Der Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft.

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1 Verein für SACHwalterschaft und PATIENTENanwaltschaft Der Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft (= VSP) ist eine soziale Einrichtung und österreichweit an 58 Standorten mit 140 hauptberuflichen SachwalterInnen, 670 ehrenamtlichen SachwalterInnen, 40 PatientenanwältInnen und ab mit 48 BewohnervertreterInnen (Personen) tätig. BewohnervertreterInnen der Vereine für Bewohnervertretung 50 BewohnervertreterInnen (Stellen) österreichweit laut Regierungsvorlage zum HeimAufG Stellenverteilung der BewohnervertreterInnen (BWV) Salzburger Hilfswerk 1,5 BWV Institut für Sozialdienste (Vorarlberg) 2,2 BWV Niederösterreichischer Landesverein 6,85 BWV Verein f. Sachwalterschaft & Patientenanwaltschaft 39,7 BWV Vereinbarte Kooperationen zwischen den 4 Vereinen, insbesondere: gemeinsames Ausbildungscurriculum einheitliches Meldeverfahren und formular gemeinsames Arbeitskonzept

2 Namhaftmachung der BewohnervertreterIn Der zuständige Verein hat von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. ( ( 8 Abs 3) Der Verein macht die BewohnervertreterIn namhaft beim Träger der Einrichtung (ist nicht gleichzusetzen mit der LeiterIn der Einrichtung) VorsteherIn des zuständigen Bezirksgerichts (Keine individuelle Bestellung und Aufsicht durch GerichtsvorsteherIn) Kundmachung in der Ediktsdatei ( Qualifikation der BewohnervertreterInnen SozialarbeiterInnen, Diplomiertes Pflegepersonal, PsychologInnen, Sonder- und HeilpädagogInnen, BehindertenbetreuerInnen, SoziologInnen und JuristInnen jeweils mit facheinschlägiger Berufserfahrung und den Aufgabenbereich betreffende Zusatzausbildungen Die BWV arbeiten in multiprofessionellen Teams. Schulung und Fortbildung der BWV durch die Vereine Das Curriculum der BWV-Vereine Vereine orientiert sich an dem von den vier Vereinen gemeinsam erarbeiteten Konzept zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der Bewohnervertretung gem HeimAufG. Das Curriculum besteht aus einem Seminar- und einem Praktikumsteil Inhalte: HeimAufG, GuKG,, Pflegestandards, Geriatrie, Psychiatrie, Behindertenarbeit, Ethik, Kommunikation Zusätzlich werden berufsbegleitend regelmäßige Fortbildungen durchgeführt.

3 Standorte der Bewohnervertretung laut Heimaufenthaltsgesetz in Österreich nach HeimAufenthaltsG <10 >10 <100 > 100 Bezirksgerichtssprengel # Y Quelle: eigene Kilometer N Überblick über die, die unter das HeimAufG fallen - Österreich 2004 Alten- und Pflegeeinrichtungen und Tageszentren Zahl der Anzahl der Plätze Behinderten- und psychosoziale Langzeiteinrichtungen Zahl der Anzahl der Plätze Krankenanstalten (außer Psychiatrie) Zahl der Systemisierte Betten Gesamt Plätze und Zahl der systemisierte Betten Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Österreich

4 und Plätze in Oberösterreich APH, Tageszentren Beh.-, psychosoz. KA Aufteilung nach Anzahl der APH, Tageszentren Beh.-, psychosoz. KA Aufteilung nach Anzahl der Plätze Zielsetzung der Bewohnervertretung (1) Auftrag Unser Auftrag ist die Vertretung der BewohnerInnen bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Vision Die Bewohnervertretung wird die Lebenssituation und Lebensqualität für alte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen, die in leben, verbessern. Zielsetzung der Bewohnervertretung (2) Ziele Das Bewusstsein und die Sensibilität für Zwangsmaßnahmen in für alte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen beim Pflegeteam, bei den Angehörigen und in der Gesellschaft erhöhen. Den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verändern: a) Die Häufigkeit von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei alten, geistig behinderten und psychisch kranken Menschen verringern und b) die Anwendung von Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen vermehren. Österreichweit für die Bewohnervertretung möglichst einheitliche Ausbildung, Standards, Vorgangsweisen und Arbeitsablauf erzielen.

5 Leitlinien für die Tätigkeit der BewohnervertreterInnen Jede gemeldete Freiheitsbeschränkung (FB) wird bearbeitet Jede Einrichtung soll aufgesucht werden und ihr Umgang mit FB erfasst werden Es soll möglichst jede Person, die von einer FB betroffen ist, aufgesucht werden. Schwerpunkt des Einsatzes der BWV liegt bei der Erstabklärung Zusammenarbeit der Bewohnervertretung mit Dachverband der HeimleiterInnen und PflegedienstleiterInnen regionalen Trägern und LeiterInnen von Alten- und Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, sowie anderen, die unter das HeimAufG fallen Heimaufsicht Pflegeombudsstellen und -anwaltschaften Gerichten Dokumentations- und Meldeformular Meldung einer Freiheitsbeschränkung/-einschränkung/Verlängerung gem. 19 Vornahme einer Freiheitsbeschränkung Vornahme einer Freiheitseinschränkung Verlängerung einer Freiheitsbeschränkung gem. 19 Vorname Nachname Einrichtung: Krankenhaus Lainz Station: Titel Geburtsdatum Neuro Stroke Unit wbl. mnl. Beginn-Datum Uhrzeit Grund der Freiheitsbeschränkung/Freiheitseinschränkung Selbstgefährdung Situationsbeschreibung/Pflegediagnose Fremdgefährdung psychisch krank ICD-10 F-11 geistig behindert Zur Abwehr der Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität angemessen und die Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden f voraussichtliche Dauer < 24 Stunden < Tage Stunden wiederholt 8 Tage 6 Monate > 6 Monate Art der Freiheitsbeschränkung/Freiheitseinschränkung Hindern am Verlassen eines Bereichs mittels Hindern am Aufstehen von einer Sitzgelegenheit Überwachungssystem und Zurückholen Gurten Bauliche, strukturelle Maßnahmen Labyrinth Tisch Drehknopf Therapietisch Codierung Sonstige: Sonstige: Hindern am Verlassen des Betts Verschlossene Tür Hindern am Aussteigen aus dem Rollstuhl Gurten Tisch Therapietisch Steckgitter Gurten Netzbett Sonstige: Sonstige: Medikamentöse Freiheitsbeschränkung Angeordnet von: ÄrztIn PDL DGKS/P Pädagogische LeiterIn Anordnungsbefugte Person Vorname EinrichtungsleiterIn Vorname Willi Nachname Nachname Herbert Formular drucken Daten senden

6 Koordination und Kooperation mit Gerichten wechselseitige Abstimmung der Gerichtstermine nach Maßgabe und Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen Abhaltung eines jour fixe der Gerichte und der BWV zu Fragen des HeimAufG sowie zum Überprüfungsverfahren (Antragspolitik) Kooperation mit Beschwerdestellen und weiteren Ansprechpartnern Mitteilung über Wahrnehmungen (Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, bauliche Mängel, Personalmangel,medizinsche medizinsche und gesundheitliche Mängel...) Erteilen von Auskünften bei Anfragen der zuständigen Behörden Form der Kooperation: im Einzelfall und nach Möglichkeit und Notwendigkeit bei einem regelmäßigen runden Tisch Kommunikation und Kooperation der BWV mit den Die BewohnervertreterInnen kontaktieren regelmäßig EinrichtungsleiterInnen PflegedienstleiterInnen Pflege- und Betreuungspersonen ÄrztInnen Interessensorganisationen der BewohnerInnen Mit dem Ziel, gemeinsam Alternativen und Vorgehensweisen zu finden, die Freiheitsbeschränkungen möglichst verhindern und eine möglichst hohe Lebensqualität für die BewohnerIn gewährleisten.

7 Tätigkeiten der BewohnervertreterInnen in den Erstabklärung: : Besuch der BewohnerIn in der Einrichtung Teilnahme bei der gerichtlichen Erstanhörung in der Einrichtung Teilnahme bei der mündlichen Verhandlung in der Einrichtung Terminlich fix vereinbarte Sprechstunde in Einrichtung Arbeitsablauf der BewohnervertreterInnen Eingang der Meldung einer Freiheitsbeschränkung oder Freiheitseinschränkung Meldungsbearbeitung (Nachbearbeitung, Prioritätensetzung nach Art der Freiheitsbeschränkung) Besuchsplan erstellen Aufsuchen der Einrichtung (Kontaktaufnahme mit BewohnerIn,, Besprechung mit anordnungsbefugten Person u. Bediensteten) Entscheidung über Antragstellung Gerichtliches Kontrollverfahren Gerichtliches Kontrollverfahren - 11 ff (1) Folgende Personen sind berechtigt beim Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu stellen BewohnerIn BewohnervertreterIn EinrichtungsleiterIn Selbstgewählte VertreterIn (nahe Angehörige, RechtsanwältIn ltin, NotarIn, ) Vertrauensperson

8 Gerichtliches Kontrollverfahren (2) Antrag beim Bezirksgericht auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung Erste gerichtliche Anhörung Binnen 7 Tagen in der Einrichtung mit Betroffener, Vertrauensperson, VertreterIn, BewohnervertreterIn und anordnungsbefugter Person Sachverständige kann beigezogen werden, in diesem Fall Verbindung von Erstanhörung rung mit mündlicher m Verhandlung möglichm Sofortige Entscheidung des Gerichts: a) ob Freiheitsbeschränkung zulässig / unzulässig ist und eventuell b) Anberaumung einer mündlichen m Verhandlung binnen 14 Tagen. Gerichtliches Kontrollverfahren (3) Mündliche Verhandlung Verpflichtende Beiziehung einer Sachverständigen Ladung der Betroffenen, der VertreterIn,, der Vertrauensperson, der BewohnervertreterIn,, der EinrichtungsleiterIn und der anordnungsbefugten Person Sofortige Entscheidung des Gerichts, ob Freiheitsbeschränkung zulässig oder unzulässig ist gegebenenfalls welche Freiheitsbeschränkung und wie lange diese zulässig ist (max( 6 Monate) Binnen 7 Tagen schriftliche Beschlussausfertigung und Zustellung Rechtsmittel an das Landesgericht möglichm Länger dauernde Freiheitsbeschränkung und Kontrollverfahren ( 19) Wird die Freiheitsbeschränkung vermutlich nicht mit Ende der gerichtlich festgesetzten Frist aufgehoben: Die BewohnervertreterIn ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist durch die EinrichtungsleiterIn zu verständigen. (Gleiches gilt für f r die Vertrauensperson und die selbstgewählte VertreterIn) BewohnervertreterIn hat 2 Möglichkeiten: M 1) einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der weiteren Zulässigkeit der FB zu stellen oder 2) dem Gericht mitzuteilen, warum sie keinen Überprüfungsantrag stellt. Gericht kann in diesem Fall eine amtswegige Überprüfung der FB durchführen. hren.

9 Aufhebung der Freiheitsbeschränkung Sofort und immer, wenn die Voraussetzungen wegfallen, durch die anordnungsbefugte Person. Wenn Bezirksgericht beschließt, dass die Freiheitsbeschränkung unzulässig ist. Wenn die vom Gericht festgelegte zulässige Frist abgelaufen ist und keine Meldung über eine beabsichtigte Fortsetzung der Freiheitsbeschränkung an die BewohnervertreterIn erfolgt. In allen Fällen F Meldung an BewohnervertreterIn Beratungs- und Informationsarbeit der BWV Aufgabe wird im Rahmen der zeitlichen Ressourcen wahrgenommen und beinhaltet: Informationsveranstaltungen zum HeimAufG Beratung der Bewohnerrinnen bei Fragen zum HeimAufG Beratung der Angehörigen und des Heimpersonals zum HeimAufG Beispiel aus dem Alltag Frau S. lebt im Heim und hat eine beginnende Demenz. Täglich verlässt sie des Heim, geht mehrere Kilometer und findet nicht mehr zurück. Sie wird zumeist von der Polizei zurückgebracht, die Angehörigen beschweren sich häufig, dass das Heimpersonal nicht genug auf Frau S. acht gibt. Das Personal hindert bis zu zehn mal täglich Frau S. am Verlassen des Heims. Als nächste Maßnahme wurde Frau S. der Gehstock weggenommen, woraufhin Frau S. auch ohne Gehstock das Heim verlässt und wiederholt stürzt Daraufhin erhält Frau S. sedierende Medikamente, so dass sie nicht mehr selbständig aus dem Bett aufstehen kann. Zur weiteren Sicherheit werden Bettgitter angebracht. Am meldet die Einrichtung dem BWV die Freiheitsbeschränkung Bettgitter :

10 Suche nach Alternativen zur Freiheitsbeschränkung BWV redet mit Frau S., dem Pflegepersonal, der Pflegedienstleitung und dem Arzt und nimmt Einsicht in die Pflegedokumentation Geschichte der FB. Im Gespräch wird der Hintergrund der Freiheitsbeschränkungen erörtert: Frau S. kommt von einem Bauernhof, der nur 2 km entfernt ist, sie war immer gerne Bäuerin. Gemeinsam wird festgestellt, dass Frau S. zwar desorientiert ist, die Gefährdung aber zb durch folgende Maßnahmen abgewendet werden könnte: Beschäftigung im heimeigenen Garten regelmäßige Besuche zu Hause Ziel ist, dass Frau S. nicht mehr so häufig den Wunsch / Drang hat, das Heim zu verlassen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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