Feuerwehr und Gewerberecht
|
|
- Lieselotte Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER Kdt. der FF Baden-Stadt Jurist im Land NÖ Jänner 2015
2 Inhalte Abgrenzung / Aufgaben Gewerbenahe Tätigkeiten Veranstaltungen Konsequenzen bei Verstößen Amtshaftung
3 Abgrenzung / Aufgaben 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei) Verhütung von Bränden Bekämpfung von Bränden Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand Erhebungen über die Brandursache und ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der Gemeinde
4 Abgrenzung / Aufgaben 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter, Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, Notversorgung der Bevölkerung und öffentl. Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
5 Abgrenzung / Aufgaben Besorgung der Aufgaben Feuerpolizei: Örtlich Gemeinde Überörtlich Land und LFV Besorgung der Aufgaben Gefahrenpolizei: Örtlich Gemeinde Überörtlich im NÖ FG nicht geregelt Bestimmungen der Katastrophenhilfe oder anderer Materien (StVO, WRG etc.)
6 Abgrenzung / Aufgaben 30 NÖ FG (Allgemeine Pflichten): Unterlassen von Behinderungen Meldepflicht Mitarbeitspflicht Überlassung von Gegenständen Duldungspflicht Schadenersatz durch Gemeinde
7 Abgrenzung / Aufgaben 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet sind. KEINE Erweiterung des Aufgabenbereiches
8 Abgrenzung / Aufgaben 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen In verschiedenen Materiengesetzen ist auch die Feuerwehr vorgesehen StVO WRG Luftreinhaltegesetz etc. Verlängerter Arm der Behörde
9 Abgrenzung / Aufgaben 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen anderer Natur Möglichkeit für private Auftraggeber, auch die Feuerwehr heranzuziehen privatrechtlicher Vertrag Fiskalgeltung der Grundrechte
10 Gewerbe 1 Abs.2 Gewerbeordnung Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbstständig regelmäßig mit Gewinnabsicht betrieben wird. ANMELDEPFLICHT KEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert
11 Gewerbe Selbstständigkeit: Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr Regelmäßigkeit: Jede Handlung, die nach den Umständen auf Wiederholungsabsicht schließen lässt Auch einmalige Handlung
12 Gewerbe Gewinnabsicht: Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen Auch, wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung zugute kommen soll Unabhängig von konkretem Gewinn oder Verlust Auch mittelbar über Naturalleistungen
13 Gewerbe Reglementierte Gewerbe Befähigungsnachweis Freie Gewerbe Anmeldungsgrundsatz (ev. Ausübungsvorschriften)
14 Gewerbenahe Tätigkeiten Abschleppen von Fahrzeugen: Aufgabe der Feuerwehr Bergung von Fahrzeugen Verbringung von Fahrzeugen zum nächsten gesicherten Abstellplatz, wenn Gefährdung argumentiert werden kann Entfernen von Fahrzeugen (StVO) Gewerbeausübung Transport von Fahrzeugen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem hzgg von mehr als 3,5 t Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz reglementiertes Gewerbe
15 Gewerbenahe Tätigkeiten Baumschnitt: Aufgabe der Feuerwehr Entfernen von Bäumen oder Ästen, welche Gefährdungen bewirken Üben solcher Tätigkeiten ohne Entgelt und Wiederholungsabsicht Gewerbeausübung Sonstige Baumschnitte Baumrodung und Baumfällung freies Gewerbe
16 Gewerbenahe Tätigkeiten Shuttle Dienste: Aufgabe der Feuerwehr keine bei Feuerwehrfesten Entscheidung WST 1 vom mittelbare Erwerbstätigkeit Gewerbeausübung Heimbringdienste Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen
17 Gewerbenahe Tätigkeiten Catering Service: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung bei Veranstaltungen innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches Gewerbeausübung Versorgung außerhalb eigener Veranstaltungen Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe
18 Gewerbenahe Tätigkeiten Kantine: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung der Mannschaft zu Selbstkostenpreisen Gewerbeausübung Entgeltliche Versorgung der Mannschaft und ev. der Öffentlichkeit Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe Betriebsanlagengenehmigung
19 Gewerbenahe Tätigkeiten Sprengungen: Aufgabe der Feuerwehr Sprengung aufgrund bestehender Gefährdung durch z.b. Eisstoß Gewerbeausübung Sprengungen gegen Entgelt reglementiertes Gewerbe Bewilligung nach dem Schießund Sprengmittelgesetz
20 Gewerbenahe Tätigkeiten Ordnerdienste: Aufgabe der Feuerwehr Brandsicherheitswache nach Anordnung durch die zuständige Behörde Verkehrsregelung (StVO) Gewerbeausübung Ordnerdienste außerhalb des vorbeugenden Brandschutzes gegen Entgelt Bewachergewerbe reglementiertes Gewerbe Zuverlässigkeitsprüfung
21 Verantwortung Aufgabenerfüllung gilt grundsätzlich als Einsatz auch bei sonstigen Hilfeleistungen Verantwortung liegt bei EL im hoheitlichen Bereich gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Einsatzleiter hat durch Erkundung und Informationsbeschaffung dafür zu sorgen, dass die richtige Aufgabe erkannt wird.
