OLG Celle, Urteil vom U 61/12. Gründe
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- Lucas Becker
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1 OLG Celle, Urteil vom U 61/12 Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen von ihr ausgewiesenen und beworbenen "Rundweg für Wanderer und Radfahrer" durch Feld und Flur ist in Bezug auf eingetretenen Astbruch eines an den Weg angrenzenden Baumes im Vergleich zur Kontrollpflicht von Straßenbäumen eingeschränkt und kann im Einzelfall durch einmal jährliche Kontrolle zur Winterzeit hinreichend erfüllt werden. Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Dieses Urteil und das am 19. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 4.000,00 Euro. Gründe I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz von Heil- und Behandlungskosten wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin befuhr am 8. Oktober 2010 mit ihrem Fahrrad einen Weg in der Feldmark X., welcher von der Beklagten unterhalten wird und sich auf ihrem Gemeindegebiet befindet, als ein ca. 15 cm starker und 8 m langer belaubter Ast von einem am Wegrand stehenden Baum abbrach, auf das Fahrrad der Klägerin stürzte und diese sich verletzte. Die Klägerin erlitt ein Oberschenkelkompartment rechts und wurde noch am 8. Oktober 2010 operativ behandelt. Sie verblieb bis 16. Oktober 2010 stationär im Krankenhaus. Eine weitere Physiotherapie schloss sich an, um die Beweglichkeit von Knie und Hüfte wiederherzustellen. Aufgrund der erlittenen Schmerzen macht die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 geltend und verlangt Ersatz der ihr infolge der Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 406,59 (Anlagen K 8 bis 15, Bl. 23 bis 32 d. A.). Für die vorgerichtliche Beauftragung ihres Anwaltes entstanden Kosten in Höhe von 359,50. Die Klägerin hat behauptet, der von ihr befahrene Weg sei als Radweg gewidmet und gehöre zu einem Naherholungsgebiet, welches im Jahr 2000 anlässlich der Weltausstellung von der Beklagten erschlossen und angelegt worden sei. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe die am Wegrand befindliche Baumgruppe verwildern lassen und nur im unteren Bereich gepflegt, während Totäste aus dem oberen Bereich der Baumkronen nicht entfernt worden seien. Bei dem Ast, welcher sie verletzt habe, habe es sich um einen Totast gehandelt, welcher hätte entfernt werden müssen. Die Klägerin hat beantragt,
2 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 406,59 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Schadensfall vom ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtes gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Weg diene in erster Linie der Erschließung des angrenzenden Waldes und der umliegenden Felder. Er sei nicht für Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet. Diese Nutzung werde lediglich geduldet, da es sich um einen tatsächlich öffentlichen Weg im Sinne des 25 Abs. 1 Niedersächsisches Waldgesetz (NWaldLG) handele. Totholz müsse im Wald verbleiben, um den dort lebenden Tieren einen ausreichend geschützten Raum zu geben. Außerdem gehöre der Weg auch zu einem Wildschutzgebiet, weshalb mit Totholz zu rechnen gewesen sei. Wer einen solchen Weg betrete, handele auf eigene Gefahr; für natur- und waldtypische Gefahren werde nicht gehaftet. Im Übrigen handele es sich bei dem Ast, welcher die Klägerin verletzt habe, nicht um Totholz, sondern um einen belaubten Ast. Dieser sei aufgrund eines Sturmschadens von dem Baum abgebrochen und herabgestürzt. Auch wenn unklar sei, ob an dem Unfalltag Sturm geherrscht habe oder der Ast bereits kurz vorher abgebrochen gewesen sei, sei er noch von anderen Ästen gehalten worden. Selbst wenn die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, sei dies nicht schadensursächlich geworden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren Darstellung zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (Bl. 165 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich auf die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sei. Dabei könne sich die Beklagte nicht auf die Regelungen