Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

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1 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes NÖ Feuerwehrordnung (NÖ FO) Die nachstehende Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung gemäß 43, 51 und 69 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 wurde vom Landesfeuerwehrverband am 24. Juni 2016 erlassen sowie von der Landesregierung am 5. Juli 2016 genehmigt. 1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Sitzungen und Versammlungen _ Sitzungseinladung _ Befangenheit Vorsitz Behandlung des Beratungsgegenstandes _ Beschlussfähigkeit und Abstimmung Niederschrift Vollzug der Beschlüsse Verwaltungsdienst _ Ehrungen Verlust und Aberkennung eines Dienstgrades Aberkennung eines Ehrendienstgrades oder einer Ehrenmitgliedschaft Dienstkleidung und Dienstgrade Besondere Dienstgrade Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit 3. Hauptstück NÖ Landesfeuerwehrverband Hauptstück Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Freiwillige Feuerwehr _ Aufnahme in die Feuerwehr _ Feuerwehrpass _ Feuerwehrjugend _ Reservestand Ende der Mitgliedschaft _ Mitgliederversammlung _ Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter und Leiter des Verwaltungsdienstes Feuerwehrkommando Chargen und Sonderdienstgrade Chargensitzung Dienstsiegel _ Rechte und Pflichten der Mitglieder Einsatz Einsatzleiter Ausbildung _ Mannschafts- und Ausrüstungsstand _ Dienstaufsicht _ Betriebsfeuerwehr _ Allgemeines _ 9 Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke _ 9 Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes _ 9 Landesfeuerwehrrat 10 Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter _ 10 Ausschüsse und Arbeitsausschüsse _ 10 Vollzug der Beratungsergebnisse der Ausschüsse 10 Landesfeuerwehrkommando und Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes 10 Feuerwehrviertelvertreter 11 Bezirksfeuerwehrkommandant _ 11 Bezirksfeuerwehrkommando 11 Abschnittsfeuerwehrkommandant _ 11 Abschnittsfeuerwehrkommando 12 Bezirksfeuerwehrtag, Abschnittsfeuerwehrtag Hauptstück Rechnungs- und Kassagebarung Rechnungswesen, Voranschlag und Rechnungsabschluss _ 12 Rechnungsprüfer _ 12 Gebarung der Aufgaben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes_ 13 Gebarungsprüfung innerhalb des NÖ Landesfeuerwehrverbandes _ 13 Rechnungs- und Kassagebarung der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommanden _ 13 Rechnungs- und Kassagebarung der Feuerwehren _ Hauptstück Wahlordnung Allgemeines 13 Wahlleitungen _ 13 Wahlkuvert, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle _ 14 Wählerverzeichnis _ 14 Auflegung des Wählerverzeichnisses _ 14 Durchführung der Wahl _ 15 Niederschrift der Wahl (Wahlmeldeblatt) _ 15 Seite 1

2 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz Hauptstück Disziplinarordnung 62 Disziplinarvergehen Disziplinarstrafen Zusammentreffen von Disziplinarvergehen Verjährung Disziplinaranwalt Disziplinarorgane Verteidiger Zustellungen an den Beschuldigten Einstellung des Disziplinarverfahrens vor Durchführung einer Verhandlung Verhandlung Vertagung und Unterbrechung Disziplinarerkenntnis Beschwerde Suspendierung Ausfertigung Hauptstück Schlussbestimmungen 77 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Übergangs- und Schlussbestimmungen Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen 1 Sitzungen und Versammlungen Die Bestimmungen der 2 bis 8 gelten sinngemäß für alle Sitzungen und Versammlungen bei den Feuerwehren und im NÖ Landesfeuerwehrverband, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist. 2 Sitzungseinladung (1) Die Einladungen sind zeitgerecht zu versenden. (2) Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. In die Tagesordnung ist jeweils auch ein Punkt Allfälliges aufzunehmen. Gelangen unter diesem Punkt der Tagesordnung Angelegenheiten zur Beschlussfassung, die in der Tagesordnung selbst nicht vorgesehen waren, so muss so ferne ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt - die Beschlussfassung ausgesetzt werden. (3) Alle Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern möglichst zeitgerecht zuzustellen. Ergänzungsanträge sind soweit dies zeitlich möglich und sinnvoll ist - zu berücksichtigen. Darüber entscheidet der Vorsitzende. 3 Befangenheit Mitglieder haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte oder Lebenspartner, ein Verwandter in auf- oder absteigender Linie beteiligt sind; 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen; 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. 4 Vorsitz (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, handhabt die Geschäftsordnung und ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung verantwortlich. (2) Wenn ein Sitzungsteilnehmer vom Beratungsgegenstand abweicht, so kann er vom Vorsitzenden aufgefordert werden, zur Sache zu sprechen. (3) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen Sitzungsteilnehmer, der die Beratungen stört, nach wiederholter fruchtloser Ermahnung, der Sitzung zu verweisen. (4) Der Vorsitzende hat bezüglich des Sitzungsablaufes folgende Reihenfolge zu beachten: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Genehmigung der letzten Niederschrift 5. Behandlung von Anträgen auf Berichtigung von Niederschriften 6. Berichte 7. Beratungen in der Reihenfolge der festgesetzten Tagesordnung 8. Allfälliges 9. Ende der Sitzung 5 Behandlung des Beratungsgegenstandes (1) Die Behandlung eines Beratungsgegenstandes beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Vorsitzenden oder einen vom Vorsitzenden beauftragten Berichterstatter. (2) Sodann ist vom Vorsitzenden die Beratung über den Antrag zu eröffnen. Der Vorsitzende erteilt das Wort. (3) Nach Abschluss der Beratungen erteilt der Vorsitzende dem Berichterstatter das Schlusswort; nach diesem erfolgt die Abstimmung. 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Ist auf der Tagesordnung einer Sitzung eine Beschlussfassung nicht vorgesehen, sondern dient diese lediglich anderen Zwecken (Berichterstattung, Mitteilungen u.a.), so ist eine Beschlussfähigkeit nicht erforderlich. (2) Abstimmungen finden durch Erheben der Hand statt. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der Stimmen gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu berücksichtigen. Mit Stimmzettel ist nur abzustimmen, wenn der Vorsitzende oder 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder dies verlangen. (3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat Seite 2

3 Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband nur eine Stimme. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls er sich der Stimme enthält, gilt der Antrag als abgelehnt. (5) In dringenden Fällen kann die Abstimmung auch im Umlauf (schriftlich, per Fax oder u. ä.) durchgeführt werden. 7 Niederschrift (1) Von allen Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. (2) Die Niederschrift bei den Sitzungen wird durch eine vom Vorsitzenden beauftragten Person verfasst. (3) Die Niederschrift hat die Namen der Anwesenden, die erledigten Geschäftsfälle und die kurze Bezeichnung des Tagesordnungspunktes sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und nach Genehmigung in der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden und der mit der Aufnahme der Niederschrift betrauten Person zu unterfertigen. 8 Vollzug der Beschlüsse Jeder Beschluss eines Organes des Landesfeuerwehrverbandes oder der Feuerwehr ist vom Kommandanten zu vollziehen. Dieser kann auch eine andere Person mit dem Vollzug betrauen. Ist der Vollzug des Beschlusses unmöglich oder unterbleibt der Vollzug aus anderen Gründen, so ist diese Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums zu setzen. 9 Verwaltungsdienst (1) Zur Unterstützung der Kommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr und des Bezirksoder Abschnittsfeuerwehrkommandos ist der Verwaltungsdienst eingerichtet. Soweit in der Dienstanweisung Dienstpostenplan vorgesehen, können vom Kommandanten ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen ernannt werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt. (2) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Agenden des Schriftverkehrs einschließlich der Statistiken und die Führung der Kassageschäfte verantwortlich. Jede Auszahlung bedarf einer Anordnung des Kommandanten. (3) Von jeder Feuerwehr sind Aufzeichnungen über die Mitglieder, die alle notwendigen Angaben enthalten, in Form eines Standesbuches mittels EDV, weiters über das Inventar sowie über Einsätze, Ausbildungen und sonstige wichtige Vorkommnisse, zu führen. Näheres wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten bestimmt. (4) Alle Rechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungsfristen sind durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. (5) Der Dienstweg im Bereiche des NÖ Landesfeuerwehrverbandes führt über das Feuerwehrkommando, das Abschnittsfeuerwehrkommando und das Bezirksfeuerwehrkommando zum NÖ Landesfeuerwehrkommando. Er ist, sofern durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten nichts anderes bestimmt wird, oder bei Gefahr im Verzug, in allen Fällen einzuhalten. Kann bei Gefahr im Verzug der Dienstweg nicht eingehalten werden, hat eine nachträgliche Information zu erfolgen. Jedes dienstliche Schreiben ist vom zuständigen Kommandanten bzw. einem von ihm beauftragten Feuerwehrmitglied zu zeichnen. 10 Ehrungen (1) Eine Persönlichkeit, die sich um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu einem Ehrenmitglied der Feuerwehr bzw. durch Beschluss des Landesfeuerwehrrates zum Ehrenmitglied des Landesfeuerwehrverbandes ernannt werden. (2) Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrverbandes, Sachbearbeiter des Landesfeuerwehrkommandos, Führungskräfte der Sonderdienste und Chargen, die sich besonders verdient gemacht haben, können bei Ausscheiden aus ihrer Funktion vom Kommandanten zu Ehrendienstgraden in ihren zuletzt innegehabten Dienstgraden ernannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) anrechenbare Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig Jahren im aktiven Dienst, wobei vom Erfordernis einer 25jährigen Dienstzeit abgesehen werden kann, wenn die Aufnahme als aktives Mitglied nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgt ist, oder Überstellung in die Reserve gem. 20 Abs. 1 und b) fünfjährige Tätigkeit in der zuletzt innegehabten Funktion. Dem jeweiligen Dienstgrad wird die Bezeichnung Ehren vorangestellt 11 Verlust und Aberkennung eines Dienstgrades (1) Ein Feuerwehrmitglied, das nicht mehr in seiner eingeteilten Funktion tätig ist, verliert den mit dieser Funktion verbundenen Dienstgrad mit Beendigung der Funktion. Übernimmt das Feuerwehrmitglied keine neue Funktion, ist es je nach absolvierter Dienstzeit in die Mannschaftsdienstgrade einzuordnen bzw. kann höchstens der Dienstgrad eines in der Löschgruppe eingeteilten Löschmeisters getragen werden. Im übrigen kann ein Ehrendienstgrad gemäß den Bestimmungen des 10 Abs. 2 verliehen werden. (2) Die Aberkennung eines Dienstgrades richtet sich nach den Bestimmungen der Disziplinarordnung. 12 Aberkennung eines Ehrendienstgrades oder einer Ehrenmitgliedschaft (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung eines Ehrendienstgrades oder einer Ehrenmitgliedschaft entgegengestanden wären oder setzt der Beliehene nachträglich ein solches Verhalten, so kann der Ehrendienstgrad oder die Ehrenmitgliedschaft über Antrag des Kommandanten aberkannt werden. (2) Die Aberkennung des Ehrendienstgrades oder der Ehrenmitgliedschaft ist von der Mitgliederversammlung oder dem Landesfeuerwehrrat auf Verbandsebene zu beschließen. Der Beschluss ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zumindest zwei Drittel zu fassen. Die Aberkennung ist dem Feuerwehr- Seite 3