22 Konsequenzen bei Verstößen Verwaltungsübertretung (366 Abs.1 Z1 GewO): Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wird mit Geldstrafe bis zu bestraft
23 Konsequenzen bei Verstößen Gewerbeentzug ( 87 GewO): schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen der GewO Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nach 366 Abs.1 Z1 GewO Kann Kommandanten treffen, die selbstständig sind.
24 Konsequenzen bei Verstößen Maßnahmenbeschwerde (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG): Personen, die behaupten, durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (AuvBZ) verletzt worden zu sein, können eine Beschwerde an das LVwG richten AuvBZ außerhalb der Feuerwehraufgabe
25 Veranstaltungen NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für Öffentliche Veranstaltungen (Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen) allgemein zugänglich für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt nicht ausgenommen
26 Ausnahmen z.b. Veranstaltungen juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung von Speisen und Getränken z.b. Feuerwehrfest, Feuerwehrball Judikatur des VwGH
27 Veranstaltungen Erkenntnis des VwGH vom Sachverhalt: FF war der Meinung, dass Feste in 32a NÖ FG enthalten sind gesetzlicher Wirkungsbereich durch Feuerund Gefahrenpolizei definiert Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung dieser Aufgaben, aber keine eigene Aufgabe
28 Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball Betriebsstättengenehmigung erforderlich (außer in dafür genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen) muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt grundsätzlich unbefristet Anmeldung 4 Wochen vor Beginn bei Gemeinde bei mehr als 3000 Besuchern gleichzeitig 8 Wochen vorher bei BVB
29 Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball Kommandant gilt als Veranstalter mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar (Plakate, Transparente, etc.) Ausnahme von der Gewerbeordnung 2 Abs.1 Z 25 GewO ivm 5 Z 12 KStG 4 Tage im Jahr / 3 Tage davon Ausschank konkreter Zweck ist anzuführen Zivilrechtliche Haftung Haftpflichtversicherung zu empfehlen ab 500 Besuchern gleichzeitig verpflichtend
30 Unfallversicherung 176 Abs.1 Z 7 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt, sind Tätigkeiten in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten Versicherung auch bei sonstigen Hilfeleistungen
31 Amtshaftung Der Rechtsträger / Dienstgeber haftet für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Ver-halten schuldhaft zugefügt haben. Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde, die sich der Feuerwehr bedient
32 Amtshaftung Feuerwehrmitglied Geschädigter nein! REGRESS Rechtsträger Bund, Land, Gemeinde Körperschaft öff. Rechtes Sozialversicherungsträger
33 Amtshaftung Verschuldensgrad Regress entschuldbare Fehlleistung nein leichte Fahrlässigkeit Nein grobe Fahrlässigkeit Vorsatz ja richterliches Mäßigungsrecht Verjährung 6 Monate ja - voller Ersatz Verjährung 6 Monate
34 Amtshaftung KEINE Amtshaftung Tätigkeiten außerhalb der Pflichtaufgaben im Rahmen von Hilfeleistungen anderer Natur zivilrechtliche Haftung trifft Feuerwehr als juristische Person Bei Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Amtshaftung über Behörde
35 Kraftfahrrecht 26 Abs. 1 StVO Warnzeichen (Blaulicht, Folgetonhorn) dürfen nur bei Gefahr im Verzug, z.b. Fahrt zum Ort der dringenden Hilfeleistung verwendet werden. Sonstige Fahrten rechtfertigen Warnsignale nicht! GERICHTSDELIKT
36 Verrechnung 63 NÖ FG Kostenersatzpflicht gegenüber der Gemeinde Brandsicherheitswachen (auch freiwillige) Bekämpfung einer örtlichen Gefahr Adressat: Verursacher oder der in dessen Interesse die Gefahr bekämpft wurde KEINE Verrechnung für: Rettung von Menschen und Tieren Brandbekämpfung (Ausnahme: Sonderlöschmittel)
37 Verrechnungsgrundsätze nur tatsächlich zum Einsatz gelangtes und für den Einsatz notwendiges Material und Personal Tarifordnung gilt als Höchstbetrag Pauschalen darunter möglich Schadenersatz parallel zur Verrechnung Bsp. Verkehrsunfall mit Menschenrettung NUR der für die Bergung des Fahrzeuges aufgewendete Teil an Zeit, Material und Personal darf verrechnet werden
38 Verrechnung 65 NÖ FG Kostenersätze für Hilfeleistungen außerhalb der Pflichtaufgaben sind von der Feuerwehr selbst zu verrechnen und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. KEIN Bescheid der Gemeinde möglich Tarifordnung gilt ABER privatrechtlicher Vertrag
39 Im Rahmen unserer Feuerwehrtätigkeit sind wir in erster Linie verpflichtet, Hilfe zu leisten, wo sie benötigt wird Retten Löschen Bergen Schützen Wo keine Gefahr besteht, ist auch keine Gefahr abzuwehren
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Inhalte Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER März 2012 Abgrenzung / Aufgaben Konsequenzen bei Verstößen Aufgaben 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei) 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei) daneben
MehrFeuerwehr und Gewerberecht
Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER Kdt. der FF Baden-Stadt Jurist im Land NÖ Jänner 2015 Inhalte Abgrenzung / Aufgaben Gewerbenahe Tätigkeiten Veranstaltungen Konsequenzen bei Verstößen Amtshaftung
MehrFEUERWEHR und GEWERBERECHT
FEUERWEHR und GEWERBERECHT FJUR Mag. Dr. Johann Steininger Grundlagen: Ausbilderschulung am 09.02.2015 Tulln/ Mag. Peter Fachvortrag am 10.12.2014 BH Horn/Mag. Obleser, Mag. Steininger-Gurnhofer Februar
MehrFeuerwehr und Gewerberecht
Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER Überarbeitet von Mag. Monika Lehr-Hauser, FJUR 21. Februar 2015 Inhalt Abgrenzung / Aufgaben der Feuerwehr Gewerbenahe Tätigkeiten Praktische rechtliche
MehrGewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung
Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen Zusammenfassung Beim Betrieb einer Sportanlagenkantine wird im Normalfall die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, weshalb
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrImmobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005
Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 23. November 2005 Überblick > Einleitung Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft > Unternehmereigenschaft von öffenlich-rechtlichen
MehrGASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN
Infoblatt GASTRONOMIE BEI VERANSTALTUNGEN VON GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN Gewerbliche Tätigkeit Gastgewerbe Veranstaltungen Ausnahme von der GewO NÖ Veranstaltungsgesetz Anhang: 1 und 2 GewO, 5 Z 12
MehrRechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr
Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 Allgemeine Grundlagen Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr. 210-31/01 Auf der Grundlage der 5 und 22 Abs.
MehrSatzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold
Satzung vom 20.05. 2016 über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Die Stadtvertretung der Stadt Versmold hat aufgrund der 7, 8 und
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrVL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS GEWERBERECHT. Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910)
VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 1 GEWERBERECHT Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910) A. Allgemeines I. Stellung des Gewerberechts im Rechtssystem II. Regelungsbereiche
MehrSatzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.
Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrVermieten von Wohnraum für touristische Zwecke in Niederösterreich. Ein Leitfaden für die Vermietung von Wohnraum an Touristinnen und Touristen
Vermieten von Wohnraum für touristische Zwecke in Niederösterreich Ein Leitfaden für die Vermietung von Wohnraum an Touristinnen und Touristen Vermieten von Wohnraum für touristische Zwecke Die Zahl der
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom
Kostenersatz Freiwillig Feuerwehr 3/6 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom 28.06.2016 Aufgrund von 52 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz,
MehrS a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren
Gemeinde Friedrichsholm Der Bürgermeister S a t z u n g über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Mehrüber die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin
32.7 S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 11.05.2016 Bekannt gemacht: 08.06.2016 in Kraft getreten:
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrInformation zum Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts Information zum Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Stand: August 2016 Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrBehelfsmäßiges Auffangen & Abdichten
Behelfsmäßiges Auffangen & Abdichten Thomas Docekal, Oberbrandinspektor BERUF & FREIZEIT: Kommandant der Betriebsfeuerwehr Dynea Austria GmbH Krems Brandschutzbeauftragter Dynea Industriepark Mitglied
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom
Ostalbkreis Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom 23.09.2016 Aufgrund von 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg, 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrSatzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom 04.11.
1.4/37.01 Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen vom 04.11.2014 1 Leistung der Feuerwehr... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Berechnungsgrundlage... 3 4 Gebühren und sonstige
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrSatzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung
MehrRepetitorium Verwaltungsrecht
Repetitorium Verwaltungsrecht Dr. Johanna Fischerlehner Juristin der Geschäftsstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates OÖ johanna.fischerlehner@jku.at 16. September 2010 1 1. Fall Vorüberlegungen zum
MehrStabstelle Asyl und Zuwanderung Fachtag: Engagement für Geflüchtete Datum:
Stabstelle Asyl und Zuwanderung Fachtag: Engagement für Geflüchtete Datum: 12.11.2016 Workshop 3: Versicherung im Ehrenamt Referentin: Dr. Karin Stiehr, Institut für Soziale Infrastruktur, Frankfurt am
MehrÖffentliche Bekanntmachung. Satzung
Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
MehrCheckliste für Veranstalter. 2. Ist eine Betriebsstättengenehmigung für den Veranstaltungsort vorhanden? ( 10)
NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl. 7070-0, gültig ab 01.01.2007 Checkliste für Veranstalter Hinweise für die Anmeldung von geplanten öffentlichen Veranstaltungen: 1. Fällt die geplante Veranstaltung unter das
MehrOrtsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenpflicht für die Durchführung von Brandschauen 2. 2 Bemessung der Gebühr 3
Ortsrecht Satzung über den Kostenersatz für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes nach den 5,6,8 des Feuerschutzhilfegesetzes NW durch die freiwillige Feuerwehr der Stadt Lünen vom 03.11.2008 Inhaltsverzeichnis
Mehr36 LBKG Kostenersatz
36 Kostenersatz (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob
MehrInanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO mit Privatfahrzeugen und bei Übungen
Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO mit Privatfahrzeugen und bei Übungen Thema: Recht und Organisation Richtlinien und Hinweise Ausgabe: 10.12.2009 Hildinger, Reiter, Schröder Urheberrechte:
MehrSatzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 10.04.2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 07.04.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen
MehrKalkulation von Feuerwehreinsatzgebühren in Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt
Kalkulation von Feuerwehreinsatzgebühren in Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt 1 Gesetzliche Grundlagen 22 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz - Kostenersatz (1) Der Einsatz der Feuerwehren ist bei
MehrGebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr
Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
MehrTLF A-4000 mit Patin Karin Fischer und Ehrengästen
Freiwillige Feuerwehr Ebreichsdorf Jahresrückblick 2012 TLF A-4000 mit Patin Karin Fischer und Ehrengästen Freiwillige Feuerwehr Ebreichsdorf Sponsoring WINWIN Unter dem Motto WINWIN Cafe, Bar, Spiel,
MehrSatzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010
Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41
Mehr1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 5 1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen
AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrPrivate in der Privatwirtschaftsverwaltung. Cornelia Köchle
Private in der Privatwirtschaftsverwaltung Cornelia Köchle 1 I. Einleitung und Überblick 2 Private in der Privatwirtschaftsverwaltung? Kein gängiges Konzept Privatrechtsförmiges Handeln Privater Verwaltung
MehrIch beziehe mich auf Ihre s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der
em o univ prof ddr heinz mayer Wirtschaftkammer Österreich Fachverband Gastronomie Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 114 1045 Wien Wien, am 1. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrSatzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 11.02.2016 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 01.02.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis
MehrKostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.
