Rechtl. u. org. Grundlagen für den Einsatz (RE20) Lernbehelf

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1 3430 Tulln an der Donau, Langenlebarner Str. 106 Te , Fax Lernbehelf Rechtl. u. org. Grundlagen für den Einsatz (RE20)

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3 NÖ Landes-Feuerwehrschule Impressum Hinweis! Dieser Lernbehelf dient nur zur Unterstützung für den Lehrgangsteilnehmer während des Unterrichts an der NÖ Landes-Feuerwehrschule. Diese Lehrgangsunterlage ist nicht als taktische Einsatzunterlage zu verwenden, da nicht jeder Einsatz nach gleichem Muster abläuft, sondern oft andere Erscheinungsbilder zeigt. Impressum: Für den Inhalt und das Layout verantwortlich: NÖ Landes-Feuerwehrschule 3430 Tulln an der Donau, Langenlebarner Straße 106 Tel.: Fax.: Veröffentlichungen innerhalb der NÖ Feuerwehren sind uneingeschränkt gestattet. Jede andere Verwendung nur mit Genehmigung der Schulleitung! Alle geschlechtsspezifischen Ausdrücke gelten immer für beide Geschlechter gleichermaßen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird jedoch auf die doppelte Ansprache verzichtet. Seite AB_RE20_LB.doc

4 Inhaltsverzeichnis NÖ Landes-Feuerwehrschule Inhaltsverzeichnis 1 ANWENDUNGSBEREICH DES NÖ FG EINSATZ 3 3 HILFELEISTUNGSPFLICHT 3 4 WEITERE EINSATZBEREICH 4 5 FEUERPOLIZEI 4 6 ÖRTLICHE GEFAHRENPOLIZEI 5 7 AUFGABEN DER FEUERWEHREN 5 8 AUFGABEN DER ÖRTLICHEN FEUERPOLIZEI 6 9 EINSATZLEITER 7 10 ALLGEMEINE PFLICHTEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG UND ZUR BEKÄMPFUNG EINER ÖRTLICHEN GEFAHR 8 11 WALDBRÄNDE 8 12 GEFAHR EINER GEWÄSSERVERUNREINIGUNG 8 13 EINSÄTZE AUF EISENBAHNANLAGEN 9 14 KATASTROPHENHILFEGESETZ 9 15 ERHEBUNGEN ÜBER DIE BRANDURSACHE 9 16 SICHERUNGSMAßNAHMEN 9 17 BRANDSICHERHEITSWACHE 9 18 MITWIRKUNG DER SICHERHEITSBEHÖRDEN 9 19 UNAUFSCHIEBBARE VERKEHRSBESCHRÄNKUNG 9 20 ENTFERNUNG VON HINDERNISSEN 9 21 QUELLENVERZEICHNIS 9 Seite 2 AB_RE20_LB.doc

5 NÖ Landes-Feuerwehrschule 1 Anwendungsbereich des NÖ FG 1 Das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖFG) gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei, die örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen. 2 Einsatz DO 14 (Auszug) Einsätze zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und örtlichen Gefahrenpolizei sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Ist eine Feuerwehr aufgrund ihrer Stärke und Ausrüstung nicht in der Lage, den Einsatz durchzuführen, so hat der Einsatzleiter eine entsprechend ausgerüstete Feuerwehr anzufordern. Die Anforderung kann laut Alarmplan erfolgen. Die Bestimmungen über den weiteren Einsatzbereich sind zu beachten. Die Feuerwehrmitglieder haben bei Einsätzen die Einsatzbekleidung laut Dienstanweisung "Uniformen und Dienstgrade zu tragen. Bei Bedarf ist vom Einsatzleiter eine Einsatzleitstelle einzurichten und zu kennzeichnen. Jede am Einsatzort eintreffende Feuerwehr hat sich bei der Einsatzleitstelle zu melden und die erteilten Befehle und Anordnungen zu befolgen. Die Ausrückemeldung, Einsatzsofortmeldung (Lagemeldung) und Einrückemeldung ist an die zuständige Warn- und Alarmzentrale abzusetzen. Die Einsatzbereitschaft ist nach der Rückkehr in das Feuerwehrhaus wiederherzustellen. Behebungen von Schäden und Ausfällen sind zu veranlassen. 3 Hilfeleistungspflicht NÖ FG 33 (Auszug) (1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachzukommen; Seite AB_RE20_LB.doc

