herausgegeben von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Gert-Peter Reissner Mag. Dr.

Mehr

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten

Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Arbeit(-szeit) Des wissenschaftlichen Personals an Universitäten Synallagma: Geld gegen? Frage 1: Was ist geschuldete Arbeitsleistung? Neben Lehre wird wissenschaftliche Arbeit geschuldet. Grundsätzlich

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 1 3 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) und über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz)

Mehr

ANFRAGE Personalstruktur des Management Center Innsbruck (MCI)

ANFRAGE Personalstruktur des Management Center Innsbruck (MCI) 12464/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 von 5 ANFRAGE 13024 Personalstruktur des Management Center Innsbruck (MCI) PRÄAMBEL Nebenberuflich Lehrende sind dem spezifischen Profil der Fachhochschulen

Mehr

Eckpunkte des Kollektivvertrages für das Allgemeine Personal

Eckpunkte des Kollektivvertrages für das Allgemeine Personal Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Christoph-Probst-Platz, Innrain 52 6020 Innsbruck http://info.uibk.ac.at Eckpunkte des Kollektivvertrages für das Allgemeine Personal Mag. Theresa Falser Stellvertretende

Mehr

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.

Mehr

AKG Information. Der Kollektivvertrag für das Personal der Universitäten

AKG Information. Der Kollektivvertrag für das Personal der Universitäten AKG Information Der Kollektivvertrag für das Personal der Universitäten Für wen gilt der KV? Für alle dem Dachverband angehörenden Universitäten als Arbeitgeberinnen gemäß 6 des Universitätsgesetzes 2002

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Richtlinie über die Bildung von LV Kategorien

Richtlinie über die Bildung von LV Kategorien Richtlinie über die Bildung von LV Kategorien 1. Allgemeines Diese Richtlinie gilt für alle MitarbeiterInnen, deren aktuelles Dienstverhältnis zur Universität nach dem 31.12.2003 begründet wurde. In der

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez. 2 Nr.: 05/2016 Köln, den 17. März 2016 INHALT RICHTLINIE für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte

Mehr

Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2018/19

Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2018/19 Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2018/19 Folgende Grundsätze gelten wie schon bisher: BOKU-interne Bedienstete mit Lehrverpflichtung (lt. KV bzw. BDG) sind vorrangig zur Erfüllung

Mehr

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung 6.800 Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen

Mehr

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Auf der Grundlage von 16 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Friedrich-Schiller- Universität

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

An alle MitarbeiterInnen der JKU Linz. Kollektivvertrag. Sehr geehrte Damen und Herren,

An alle MitarbeiterInnen der JKU Linz. Kollektivvertrag. Sehr geehrte Damen und Herren, Rektor o.univ.prof. DI Dr. RICHARD HAGELAUER An alle MitarbeiterInnen der JKU Linz Tel.: +43 732 2468-3366 Fax: +43 732 2468-3365 rektor@jku.at Leiter Personalmanagement ADir. PETER MERIGHI DW 3250 peter.merighi@jku.at

Mehr

Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR

Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche.

Mehr

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Synoptische Darstellung 2. Lesung Synoptische Darstellung. Lesung Bisheriges Recht Neues Recht. Lesung Neues Recht. Lesung Personalreglement Personalreglement Personalreglement vom. Januar 000 Änderung vom Änderung vom I. I. Die Personalreglement

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 15/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 30. Juni 2016 Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 12.10.2010,

Mehr

Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002

Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 Leopold-Franzens Universität Innsbruck Rektorat Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 28.04.2004 Im Folgenden ist der Ablauf der Berufungsverfahren nach 98 UG 2002 (siehe Anhang) dargestellt.

Mehr

Anstellung von externen Lehrpersonen (auf HS 2017)

Anstellung von externen Lehrpersonen (auf HS 2017) Anstellung von externen Lehrpersonen (auf HS 2017) Informationsveranstaltungen für externe Lehrbeauftragte 28. November und 8. Dezember 2016 Prof. Dr. Christian Schwarzenegger, Prorektor RWW Prof. Dr.

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Ausnahmen vom Geltungsbereich des AZG und ARG: Diese Mitarbeiter werden vom Arbeitszeitgesetz/Arbeitsruhegesetz ausgenommen Bisherige Rechtslage: Ausgenommen waren

Mehr

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und

Mehr

Strategiepapier Befristete Arbeitsverhältnisse im Projektbereich an der BOKU

Strategiepapier Befristete Arbeitsverhältnisse im Projektbereich an der BOKU Strategiepapier Befristete Arbeitsverhältnisse im Projektbereich an der BOKU Beschluss des Rektorats vom 23. 04. 2013 1 Präambel - Ausgangssituation BOKU heute In der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten

Mehr

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus - Rechtliche Grundlage (HG

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

Übertragung von Honorarprofessuren an der TU Darmstadt

Übertragung von Honorarprofessuren an der TU Darmstadt Übertragung von Honorarprofessuren an der TU Darmstadt Maximen: Transparenz, Verfahrenssicherheit Ziele: Kontinuität, Aufrechterhaltung von Qualitätssicherung, Strukturierung und Berücksichtigung strategischer

Mehr

Dienstvertrag für Angestellte

Dienstvertrag für Angestellte Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag:

Mehr

MITTEILUNGSBLATT NR. 38

MITTEILUNGSBLATT NR. 38 MITTEILUNGSBLATT NR. 38 Akademie der bildenden Künste Wien 1010 WIEN SCHILLERPLATZ STUDIENJAHR 2012 13 Ausgegeben am 27.06.2013 1 I Studienplan für das Diplomstudium Bildende Kunst 2 I Studienplan für

Mehr

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer

Mehr

Vergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Vergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Vergleich alt - neu Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Erfüllung der Anstellungserfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG für l 1 z.b. altes

Mehr

48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt:

48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: Abschnitt IV Universitätslehrer Gehalt der Universitätsprofessoren 48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( 154 lit. a BDG 1979) beträgt: für in der Gehalts- Außerordent- Ordentliche stufe Universitäts-

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr:

Quelle: Gliederungs-Nr: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Einzelnorm Amtliche Abkürzung: LUFV Fassung vom: 22.07.2014 Gültig ab: 30.08.2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs-Nr: 2030-2-21-K Verordnung über

Mehr

Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2008/2009 AUSGEGEBEN AM STÜCK; NR S A T Z U N G

Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2008/2009 AUSGEGEBEN AM STÜCK; NR S A T Z U N G Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2008/2009 AUSGEGEBEN AM 4.2.2009 6. STÜCK; NR. 12-13 S A T Z U N G 12. ÄNDERUNG DES XII. ABSCHNITTS DER SATZUNG 13. XIV. ABSCHNITT RICHTLINIEN

Mehr

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Mehr

Kunst akademie Düsseldorf

Kunst akademie Düsseldorf Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Ordnung zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren an der Kunstakademie Düsseldorf Nr. 41 Düsseldorf, den 28. Februar 2018 DER REKTOR der Kunstakademie

Mehr

AM 18/2017. Amtliche Mitteilungen 18/2017

AM 18/2017. Amtliche Mitteilungen 18/2017 AM 18/2017 Amtliche Mitteilungen 18/2017 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an der Universität zu Köln vom 21. Dezember 2016 IMPRESSUM Herausgeber:

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 6. Nachtrag vom 22. Dezember 2014

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 6. Nachtrag vom 22. Dezember 2014 Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 6. Nachtrag vom 22. Dezember 2014 1. In 20 wird Abs. 3 Z 2 wie folgt geändert: 2. um Zeiten einer Karenzierung zur Ausübung einer

Mehr

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle:

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle: D 1 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürHLeistBVO Ausfertigungsdatum: 14.04.2005 Gültig ab: 28.05.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2005, 212 Gliederungs-Nr: 221-1-7

Mehr

FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016

FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016 FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016 Richtlinien für die Verleihung der Bezeichnung Honorarprofessorin oder Honorarprofessor an der Fachhochschule Aachen vom 15. Februar 2008 FH-Mitteilung Nr.

