Gemeinde Oberteuringen St.-Martin-Platz Oberteuringen
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- Norbert Koenig
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1 Gemeinde Oberteuringen St.-Martin-Platz Oberteuringen I nfoabwoberteuringen März2011
2 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 2/12 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund Worin liegt der Unterschied Flächenerhebung Was ist zu tun Festlegungen für bebaute und sonstige befestigte Flächen Flächen und Faktoren Speicherung / Nutzung / Versickerung Erläuterungen zu den Selbstauskunftsunterlagen... 9
3 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 3/12 1 Hintergrund Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg vom , 2 S 2938/08, müssen Kommunen statt der bisherigen einheitlichen Abwassergebühr zukünftig eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erheben. Eine Gebührenerhebung nach dem bisher zugrunde gelegten Frischwassermaßstab ist nicht mehr zulässig. 2 Worin liegt der Unterschied Bei der bisherigen Erhebung der Abwassergebühr wurde die bezogene Frischwassermenge als Verteilermaßstab für die Abwassergebühr herangezogen (Frischwassermenge = Abwassermenge). Darin enthalten war auch die Beseitigung des Niederschlagswassers aus Dachflächen, Einfahrten usw. Bei der zukünftigen gesplitteten Abwassergebühr (GAG) werden nur die Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung weiterhin nach dem Frischwassermaßstab, also nach der bezogenen Trinkwassermenge, berechnet. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung werden dagegen verursachergemäß anhand der befestigten und überbauten Flächen mit Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen berechnet. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben! Die Gebühren werden jetzt nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen berechnet.
4 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 4/12 Gegenüberstellung der Gebührensituation alt neu im Beispiel: 3 Flächenerhebung Für die Niederschlagswassergebühr werden die abflusswirksamen Flächen eines Grundstücks erhoben. Hierzu gehören die überbauten und befestigten Flächen (Dächer, Zufahrten, Stellplätze usw.), von denen Niederschlagswasser über die Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Es zählen aber auch die sogenannten indirekt einleitenden Flächen dazu, wie z. B. Höfe oder Garagenzufahrten, die über den Gehweg auf die Straße und von dort in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen entwässern.
5 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 5/12 4 Was ist zu tun In einem ersten Schritt werden die Grundstücksgrößen und überbauten Flächen aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) des Vermessungsamtes übernommen. Nicht enthalten bzw. vermessen sind darin alle sonstigen befestigten Flächen, wie z. B. Garagenzufahrten, Terrassen, Stellplätze und Dachüberstände. Diese Flächen werden zunächst über festgelegte Zuschlagsfaktoren abgeschätzt. Im zweiten Schritt wird die Selbstauskunft, das heißt Mitwirkung der Bürger erforderlich. Jeder Grundstücksbesitzer, von dessen Grundstück Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangen kann, wird in das Erhebungsverfahren einbezogen. Die Bürgerbeteiligung ist deshalb notwendig, weil hieraus erforderliche Zusatzinformationen gewonnen ggf. auch Ergänzungen oder Korrekturen vorgenommen werden können. Denn nicht jede bebaute und kartierte Fläche ist an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen und deshalb für die Gebühr auch nicht generell relevant. Die vorab festgelegten bzw. geschätzten befestigten Flächen (Höfe, Zufahrten, siehe Beispiel: Flächen B1 B 3) werden in einem Großteil der Fälle von der tatsächlich vorliegenden, angeschlossenen Größe abweichen und sind deshalb vom Eigentümer zu erheben, anzugeben bzw. bei der Selbstauskunft (Berechnungsbogen) zu korrigieren. Beispiel: Skizze mit Dachüberstand Bei der Dachfläche ist auch der Dachüberstand mit einzurechnen. Befestigte Flächen die unterhalb des Dachüberstandes liegen sind um die Fläche des Dachüberstandes abzumindern.
6 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 6/12 5 Festlegungen für bebaute und sonstige befestigte Flächen Je nach Art der Oberflächenbefestigung gelangt nur ein Teil des Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, der Rest versickert z. B. in den Boden oder verdunstet. Je höher die Durchlässigkeit, oder anders ausgedrückt, je niedriger der Versiegelungsgrad einer Fläche ist, desto weniger Niederschlagswasser fließt in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen ab und umso weniger gebührenrelevante Fläche wird berechnet. Für bebaute Flächen (vor allem Dachflächen) und sonstige befestigte Flächen werden Faktoren festgelegt, die den Grad dieser Versiegelung beschreiben und somit für die Berechnung der gebührenrelevanten Teilflächen dienen. 6 Flächen und Faktoren Die Einteilung von Dachflächen D erfolgt in drei Kategorien. K D 1: Standarddach (flach, rund oder geneigt) Faktor Beispiele 0,9 K D 2: Dach mit Kiesschüttung Faktor Beispiele 0,6
7 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 7/12 K D 3: Gründächer Faktor Beispiele 0,3 Die Einteilung der befestigten Flächen B erfolgt ebenfalls in drei Kategorien. K B 1: Asphalt- und Betonflächen, fugendichte oder in Beton verlegte Beispiele Beläge Faktor 0,9 K B 2: Verbundsteinpflaster, Plattenbeläge mit Fuge, wasser- Beispiele Gebundene Kalk-Schotterflächen (fest) Faktor 0,6
8 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 8/12 K B 3: Durchlässige Beläge aus Kies (lose), Rasengitter- Beispiele Rasenfugen-, Splittfugenpflaster, Schotterrasen Faktor 0,3 7 Speicherung / Nutzung / Versickerung Werden auf dem Grundstück Anlagen zur Speicherung (z. B. Zisternen) oder Versickerung (z. B. Rasenmulden) betrieben, können diese bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt werden. Zisternen: Bei Zisternen ohne Notüberlauf, d. h. ohne Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, werden die angeschlossen Flächen nicht bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Es wird keine Gebühr für diese Flächen erhoben. Bei Zisternen, die einen Notüberlauf bzw. Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage aufweisen, werden die angeschlossenen Flächen zwar gebührenrelevant, die Speicherung und ggf. auch Nutzung des Niederschlagswassers wirkt sich aber begünstigend in Bezug auf die Gebührenerhebung aus. Weist die Zisterne ein Speichervolumen von mindestens 2 m³ auf, dann wird bei einer Nutzung zur Gartenbewässerung ein Flächenabzug (Bonus) von 8 m² je Kubikmeter Speichervolumen gewährt. Im Falle einer Brauchwassernutzung (Toilettenspülung oder Waschmaschine) beträgt der Abzug bei der angeschlossenen und gebührenrelevanten Fläche 15 m² je Kubikmeter Zisternenvolumen. Dies gilt auch für die kombinierte Nutzung. Der gewährte Flächenabzug (Bonus) kann maximal die Größe der an die Zisterne angeschlossenen Fläche betragen. Die Brauchwassernutzung (z. B. Toilettenspülung mit Wasser aus der Zisterne) hat eine anschließende Einleitung des Abwassers in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zur Folge und ist damit gebührenpflichtig. Gleiches gilt für die Eigenwassernutzung z. B. aus Brunnen oder Gewässern. Den Nachweis darüber haben die Grundstückseigentümer über eine geeignete Messeinrichtung zu erbringen.
9 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 9/12 Insgesamt soll sich durch den Flächenbonus und die Einsparung beim Trinkwasserbezug aber ein Kostenvorteil für den Gebührenzahler ergeben, der ökologische Grundgedanke also unterstützt werden. Versickerungsanlagen: Flächen, die an Versickerungsanlagen (z. B. Rasenmulden) ohne Notüberlauf angeschlossen sind, bleiben bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Für Versickerungsanlagen mit Notüberlauf, wird ein Bonus (Flächenabzug) von 70 % der angeschlossenen Entwässerungsfläche gewährt, die Flächen werden also mit dem Faktor 0,3 bei der Kalkulation berücksichtigt. Die Versickerung muss immer über eine begrünte Bodenpassage führen. Eine Direkteinleitung in den Untergrund (z. B. Schachtversickerung) ist in Baden-Württemberg nicht erlaubt. 8 Erläuterungen zu den Selbstauskunftsunterlagen (Lageplan und Berechnungsbogen)
10 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 10/12 Jeder Grundstückseigentümer erhält zwei Berechnungsbögen. In einem Bogen sind die erhobenen Dach- und sonstigen befestigten Flächen bereits in die Kategorie K D 1 und K B 1 eingetragen. Der zweite Bogen ist leer und dient als Korrekturbogen zur Aufteilung der Flächen in die Unterkategorie und Eintragung von eventuellen Zusatzinformationen zur Speicherung und Nutzung. Beispiel für ersten Datenblock im Berechnungsbogen. Eingetragen sind alle aus dem Lageplan entnommenen Flächen ( D ) sowie berechnete Flächen ( B ) und eine Kontrollsumme. In den Datenblöcken für Dachflächen und Befestigte Flächen" sind die erhobenen Daten in die jeweils höchste Kategorie eingetragen (Faktor 0,9). Flächenaufteilungen bzw. Korrekturen können im zweiten Bogen erfolgen.
11 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 11/12 Sind Dachflächen bzw. befestigte Fläche nur teilweise oder gar nicht an einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, können diese im Block K0 Flächen ohne Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingetragen werden. Für diese Flächen wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben. Bei Anschluss von Flächen an Zisternen oder Versickerungsanlagen, sind diese in den Block Speicherung / Nutzung einzutragen. In den Zusatzfeldern Angaben zu Speicherung / Nutzung von Regenwasser werden die vorhandenen Volumina eingetragen und ggf. Angaben zur Nutzungsform (z. B. Gartenbewässerung) angekreuzt. Faktor wird abhängig vom Zisternenvolumen berechnet Faktor für Flächen, die an eine Versickerungsanlage angeschlossen sind In den Zusatzfeldern können Angaben zum Zisternenvolumen und der Nutzung des Regenwassers gemacht werden. Die Nutzung von Eigenwasser (z. B. aus Brunnen) ist ebenfalls anzuzeigen. Der Korrekturbogen ist dann zusammen mit dem unterschriebenen Lageplan bei der Gemeinde abzugeben. Werden die Unterlagen nicht bis zu dem im Anschreiben angegebenen Termin oder gar nicht eingereicht, behält sich die Gemeinde vor, eine Gebührenfestsetzung anhand der vorliegenden Information (Datenerhebung) vorzunehmen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
12 Informationsbroschüre zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seite 12/12 Weitere Informationen erhalten Sie hier: Telefonische Beratung Frau Feiler Herr Langegger Wasser-Müller Ingenieurbüro GmbH Persönliche Beratung im Rathaus Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer: Fragen werden auch unter beantwortet. Telefonische und persönliche Beratung jeweils zu folgenden Tagen und Uhrzeiten Montag bis Donnerstag Mittwoch Freitag 8:00 12:00 Uhr 14:00 18:00 Uhr 8:00 12:30 Uhr oder bei: Wasser-Müller Ingenieurbüro GmbH Jarekstraße Biberach / Riß Tel / Fax / Mail: a.peter@wm-bc.de Montag bis Donnerstag 7:30 12:00 Uhr 13:30 17:00 Uhr Freitag 7:30 12:00 Uhr 13:30 16:00 Uhr Aufgrund hoher Nachfrage kann es zu längeren Wartezeiten kommen, wir bitten um Verständnis. Sollten zusätzliche Beratungstermine angeboten werden, werden wir Sie hierüber über unser Amtsblatt informieren.
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