4 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 mitglied bzw. Ehrenmitglied schriftlich mitzuteilen. 13 Dienstkleidung und Dienstgrade (1) Die Dienstkleidung wird eingeteilt in: - Dienstbekleidung - Einsatzbekleidung - Sonderbekleidung - Bekleidung der Feuerwehrjugend (2) Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. (3) Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrrates, Mitglieder der Sonderdienste und Bedienstete in der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der NÖ Landes-Feuerwehrschule tragen die gleiche Dienstkleidung wie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Näheres über das Aussehen und die Trageweise, aber auch über Abweichungen von der Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und die Dienstgrade werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. 14 Besondere Dienstgrade (1) Vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw. vom Präsidenten des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes verliehene Dienstgrade können im Dienst bei den Freiwilligen Feuerwehren getragen werden. Aus diesen Dienstgraden können keine Ansprüche auf Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr abgeleitet werden. (2) Die beim Landesfeuerwehrkommando und in der NÖ Landes-Feuerwehrschule tätigen Bediensteten führen die Dienstgradbezeichnungen nach Maßgabe der Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten. Sie tragen auf dem hinteren Teil des Blusenaufschlages bzw. der Aufschiebeschlaufen das Landeswappen. Alle übrigen Abzeichen, wie Schulterspange, Kokarde, Knöpfe usw. werden entsprechend dem Dienstgrad in gleicher Form - sinngemäß wie von den Feuerwehrmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren - getragen. (3) Konsulenten des Landesfeuerwehrverbandes, Sachbearbeiter des Landesfeuerwehrkommandos und Führungskräfte der Sonderdienste führen zur Bekleidung der Freiwilligen Feuerwehr die Dienstgradabzeichen jenes Dienstgrades, der ihnen vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Der Landesfeuerwehrkommandant kann für besondere Funktionen im Bereiche des Landesfeuerwehrverbandes und der Feuerwehren - über Vorschlag bzw. nach Anhörung des sachlich zuständigen Vorgesetzten - Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer der Funktionsperiode Dienstgrade verleihen. 15 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit (1) Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Dienstkleidung hat den Vorschriften zu entsprechen. (2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen die Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde, oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst, in der Öffentlichkeit und bei der Annahme von Einladungen und Geschenken gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten. 2. Hauptstück Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren 16 Freiwillige Feuerwehr (1) Die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts und haben unmittelbar nach vollzogener Eintragung in das Feuerwehrregister den geordneten Dienstbetrieb aufzunehmen. (2) Die erforderlichen Funktionäre sind für die jeweils laufende Funktionsperiode nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu wählen bzw. zu ernennen. Chargen und Sachbearbeiter werden vom Feuerwehrkommandanten für die jeweils laufende Funktionsperiode ernannt. (3) Jede Feuerwehr ist örtlich, sachlich und personell als Einheit zu führen, soweit sie nicht gemäß Abs. 5 in Feuerwachen gegliedert ist. Für den Einsatz und die hiefür erforderliche Ausbildung für Hilfeleistungen bei Bränden, Gefahren und Katastrophen ist sie in Gruppen und sofern es der Mannschaftsstand zulässt - auch in Züge einzuteilen. Die personelle Zuteilung hat namentlich zu erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Gliederung werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. (4) Eine Gruppe besteht personell aus einem Gruppenkommandanten und mindestens acht Feuerwehrmitgliedern. Ein Zug besteht personell aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mindestens zwei Gruppen. Als Fahrzeug für eine motorisierte Gruppe bzw. einen motorisierten Zug gelten alle nach den Baurichtlinien gebauten und ausgerüsteten Feuerwehrfahrzeuge. (5) Die Gliederung der Feuerwehr in Feuerwachen ist möglich, wenn die Größe der Gemeinde bzw. geographische Gegebenheiten dies erfordern. Die Gliederung in Feuerwachen ist von der Mitgliederversammlung nach Zustimmung der Gemeinde zu beschließen. Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist anzuhören. Der Beschluss über die Gliederung in Feuerwachen ist dem NÖ Landesfeuerwehrkommando zu übersenden. Die Stärke einer Feuerwache muss zumindest 9 aktive Mitglieder umfassen. Die Feuerwache wird vom Feuerwachekommandant geführt, welcher vom Feuerwehrkommandanten nach Beratung im Feuerwehrkommando ernannt wird. Die Bezeichnung hat zu lauten: Freiwillige Feuerwehr und Name der Gemeinde sowie Feuerwache mit Namen der Ortschaft bzw. des Ortsteiles. 17 Aufnahme in die Feuerwehr (1) Personen, welche die Eignung gemäß 40 Abs. 3 NÖ FG 2015 besitzen, können über ein Ansuchen - nach Beratung im Feuerwehrkommando - in die Feuerwehr als Mitglied gemäß 40 Abs. 1. Z 1 bis 3 NÖ FG 2015 aufgenommen werden. Das Ansuchen ist an den Feuerwehrkomman- Seite 4

5 Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband danten zu richten. Vor Beratung im Feuerwehrkommando ist die persönliche Eignung des Bewerbers (z.b. Tauglichkeit) festzustellen. Ein Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) ist auf Verlangen des Feuerwehrkommandanten vorzulegen. Liegen alle Voraussetzungen für die Aufnahme vor, so hat der Feuerwehrkommandant innerhalb von drei Monaten über das Ansuchen zu entscheiden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. (2) Das neu aufgenommene Feuerwehrmitglied hat vor versammelter Mannschaft in die Hand des Feuerwehrkommandanten die Erfüllung der ihm zukommenden Pflichten zu geloben. Die Gelöbnisformel lautet: Ich gelobe, meinen Dienst als Freiwilliges Feuerwehrmitglied stets gewissenhaft zu erfüllen, meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten und wenn notwendig auch mein Leben einzusetzen, um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr. (3) Dem Feuerwehrmitglied sind Vordienstzeiten in anderen Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- oder Berufsfeuerwehren anzurechnen. Mannschaftsdienstgrade aufgrund von Vordienstzeiten und Dienstgrade, welche vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurden, werden bei Überstellung in eine andere Feuerwehr weiter getragen. (4) Bei wichtigen Gründen kann der Feuerwehrkommandant nach Beratung im Feuerwehrkommando Chargen, Sachbearbeitern und eingeteilten Feuerwehrmitgliedern eine Beurlaubung über den Zeitraum von vier Wochen bis zu einem Jahr gewähren. (5) Die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern sowie jede Änderung der Mitgliedschaft ist unverzüglich dem Landesfeuerwehrverband im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu melden. (6) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus (echte Doppelmitgliedschaft), die Mitgliedschaft bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist unzulässig. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr kann jedoch auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Dazu bedarf es der Zustimmung beider Feuerwehrkommandanten. Für ein allfälliges Fehlverhalten haftet der Rechtsträger jener Feuerwehr, für den das Mitglied die Einsatzleistung erbringt. Eine gesonderte Überprüfung der persönlichen Eignung ist nicht erforderlich. Diese Mitglieder haben keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung sowie kein aktives oder passives Wahlrecht in dieser Feuerwehr. Es ist ausschließlich der von der Stammfeuerwehr verliehene Dienstgrad zu tragen. 18 Feuerwehrpass Jedem Feuerwehrmitglied gemäß 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 NÖ FG 2015 ist ein Feuerwehrpass auszustellen. Der Feuerwehrpass dient dem Nachweis der Identität des Inhabers und der Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Form, Aussehen und Inhalte des Feuerwehrpasses sind in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. 19 Feuerwehrjugend (1) Kinder und Jugendliche können in die Freiwillige Feuerwehr mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, unter sinngemäßer Anwendung des 40 Abs. 3 NÖ FG 2015, aufgenommen werden. (2) Sie sind im Rahmen der Feuerwehr in gesonderten Gruppen als Feuerwehrjugendgruppe zu führen und auf den aktiven Dienst geistig und körperlich durch entsprechende Ausbildung und Übungen vorzubereiten. Diese Ausbildung umfasst eine feuerwehrfachliche Ausbildung, eine allgemeine Feuerwehrjugendarbeit, körperliche Ertüchtigung (Sport und sportliche Bewerbe) sowie Spiele zur Förderung der Kameradschaft. (3) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrjugend kann auch gemeinsam mit einer anderen Feuerwehr erfolgen. Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist davon zu informieren. (4) Die fachliche Aufsicht, die Betreuung und die Ausbildung der Feuerwehrjugend obliegen dem Feuerwehrkommandanten, der sich hiezu des von ihm ernannten Jugendbetreuers bedienen kann. (5) Nähere Bestimmungen über das Eintrittsalter, die Organisation, Führung, Bekleidung und Ausbildung werden durch Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten festgelegt. Nach Aufnahme in die Feuerwehr ist in feierlichem Rahmen vom Mitglied der Feuerwehrjugend nachfolgendes Versprechen abzulegen: Ich verspreche, dass ich alles tun will, ein treues Mitglied der Feuerwehrjugend zu sein, Kameradschaft zu halten und gehorsam zu sein, vor allem aber meinen Mitmenschen in der Not zu helfen, getreu unserem Wahlspruch Einer für alle und alle für Einen. Die Überstellung von Mitgliedern der Feuerwehrjugend in den aktiven Dienst hat durch den Feuerwehrkommandanten frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensjahr und spätestens mit vollendetenm 16. Lebensjahr mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. (6) Jugendbetreuer müssen bei der Bestellung in die Funktion das 18. Lebensjahr vollendet haben. 20 Reservestand (1) Die Überstellung in die Reserve erfolgt: a) bei Erreichen der Altersgrenze gemäß 40 Abs. 3 NÖ FG 2015, b) über Ansuchen von aktiven Feuerwehrmitgliedern mit mindestens 25 Dienstjahren, jedoch erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres, c) bei Verlust der persönlichen Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst. (2) Die Überstellung gemäß Abs. 1 lit. b und c erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten. (3) Feuerwehrmitglieder des Reservestandes behalten das Recht zum Tragen der Dienstkleidung und verbleiben im Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Den Dienstgrad legt der Feuerwehrkommandant fest, wobei dieser nicht höher sein darf als der zuletzt innegehabte Dienstgrad. 21 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr endet a) durch Tod, b) durch Austritt aus der Feuerwehr, wobei eine schriftliche Seite 5

6 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Austrittserklärung an den Feuerwehrkommandanten abzugeben ist, c) durch Ausschluss gemäß 76 NÖ FG Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung obliegen neben den in 41 Abs. 5 NÖ FG 2015 aufgezählten Aufgaben: a) Festlegung der Wertgrenze bis zur der der Feuerwehrkommandant bei Anschaffungen alleine zeichnungsberechtigt ist, b) Aberkennung eines Ehrendienstgrades (2) Der Feuerwehrkommandant hat die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung einer Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Jahres und zumindest einmal jährlich stattzufinden. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 NÖ FG 2015 einzuladen. (3) Der Feuerwehrkommandant hat überdies eine Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe eines Grundes vom Feuerwehrkommando, vom Bürgermeister oder von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten gefordert wird. (4) An der Mitgliederversammlung dürfen aktive Mitglieder, Mitglieder der Feuerwehrjugend, Mitglieder der Reserve, Ehrenmitglieder, Vertreter der Gemeinde und vorgesetzte Funktionäre sowie besonders geladene Personen teilnehmen. (5) Stimmberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 NÖ FG 2015, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. 23 Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter und Leiter des Verwaltungsdienstes (1) Der Feuerwehrkommandant ist Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder, diese haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. (2) Die für die Funktion des Feuerwehrkommandanten und des (der) Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) sowie für den Leiter des Verwaltungsdienstes erforderlichen Ausbildungen werden in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten näher geregelt. (3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegen neben den im NÖ FG 2015 aufgezählten Aufgaben noch insbesondere: a) die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern gemäß den Bestimmungen der Dienstanweisung Dienstkleidung und Dienstgrade, b) Vollziehung der Bestimmungen über Verlust und Aberkennung von Dienstgraden, c) Kontakt mit den zuständigen Behörden, den Organen der öffentlichen Sicherheit, mit anderen Einsatzorganisationen und mit den für das Funktionieren der Gemeinschaft erforderlichen Organisationen zu halten, d) Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Dienstbesprechung sowie bei Sitzungen des Feuerwehrkommandos und der Chargen, e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, f) Unterfertigung aller ausgehenden Schriftstücke, g) Unterfertigung aller Schriftstücke, welche die Vermögensverwaltung betreffen, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Feuerwehrkommandos, ausgenommen Anschaffungen laut 22 Abs. 1 Z a, h) Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen, i) Umsetzung der Weisungen der Organe des Landesfeuerwehrverbandes. (4) Darüber hinaus hat der Feuerwehrkommandant alle Angelegenheiten zu besorgen, die nicht durch das NÖ FG 2015 oder die NÖ Feuerwehrordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. (5) Der Feuerwehrkommandantstellvertreter ist auch Vorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen des Feuerwehrkommandanten gebunden. (6) Der Feuerwehrkommandant kann alle Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen einberufen. 24 Feuerwehrkommando (1) Zur Führung der Feuerwehr bedient sich der Feuerwehrkommandant des Feuerwehrkommandos. Dieses besteht aus: a) dem Feuerwehrkommandanten, b) dem (den) Feuerwehrkommandantstellvertreter(n), c) dem Leiter des Verwaltungsdienstes. (2) Dem Feuerwehrkommando obliegen neben den im NÖ FG 2015 und der NÖ Feuerwehrordnung aufgezählten Aufgaben insbesondere noch: a) die Beschlussfassung über die vom Feuerwehrkommandanten oder von einem beauftragten Ausbildungsleiter erstellten Ausbildungspläne, b) die Beratung über die Verleihung eines Ehrendienstgrades c) die Beschlussfassung über die Aberkennung eines Dienstgrades. (3) Das Feuerwehrkommando ist vom Feuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Monate, zu einer Sitzung einzuberufen. (4) Der Feuerwehrkommandant hat überdies eine Sitzung des Feuerwehrkommandos binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe eines Grundes vom Bürgermeister oder von mindestens zwei Mitgliedern des Feuerwehrkommandos gefordert wird. (5) Zu den Sitzungen des Feuerwehrkommandos können auch Personen, die nicht dem Feuerwehrkommando angehören, zugezogen werden. Sie haben nur beratende Stimme. 25 Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade (1) Chargen sind a) Chargen Einsatzdienst a. Feuerwachekommandant b. Zugskommandant c. Zugtruppkommandant d. Gruppenkommandant b) Chargen Fachdienst a. Fahrmeister b. Gehilfe des Fahrmeisters c. Zeugmeister d. Gehilfe des Zeugmeisters e. Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes f. Gehilfe des Leiters des Verwaltungsdienstes g. Feuerwehrmitglieder, denen die Betreuung eines Seite 6

7 Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband bestimmten Sachgebietes in der Feuerwehr gemäß Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten übertragen wurde (2) Alle Feuerwehrmitglieder, die keine Funktionäre oder Chargen sind, werden als eingeteilte Feuerwehrmitglieder bezeichnet. (3) Die Chargen der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Näheres wird mit Dienstanweisung durch den Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. Alle Funktionäre und Chargen werden sofern vom Feuerwehrkommandanten nichts anderes angeordnet wird - bei Verhinderung soferne vorhanden vom jeweils rangältesten, unterstellten Feuerwehrmitglied vertreten. (4) Zur Instandhaltung von Ausrüstung und Geräten sind vom Feuerwehrkommandanten ein Zeugmeister und ein Fahrmeister nach Maßgabe der Dienstanweisung Dienstpostenplan zu ernennen. Wenn im Dienstpostenplan vorgesehen, sind beiden Chargen Gehilfen beizugeben. (5) Alle vom Feuerwehrkommandanten ernannten Chargen müssen die in der Dienstanweisung Modulvoraussetzungen für Funktionen vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich besucht haben. Erfüllen Chargen noch nicht die erforderlichen Ausbildungsvoraussetzungen, so ist die Ernennung wirksam, wenn sich der zu Ernennende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ernennung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Lässt der Ernannte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Ernennung. (6) Gehören einer Feuerwehr Geistliche, Juristen, Absolventen einer technischen Hochschule oder Universität, Absolventen einer Höheren Technischen Lehranstalt oder Fachhochschule oder Ärzte als aktive Mitglieder an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung Dienstkleidung und Dienstgrade sowie Modulvoraussetzungen für Funktionen genannten Voraussetzungen, so können diese über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zum Feuerwehrkurat, Feuerwehrjurist, Feuerwehrtechniker bzw. Feuerwehrarzt ernannt und auch wieder abberufen werden. Der Landesfeuerwehrkurat, Landesfeuerwehrjurist bzw. der Landesfeuerwehrarzt ist jeweils von der Ernennung oder Abberufung in Kenntnis zu setzen. (7) Funktionsausschlussbedingungen Folgende Funktionen schließen sich gegenseitig aus: FKDT: keine weitere Kommando- oder Chargenfunktion FKDTSTV: keine weitere Kommando- oder Chargenfunktion LDV: keine weitere Kommando- oder Chargenfunktion Feuerwachekommandant: keine weitere Chargenfunktion 26 Chargensitzung (1) Der Feuerwehrkommandant hat mindestens vierteljährlich eine Chargensitzung (Teilnehmer: Feuerwehrkommando, Chargen, Feuerwehrkurat, Feuerwehrjurist, Feuerwehrtechniker bzw. Feuerwehrarzt) abzuhalten. In diesen Sitzungen sind alle aktuellen Themen, die zur ordnungsgemäßen Führung der Feuerwehr gehören, der Voranschlag und ein eventueller Ausschluss eines Mitgliedes aus der Feuerwehr, zu beraten. Die Besprechungen können zugleich mit den Sitzungen des Feuerwehrkommandos abgehalten werden. (2) Zu den Chargensitzungen können auch andere Personen durch den Feuerwehrkommandanten zugezogen werden. Sie haben nur beratende Stimme. 