6 NÖ Landes-Feuerwehrschule im übrigen Gemeindegebiet sind sie, wenn es sich um Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei handelt, hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten aufgefordert werden. (2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den weiteren Einsatzbereich der Freiwilligen Feuerwehren zu bestimmen. Sie hat hierbei auf die technische Mindestausrüstung ( 37 Abs. 2) der Hilfe leistenden Feuerwehren Bedacht zu nehmen. 4 Weitere Einsatzbereich Verordnung zum NÖFG LGBL 4400/3 Aufgrund der Einwohnerzahl einer Gemeinde wird der weitere Einsatzbereich einer Feuerwehr per Verordnung der NÖ Landesregierung festgelegt. Bis 200 Einwohner Einwohner Einwohner über Einwohner 4 km 15 km 40 km 60 km Die Entfernung wird ab der Gemeindegrenze bis zum Einsatzort gerechnet. 5 Feuerpolizei NÖ FG 2 (1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache, dienen. Seite 4 AB_RE20_LB.doc

7 NÖ Landes-Feuerwehrschule (2) Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder die nach Art und Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinde hinausgehen oder deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß 28 Abs. 1 ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden. 6 Örtliche Gefahrenpolizei NÖ FG 3 Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die der Rettung von Menschen und Tieren, sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendiger Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen. 7 Aufgaben der Feuerwehren NÖ FG 32a (1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren. (2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, 2. die Durchführung von Übungen, 3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, 4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Seite AB_RE20_LB.doc

8 NÖ Landes-Feuerwehrschule 5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft. (3) Feuerwehren können auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren mitwirken, soweit der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist. Der NÖ Landesfeuerwehrverband kann zu diesem Zweck Alarmpläne aufstellen. In den Alarmplänen sind jedenfalls die Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und Aufgaben festzulegen. (4) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen. über Anforderung Hilfe zu leisten. (5) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. (6) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs.1, 3 und 4 lit. b sowie die Erbringung von Hilfeleistungen gemäß Abs. 5 gilt als Einsatz 8 Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei NÖ FG 5 (Auszug) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu, ausgenommen die Erlassung von Bescheiden, der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. In Betrieben, die über eine Betriebsfeuerwehr ( 41 NÖ FG) verfügen, hat sich die Gemeinde bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zunächst dieser zu bedienen. Der Gemeinderat hat die Feuerwehr zu bezeichnen. ihren örtlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzulegen. dem Feuerwehrkommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zu übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Feuerwehrkommandanten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Seite 6 AB_RE20_LB.doc

9 NÖ Landes-Feuerwehrschule 9 Einsatzleiter DO 15 Aus organisatorischen Gründen und für die zweckmäßige Durchführung eines Einsatzes ist die Funktion des Einsatzleiters unbedingt erforderlich. Der Einsatzleiter ist für den gesamten Einsatz verantwortlich, somit für alle Anordnungen, Handlungen und Unterlassungen. Seine Stellung ergibt sich je nach Anlassfall aus den jeweiligen zuständigen Rechtsvorschriften. Der Feuerwehrkommandant ist Einsatzleiter im vom Gemeinderat festgelegten örtlichen Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge: 1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter 2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter Die weitere Vertretung wird durch den Feuerwehrkommandanten festgelegt. Dieser hat eine entsprechende Einsatzleiterliste zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist allen Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Abs. 1 festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist. Bei Ereignissen überörtlicher Bedeutung kann der Einsatzleiter die Einsatzleitung an den Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten bzw. deren Stellvertreter übergeben oder diese den Einsatz übernehmen, wenn eine zwingende Notwendigkeit besteht und beiderseitiges Einverständnis vorliegt. In allen Fragen, für welche Kenntnisse der Ortsverhältnisse von Bedeutung sind, ist jedoch der zuständige Feuerwehrkommandant oder seine Vertretung entsprechend der Einsatzleiterliste zu Rate zu ziehen. Sofern der NÖ Landesfeuerwehrverband Brandschutzordnungen gemäß 27 Abs.2 NÖ FG oder Alarmpläne gemäß 32 a Abs.3 NÖ FG erstellt, können nähere Regelungen zur Einsatzleitung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für folgende Einsatzbereiche: Autobahnen, Schnellstraßen, Eisenbahnen (einschließlich Tunnelanlagen) Wasserstraßen und Flüsse brandgefährliche Transportleitungen Seite AB_RE20_LB.doc