K o s t e n r e g e l u n g für die Inanspruchnahme von Leistungen, Fahrzeugen und Geräten der Freiwilligen Feuerwehr Wertheim (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut. (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) I.
Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Herrnhut (Feuerwehr-Kostensatzung FWKS) Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrNeuerungen Gesetzliche Grundlagen Tipps zur Anwendung. Johann Rudolf Schönbäck. Einsatzverrechnung. Kostenersätze Höhe (gemäß ÖBFV)
Neuerungen Gesetzliche Grundlagen Tipps zur Anwendung Neuerungen Kostenersätze Höhe (gemäß ÖBFV) ca. 10% Erhöhung Ergänzung (NÖ) Diverse Wechselladeaufbauten Geräte mit motorischem Antrieb Schnelleinsatzzelt
MehrGrundsatz. Kostenersatz
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Anröchte vom 10.02.1999, geändert am 08.11.2001, 15.10.2003, 02.03.2005, 21.06.2007, 23.01.2008, 03.02.2010
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld
Gemeinde Karlsfeld Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Inkrafttreten am: 02.08.2016 Geändert zum: Satzung über Aufwendungs-
MehrA. Einführung. VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR. Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge)
VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge) Carsten Roth 1 A. Einführung Gewerbeordnung = zentrales Gesetz für gewerbliche Wirtschaft Relative Gewerbefreiheit
MehrNutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal
Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal Stand: September 2006 Stand: September 2006 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich... 3 2. Leistungsangebot... 3 3. Kosten... 3 4. Organisatorische
MehrCopyright by it-basixs
! ENTWURF EDV Anlagen Wartungsvertrag ENTWURF! 1 Gegenstand des Vertrages zwischen it basixs Mönchstr. 42 18439 Stralsund als Anbieter und der Kunde, Anschrift, PLZ und Ort als Auftraggeber wird folgender
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrBegriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ).
Die erfolgreiche Tätigkeit der Feuerwehr hängt neben anderen Umständen, entscheidend von der Zeit ab. Um Zeit zu gewinnen, muß sichergestellt sein, dass sie die Einsatzstelle ohne verkehrsbedingte Verzögerungen
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrSchadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts
Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens
MehrBenutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007
Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007 - Spielplatzbenutzungsordnung - LESEFASSUNG Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrWOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG?
WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG? Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle
MehrFeuerwehr-Kostenersatzsatzung
In Kraft getreten: 01.12.2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Überlandhilfe/Amtshilfe... 3 4 Berechnung des Kostenersatzes... 3 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruches...
MehrGewerbe bei Maschinenring-Dienstleistungen
Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bei Maschinenring-Dienstleistungen Anwendungsbereich der Gewerbeordnung für alle gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten
MehrNutzungsvereinbarung
Freiwillige Feuerwehr Schwebheim Zum Verbleib beim Nutzer Nutzungsvereinbarung für den Schulungssaal bzw. die Spelunke im Feuerwehrhaus Schwebheim 1. Nutzung Feuerwehrangehörige oder Personen, die der
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer / Wiss.-Mit. Dr. Elisabeth Würthinger
Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer / Wiss.-Mit. Dr. Elisabeth Würthinger An den Beschwerdeführer: UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT DES LANDES OBERÖSTERREICH Anton A Adresse Fabrikstraße
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Die Gemeinde Oberammergau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
MehrÄnderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu
1 Satzung über die Erhebung von Ortsrechtsverzeichnis Nr. 48 Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet.
MehrTypische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO
Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen
MehrStand: F 7. Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt
Stand: 06.06.2011 F 7 Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rastatt Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
MehrFwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1. Ausgabe Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren. Rahmenvorschriften
FwDV 2/1 Feuerwehr- Dienstvorschrift 2/1 Ausgabe 1975 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Rahmenvorschriften 1 Inhalt 1. GRUNDSÄTZE... 3 2. FUNKTIONEN IN EINHEITEN... 5 2.1 TRUPPMANN... 5 2.2 TRUPPFÜHRER...
