Feuerwehr und Gewerberecht

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1 Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER Kdt. der FF Baden-Stadt Jurist im Land NÖ Jänner 2015

2 Inhalte Abgrenzung / Aufgaben Gewerbenahe Tätigkeiten Veranstaltungen Konsequenzen bei Verstößen Amtshaftung

3 Abgrenzung / Aufgaben 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei) Verhütung von Bränden Bekämpfung von Bränden Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand Erhebungen über die Brandursache und ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der Gemeinde

4 Abgrenzung / Aufgaben 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter, Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, Notversorgung der Bevölkerung und öffentl. Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern

5 Abgrenzung / Aufgaben Besorgung der Aufgaben Feuerpolizei: Örtlich Gemeinde Überörtlich Land und LFV Besorgung der Aufgaben Gefahrenpolizei: Örtlich Gemeinde Überörtlich im NÖ FG nicht geregelt Bestimmungen der Katastrophenhilfe oder anderer Materien (StVO, WRG etc.)

6 Abgrenzung / Aufgaben 30 NÖ FG (Allgemeine Pflichten): Unterlassen von Behinderungen Meldepflicht Mitarbeitspflicht Überlassung von Gegenständen Duldungspflicht Schadenersatz durch Gemeinde

7 Abgrenzung / Aufgaben 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet sind. KEINE Erweiterung des Aufgabenbereiches

8 Abgrenzung / Aufgaben 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen In verschiedenen Materiengesetzen ist auch die Feuerwehr vorgesehen StVO WRG Luftreinhaltegesetz etc. Verlängerter Arm der Behörde

9 Abgrenzung / Aufgaben 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen anderer Natur Möglichkeit für private Auftraggeber, auch die Feuerwehr heranzuziehen privatrechtlicher Vertrag Fiskalgeltung der Grundrechte

10 Gewerbe 1 Abs.2 Gewerbeordnung Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbstständig regelmäßig mit Gewinnabsicht betrieben wird. ANMELDEPFLICHT KEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert

11 Gewerbe Selbstständigkeit: Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr Regelmäßigkeit: Jede Handlung, die nach den Umständen auf Wiederholungsabsicht schließen lässt Auch einmalige Handlung

12 Gewerbe Gewinnabsicht: Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen Auch, wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung zugute kommen soll Unabhängig von konkretem Gewinn oder Verlust Auch mittelbar über Naturalleistungen

13 Gewerbe Reglementierte Gewerbe Befähigungsnachweis Freie Gewerbe Anmeldungsgrundsatz (ev. Ausübungsvorschriften)

14 Gewerbenahe Tätigkeiten Abschleppen von Fahrzeugen: Aufgabe der Feuerwehr Bergung von Fahrzeugen Verbringung von Fahrzeugen zum nächsten gesicherten Abstellplatz, wenn Gefährdung argumentiert werden kann Entfernen von Fahrzeugen (StVO) Gewerbeausübung Transport von Fahrzeugen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem hzgg von mehr als 3,5 t Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz reglementiertes Gewerbe

15 Gewerbenahe Tätigkeiten Baumschnitt: Aufgabe der Feuerwehr Entfernen von Bäumen oder Ästen, welche Gefährdungen bewirken Üben solcher Tätigkeiten ohne Entgelt und Wiederholungsabsicht Gewerbeausübung Sonstige Baumschnitte Baumrodung und Baumfällung freies Gewerbe

16 Gewerbenahe Tätigkeiten Shuttle Dienste: Aufgabe der Feuerwehr keine bei Feuerwehrfesten Entscheidung WST 1 vom mittelbare Erwerbstätigkeit Gewerbeausübung Heimbringdienste Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen

17 Gewerbenahe Tätigkeiten Catering Service: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung bei Veranstaltungen innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches Gewerbeausübung Versorgung außerhalb eigener Veranstaltungen Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe

18 Gewerbenahe Tätigkeiten Kantine: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung der Mannschaft zu Selbstkostenpreisen Gewerbeausübung Entgeltliche Versorgung der Mannschaft und ev. der Öffentlichkeit Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe Betriebsanlagengenehmigung

19 Gewerbenahe Tätigkeiten Sprengungen: Aufgabe der Feuerwehr Sprengung aufgrund bestehender Gefährdung durch z.b. Eisstoß Gewerbeausübung Sprengungen gegen Entgelt reglementiertes Gewerbe Bewilligung nach dem Schießund Sprengmittelgesetz

20 Gewerbenahe Tätigkeiten Ordnerdienste: Aufgabe der Feuerwehr Brandsicherheitswache nach Anordnung durch die zuständige Behörde Verkehrsregelung (StVO) Gewerbeausübung Ordnerdienste außerhalb des vorbeugenden Brandschutzes gegen Entgelt Bewachergewerbe reglementiertes Gewerbe Zuverlässigkeitsprüfung

21 Verantwortung Aufgabenerfüllung gilt grundsätzlich als Einsatz auch bei sonstigen Hilfeleistungen Verantwortung liegt bei EL im hoheitlichen Bereich gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Einsatzleiter hat durch Erkundung und Informationsbeschaffung dafür zu sorgen, dass die richtige Aufgabe erkannt wird.

22 Konsequenzen bei Verstößen Verwaltungsübertretung (366 Abs.1 Z1 GewO): Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wird mit Geldstrafe bis zu bestraft

23 Konsequenzen bei Verstößen Gewerbeentzug ( 87 GewO): schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen der GewO Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nach 366 Abs.1 Z1 GewO Kann Kommandanten treffen, die selbstständig sind.

24 Konsequenzen bei Verstößen Maßnahmenbeschwerde (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG): Personen, die behaupten, durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (AuvBZ) verletzt worden zu sein, können eine Beschwerde an das LVwG richten AuvBZ außerhalb der Feuerwehraufgabe

25 Veranstaltungen NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für Öffentliche Veranstaltungen (Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen) allgemein zugänglich für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt nicht ausgenommen

26 Ausnahmen z.b. Veranstaltungen juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung von Speisen und Getränken z.b. Feuerwehrfest, Feuerwehrball Judikatur des VwGH

27 Veranstaltungen Erkenntnis des VwGH vom Sachverhalt: FF war der Meinung, dass Feste in 32a NÖ FG enthalten sind gesetzlicher Wirkungsbereich durch Feuerund Gefahrenpolizei definiert Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung dieser Aufgaben, aber keine eigene Aufgabe

28 Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball Betriebsstättengenehmigung erforderlich (außer in dafür genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen) muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt grundsätzlich unbefristet Anmeldung 4 Wochen vor Beginn bei Gemeinde bei mehr als 3000 Besuchern gleichzeitig 8 Wochen vorher bei BVB

29 Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball Kommandant gilt als Veranstalter mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar (Plakate, Transparente, etc.) Ausnahme von der Gewerbeordnung 2 Abs.1 Z 25 GewO ivm 5 Z 12 KStG 4 Tage im Jahr / 3 Tage davon Ausschank konkreter Zweck ist anzuführen Zivilrechtliche Haftung Haftpflichtversicherung zu empfehlen ab 500 Besuchern gleichzeitig verpflichtend

30 Unfallversicherung 176 Abs.1 Z 7 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt, sind Tätigkeiten in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten Versicherung auch bei sonstigen Hilfeleistungen

31 Amtshaftung Der Rechtsträger / Dienstgeber haftet für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Ver-halten schuldhaft zugefügt haben. Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde, die sich der Feuerwehr bedient

32 Amtshaftung Feuerwehrmitglied Geschädigter nein! REGRESS Rechtsträger Bund, Land, Gemeinde Körperschaft öff. Rechtes Sozialversicherungsträger

33 Amtshaftung Verschuldensgrad Regress entschuldbare Fehlleistung nein leichte Fahrlässigkeit Nein grobe Fahrlässigkeit Vorsatz ja richterliches Mäßigungsrecht Verjährung 6 Monate ja - voller Ersatz Verjährung 6 Monate

34 Amtshaftung KEINE Amtshaftung Tätigkeiten außerhalb der Pflichtaufgaben im Rahmen von Hilfeleistungen anderer Natur zivilrechtliche Haftung trifft Feuerwehr als juristische Person Bei Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Amtshaftung über Behörde

35 Kraftfahrrecht 26 Abs. 1 StVO Warnzeichen (Blaulicht, Folgetonhorn) dürfen nur bei Gefahr im Verzug, z.b. Fahrt zum Ort der dringenden Hilfeleistung verwendet werden. Sonstige Fahrten rechtfertigen Warnsignale nicht! GERICHTSDELIKT

36 Verrechnung 63 NÖ FG Kostenersatzpflicht gegenüber der Gemeinde Brandsicherheitswachen (auch freiwillige) Bekämpfung einer örtlichen Gefahr Adressat: Verursacher oder der in dessen Interesse die Gefahr bekämpft wurde KEINE Verrechnung für: Rettung von Menschen und Tieren Brandbekämpfung (Ausnahme: Sonderlöschmittel)

37 Verrechnungsgrundsätze nur tatsächlich zum Einsatz gelangtes und für den Einsatz notwendiges Material und Personal Tarifordnung gilt als Höchstbetrag Pauschalen darunter möglich Schadenersatz parallel zur Verrechnung Bsp. Verkehrsunfall mit Menschenrettung NUR der für die Bergung des Fahrzeuges aufgewendete Teil an Zeit, Material und Personal darf verrechnet werden

38 Verrechnung 65 NÖ FG Kostenersätze für Hilfeleistungen außerhalb der Pflichtaufgaben sind von der Feuerwehr selbst zu verrechnen und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. KEIN Bescheid der Gemeinde möglich Tarifordnung gilt ABER privatrechtlicher Vertrag

39 Im Rahmen unserer Feuerwehrtätigkeit sind wir in erster Linie verpflichtet, Hilfe zu leisten, wo sie benötigt wird Retten Löschen Bergen Schützen Wo keine Gefahr besteht, ist auch keine Gefahr abzuwehren

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