27 Dienstsiegel (1) Das Dienstsiegel einer Feuerwehr hat einen Durchmesser von ca. 45 Millimeter. Innerhalb des Kreises sind außen umlaufend die Inschrift Freiwillige Feuerwehr und der Name der Feuerwehr anzubringen. Die Schrift wird in geraden Buchstaben von drei Millimeter Größe ausgeführt. In der Mitte des Dienstsiegels befindet sich eine Nachbildung des Korpsabzeichens mit einer Höhe von ca. 27 Millimeter. Hat die Feuerwehr die Berechtigung zur Führung des Gemeindewappens, kann dieses auch anstatt des Korpsabzeichens angebracht sein. (2) Bei Bedarf kann ein kleineres Dienstsiegel mit einem Durchmesser von ca. 20 Millimeter, einer Schriftgröße von 1,5 mm in einer dem Abs. 1 entsprechenden Ausführung verwendet werden. (3) Das Dienstsiegel darf nur vom Feuerwehrkommandanten oder mit dessen ausdrücklicher Genehmigung verwendet werden. 28 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Aktive Mitglieder haben folgende Rechte: 1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; 2. aktives und passives Wahlrecht gemäß NÖ FG 2015; 3. Tragen der Dienstkleidung sowie der zuerkannten Dienstgradabzeichen im Dienst; 4. Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes; 5. Anrechnung nachweisbarer Vordienstzeiten. (2) Angehörige der Feuerwehrjugend haben folgende Rechte: 1. Sitz in der Mitgliederversammlung; 2. Tragen der Dienstkleidung und der zuerkannten Dienstgradabzeichen im Dienst; 3. Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes; 4. Anrechnung nachweisbarer Vordienstzeiten bzw. Anrechnung der Dienstzeit in der Feuerwehrjugend für den aktiven Dienst. (3) Mitglieder des Reservestandes haben folgende Rechte: 1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; 2. aktives Wahlrecht gemäß NÖ FG 2015; 3. Tragen der Dienstkleidung sowie der zuerkannten Dienstgradabzeichen im Dienst; 4. Genuss aller Wohlfahrtseinrichtungen der Feuerwehr und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (4) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. (5) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die regelmäßig die Feuerwehr bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen. Nähere Regelungen werden in einer Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten erlassen. (6) Aktive Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten: 1. Erbringung von Einsatzleistungen; 2. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung der Ein- Seite 7

8 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 satzbereitschaft; 3. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten; 4. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen; 5. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit; 6. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft; 7. Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften; 8. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben; 9. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände; 10. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.b. Wohnsitzwechsel, Erkrankung u. ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen. (7) Mitglieder der Feuerwehrjugend haben insbesondere folgende Pflichten: 1. Teilnahme an allen Ausbildungen der Feuerwehrjugend; 2. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten; 3. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen; 4. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit; 5. Pflege der zur gedeihlichen Zusammenarbeit erforderlichen Kameradschaft; 6. soweit zumutbar, Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben; 7. sorgfältige Behandlung der übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. (8) Mitglieder des Reservestandes haben insbesondere folgende Pflichten: 1. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten; 2. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen, wobei 40 Abs. 3 NÖ FG 2015 zu beachten ist; 3. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit; 4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft; 5. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben; 6. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände; 7. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.b. Wohnsitzwechsel, Erkrankung u. ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen. 29 Einsatz (1) Einsätze zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerund Gefahrenpolizei sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Ist eine Feuerwehr aufgrund ihrer Stärke und Ausrüstung nicht in der Lage den Einsatz durchzuführen, so hat der Einsatzleiter eine entsprechend ausgerüstete Feuerwehr anzufordern. Die Anforderung kann laut Alarmplan erfolgen. (2) Die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen für den laut Gemeinderatsbeschluss zugewiesenen Einsatzbereich bzw. für besondere Objekte obliegt der örtlich zuständigen Feuerwehr, wobei die Bestimmungen der Dienstanweisung zu beachten sind. Bei der Erstellung von Einsatz- und Alarmplänen ist bezüglich nachbarschaftlicher Hilfeleistungen das Einvernehmen mit den Kommandanten jener Feuerwehren, die für die nachbarschaftliche Hilfeleistung in Betracht kommen, herzustellen. (3) Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei umfassen Maßnahmen die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder von der Gemeinde, mit ihren eigenen, ihr zur Verfügung stehenden Kräften unter Berücksichtigung der Hilfeleistungspflicht gemäß 35 NÖ FG 2015, nicht mehr besorgt werden können. In Betracht kommen insbesondere brandgefährliche Transportleitungen, Autobahnen, Schnellstraßen, Tunnelanlagen, Flüsse bzw. Wasserstraßen, ausgedehnte Moore, Wälder und Felder. (4) Der Landesfeuerwehrkommandant kann mit Dienstanweisung einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Alarmund Einsatzplänen sowie Empfehlungen für die Gestaltung von Brandschutzordnungen, erlassen. (5) Die Feuerwehrmitglieder haben bei Einsätzen die Einsatzbekleidung laut Dienstanweisung Dienstkleidung und Dienstgrade zu tragen. (6) Bei Bedarf ist vom Einsatzleiter eine Einsatzleitstelle einzurichten und zu kennzeichnen. Näheres ist durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. Jede am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich bei der Einsatzleitstelle zu melden. (7) Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich nach Beendigung desselben, den Behördenorganen bezüglich der Erhebung der Einsatzursache die erforderliche Hilfe zu leisten. (8) Die Ausrückemeldung, die Einsatzsofortmeldung und die Einrückemeldung sind an die zuständige Warn- und Alarmzentrale abzusetzen. Nähere Regelungen erfolgen durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten. (9) Nach Rückkehr in das Feuerwehrhaus ist die Einsatzbereitschaft umgehend wieder herzustellen. Eingetretene Schäden oder Ausfälle sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden, der deren Behebung zu veranlassen hat. 30 Einsatzleiter (1) Einsatzleiter bei Ereignissen gemäß 5 NÖ FG 2015, die das Einsatzgebiet von mehr als einer Feuerwehr betreffen, ist der Ranghöchste der örtlich zuständigen anwesenden Feuerwehren gemäß deren Einsatzleiterlisten. (2) Sofern der NÖ Landesfeuerwehrverband Brandschutzordnungen oder Alarmpläne gemäß 5 Abs. 2 NÖ FG 2015 erstellt, können in diesen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband nähere Regelungen zur Einsatzleitung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Einsatzbereiche gemäß 29 Seite 8

9 Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Abs Ausbildung (1) Die Feuerwehrmitglieder sind so auszubilden, dass sie die an sie gestellten Anforderungen erfüllen können. (2) Die Ausbildung liegt in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Vom Feuerwehrkommandanten sind die notwendigen Ausbildungserfordernisse (Übungen, Schulungen) anzuordnen. Er kann sich hiezu des Feuerwehrkommandantstellvertreters bedienen. Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der Aufgabe des Ausbildungsleiters betrauen. Bei der Durchführung der Ausbildung haben die Funktionäre und Chargen mitzuwirken. Es müssen jährlich mindestens sechs Gesamtübungen und zwei Schulungsvorträge abgehalten werden. Nähere Bestimmungen sind durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln. (3) Die Grundausbildung hat den vom NÖ Landesfeuerwehrverband erlassenen Ausbildungsvorschriften zu entsprechen. (4) Der Feuerwehrkommandant hat für den Zeitraum von höchstens einem Jahr die Erstellung eines Ausbildungsplanes zu veranlassen. Hierbei sind die örtliche Gefahrenerhebung, der Mannschaftsstand, die Ausrüstung und allfällige Bestimmungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu beachten. Der Ausbildungsplan ist über den Dienstweg dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten vorzulegen. (5) Vorbereitung und Durchführung der Übungen und Schulungen haben den örtlichen Gegebenheiten und Einsatzanforderungen zu entsprechen. (6) Der Ausbildungsstand der Feuerwehren soll durch Teilnahme an Leistungsbewerben, Ausbildungsprüfungen, Modulen und Seminaren der NÖ Landes-Feuerwehrschule und an Ausbildungsvorhaben des Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandos (Unterabschnittsfeuerwehrkommandant) gesichert werden. 32 Mannschafts- und Ausrüstungsstand Wird der in der gemäß 42 Abs. 2 NÖ FG 2015 erlassene Verordnung der NÖ Landesregierung über die Festlegung der technischen Feuerwehrausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes, LGBl. 4400, erforderliche Mannschaftsstand nicht erreicht, so hat der Feuerwehrkommandant dies schriftlich dem Bürgermeister zu berichten. Eine Abschrift dieses Berichtes ist auf dem Dienstwege dem Landesfeuerwehrkommandanten vorzulegen. 33 Dienstaufsicht (1) Die Überprüfung des Ausrüstungs- und die Feststellung des Ausbildungsstandes einer Feuerwehr erfolgt u.a. im Rahmen der Dienstaufsicht durch Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (2) Jede Feuerwehr ist im Rahmen der Dienstaufsicht mindestens einmal jährlich zu inspizieren. Die Inspektion kann vom Bezirks-, Abschnitts- oder Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten durchgeführt werden. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen und im Dienstwege dem Bezirksfeuerwehrkommandanten vorzulegen. Nähere Bestimmungen hierüber regelt der Landesfeuerwehrkommandant durch eine Dienstanweisung. (3) Bei Inspektionen kann auch mit Unterstützung der Abteilung für Feuerwehr und Zivilschutz des Amtes der NÖ Landesregierung eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der angewiesenen Förderungsmittel erfolgen. Bei Feststellung von Mängeln ist unverzüglich dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten. 34 Betriebsfeuerwehr (1) Betriebsfeuerwehren sind gem. 48 Abs. 1 NÖ FG 2015 Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt und müssen im Feuerwehrregister eingetragen sein. (2) Auf die Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen der NÖ Feuerwehrordnung sinngemäß anzuwenden. 3. Hauptstück NÖ Landesfeuerwehrverband 35 Allgemeines (1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister gemäß 37 Abs. 1 NÖ FG 2015 eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie Berufsfeuerwehren. Er ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant kann zu seiner fachlichen Beratung sachkundige Feuerwehrmitglieder zu Konsulenten bestellen. 36 Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke (1) Das Feuerwehrviertel ober dem Wienerwald besteht aus den Feuerwehrbezirken Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Pölten, Scheibbs und Tulln, das Feuerwehrviertel unter dem Wienerwald besteht aus den Feuerwehrbezirken Baden, Bruck/L., Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt, das Feuerwehrviertel ober dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl, das Feuerwehrviertel unter dem Mannhartsberg besteht aus den Feuerwehrbezirken Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach. (2) Grundsätzlich umfasst ein Feuerwehrbezirk das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes. Der Feuerwehrbezirk Amstetten besteht aus dem Verwaltungsbezirk Amstetten und der Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs. Der Feuerwehrbezirk Krems besteht aus dem Verwaltungsbezirk Krems und der Statutarstadt Krems an der Donau. Der Feuerwehrbezirk St. Pölten besteht aus dem Verwaltungsbezirk St. Pölten und der Landeshauptstadt St. Pölten. Der Feuerwehrbezirk Wiener Neustadt besteht aus dem Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt und der Statutarstadt Wiener Neustadt. 37 Weitere Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Der Landesfeuerwehrkommandant kann in Feuerwehrabschnitten mit mehr als zehn Feuerwehren, falls keine Unterabschnitte gebildet wurden, auf Antrag des zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten auf die Dauer einer Funktionsperiode die Anzahl zusätzlicher Funktionäre des NÖ Seite 9

10 Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Information gemäß 43, 51 und 69 des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Landesfeuerwehrverbandes festlegen. 38 Landesfeuerwehrrat (1) Folgende Angelegenheiten bedürfen jedenfalls eines Beschlusses des Landesfeuerwehrrates: 1. Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes über ,-- begründet werden, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten fallen 2. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (NÖ Feuerwehrordnung) sowie Tarifordnung und deren Änderungen 3. Einzelförderungen oder Förderaktionen ab einer Förderhöhe von ,-- 4. Veranlagung von Geschäftsführungsbeiträge 5. Ankauf von Dienstfahrzeugen 6. Richtlinien, Dienstanweisungen 7. Module, Seminare und Lehrgänge 8. Abschluss von Dienstverträgen 9. Dienst- und Besoldungsschema der Bediensteten 10. Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft (2) Der Landesfeuerwehrrat ist vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, gemäß 55 Abs. 2 NÖ FG 2015 zu einer Sitzung einzuberufen. Der Landesfeuerwehrrat ist überdies einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen zu den Sitzungen sind zeitgerecht vor dem Sitzungstag zu versenden. (3) Der Landesfeuerwehrrat bestellt aus seiner Mitte einen Beauftragten für die Feuerwehrjugend. (4) Der Landesfeuerwehrrat kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode sachkundige Feuerwehrmitglieder den Sitzungen des Landesfeuerwehrrates beiziehen. Ebenso kann der Landesfeuerwehrkommandant Feuerwehrmitglieder, aber auch andere Personen, als Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten beiziehen. Diese Personen haben jedoch kein Stimmrecht. (5) Jedes Mitglied des Landesfeuerwehrrates ist berechtigt, Anträge an den Landefeuerwehrrat zu stellen. (6) Der Landesfeuerwehrkommandant kann eine Weiterleitung eines Antrages an den Landesfeuerwehrrat verweigern, wenn eine Beratung des Antrages entweder in den gesetzlichen Aufgaben nicht gedeckt oder eine Vorberatung in einem Ausschuss notwendig ist. In letzterem Falle ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zuzuweisen. 39 Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter (1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Der Landesfeuerwehrkommandant ist für den NÖ Landesfeuerwehrverband zeichnungsberechtigt, soweit es sich nicht um Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten oder des Abschnittsfeuerwehrkommandanten handelt. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant beaufsichtigt die Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, die ihren Aufgaben entsprechend zu gliedern ist. Er ist Dienstvorgesetzter aller dort tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes nicht berührt. 40 Ausschüsse und Arbeitsausschüsse (1) Aufgabe der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, vorbeugenden Brandschutz und Technik ist die Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und die Mitwirkung bei der Umsetzung deren Beschlüsse. (2) Zur Beratung und Behandlung bestimmter Aufgaben und Themen kann der Landesfeuerwehrkommandant Arbeitsausschüsse einrichten. (3) Die zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gebildeten Ausschüsse und Arbeitsausschüsse müssen mindestens fünf, dürfen jedoch nicht mehr als sieben Mitglieder haben. Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. (4) Die Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsausschüsse werden nach Bedarf vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Vorsitzenden einberufen. Der Landesfeuerwehrkommandant kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode sachkundige Feuerwehrmitglieder den Sitzungen des Ausschusses beigeben. Der Vorsitzende kann Feuerwehrmitglieder, aber auch andere Personen, als Auskunftsperson zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. 41 Vollzug der Beratungsergebnisse der Ausschüsse Beratungsergebnisse der Ausschüsse und Arbeitsausschüsse sind vom Vorsitzenden dem Landesfeuerwehrkommandanten bekannt zu geben, der entscheidet, ob der Antrag von einem Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Landesfeuerwehrtag, Landesfeuerwehrrat oder Landesfeuerwehrkommandant) weiter bearbeitet, einem weiteren Ausschuss oder Arbeitsausschuss zur zusätzlichen Beratung vorgelegt wird oder direkt erledigt wird. 42 Landesfeuerwehrkommando und Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (1) Das Landesfeuerwehrkommando führt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Bezirksfeuerwehrkommandanten oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten handelt. (2) Die Aktenführung des Landesfeuerwehrkommandos und der Ausschüsse erfolgt durch die Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Nähere Bestimmungen regelt der Landesfeuerwehrkommandant in einer Büroordnung des Landesfeuerwehrkommandos. (3) Der Landesfeuerwehrkommandant bestellt einen für den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes verantwortlichen Bürodirektor. (4) Die innere Organisation der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wird vom Landesfeuerwehrkommandanten mit einer Büroordnung des Landesfeuerwehrkommandos geregelt. Diese muss ein Organigramm, Stellenbeschreibungen und einen Arbeitsverteilungsplan enthalten. (5) Folgende Angelegenheiten müssen bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich errichtet und vom Landesfeuerwehrkommandanten und von einem Mitglied des Landesfeuerwehrrates gefertigt werden: Seite 10

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