Mehr1 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrHaftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten)
Haftung in Vereinen Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) 29.01.2008 1 Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund
MehrDas Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen
Das Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen 1 Themen Security Vorliegen einer Unterbringung bei Minderjährigen Recht auf Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung für Kinder und Jugendliche Einschränkungen
MehrKostentarif für die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Salzgitter (Feuerwehrkostentarif)
Anlage 2 3. Änderung der Regelung über die privatrechtlichen Entgelte für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Salzgitter außerhalb der Pflichtaufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
Mehr...gut veranstaltet. Durch eine Novelle, welche mit gilt, wurde der Entwicklung am Veranstaltungssektor seit 1978 Rechnung getragen.
...gut veranstaltet Liebe Wiener Neustädterin, lieber Wiener Neustädter! Die Möglichkeiten der Gestaltung des raren und wichtigen Gutes Freizeit durch das vielfältige Angebot an Veranstaltungen nahmen
MehrAntrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Marktplatz 6 91054 Erlangen Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) Erteilung einer unbefristet befristet für die Dauer eines Jahres gültigen Reisegewerbekarte
MehrÜberlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden.
Überlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden. 2014 Angelika Gericke verdi 1 Hamburg Erstellt in Zusammenarbeit von Doreen Lindner Rat.geber GmbH Angelika Gericke
Mehr» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde
4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich
MehrVerkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln
Die Umlage der Kosten Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln www.e-b-z.de 2015 Prof. Dr. Volker Eichener Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? In 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
MehrDeutsch-niederländischer Feuerschutz auf der Bundeswasserstraße Ems und den niederländischen Häfen Delfzijl und Eemshaven
Deutsch-niederländischer Feuerschutz auf der Bundeswasserstraße Ems und den niederländischen Häfen Delfzijl und Eemshaven von Dipl.-Ing. Stefan Ostermeier 1 Rechtliche Grundlagen und bestehende Vereinbarungen
MehrKurzfristige Handwerkstätigkeit in Österreich (bis zu sechs Monaten)
Kurzfristige Handwerkstätigkeit in Österreich (bis zu sechs Monaten) A. Gewerbeberechtigung Nach den europarechtlichen Grundfreiheiten und insbesondere der Dienstleistungsfreiheit sind deutsche und österreichische
MehrTarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform
MehrRechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Rechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten Fahrsicherheitstraining 2010 KFV Saarpfalz-Kreis RA Christian Hölzer König Rechtsanwälte, Kalenfelsstraße
MehrSatzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Inhalt: Satzung vom 7.12.2004, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 50 vom 11.12.2004
MehrDer Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.
55. Polizeigesetz vom 6. Juni 980 ) I. Allgemeine Bestimmungen Die Polizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Die Kantonspolizei übt zudem die gerichtliche Polizei im Sinne der Strafprozessordnung
Mehr4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes und 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weilheim an der Teck (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.2015 Die Gemeinde Geroldsgrün erlässt auf Grund des Art.
MehrNutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg
Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg Das im 19. Jahrhundert errichtete Hofgärtnerhaus gehört zu den bedeutenden historischen Gebäuden in Oldenburg.
MehrAnhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Schriftlichkeit Verbindlich für beide Vertragspartner ist nur, was schriftlich vereinbart ist
MehrRechtliche Grundlagen
Bundesverfassung Kompetenzen Bund / Bundesländer / Gemeinden Hoheitsverwaltung (Staat als Träger öffentlicher Gewalt) Gesetze Verordnungen Bescheide Privatwirtschaftsverwaltung (Staat als Träger privatrechtlicher
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrSatzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz
1 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA))
MehrSALMONELLEN- UND ALLERGENRISIKO BEI MITGEBRACHTEM KUCHEN
DEHOGA VORLAGE SALMONELLEN- UND ALLERGENRISIKO BEI MITGEBRACHTEM KUCHEN Stand 5.2.2015 Ihr Ansprechspartner Wenden Sie sich bitte an Ihre DEHOGA-Geschäftsstelle vor Ort. Überblick über die Geschäftsstellen:
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrModul XI Monopole und Konzessionen
Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis
Mehrder Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam
Stadtverwaltung Anklam der Stadt Anklam Auf Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg- V orpommem (KV M-V) vom 22. Januar 1998, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 und dem Gesetz über
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
Mehr