Mehr

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Mitteilungsblatt Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Praktikumsordnung des Bachelor-Studiengangs Recht im Unternehmen des Fachbereichs Rechtspflege vom 17.04.2013 Mitteilungsblatt Herausgeber: Der Präsident Badensche

Mehr

Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work

Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work 18. Wiener Forum Arbeitsmedizin Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work Abläufe, Wiedereingliederungsplan und -vereinbarung Seite 1 Mag. (FH) Sigrid Röhrich WIETZ und fit2work Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit

Mehr

Befristungsrecht für den Alltag

Befristungsrecht für den Alltag Befristungsrecht für den Alltag Teil 2: Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) 1. WissZeitVG und TzBfG Ziel des TzBfG : Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge festlegen

Mehr

Frauen und Männer an der TU Wien: Zahlen, Fakten, Analysen 2015

Frauen und Männer an der TU Wien: Zahlen, Fakten, Analysen 2015 Frauen und Männer an der TU Wien: Zahlen, Fakten, Analysen 2015 Abteilung Genderkompetenz Zahlen, Fakten, Analysen 2015 / TU Wien 63 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 1. Männer-/Frauenquote bei Studienabschlüssen...

Mehr

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) 2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits

Mehr

Gesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz)

Gesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) Gesetz Nr. 1813 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) Vom 28. August 2013 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Amtliche Mitteilungen Nr. 7 der Westfälischen Hochschule vom 07.04.2017 Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 7 3. Jahrgang Gelsenkirchen, 07.04.2017 Inhalt: Richtlinie für die

Mehr

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal Die Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Leitfaden Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Einleitung... 2 II.

Mehr

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal

Leitfaden. Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal Die Vizerektorin für Personal und Gender Mag. Anna Steiger Leitfaden Anrechnung tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen wissenschaftliches Universitätspersonal INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Einleitung... 2 II.

Mehr

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages (online 07.11.2018) Richtlinien des Rektorats für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß 92 UG Beschluss des Rektorates vom 06.11.2018

Mehr

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193

CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193 CURRICULUM ZUM AUFBAUSTUDIUM HEALTH CARE MANAGEMENT. K 992/193 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung........................................... 3 2 Zulassung............................................ 3 3

Mehr

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni. Anlage 1 zu 2 Abs. 1

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni. Anlage 1 zu 2 Abs. 1 10. Oktober 2016 Stand: Seite 1 von 6 Personal 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,

Mehr

Richtlinien für die Unterstützung von schriftlichen und elektronischen Versänden an die Studierenden der ETH Zürich durch das Rektorat

Richtlinien für die Unterstützung von schriftlichen und elektronischen Versänden an die Studierenden der ETH Zürich durch das Rektorat Inkrafttreten: 1. Januar 2008 Stand: 1. Juli 2011 Auskunft bei: Leiterin Studienadministration RICHTLINIEN Richtlinien für die Unterstützung von schriftlichen und elektronischen Versänden an die Studierenden

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Urlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1

Urlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1 Urlaubsberechnung Die Formel für die Berechnung des Urlaubs finden Sie nachfolgend: (Jahresanspruch Vollzeit in Stunden * Beschäftigungsausmaß in %) / 365 * Tage im Jahr Das Schaltjahr wird nicht berücksichtigt.

Mehr

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 1. Nachtrag vom I. Abschnitt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 1. Nachtrag vom I. Abschnitt Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 1. Nachtrag vom 18.01.2010 I. Abschnitt 1. 20 wird in seiner Überschrift und in Abs. 4 wie folgt geändert sowie durch einen neuen

Mehr

Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick

Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht

Mehr

Die Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung Die Betriebsvereinbarung Begriff: Gegenstand: Form: Wirkung: Schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Angelegenheiten, die durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten sind. Schriftlichkeit

Mehr

Aufbaustudium Management for Engineers

Aufbaustudium Management for Engineers / Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Management for Engineers 23. Sitzung des Senats (Mitteilungsblatt vom28.3.2007, 14.Stk. Pkt. 115.) Version II.11 1_AS_ManagmfEngineers_Curr07W_MTB14_280307

Mehr

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.

Mehr

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr