WAHLORDNUNG DES NÖ LANDESFEUERWEHRVERBANDES

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WAHLORDNUNG DES NÖ LANDESFEUERWEHRVERBANDES"

Transkript

1 1 Wahlausschreibung WAHLORDNUNG DES NÖ LANDESFEUERWEHRVERBANDES (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Wahlen von Funktionären des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (2) Die Wahlen auf der Ebene eines Feuerwehrbezirkes, Feuerwehrabschnittes und Feuerwehrunterabschnittes sind vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten (Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten) so auszuschreiben, daß diese an einem Wahltag zwischen dem 15. Februar und 15. März eines jeden Wahljahres stattfinden. Diese führen auch jeweils den Vorsitz. Das erste Wahljahr ist das Jahr (3) Alle Funktionäre sind auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Funktionsperiode). Sind innerhalb einer Funktionsperiode Neuwahlen erforderlich, erlischt die Funktion für die Neugewählten mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode. Eine Neuwahl kann jedoch unterbleiben, wenn die laufende Funktionsperiode in drei Monaten endet. (4) Die Wahl des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren ist vom Landesfeuerwehrkommandanten so auszuschreiben, daß diese bis spätestens 15. März eines Wahljahres stattfindet. Den Vorsitz bei der Wahl führt der amtierende Landesfeuerwehrkommandant. Das erste Wahljahr ist das Jahr (5) Die Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz obliegen dem Landesfeuerwehrtag und sind vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten so auszuschreiben, daß diese an einem Wahltag im März/April eines jeden Wahljahres stattfinden. Den Vorsitz bei diesen Wahlen führt das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung betraute Mitglied der NÖ Landesregierung. (6) Die Wahl der Feuerwehrviertelvertreter hat in für jedes Feuerwehrviertel getrennten Wahlvorgängen am selben Tag nach den Wahlen gemäß Abs. 5 stattzufinden. Die Wahlversammlung ist vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten einzuberufen. Er führt bei den Wahlen den Vorsitz. (7) Die Einberufung zu den Wahlversammlungen hat zeitgerecht und schriftlich zu erfolgen. 2 Wahlleitungen (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlleitungen gebildet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Wahlleitung besteht aus: a) für die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters: Dem amtierenden Bezirksfeuerwehrkommando (Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes) und dem jeweils an Lebensjahren ältesten und jüngsten anwesenden, nicht kandidierenden aktiven Wahlberechtigten des Feuerwehrbezirkes. Vorsitzender ist der amtierende Bezirksfeuerwehrkommandant. b) für die Wahlen des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters: Dem amtierenden Abschnittsfeuerwehrkommando (Abschnittsfeuerwehrkomman-dant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes) und dem jeweils an Lebensjahren ältesten und jüngsten anwesenden, nicht kandidierenden aktiven Wahlberechtigten des Feuerwehrabschnittes. Vorsitzender ist der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant. c) für die Wahlen des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten: Dem amtierenden Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und dem jeweils an Lebensjahren ältesten anwesenden aktiven Wahlberechtigten. Vorsitzender ist der amtierende Unterabschnittsfeuerwehrkommandant. 1

2 (2) Die Wahlleitungen entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben, mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidungen sind in die Ni e- derschrift ( 12) aufzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (3) Vom Vorsitzenden der Wahlleitungen können erforderliche Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Unterstützung eingesetzt werden 3 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt zur Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters ist jeder Feuerwehrkommandant und jeder erste Feuerwehrkommandantstellvertreter der Feuerwehren des Feuerwehrbezirkes. (2) Wahlberechtigt zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters ist jeder Feuerwehrkommandant und jeder erste Feuerwehrkommandantstellvertreter der Feuerwehren des Feuerwehrabschnittes. (3) Wahlberechtigt zur Wahl des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist jeder Feuerwehrkommandant und jeder erste Feuerwehrkommandantstellvertreter der Feuerwehren des Feuerwehrunterabschnittes. (4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. 4 Passives Wahlrecht Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben: 1. Bezirksfeuerwehrkommandant, 2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. Abschnittsfeuerwehrkommandant, 4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, 5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, 6. Feuerwehrkommandant, 7. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter. Für die Funktionen Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist der Besuch des Höheren Feuerwehrlehrganges nachzuweisen. Vom erfolgreichen Besuch des Höheren Feuerwehrlehrganges kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl den Höheren Feuerwehrlehrgang erfolgreich zu absolvieren. Läßt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion. Die Funktion erlischt auch, wenn der Gewählte aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet. 5 Wählerverzeichnis Die Wahlberechtigten eines Feuerwehrbezirkes bilden die Wahlversammlung. Diese müssen in das Wählerverzeichnis des Feuerwehrbezirkes, des jeweiligen Feuerwehrabschnittes und des jeweiligen Feuerwehrunterabschnittes eingetragen werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten: Fortlaufende Nummer, Feuerwehr, Zu- und Vorname der Wahlberechtigten und Geburtsdatum. 6 Auflegung des Wählerverzeichnisses Das Wählerverzeichnis ist am Ort der Wahlversammlung eine halbe Stunde vor Wahlbeginn zur Einsicht aufzulegen. In dieser Zeit können offenbare Unrichtigkeiten beseitigt und Formfehler (z.b. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsdatum) behoben werden. Das Wählerverzeichnis bildet die Grundlage zur Wahl. Das aktive Wahlrecht dürfen nur Feuerwehrmitglieder ausüben die im Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2

3 7 Wahlvorschläge (1) Die Wahlen sind für jede Funktion getrennt vorzunehmen. (2) Für die Wahl zum Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant muß ein schriftlicher Wahlvorschlag aus dem Kreise der aktiv Wahlberechtigten bis zu Beginn der Wahlhandlung beim Vorsitzenden der Wahlleitung ( 2) abgegeben werden. Die Vorgeschlagenen können sich dazu äußern. 8 Wahlkuvert, Stimmzettel (1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt sein. (2) Der Stimmzettel muß aus Papier in gleicher Farbe sein und gleiches Ausmaß haben. 9 Wahlhandlung, Stimmabgabe (1) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend, so ist eine Wahlversammlung, die mindestens eine halbe Stunde später stattzufinden hat, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlußfähig. (2) Der Vorsitzende der Wahlleitung übergibt am Beginn der Wahl das Wählerverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel an die Mitglieder der Wahlleitung (Aufgabenverteilung). (3) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlleitung überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. (4) Zuerst geben wahlberechtigte Mitglieder der Wahlleitung die Stimme ab. (5) Danach geben die Wahlberechtigten die Stimme ab. Dazu tritt der Wahlberechtigte vor die Wahlleitung, nennt den Namen seiner Feuerwehr, seinen Namen, und erhält die für die Wahl notwendigen Unterlagen (Stimmzettel, Kuvert). (6) Nach dem Ende der Wahlhandlung wird die Wahlurne entleert und es werden die abgegebenen Kuverts gezählt und deren Anzahl im Wahlmeldeblatt als abgegebene Stimmen festgehalten. (7) Nach Öffnen der Kuverts prüft die Wahlleitung die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen und der gültigen Stimmen fest. 10 Gültige und ungültige Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welcher Wahlwerber gewählt wurde. (2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn a) er einen Namen aufweist, welcher nicht auf einem schriftlichen Wahlvorschlag aufscheint, b) er mehrere Namen aufweist, auch wenn sie schriftlichen Wahlvorschlägen entsprechen. (3) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Der Wahlleiter stellt nach jedem Wahlgang fest: a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, d) die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist jeweils vom jüngsten Mitglied der Wahlleitung zu ziehen ( 39 Abs. 6 NÖ FG). Sodann hat der Wahlleiter den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Ist der Wahlleiter selbst der Gewählte, so stellt das älteste Mitglied der Wahlleitung diese Frage an den Gewählten. Nimmt dieser die Wahl nicht an, ist dieser Wahlvorgang zu wiederholen. Nach Annahme der Wahl übernimmt der Gewählte die Funktion. 3

4 12 Niederschrift der Wahl (1) Die Wahlleitung muß nach Abschluß jeder Wahlhandlung den Wahlvorgang in einer Niederschrift festhalten. Wählerverzeichnis und schriftliche Wahlvorschläge sind zehn Jahre beim Bezirksfeuerwehrkommando aufzubewahren. Die Niederschrift muß enthalten: a) die Namen der Mitglieder der Wahlleitung, b) die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung, c) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, d) die Anzahl der Wahlberechtigten, e) die Zahl der erschienenen Wähler, f) die Wahlvorschläge, g) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, h) Angaben zur Person des Gewählten. (2) Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlleitung unterschrieben werden Niederschrift und Wahlmeldeblatt sind umgehend im Dienstwege dem NÖ Landesfeuerwehrverband zuzusenden. 13 Wahlen der Mitglieder des Landesfeuerwehrrates Bei den Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Feuerwehrviertelvertreter, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz sowie des Betriebsfeuerwehrausschusses sind die Bestimmungen der 5 bis 12 analog anzuwenden 14 Wahlanfechtungen (1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann erfolgen wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblicher Verstöße gegen Bestimmungen der Wahlordnung, die das Wahlverfahren betreffen. (2) Die Beschwerde muß schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag nach erfolgter Wahl beim NÖ Landesfeuerwehrkommando eingebracht werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Der Wahlleiter hat innerhalb von drei Tagen ab der Aufforderung durch das NÖ Landesfeuerwehrkommando alle Wahlunterlagen einer Kommission, bestehend aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem dienstzeitältesten Feuerwehrviertelvertreter zur Entscheidung vorzulegen. Diese Komission entscheidet endgültig. (3) Einer Beschwerde muß die Kommission stattgeben, wenn der behauptete Verstoß gegen die Bestimmungen der Wahlordnung erwiesen ist und außerdem auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der Entscheidung muß angegeben werden, ob das Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird. Im letzten Fall muß angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt das Wahlverfahren wiederholt werden muß. (4) Wenn die Beschwerde verspätet, mit einem Formmangel oder von einer zur Einbringung nicht berechtigten Person erhoben wird, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. 15 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in dieser Wahlordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen in gleicher Weise. 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen Diese Wahlordnung tritt am 21. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung vom außer Kraft. 4

5 GESCHÄFTSORDNUNG DES NÖ LANDESFEUERWEHRVERBANDES 1 Begriffe (1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den nach 47 Abs. 1 NÖ FG im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren und den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren. Er ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes. (2) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind gemäß 48 Abs. 1 NÖ FG: 1. der Landesfeuerwehrtag, 2. der Landesfeuerwehrrat, 3. der Landesfeuerwehrkommandant. (3) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind gemäß 48 Abs. 2 NÖ FG: 1. der Landesfeuerwehrkommandant, 2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. die Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat, 4. die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik Vorbeugender Brandschutz und der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses, 5. die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Leiter des Verwaltungsdienstes bei den Bezirksfeuerwehrkommanden, 6. die Abschnittsfeuerwehkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Leiter des Verwaltungsdienstes bei den Abschnittsfeuerwehrkommanden, 7. die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. (4) Der Landesfeuerwehrtag wählt gemäß 50 Abs. 1 NÖ FG - den Landesfeuerwehrkommandanten - den Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter - die Vorsitzenden der Ausschüsse für - Ausbildung - Finanzen - Technik - Vorbeugenden Brandschutz. (5) Die Feuerwehrkommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter wählen gemäß 59 Abs. 2 NÖ FG aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses. (6) Der Landesfeuerwehrkommandant ist berechtigt, Arbeitsausschüsse zu bilden. (7) Der Landesfeuerwehrrat bestellt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz, des Betriebsfeuerwehrausschusses und aus seiner Mitte einen Beauftragten für die Feuerwehrjugend. (8) Der Landesfeuerwehrrat kann zu seiner fachlichen Beratung sachkundige Feuerwehrmitglieder zu Konsulenten bestellen. (9) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden gemäß 55 Abs. 1 NÖ FG das Landesfeuerwehrkommando. (10) Der Bezirksfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando bilden das Bezirksfeuerwehrkommando. (11) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant, der Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando bilden das Abschnittsfeuerwehrkommando. 5

6 2 Geschäftsführung des Landesfeuerwehrtages und des Landesfeuerwehrrates (1) Der Landesfeuerwehrtag ist mindestens einmal jährlich vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß 50 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ FG den Vorsitz. Der Landesfeuerwehrtag ist überdies einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zum Landesfeuerwehrtag sind zeitgerecht zu versenden. (2) Der Landesfeuerwehrrat ist vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen. Der Landesfeuerwehrrat ist überdies einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Sitzungen sind zeitgerecht vor dem Sitzungstag zu versenden. (3) Der Landesfeuerwehrrat kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode sachkundige Feuerwehrmitglieder den Sitzungen des Landesfeuerwehrrates beiziehen. Ebenso kann der Landesfeuerwehrkommandant Feuerwehrmitglieder, aber auch andere Personen, als Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten beiziehen. Allen diesen Personen obliegt jedoch kein Stimmrecht. (4) Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. In die Tagesordnung ist jeweils auch ein Punkt "Allfälliges" aufzunehmen. Gelangen unter diesem Punkt der Tagesordnung Angelegenheiten zur Beschlussfassung, die in der Tagesordnung selbst nicht vorgesehen waren, so muss so ferne ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt - die Beschlussfassung ausgesetzt werden. (5) Jedes Mitglied des Landesfeuerwehrrates ist berechtigt, Anträge an den Landefeuerwehrrat zu stellen. (6) Der Landesfeuerwehrkommandant kann eine Weiterleitung eines Antrages an den Landesfeuerwehrrat verweigern, wenn eine Beratung des Antrages entweder im 52 NÖ FG nicht gedeckt oder eine Vorberatung in einem Ausschuss notwendig ist. In letzterem Falle ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zuzuweisen. (7) Alle Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern möglichst zeitgerecht zuzustellen. Ergänzungsanträge sind soweit dies zeitlich möglich und sinnvoll ist - zu berücksichtigen. Darüber entscheidet der Vorsitzende. 3 Vorsitz (1) Bei Wahlen gemäß 50 Abs. 1 Z. 1 NÖ FG führt das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betraute Mitglied der Landesregierung den Vorsitz. In allen anderen Fällen ist der Landesfeuerwehrkommandant der Vorsitzende. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung verantwortlich. (2) Wenn ein Sitzungsteilnehmer vom Beratungsgegenstand abweicht, so kann er vom Vorsitzenden aufgefordert werden, "zur Sache" zu sprechen. (3) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen Sitzungsteilnehmer, der die Beratungen stört, nach mehrmaliger fruchtloser Ermahnung aus dem Sitzungslokal zu verweisen. 4 Sitzungsablauf Der Vorsitzende hat bezüglich des Sitzungsablaufes folgende Reihenfolge zu beachten: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Behandlung von Anträgen auf Berichtigung von Niederschriften 5. Berichte 6. Beratungen in der Reihenfolge der festgesetzten Tagesordnung 7. Allfälliges 8. Ende der Sitzung 6

7 5 Behandlung des Beratungsgegenstandes (1) Die Behandlung eines Beratungsgegenstandes beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Vorsitzenden. Ausgenommen bei Wahlen gemäß 50 Abs. 1 NÖ FG kann der Landesfeuerwehrkommandant auch einen Bediensteten (Sachbearbeiter) der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes oder eine andere Person ( 2 Abs. 3 GO) mit der Berichterstattung beauftragen. In Angelegenheiten der Feuerwehrjugend hat der Vorsitzende dem Beauftragten für die Feuerwehrjugend ( 1 Abs.7), sofern er dies nicht selbst ist, mit der Berichterstattung zu beauftragen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz ( 50 Abs. 1 Z. 1 lit. b) und der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses ( 59 Abs. 2 NÖ FG) fungieren als Berichterstatter für die Angelegenheiten ihrer Ausschüsse. (2) Sodann ist vom Vorsitzenden die Beratung über den Antrag zu eröffnen. Der Vorsitzende erteilt das Wort. (3) Nach Abschluss der Beratungen erteilt der Vorsitzende dem Berichterstatter das Schlusswort; nach diesem erfolgt die Abstimmung. 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Abstimmungen finden durch Erheben der Hand statt. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der Stimmen gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Das Stimmrecht ist von den stimmberechtigten Tagungsteilnehmern persönlich auszuüben, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. (4) In dringenden Fällen kann die Abstimmung auch im Umlauf (schriftlich, per Fax oder u.ä.) durchgeführt werden. 7 Niederschrift (1) Die Niederschrift bei den Sitzungen des Landesfeuerwehrtages und des Landesfeuerwehrrates wird vom Büroleiter der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes verfaßt. Der Landesfeuerwehrkommandant kann aber auch einen anderen Bediensteten mit der Abfassung der Niederschrift betrauen. (2) Die Niederschrift hat die Namen der Anwesenden, die erledigten Geschäftsfälle und die kurze Bezeichnung des Tagesordnungspunktes sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift wird in Abschrift den stimmberechtigten Mitgliedern zugesandt und nach Genehmigung in der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden und der mit der Aufnahme der Niederschrift betrauten Person unterfertigt. 8 Vollzug der Beschlüsse (1) Jeder Beschluss eines Organes des Landesfeuerwehrverbandes ist vom Landesfeuerwehrkommandanten zu vollziehen. Ist der Vollzug des Beschlusses unmöglich oder unterbleibt der Vollzug aus anderen Gründen, so ist diese Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landesfeuerwehrrates zu setzen. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant bedient sich hiezu der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Er kann aber auch Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, Konsulenten oder andere Personen (Sachbearbeiter) mit dem Vollzug der Beschlüsse beauftragen. Schriftstücke sind, auch wenn sie von einer der vorgenannten Personen erledigt werden, über die Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zum Versand zu bringen. (3) Die Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates sind in ein Nachschlagwerk aufzunehmen. 7

8 9 Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter (1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten. obliegt die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant ist für den NÖ Landesfeuerwehrverband zeichnungsberechtigt, er beaufsichtigt die Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, die ihren Aufgaben entsprechend zu gliedern ist. Er ist Dienstvorgesetzter aller dort tätigen Bediensteten; sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes nicht berührt. (3) Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuewehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten. 10 Geschäftsführung der Ausschüsse (1) Die zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gebildeten Ausschüsse ( 48 Abs. 3 und 59 Abs. 2 NÖ FG) müssen mindestens fünf, dürfen jedoch nicht mehr als sieben Mitglieder haben. Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. (2) Die Sitzungen der Ausschüsse werden nach Bedarf vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Vorsitzenden einberufen. Der Landesfeuerwehrkommandant kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode sachkundige Feuerwehrmitglieder den Sitzungen des Ausschusses beigeben. Der Vorsitzende kann Feuerwehrmitglieder, aber auch andere Personen, als Auskunftsperson zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten beiziehen. Allen diesen Personen obliegt kein Stimmrecht. Die Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse sind zeitgerecht vor dem Sitzungstag zu versenden. (3) Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. In die Tagesordnung ist jeweils auch ein Punkt "Allfälliges" aufzunehmen. Gelangen unter diesem Punkt der Tagesordnung Angelegenheiten zur Beratung, die in der Tagesordnung selbst nicht vorgesehen waren, so muss so ferne ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt - die Beratung ausgesetzt werden. (4) Alle Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern möglichst zeitgerecht zuzustellen. Ergänzungsanträge sind soweit dies zeitlich möglich und sinnvoll ist - zu berücksichtigen. Darüber entscheidet der Vorsitzende. (5) Bezüglich des Sitzungsablaufes, der Behandlung der Beratungsgegenstände und der Niederschrift gelten die Bestimmungen der 3, 4, 5, 6 und 7 sinngemäß. 11 Vollzug der Beratungsergebnisse der Ausschüsse Beratungsergebnisse der Ausschüsse sind vom Vorsitzenden dem Landesfeuerwehrkommandanten bekannt zu geben, der entscheidet, ob der Antrag von einem Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Landesfeuerwehrtag, Landesfeuerwehrrat oder Landesfeuerwehrkommandant) weiter bearbeitet oder einem weiteren Ausschuss zur zusätzlichen Beratung vorgelegt wird. 12 Landesfeuerwehrkommando und Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (1) Das Landesfeuerwehrkommando ( 1 Abs. 9 ) besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (2) Die Aktenführung des NÖ Landesfeuerwehrkommandos und der Ausschüsse erfolgt durch die Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Nähere Bestimmungen regelt der Landesfeuerwehrkommandant in einer Kanzleiordnung. 8

9 (3) Der Landesfeuerwehrkommandant bestellt einen für den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes verantwortlichen Büroleiter. (4) Die innere Organisation der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wird vom Landesfeuerwehrkommandanten mit einer Büroordnung geregelt. (5) Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gegen Dritte begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen ( 55 Abs.2 NÖ FG). (6) Zur Besorgung bestimmter fachlicher Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes können vom Landesfeuerwehrkommandanten sachkundige Feuerwehrmitglieder (Funktionäre, Konsulenten, Bedienstete) bestellt werden. 13 Dienstkleidung und Dienstgrade (1) Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrrates, Mitglieder der Sonderdienste und Bedienstete in der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der NÖ Landes-Feuerwehrschule tragen die gleiche Dienstkleidung wie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ( 21 Abs.1 DO) (2) Näheres über das Aussehen und die Trageweise, aber auch über Abweichungen von der Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und die Dienstgrade werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. 14 Besondere Dienstgrade (1) Die beim Landesfeuerwehrkommando und in der NÖ Landes-Feuerwehrschule tätigen Bediensteten führen die Dienstgradbezeichnungen nach Maßgabe der Dienstanweisung Uniformen und Abzeichen. Sie tragen auf dem hinteren Teil des Blusenaufschlages bzw. der Aufschiebeschlaufen das Landeswappen. Alle übrigen Abzeichen, wie Schulterspange, Kokarde, Knöpfe usw. werden entsprechend dem Dienstgrad in gleicher Form sinngemäß wie von den Feuerwehrmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren getragen. (2) Konsulenten des Landesfeuerwehrrates ( 1 Abs. 8), Sachbearbeiter des Landesfeuerwehrkommandos ( 8 Abs. 2) und leitende Mitglieder der Sonderdienste führen zur Bekleidung der Freiwilligen Feuerwehr ( 17 DO) die Dienstgradabzeichen jenes Dienstgrades, der ihnen vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde. Das Aussehen der Dienstgradabzeichen entspricht Absatz 1. (3) Der Landesfeuer wehrkommandant kann für besondere Funktionen im Bereiche des Landesfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren über Vorschlag bzw. nach Anhörung des sachlich zuständigen Vorgesetzten, Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer der Funktionsperiode ( 58 Abs. 6 u. 7 NÖ FG) Dienstgrade verleihen. 15 Feuerwehrviertelvertreter (1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat. (2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten ( 55 a Abs. 3 NÖ FG). 9

10 16 Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter (1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk: 1. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren, 2. die Beratung der Behörden, 3. die Dienstaufsicht, 4. die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtags, 5. die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen, 6. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren, 7. die Ernennung und Abberufung - des Leiters des Verwaltungsdienstes und seiner Gehilfen, - von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando, - der Mitglieder des Bezirksführungsstabes, - des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 8. das Vorschlagsrecht für - die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenlehrgänge der NÖ Landes-Feuerwehrschule und - die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen. (2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen. (3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat mindestens ein Mal jährlich dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit schriftlich zu berichten ( 56 Abs. 3 NÖ FG). 17 Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant (1) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt 1. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren, 2. die Beratung der Behörden, 3. die Dienstaufsicht, 4. die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages, 5. die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen, 6. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren, 7. die Ernennung und Abberufung - des Leiters des Verwaltungsdienstes und seiner Gehilfen, - von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando, 8. das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen. (2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Soferne Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen. (3) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat mindestens ein Mal jährlich dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine eigene Tätigkeit und die Tätigkeit der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten ( 57 Abs. 6 NÖ FG). (4) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt: 1. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht, 2. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung, 3. die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen, der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne. 10

11 18 Bezirksfeuerwehrtag, Abschnittsfeuerwehrtag (1) Jeder Bezirksfeuerwehrkommandant hat den Bezirksfeuerwehrkommadantstellvertreter, den Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Abschnittskommandantstellvertreter, die Leiter des Verwaltungsdienstes bei den Abschnittsfeuerwehrkommanden, die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und die Sachbearbeiter des Bezirksfeuerwehrkommandos sowie die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Feuerwehrbezirkes jährlich mindestens einmal zur Besprechung aktueller Angelegenheiten und Beschlussfassung hierüber zu versammeln (Bezirksfeuerwehrtag). (2) Jeder Abschnittsfeuerwehrkommandant hat den Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando, die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die Sachbearbeiter des Abschnittsfeuerwehrkommandos, die Feuerwehrkommandanten, die Feuerwehrkommandantenstellvertreter sowie die Leiter des Verwaltungsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren seines Feuerwehrabschnittes jährlich mindestens einmal zur Besprechung aktueller Angelegenheiten und Beschlussfassung hierüber zu versammeln (Abschnittsfeuerwehrtag). (3) Über den Verlauf von Bezirksfeuerwehrtagen und Abschnittsfeuerwehrtagen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiefür sind die Bestimmungen des 7 sinngemäß anzuwenden. 19 Dienstaufsicht (1) Jede Feuerwehr ist im Rahmen der Dienstaufsicht mindestens einmal jährlich zu inspizieren. Die Inspektion kann vom Bezirks-, Abschnitts- oder Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten durchgeführt werden. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen und im Dienstwege dem Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten vorzulegen. Nähere Bestimmungen hierüber regelt der Landesfeuerwehrkommandant durch eine Dienstanweisung. (2) Bei Inspektionen kann auch zur Unterstützung der Abteilung für Feuerwehr und Zivilschutz des Amtes der NÖ Landesregierung eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der angewiesenen Förderungsmittel erfolgen. Bei Feststellung von Mängeln ist unverzüglich dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten. 20 Rechnungs- und Kassagebarung (1) Die Mittel zur Besorgung der Aufgaben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes werden aufgebracht durch: 1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages, 2. Beiträge der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Feuerwehren, 3. Zuwendungen Dritter, 4. Kostenersätze, 5. Betrieblich geführte Einrichtungen. (2) Die gesamte Rechnungs- und Kassagebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wird durch die Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes geführt. Der Landesfeuerwehrkommandant kann bestimmte Leistungen privatrechtlich vergeben. (3) Über alle Vermögenswerte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist ein Inventarverzeichnis zu führen. (4) Vom NÖ Landesfeuerwehrverband sind den Funktionären und Mitgliedern der Feuerwehren Reisegebühren und Barauslagen für die Erledigung von Aufgaben innerhalb des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bzw. bei der Vertretung der Interessen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nach außen hin, aufgrund einer vom Landesfeuerwehrrat zur erlassenden Nebengebührenordnung zu ersetzen. (5) Die Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes erhalten den Ersatz angefallener Kosten durch Beschluss des Landesfeuerwehrrates pauschal oder nach Einzelabrechnung ersetzt. (6) Die Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, welche Kostenersatz erhalten, sind verpflichtet, einen Tätigkeitsnachweis bis spätestens 1. Mai des Folgejahres dem Landesfeuerwehrkommandanten vorzulegen. Die Auszahlung des Kostenersatzes gemäß Abs.5 (Funktionsgebühr) für das laufende Jahr erfolgt erst nach Vorlage des Tätigkeitsbereichtes für das vorangegangene Rechnungsjahr. 11

12 (7) Für die Kosten des Dienstbetriebes der Bezirksfeuerwehrkommanden bzw. Abschnittsfeuerwehrkommanden werden vom NÖ Landesfeuerwehrverband Geldmittel bevorschusst. Die Höhe des Vorschusses beschließt der Landesfeuerwehrrat jährlich. Für die Verwaltung sind die entsprechenden Bestimmungen über den Verwaltungsdienst der Freiwilligen Feuerwehren ( 7 DO) sinngemäß anzuwenden. Die Abrechnung ist als Nachweis für die Verwendung der Vorschüsse im Folgejahr dem Landesfeuerwehrkommando vorzulegen. Die Auszahlung des Vorschusses für das laufende Jahr erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises für das vorangegangene Rechnungsjahr. Eine Überprüfung hat durch den Finanzausschuss und/oder die Gebarungsprüfer stichprobenweise in den einzelnen Kommanden zu erfolgen. (8) Für die Tragung gemeinsamer Kosten der Freiwilligen Feuerwehren der Feuerwehrabschnitte und bezirke können "Abschnitts- bzw. Bezirksfeuewehrfonds" errichtet werden, deren Verwaltung den Bestimmungen des 7 DO gemäß zu erfolgen hat. Die Dotierung solcher Fonds erfolgt durch Beiträge und Spenden. 21 Ehrungen Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrrrates, Sachbearbeiter des Landesfeuerwehrkommando und leitende Mitglieder der Sonderdienste können bei Ausscheiden aus ihrer Funktion bzw. Tätigkeit vom Landesfeuerwehrkommandanten zu Ehrendienstgraden in ihren zuletzt inne gehabten Dienstgraden ernannt werden, wenn sie diese Funktion bzw. Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. 22 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in dieser Geschäftsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen in gleicher Weise. 23 Schlußbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt aufgrund des Beschlusses des Landesfeuerwehrrates vom 27. Oktober 2000 mit 1. November 2000 in Kraft, gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20. Februar 1998 außer Kraft. 12

Leitfaden zu den Wahlen auf Feuerwehrebene

Leitfaden zu den Wahlen auf Feuerwehrebene Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Leitfaden für Wahlleiter (Bürgermeister und Betriebsinhaber bzw. befugte Vertreter) zur Durchführung der Wahlen 2011 bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Mehr

Leitfaden. Der Feuerwehrkommandant und der (erste) Feuerwehrkommandantstellvertreter

Leitfaden. Der Feuerwehrkommandant und der (erste) Feuerwehrkommandantstellvertreter Leitfaden für Wahlvorsitzende (Bürgermeister und Betriebsinhaber bzw. befugte Vertreter) zur Durchführung der Wahlen 2016 bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Grundlagen: 63 bis 71 NÖ FG

Mehr

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom...

Muster - Geschäftsordnung. Geschäftsordnung. des Elternbeirats. der Schule. vom... Geschäftsordnung des Elternbeirats der Schule vom... Aufgrund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

10/2011 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND Dienstordnung B. (Aufgaben und Tätigkeit der Mitglieder) und über die Geschäftsführung

10/2011 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND Dienstordnung B. (Aufgaben und Tätigkeit der Mitglieder) und über die Geschäftsführung 10/2011 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND Dienstordnung B LF 260/3-2011 B DIENSTORDNUNG über den Dienstbetrieb (Aufgaben und Tätigkeit der Mitglieder) und über die Geschäftsführung im Bezirksfeuerwehrkommando

Mehr

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen Elternbeirat der GHWRS Horgenzell Aufgrund des 57 Abs.4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (Ges.Bl.S.410) und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am 25.6.2016 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl.

Mehr

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg beschlossen auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1995, zuletzt geändert auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 09.10.2015 1 (1) Der Vorstand

Mehr

1. Abschnitt: Allgemeines

1. Abschnitt: Allgemeines Elternbeirat am Goldberg-Gymnasium Sindelfingen Geschäftsordnung des Elternbeirats des Goldberggymnasiums Sindelfingen (GGS) vom 15.01.2014 Aufgrund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Panoramaschule Plochingen

Geschäftsordnung des Elternbeirats der Panoramaschule Plochingen Geschäftsordnung des Elternbeirats der Panoramaschule Plochingen Auf Grund des 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 und des 28 der Verordnung

Mehr

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v. in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und

Mehr

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)

Mehr

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "VEREIN DER WIENER NEUSTÄDTER

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates

Geschäftsordnung des Elternbeirates Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

Geschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom

Geschäftsordnung für den Beirat der Städtischen Musikschule Dormagen vom 2.3/44.23 der Städtischen Musikschule Dormagen vom 27.06.2006 1 Aufgaben des Beirats... 2 2 Mitglieder des Beirats... 2 3 Beratende Mitglieder des Beirats... 3 4 Wahl des Beirats... 3 5 Wahlleiter... 3

Mehr

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt

Mehr

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR

WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR WAHLORDNUNG DER STUDENTENSCHAFT DER HOCHSCHULE DER BILDENDEN KÜNSTE SAAR Die Studentenschaft der Hochschule der Bildenden Künste Saar gibt sich gemäß 44 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste

Mehr

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen

Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen Wahlordnung für alle Wahlen und Abberufungen des Deutschen Hausärzteverbandes, Landesverband Baden-Württemberg e.v. Wahlordnung des Deutschen Hausärzteverbandes Landesverband Baden-Württemberg e.v. Stand

Mehr

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben

Satzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben Satzung der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben (1) Die LaKoG ist der Zusammenschluss der Gleichstellungsbeauftragten der in 1 Abs.

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

1 Geltungsbereich und Grundlagen

1 Geltungsbereich und Grundlagen Ordnung für die Wahl der Landesleitung der Bereitschaften des DRK Landesverband Sachsen e. V. (Wahlordnung) 1 Geltungsbereich und Grundlagen Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Landesleitung der Bereitschaften

Mehr

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg

WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg WAHLORDNUNG für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Torgau eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung

Mehr

Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse

Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse Wahlordnung der Hamburger Versicherungsbörse 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht (1) Die Mitglieder des Vorstandes der Hamburger Versicherungsbörse (HVB) werden in geheimer Briefwahl für die Dauer von vier

Mehr

Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften

Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften Landesverband Saarland e.v. Kreisverband e.v. Bereitschaften Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften Stand 04.02.2012 Seite 1 von 8 Inhalt Präambel...3 1 Sitzungen des Kreisausschusses

Mehr

Wahlordnung. Wahlordnung. Wahlordnung

Wahlordnung. Wahlordnung. Wahlordnung Wahlordnung Wahlordnung Wahlordnung 2017 145 Inhaltsverzeichnis 1 Gültigkeitsbereich... 147 2 Wahlrecht... 147 3 Wahlkommission... 147 4 Wahlvorschläge... 147 5 Wahlablauf... 147 6 Gültigkeit der Stimmen...

Mehr

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach

Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mörlenbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss

Mehr

NÖ Feuerwehrordnung Neuerungen

NÖ Feuerwehrordnung Neuerungen NÖ NÖ Feuerwehrordnung Neuerungen NÖ NÖ Feuerwehrordnung Neuerungen Überarbeitung der NÖ Feuerwehrordnung im NÖ Auflösung des Feuerwehrbezirkes Wien-Umgebung Einarbeitung der Erkenntnisse der Wahlen im

Mehr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung

Mehr

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesamtelternbeirat der städt. Schulen Villingen-Schwenningen Geschäftsordnung

Gesamtelternbeirat der städt. Schulen Villingen-Schwenningen Geschäftsordnung Gesamtelternbeirat der städt. Schulen Villingen-Schwenningen Geschäftsordnung Aufgrund des 35 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen

Mehr

Wahlordnung des Stadtelternrates Leipzig

Wahlordnung des Stadtelternrates Leipzig Der SER der kreisfreien Stadt Leipzig hat am 03. Februar 2014 folgende Wahlordnung, nachfolgend WO genannt, beschlossen. Grundlage dieser WO ist die Geschäftsordnung des Stadtelternrat (SER) Leipzig, die

Mehr

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte

Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte Die Ortsverbandsjugendordnung hat ihre Grundlage im 10 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsverband München-Mitte e.v. 1 Name/Mitgliedschaft

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung Entwurf Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung A. Präambel Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung (Satzung 15.1), die als ordentliche (Satzung 16) oder außerordentliche (Satzung

Mehr

A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v.

A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v. A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v. Mitglied Wertebündnis Bayern Wahlordnung zu Bildung und Geschäftsgang der Elternbeiräte in bayerischen Kindertageseinrichtungen

Mehr

Wahlordnung. der Jugendfeuerwehr Sachsen-Anhalt im Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. - beschlossen am 5. März

Wahlordnung. der Jugendfeuerwehr Sachsen-Anhalt im Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. - beschlossen am 5. März Wahlordnung der Jugendfeuerwehr Sachsen-Anhalt im Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt e. V. - beschlossen am 5. März 2016 - Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Vorbereitung der Wahl... 3 3 Vorschlagsrecht...

Mehr

Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes NÖ Feuerwehrordnung

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

W A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3

W A H L O R D N U N G. zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung. 1 Wahlvorstand 2. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2. 3 Wahlberechtigung 3 W A H L O R D N U N G zur Vertreterversammlung gem. 31 der Satzung Gliederung: Seite 1 Wahlvorstand 2 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 2 3 Wahlberechtigung 3 4 Wählbarkeit 3 5 Wahlvorschläge 3 6 Wahl durch

Mehr

Synopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg

Synopse Wahlordnung zur Vertreterwahl der Raiffeisenbank München-Süd eg Wahlordnung vom 14.06.1994 Neue Wahlordnung, beschlossen in der Vertreterversammlung am 20. Juni 2016 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 1 (1) Gemäß 26c Abs. 1 Satz 1 der

Mehr

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN vom 06. Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

Ordnung für die Jugendfeuerwehr Gettorf der Freiwilligen Feuerwehr Gettorf

Ordnung für die Jugendfeuerwehr Gettorf der Freiwilligen Feuerwehr Gettorf Ordnung für die Jugendfeuerwehr Gettorf der Freiwilligen Feuerwehr Gettorf Nach 4 der Satzung der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gettorf vom 31.01.1997 wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte

Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung. für die Wahl der Jugendgemeinderäte Stadt Korntal-Münchingen -Ortsrecht- Wahlordnung für die Wahl der Jugendgemeinderäte Rechtsgrundlagen: 41a GemO Beschluss des Gemeinderats vom 16. Dezember 2008 veröffentlicht im Amtsblatt am 8. Januar

Mehr

Satzung. 1 Zusammensetzung

Satzung. 1 Zusammensetzung 1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum

Mehr

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 15. März 2007 Gemäß 15 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder

Mehr

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Präambel Die Geschäftsordnung des STP Swim Team Pattensen e.v. regelt die Grundbestimmungen

Mehr

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein

Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein Abschnitt I Wahl des Elternbeirats 1 Elternbeirat Kindertageseinrichtung (1) Nach Art.14 Abs. 3 des BayKiBiG ist in jeder

Mehr

Stadt Immenstadt im Allgäu. Sportbeirat. Geschäftsordnung

Stadt Immenstadt im Allgäu. Sportbeirat. Geschäftsordnung Stadt Immenstadt im Allgäu Sportbeirat Geschäftsordnung Seite 1 Der Sportbeirat 1. Zweck des Sportbeirates 1 2. Zusammensetzung des Sportbeirates 2 3. Aufgabenverteilung 3 4. Sonstige Bestimmungen 4 2

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung

Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit 1. Der Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. erläßt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen der Organe

Mehr

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss

Teil 1 Vorbereitung der Wahl. 1. Wahlausschuss Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstand der Bayerischen Architektenkammer Bekanntmachung der Bayerischen Architektenkammer vom 20. Juli 2006 (StAnz Nr. 30/2006) geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung

Mehr

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen 1 Geltungsbereich und Aufgaben Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen. Grundlage für diese

Mehr

Verordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretungen (Wahlordnung zum MVG)* * Bayerische Regelung

Verordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretungen (Wahlordnung zum MVG)* * Bayerische Regelung Verordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretungen (Wahlordnung zum MVG)* * Bayerische Regelung 1 Aufgaben und Zusammensetzung des Wahlvorstandes (1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand

Mehr

Der Elternbeirat. (1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

Der Elternbeirat. (1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Der Elternbeirat Die Eltern wählen Elternvertreter, die den Elternbeirat bilden. So sieht es des Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) vor. Der Elternbeirat ist ehrenamtlich tätig;

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form wurde mit Bescheid vom 7. April 2000, GS 4-5/VIII-8/30, vom Amt

Mehr

WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT WAHLORDNUNG

WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT WAHLORDNUNG WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT WAHLORDNUNG Stand: April 2008 Wahlordnung April 2008 WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wahlvorstand 7 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 7 3 Wahlberechtigung 7 4 Wählbarkeit

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte

Mehr

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien

Mehr

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg. 1 Wahlvorstand

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg. 1 Wahlvorstand Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der WG Lipsia eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden

Mehr

(14) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf. Anlage 4. 2 Mitgliedschaft

(14) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf. Anlage 4. 2 Mitgliedschaft Anlage 4 (14) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgf Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark gemäß 25 Abs.1 ivm. 19 Abs 6 lit.a Landesfeuerwehrgesetz

Mehr

Jugendfeuerwehr. im Stadtfeuerwehrverband Flensburg

Jugendfeuerwehr. im Stadtfeuerwehrverband Flensburg Geschäftsordnung für die Jugendfeuerwehr Präambel Für die Jugendfeuerwehr gilt die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Flensburg, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Diese Geschäftsordnung regelt

Mehr

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat. ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002)

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat. ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002) WAHLORDNUNG für die Wahl der Mitglieder in den Universitätsrat ( 19 Abs 2 Z 1, 21 Abs 6 Z 1 UG 2002) Wahlordnung Universitätsrat 4. Sitzung des Senates vom 9. März 2004 Seite 1 1 Wahlgrundsätze Die Mitglieder

Mehr

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig. Muster-Entwurf einer Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses bei den Industrie- und Handelskammern (vom 15.05.2006) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;

Mehr

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister

Mehr

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft Köpenick Nord eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern

Mehr

GesamtElternBeirat Ulmer Schulen Gemeinsam sind wir stark! Bildungslandschaft Ulm, wir sind dabei! Der gemeinsame Weg ist unser Ziel!

GesamtElternBeirat Ulmer Schulen Gemeinsam sind wir stark! Bildungslandschaft Ulm, wir sind dabei! Der gemeinsame Weg ist unser Ziel! GesamtElternBeirat Ulmer Schulen Gemeinsam sind wir stark! Bildungslandschaft Ulm, wir sind dabei! Der gemeinsame Weg ist unser Ziel! Geschäftsordnung des Gesamtelternbeirats der öffentlichen Schulen des

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016 GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal (Odenwald) hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2016 folgende Geschäftsordnung

Mehr

Freie Wählergruppe Mogendorf e.v. Seite 1 von 6 SATZUNG

Freie Wählergruppe Mogendorf e.v. Seite 1 von 6 SATZUNG Seite 1 von 6 SATZUNG der FWG, Freien Wählergruppe Mogendorf e.v. 1. Der Verein trägt den Namen: "FWG, " und hat seinen Sitz in Mogendorf. Er ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler,

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988

Mehr

Wahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße

Wahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße Wahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße (WahlO EBR) Der Elternbeirat der Grundschule München Fritz-Lutz-Straße erlässt gemäß Art. 66 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 01.10.2009 Laufende Nummer: 08/2009 Wahlordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der Präsidentin

Mehr

W A H L O R D N U N G

W A H L O R D N U N G W A H L O R D N U N G für die Wahl der Vertreter bei Wohnungsbaugenossenschaften mit Vertreterversammlung Herausgegeben vom GdW Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.v., Köln Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Satzung des Fördervereins der Jugendfeuerwehr Heikendorf

Satzung des Fördervereins der Jugendfeuerwehr Heikendorf Satzung des Fördervereins der Jugendfeuerwehr Heikendorf 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Förderverein ist ein Zusammenschluss der Förderer und Freunde der Jugendfeuerwehr Heikendorf. 1.2 Der Förderverein

Mehr

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat

Mehr

Sonnenallee Berlin

Sonnenallee Berlin Wahlordnung Neufassung 2014 Sonnenallee 91. 12045 Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Wahlvorstand 2 Aufgaben des Wahlvorstandes 3 Wahlberechtigung 4 Wählbarkeit 5 Wahlbezirke und Wählerlisten 6 Ort und Zeit der

Mehr

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -.

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -. - XI.1. - XI. Sitzungsordnung Allgemein Die Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Rödental sieht vor, dass die offiziellen Mitgliederversammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe (Präsidium, erweiterter

Mehr

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE - 2 - Stand: 1.1.1986 Der Kreistag hat für sich und die Ausschüsse aufgrund von 31 Abs. 2 LkrO für Baden-Württemberg vom 10. Oktober

Mehr

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

Mehr

Statuten des Verbandes öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis

Statuten des Verbandes öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis Statuten des Verbandes öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Verband öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis 2.

Mehr

Satzung. Verein Junge Bürger Forchheim. 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung. Verein Junge Bürger Forchheim. 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1 Name und Sitz des Vereins Fassung vom 09.11.2015 Satzung Verein Junge Bürger Forchheim 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Verein Junge Bürger Forchheim. 2. Der

Mehr

STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE

STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Verein der Steiermärkischen Verwaltungssparkasse". Er hat seinen Sitz in Graz. 2

Mehr

Jugendordnung. für die Jugendabteilung der freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen

Jugendordnung. für die Jugendabteilung der freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen Jugendordnung für die Jugendabteilung der freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen 1 Name (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen, in dieser Ordnung Jugendfeuerwehr genannt, ist Bestandteil

Mehr

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 1 Geltungsbereich 1.1 Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und Abteilungen,

Mehr

VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform

VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform 1 VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Armenhof. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen

Mehr

SATZUNG. für die Vereinsmitglieder der. FREIWILLIGEN FEUERWEHR SCHWARZENBRUCK e.v.

SATZUNG. für die Vereinsmitglieder der. FREIWILLIGEN FEUERWEHR SCHWARZENBRUCK e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Schwarzenbruck e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenbruck. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Mehr