des NWaldLG berufen, weil bereits fraglich sei, inwieweit es sich um einen Waldbereich und nicht nur um eine einzelne Baumreihe handele. Letztlich blieben normale Verkehrssicherungspflichten weiter bestehen, wobei der von der Klägerin benutzte Weg ungeachtet seiner Widmung durch entsprechende Hinweisschilder als Fahrradweg ausgewiesen ist und entsprechend genutzt wird. Es fehle jedoch an der unfallursächlichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte, denn es handele sich bei dem die Verletzungen auslösenden Ast um einen belaubten Ast. Selbst wenn man, wie bei Straßenbäumen üblich, verlangen würde, dass die Beklagte die Bäume zweimal im Jahr, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, auf Totholz hin überprüfen würde und dieses zumindest unmittelbar am Weg entfernen würde, wäre der unfallursächliche Ast nicht aufgefallen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sei für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich gewesen. Bereits erstinstanzlich habe sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte wesentliche auf eine Gefahr hindeutende Anzeichen nicht beachtet habe. In der Baumgruppe hätte sich unmittelbar nach dem Vorfall eine Vielzahl von Totästen befunden, wozu die Klägerin auf einen Bildbericht der Dipl.-Ing. agr. A. T. (Anlage K 17, Bl d. A.) Bezug nimmt und Beweis durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens angeboten hat.
3 Die Klägerin beantragt, das am verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 3 O 185/11 - zu ändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen der Klägerin zu entscheiden (Bl. 192 d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Vorbringen der Klägerin weiterhin für unschlüssig, weil sie selbst vortrage, von einem belaubten Ast getroffen worden zu sein. Dieser habe nicht im Rahmen der regelmäßigen Baumkontrollen als gefährlich erkannt werden können und müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach 839, 254 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG gegen die Beklagte zu, weil die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall nicht nachgewiesen ist und eine solche nicht feststellbar ursächlich für den Unfall und den Schaden der Klägerin geworden ist. A) Die Beklagte ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für auf ihrem Gemeindegebiet befindliche Radwege und damit für die Überwachung der Verkehrssicherheit zuständig. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume an Straßen und Wegen, weshalb ihre Verletzung dem Grunde nach geeignet ist, Haftungsansprüche zu begründen (vgl. BGH, NJW 2004, 1381, zitiert nach juris, Rdnr. 4, für Amtshaftungsansprüche von Straßenbäumen). Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Beklagte in Bezug auf den Unfallort eine solche Pflicht verletzt hat. 1. Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte muss grundsätzlich Bäume oder Teile von ihnen entfernen, wenn sie den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße oder auch - wie hier - einem Rad- und Fußweg eine mögliche Gefahrenquelle dar, wenn durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen oder Äste noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und Wegen; denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (insgesamt siehe BGH, NJW 2004, 1381, zitiert nach juris, Rdnr. 5). Wie bereits das Landgericht angeführt hat, dienen Verkehrssicherungspflichten nicht dazu, einzel-
4 ne Verkehrsteilnehmer vor dem allgemeinen Lebensrisiko zu schützen und dessen Folgen auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Koblenz, OLGR 1998, 404, 405). 