10 NÖ Landes-Feuerwehrschule 10 Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung und zur Bekämpfung einer örtlichen Gefahr NÖ FG 22 und 30 (Auszug) Der Einsatzleiter kann bei Notwendigkeit und Zumutbarkeit Personen für erforderliche Maßnahmen heranziehen, weiters sind Löschwasser, Hilfseinrichtungen und Geräte gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Das Betreten, die Benützung von Grundstücken, Bauwerken, das Beseitigen von Einfriedungen, Bauwerken und die Entfernung von hinderlichen Gegenständen ist zu dulden und hat unter möglichster Schonung zu erfolgen. Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Diese Voraussetzungen gelten auch zur Verhütung und Bekämpfung von örtlichen Gefahren. 11 Waldbrände NÖ Forstausführungsgesetz 17 Einsatzleiter bei Waldbränden ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant, der sich in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane bedient. 12 Gefahr einer Gewässerverunreinigung Wasserrechtsgesetz 31, Abs. 3 (Auszug) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (auch Grundwasserverunreinigung) erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten, nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Einsatzleiter ist somit der Bezirkshauptmann bzw. in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen. Seite 8 AB_RE20_LB.doc

11 NÖ Landes-Feuerwehrschule Eine Gewässerverunreinigung nach dem Wasserrechtsgesetz liegt vor, wenn die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) beeinträchtigt oder das Selbstreinigungsvermögen gemindert wird. 13 Einsätze auf Eisenbahnanlagen Im Bundes-Verfassungsgesetz Art. 10 Abs. 1, Zi. 9, 1974 ist ausgewiesen, dass das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Einsatzleiter bei Einsätzen auf Eisenbahnanlagen ist in der Dienstzeit der zuständige Betriebsvorstand. Außerhalb der Dienstzeit wird ein regionaler Bereitschaftshabender über die Betriebsleitung alarmiert. (Die Kennzeichnung des Einsatzleiters erfolgt durch eine gelbe Warnbluse mit der Aufschrift ÖBB-EINSATZLEITER ). Bei Einsätzen auf Eisenbahnanlagen ist nach dem Handbuch der ÖBB Feuerwehreinsatz im Gleisbereich vorzugehen. 14 Katastrophenhilfegesetz NÖ KHG 10 (Auszug) Einsatzleiter bei Katastrophen ist der Bezirkshauptmann bzw. in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister. Der Bezirkshauptmann kann Teile des Katastrophenhilfsdiensts dem Bürgermeister als örtlichen Einsatzleiter durch Bescheid unterstellen. Dem Einsatzleiter sind unterstellt und an seine Weisungen gebunden: Der Bezirksfeuerwehrkommandant Die Leiter sonstiger Hilfsdienste 15 Erhebungen über die Brandursache NÖ FG 26 Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, festzustellen, ob und welche feuergefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen. Seite AB_RE20_LB.doc

12 NÖ Landes-Feuerwehrschule 16 Sicherungsmaßnahmen NÖ FG 25 Nach Beendigung der Brandbekämpfung sind erforderlichenfalls entweder Brandwachen aufzustellen oder andere Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. 17 Brandsicherheitswache NÖ FG 7 Die Gemeinde hat für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen. 18 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden NÖ FG 67a (Auszug) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte, die die Maßnahmen der Feuerwehr am Einsatzort behindern, gefährden, beeinträchtigen, wegzuweisen. Auf Ersuchen des Einsatzleiters, ist für die Durchführung von Maßnahmen, die das Betreten, das Benützen von Gegenständen und Bauwerken, das Entfernen und Beseitigen von Einfriedungen und Gegenständen notwendig machen, Hilfe zu leisten. 19 Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung STVO 44b (Auszug) Im Falle der Unaufschiebbarkeit wie zum Beispiel Brände, Unfälle und dgl. dürfen die Feuerwehren nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung veranlassen. 20 Entfernung von Hindernissen StVO 89a (Auszug) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit ist auch die Feuerwehr berechtigt, die Entfernung durchzuführen. Seite 10 AB_RE20_LB.doc

13 NÖ Landes-Feuerwehrschule Quellenverzeichnis 21 Quellenverzeichnis NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) Verordnungen zum NÖ FG Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren (DO) Dienstanweisungen (DA) Strahlenschutzgesetz Straßenverkehrsordnung Wasserrechtsgesetz Forstausführungsgesetz Katastrophenhilfegesetz Bundes-Verfassungsgesetz - ÖBB Seite AB_RE20_LB.doc

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