2. Aus diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach die Folgerung gezogen, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (BGH, a. a. O., Rdnr. 6, unter Verweis auf OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467, und 1997, 463 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968; OLG Brandenburg, OLGR 2002, 411). Allerdings richtet sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege danach, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußeren Bild unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH, VersR 1989, 847, 848). Bei Waldwegen ist über den Umfang der Verkehrssicherungspflichten nach dem konkreten Einzelfall zu entscheiden. Die Behörden müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. a) Dabei ist die Gestaltung als Rad- und Wanderweg zu berücksichtigen. Es kommt nicht auf eine förmliche Widmung als Radweg durch die Gemeinde an, sondern auf das äußerlich erkennbare Bild, zu dessen Nutzung der Weg bestimmt ist und der sichtbare Ausbauzustand. Hieran orientiert sich der Nutzer, der der angebrachten Beschilderung folgt, und stellt sich darauf ein. Der Weg ist als Radweg beschildert (Lichtbild Bl. 17 d. A.) und auch als Wanderweg ausgewiesen und als solcher beworben (Lichtbilder Bl. 162, 163 d. A.). Begibt man sich auf die Internet-Seite der Beklagten ( findet man unter der Rubrik Kultur + Freizeit und dem Unterpunkt Wanderwege ein doppelseitiges PDF-Dokument, unter welchem unter der Überschrift wanderbares Land auch das hier betroffene Wegestück als Bestandteil des L.-Weg (siehe auch Lichtbild Bl. 162 d. A.) beworben wird. Die Beklagte lädt also zur Nutzung dieses ausgewiesenen Rad- und Wanderweges im Rahmen der Naherholung für Anwohner und Besucher ein. Andererseits ist der Beklagten zuzugestehen, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für den innerstädtischen Bereich und häufiger frequentierte Verkehrswege (Bl. 108 d. A.) höher anzusetzen sind. Der hier bestehende Rad- und Wanderweg ist auch nicht mit dem Ge- und Verbotszeichen Nr. 240 bzw. 241 oder 237 für Sonderwege (Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 5.) gekennzeichnet. Er ist nicht gepflastert und auch hinsichtlich seiner tatsächlichen Nutzung ist nicht ersichtlich, dass er mit einem parallel zu einer Landstraße verlaufenden Rad- und Fußweg zu vergleichen ist. b) Hier hatte die Klägerin einen durch entsprechende Beschilderung ausgewiesenen Rad- und Wanderweg ( 25 Abs. 1 NWaldLG) benutzt der naturnah ohne Pflasterung zwischen Wiesen und Feldern verlief. Selbst, wenn die auf den Lichtbildern erkennbaren Bäume noch keinen Wald mit einem Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima darstellen ( 2 Abs. 3 NWaldLG), sondern nur eine einzelne Baumreihe ( 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldLG), war die naturnahe Gestaltung des Weges und der Umgebung auch an der Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen im Wald orientiert (vgl. 11 Abs. 2 Nr. 3 NWaldLG). c) Aus den von der Beklagten vorgelegten Arbeitsnachweisen (B 3, Bl. 82 ff. d. A.) ist ersichtlich, dass sie die fraglichen Bäume regelmäßig einmal im Jahr im Dezember bzw. Januar besichtigen und Baumschnitt- und Fällarbeiten durch Mitarbeiter durchführen lässt. Dies war im Januar 2009 (Bl ), dann wieder im Januar 2010 (Bl d. A.) und wiederum im Dezember 2010 (Bl d. A.) geschehen, jetztmalig also fast zehn Monate vor dem Unfall der Klägerin (08. Oktober 2010) am 25. und 26. Januar Handelt es sich also um einen Weg, für den die Beklagte einerseits verkehrssicherungspflichtig ist, der andererseits
5 aber nicht die Verkehrsbedeutung eines nach StVO ausgewiesenen Rad- und Fußweges hat, hat die Beklagte damit den zu stellenden Anforderungen noch genügt. B) Letztlich scheitert eine Haftung der Beklagten aber an der fehlenden Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten für den Unfall der Klägerin. 1. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Anspruchstellerin. Ihr obliegt auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Bäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (BGH, NJW 2004, 1381, zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Oldenburg, VersR 1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahren bzw. der Schädigung des Baumes geführt hätte (BGH, a. a. O., m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Nur, wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls verbleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, a. a. O., Rdnr. 10). Eine solch ü- berwiegende Wahrscheinlichkeit besteht hier nicht. 2. Werden Ersatzansprüche wegen Schäden durch Astbruch bei einem Straßenbaum geltend gemacht und steht fest, dass der Verkehrssicherungspflichtige seine Kontrollpflichten hinsichtlich des Baumes verletzt hat, hat weiterhin der Geschädigte zu beweisen, dass sich bei der gebotenen Kontrolldichte Hinweise auf die Gefahr eines Astabbruches ergeben hätten, die dem Verkehrssicherungspflichtigen Anlass zum Handeln hätten geben müssen (OLGR Celle 2003, 399, zitiert nach juris). Beweiserleichterungen kommen dem Geschädigten dabei nicht zugute. Es streitet nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei einer häufigeren und intensiveren Kontrolle des Baumes der streitgegenständliche Unfall hätte vermieden werden können. Dies würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen. Das Abbrechen eines Astes wie auch das Umstürzen eines Baumes kann aber vielfältige Ursachen haben. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Ast oder Baum, bevor er abbricht, bei einer normalen Sichtkontrolle und schon gar nicht mehrere Monate zuvor, Krankheitssymptome aufweisen muss (OLG Celle, a. a. O.). Gerade darin unterscheidet sich die Situation bei einem Baumschaden zu anders gelagerten Verkehrssicherungspflichtverletzungen (z. B. OLG Celle, Urteil vom , 9 U 121/01, für den Fall einer fehlenden Kanalabdeckung) und steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Regeln (vgl. BGH, VersR 2004, 877 f., zitiert nach juris). a) Zu Recht legt das Landgericht insoweit zugrunde, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass es sich um einen voll belaubten Ast handelte (Protokoll vom 1. Dezember 2011, Bl. 113 d. A.), welchen sie auf dem Lichtbild Bl. 16 d. A. wiedererkannte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob am Vorfallstage Sturm geherrscht hat oder der Ast kurze Zeit zuvor abgebrochen war, weil damit eine Erkennbarkeit bestenfalls unmittelbar vor dem Unfall gegeben gewesen wäre, nicht jedoch im Rahmen zumutbarer oder erforderlicher Baumkontrollen. Bei diesen wären Sichtkontrollen vom Boden aus ausreichend gewesen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle jeden Bau-
6 mes mittels eines Hubsteigers in der Krone kann zumutbar nicht verlangt werden. Solche Maßnahmen können angezeigt sein, wenn die Sichtkontrolle konkrete Anhaltspunkte für Schäden in der Krone des betreffenden Baumes ergibt, die es zu überprüfen gilt. Mangels konkret erkennbarer Schadhaftigkeit des betreffenden Astes besteht keine Kausalität. b) Daran ändern auch die mit der Berufung nochmals angeführten Lichtbilder der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen T.- (Bl. 119 ff. d. A.) und ein mutmaßlich leidlicher Pflegezustand der Baumgruppe mit einer Vielzahl von Totästen (Bl. 194 d. A.) nichts. Es geht nicht darum, ob ggf. andere Totäste erkannt und beseitigt worden wären, sondern ob bei einer zumutbaren Kontrolle vom Boden aus dieser, den Schaden auslösende Ast, erkannt, beseitigt und damit die Gefahr unterbunden worden wäre. Für den streitgegenständlichen Vorfall sind die Lichtbilder nicht aussagekräftig. Was Fotos von anderen Ästen der Bäume zu entnehmen wäre, ist insoweit nicht aussagekräftig (Bl. 117 d. A.). Aber selbst wenn dies den streitbefangenen Ast beträfe, ergäbe sich hieraus keine Aussage zur Erkennbarkeit im Rahmen einer Baumschau. Die Fotodokumentation soll nach Angaben der Klägerin kurz nach dem Schadensereignis erstellt worden sein (Bl. 116 d. A.). Der Unfall der Klägerin ereignet sich am 8. Oktober 2010 und der herabgestürzte Ast war voll belaubt, wie auch ein weiter Teil der Bäume in der Umgebung (Lichtbild Bl. 16 d. A.). Zudem lag herbstliches Laub auf den Wegen. Zum Zeitpunkt, als die Lichtbilder der Sachverständigen (Bl d. A.) gefertigt wurden, herrschte scheinbar Frost, die Landschaft war vollständig mit Schnee bedeckt und die Bäume und Büsche waren vollständig entlaubt. C) Auf die Schadenshöhe kommt es danach nicht mehr an. Auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin mangels Anspruchs in der Sache nicht verlangen. D) Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass, gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.
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Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin
Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae
Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae OLG München 2. Mai 2012 Tenor 1 2 3 4 5 6 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend
Urteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 380/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 16.05.2007 Verkündet am 16.05.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 75/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 251/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.03.2007 verkündet am 14.03.2007 G R, Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des
Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 4/10 6 O 85/08 Landgericht Hannover Verkündet am 9. Juni 2010, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit, Prozessbevollmächtigte:
Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN URTEIL
Aktenzeichen: 7 S 25/15 7 C 461/14 (18) Amtsgericht Homburg Verkündet am 07.09.2016 gez. Vors. Richterin am LG gern. 159 ZPO LANDGERICHT SAARBRÜCKEN URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 178/06 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 227/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 60/07 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 26.06.2008 Verkündet am 26.06.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 58/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 425/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 16. September 2003 verkündet am 16. September 2003 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im
Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, hat der Kläger zu tragen.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.03.2013 12 O 8248/12 Titel: (Verkehrssicherungspflicht: Anscheinsbeweis für die Verletzung der Streupflicht bei Sturz eines Fußgängers; zeitliche Begrenzung durch Gemeindesatzung)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 74/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein ZPO
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 140/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 511/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 01.03.2005 verkündet am 01.03.2005 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.
^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter
Oberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 64/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 4 O 74/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007 Verkündet am 27.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Tenor. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts im Urteilsausspruch zu 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
OLG Koblenz; 3. Juli 2003 ; Az: 5 U 27/03 Fundstelle : NJW 2003, 2834 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 85/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 8 O 365/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.12.2006 Verkündet am 20.12.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Erforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen
Erforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen 25.05.2017 12:00 OLG Jena, Urteil vom 05.04.2016, AZ: 5 U 855/14 Hintergrund Der Kläger erlitt am 28.05.2013
Im Namen des Volkes! Urteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 9 O 287/11 Verkündet am: 10. Juli 2012 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
7 U 27/13 6 O 257/11 Landgericht Lübeck verkündet am: 17. April 2014 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht U r t e i l Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL
Geschäftsnummer: 10 U 1437/07 16 O 186/04 LG Koblenz Verkündet am 11. Juli 2008 B. Schäfer, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 302/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 223/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 4/06 BESCHLUSS vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 520 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
Urteil. Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren. Landgericht Koblenz. Aktenzeichen: 6 S 112/15
Urteil Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren Gericht: Aktenzeichen: 6 S 112/15 Dokumententyp: Rechtskraft: Landgericht Koblenz Urteil Datum: 30.06.2015 unbekannt - siehe Urteil vorheriger Instanz
Im Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 4 0 130/13 I Landgericht Ulm Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Herzog-Georg-Straße 5, 89264 Weißenhorn, Gz.: 2295/12
~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. Mai 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Mai 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Im Namen des Volke s
Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,
... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei
LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil. -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit
Gericht OLG München Aktenzeichen 23 U 1818/09 Datum 08.10.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG München I, 18.12.2008, Az: 16 HKO 10382/08, Urteil Vertragsrecht E-Mail-Adressen, Kaufvertragsrecht,
Brandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 59/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 2 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines
Landgericht Köln. Beschluss
Beglaubigte Abschrift ~4 T 20/14 137 e 201114 Amtsgericht Köln Landgericht Köln Beschluss -gegen ln Sachen hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25.02.2015 durch den Vorsitzenden Richter am
^nitsgeric&frankfurtarnmain
^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 138/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Juni 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 352/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. März 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 64/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 488/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.01.2006 Verkündet am 10.01.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 22/08 5 O 112/07 Landgericht Stade Verkündet am 3. Juli 2008..., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Passau Az.: 15 c 582/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: