Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Beschäftigtenkursen

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1 Anlage 6 Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Beschäftigtenkursen ab Einleitung Ab gelten im ESF-BAMF-Programm für Beschäftigtenkurse weitere sogenannte vereinfachte Kostenoptionen (Pauschalen). Grundlage für diese vereinfachten Kostenoptionen ist die ESF-Verordnung, VO (EG) Nr. 1081/2006, geändert durch die Verordnung VO (EG) Nr. 1080/2006, geändert durch die Verordnung VO (EG) Nr. 396/2009. Durch die Einführung der Pauschalen sind analog zu den bisherigen Pauschalenkursen für Leistungsempfänger nach SGB II, SGB III und AsylbLG viele Projektteilleistungen in Beschäftigtenkursen von der Nachweispflicht befreit. Diese Leistungen werden in den Positionen 11 und 12 des neuen Finanzierungsplans erfasst, der Nachweis der Leistungserbringung gilt mit der Durchführung des Kurses, der Einreichung des Endverwendungsnachweises als erbracht, wenn daraus die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ersichtlich ist. Die Pauschale teilt sich in einen teilnehmerzahlunabhängigen Grundaufwand von und eine teilnehmerzahlabhängige Pauschale von 250 für jeden beschäftigten Teilnehmer, der den Kurs abschließt. Diese Pauschalen gelten für Kurse mit einem Umfang von 300 Unterrichtseinheiten 1, da in den bisher abgerechneten Beschäftigtenkursen durchschnittlich 300 Unterrichtseinheiten pro Kurs durchgeführt wurden. Bei Kursen mit einem Unterrichtsumfang unter oder über 300 Unterrichtseinheiten werden die oben genannten Pauschalbeträge anteilig angerechnet. Unterrichtseinheiten, welche sich aus zusätzlichem Unterricht (z.b. Teilungsunterricht, Teamteaching, Einzelcoaching) ergeben, werden bei der Berechnung des Unterrichtsumfangs nicht berücksichtigt. Die Pauschalen gelten für Projektanträge für Beschäftigtenkurse, die nach dem gestellt werden. HINWEIS: Diese Pauschalen finden Anwendung auf mit Arbeitnehmern besetzte Kurse (sog. Beschäftigtenkurse). Für Kurse mit Leistungsempfängern finden die in Anlage 2 beschriebenen Regelungen Anwendung. Werden in einen Kurs mehrere Zielgruppen aufgenommen, werden pro Kurs entweder die Regelungen nach Anlage 2 oder Anlage 6 angewendet. 1 Auch für Beschäftigtenkurse sind maximal 730 Unterrichtseinheiten förderfähig.

2 2. Finanzierungsplan Bedingt durch die Einführung der Pauschalen wurde die Reihenfolge der einzelnen Positionen des Finanzierungsplans umgestellt. Der Finanzierungsplan für Beschäftigtenkurse gliedert sich nun in Teil A Projektausgaben mit den drei Abschnitten Teilnehmereinkommen, Projektausgaben und Pauschalen sowie Teil B Projektfinanzierung. Viele Teilleistungen innerhalb des Projekts werden bereits durch die Pauschalen abgegolten. Positionen und Teilleistungen des Projekts, die noch einzeln bewilligt und abgerechnet werden können, sind in den folgenden Ausführungen zu den entsprechenden Positionen des Finanzierungsplanes abschließend aufgeführt. Der Projektträger ist für die Überwachung der Projektfinanzierung verantwortlich. T E I L A : P R O J E K T A U S G A B E N Teilnehmereinkommen: Position 1 Teilnehmereinkommen öffentliche Mittel Die Bewilligung und Abrechnung öffentlicher Kofinanzierungsmittel hat sich durch die Einführung der Pauschalen nicht verändert. Hinweise unter Punkt Teilnehmereinkommen. Position 2 Teilnehmereinkommen private Mittel Die Bewilligung und Abrechnung des privaten Teilnehmereinkommens hat sich durch die Einführung der Pauschalen nicht verändert. Hinweise zu den notwendigen Mindestangaben finden Sie unter Punkt Teilnehmereinkommen und in den Ausfüllhinweisen zur Belegliste. Im Internet unter ist zudem ein Musterformular zum Nachweis der Freistellungskosten optional verfügbar. Projektausgaben: Position 3 Ausgaben für Fahrtkosten der Teilnehmer Die Bewilligung und Abrechnung der Ausgaben für Fahrtkosten der Teilnehmer hat sich durch die Einführung der Pauschalen nicht verändert. Hinweise unter Punkt Fahrtkosten von Projektteilnehmern. Position 4 Ausgaben für Kinderbetreuung Die spitze Bewilligung und Abrechnung der Ausgaben für Kinderbetreuungskosten hat sich durch die Einführung der Pauschalen nicht verändert. Hinweise unter Punkt Kinderbetreuung. Position 5 Mieten und Mietnebenkosten [ACHTUNG ÄNDERUNG] Die Bewilligung und Abrechnung der Mietausgaben und Mietnebenkosten erfolgt anhand des Mietberechnungsbogens nur für - Unterrichtsräume für die Erteilung des Sprach- und Fachunterrichts,

3 - Büroräume für die Verrichtung förderfähiger, konzeptioneller Tätigkeiten und der teilnehmerbezogenen Betreuung sowie - Büroräume für die Vor- und Nachbereitungszeit von festangestellten Lehrkräften. Die Abrechnung der Mieten erfolgt nach tatsächlicher Verausgabung. Der Ansatz über Nutzungstage/-anteil bleibt davon unberührt. Die tatsächlichen Nebennutz- und Verkehrsflächen sind im Mietberechnungsbogen anzusetzen. Hinweise unter Punkt Mieten und Mietnebenkosten. Nicht mehr ansetzbar sind Ausgaben für Büroräume der sonstigen im Projekt eingesetzten Mitarbeiter/-innen; diese Ausgaben sind bereits mit der Pauschale abgegolten. Reinigungskosten sind bereits in der Pauschale Grundaufwand enthalten, so dass diese nicht über die Nebenkosten angesetzt werden können. Position 6 Personalausgaben [ACHTUNG ÄNDERUNG] Die Veranschlagung und Spitzabrechnung von festangestelltem Projektpersonal ist für - Lehrkräfte (Sprach- und Fachlehrer) und - Personen, die förderfähige konzeptionelle Tätigkeiten übernehmen sowie - für die teilnehmerbezogene Betreuung 2, möglich. Hinweise unter Punkt Personalausgaben. Die Vorlage einer Tätigkeitsdarstellung ist nur für Personen, die förderfähige konzeptionelle Tätigkeiten wahrnehmen und für die teilnehmerbezogene Betreuung, erforderlich. Entgegen den Ausführungen unter erfolgt die Bewilligung und Abrechnung von Projektpersonal ausschließlich auf Stundenbasis. Zu den förderfähigen konzeptionellen Tätigkeiten gehören Tätigkeiten, der Projektplanung und -umsetzung, soweit sie nicht administrativer, verwaltungstechnischer Natur sind, die bei jedem Kurs anfallen. Es ist der Aufwand, der bei der Projektsteuerung und Erreichung der Projektziele in Beschäftigtenkursen anfällt, einschließlich der teilnehmerbezogenen Betreuung. Alle Ausgaben für andere im Projekt eingesetzte Mitarbeiter (Verwaltung, Projektleitung, Koordination, Geschäftsführung, Systemadministrator u.s.w.) sind bereits durch die Pauschalen gedeckt und nicht mehr gesondert ansatzfähig. Für diese Mitarbeitergruppen sind keine Stundennachweise, Anlagen und Qualifikationsnachweise mehr zu erbringen. Für die unter Position 6 aufgeführten Mitarbeiter können Personalausfallkosten in Höhe von maximal 20 % des jeweils beantragten Stundenumfangs sowie der dafür veranschlagten 2 Personen die konzeptionelle oder pädagogische Tätigkeiten wahrnehmen, organisieren die Maßnahme mit. Die Tätigkeit umfasst neben der Betreuung der Teilnehmer (u.a. Teilnehmergespräche, Lernzieldefinitionen, Einzelfallhilfe und Beratung bei persönlichen Problemen, Lernberatung, Krisenintervention z. B. bei Misserfolgen) Tätigkeiten, die über die Projektverwaltung und -administration eines jeden Kurses hinaus gehen und der Projektzielerreichung dienen. In Beschäftigtenkursen fällt der Bedarf hierfür höher aus, als in einem Projekt für Leistungsempfänger.

4 Personalausgaben als kalkulatorische Größe angesetzt werden. Personalausfallkosten sind jedoch nur in dem o.g. Stundenumfang erstattungsfähig, sofern ein Mitarbeiter die Tätigkeiten des ausgefallenen Mitarbeiters tatsächlich in Vertretung (ersatzweise) übernommen hat. Beispiel: Person A ist als Lehrkraft für 100 UE vorgesehen und fällt davon 20 UE aus. Person B übernimmt diese 20 UE als Vertretungskraft. Unter Position 6 sind sowohl 80 UE für Person A als auch 20 UE für Person B erstattungsfähig. Unter den Personalausfallkosten können die 20 ausgefallenen UE der Person A erfasst und erstattet werden. Von jedem im Projekt eingesetzten Lehrer, Projektleiter, Finanzverantwortlichen sowie von Personen, die förderfähige konzeptionelle Tätigkeiten wahrnehmen oder die Teilnehmer betreuen, ist eine Erklärung erforderlich, in der die Bereitschaft zur Teilnahme an der Evaluation bestätigt wird. Von allen Mitarbeitern, die eine dieser Tätigkeiten im Projekt übernehmen, werden die Namen im Antragsvordruck abgefragt. Der Projektträger ist verpflichtet, dem Bundesamt alle Personaländerungen bei den genannten Tätigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Position 7 Honorarausgaben [ACHTUNG ÄNDERUNG] Die Veranschlagung und Spitzabrechnung von Honorarausgaben ist für - Lehrkräfte (Sprach- und Fachlehrer) und - Personen, die förderfähige konzeptionelle Tätigkeiten wahrnehmen sowie - für die teilnehmerbezogene Betreuung 3 möglich. Hinweise unter Punkt Honorare. Die Vorlage einer Tätigkeitsdarstellung ist nur für Personen, die förderfähige konzeptionelle Tätigkeiten wahrnehmen und für die teilnehmerbezogene Betreuung, erforderlich. Alle Ausgaben für andere im Projekt eingesetzte Honorarkräfte (Verwaltung, Projektleitung, Koordination, Geschäftsführung, Systemadministrator u.s.w.) sind bereits durch die Pauschalen gedeckt und nicht mehr gesondert ansatzfähig. Für diese Mitarbeitergruppen sind keine Stundennachweise, Anlagen und Qualifikationsnachweise zu erbringen. Personalausfallkosten für Honorarpersonal sind nicht förderfähig. Von jeder Honorarkraft, die als Lehrer, Projektleiter, Finanzverantwortlicher sowie von Honorarpersonal, das förderfähige konzeptionelle Tätigkeiten wahrnimmt oder die Teilnehmer betreut, ist eine Erklärung erforderlich, in der die Bereitschaft zur Teilnahme an der Evaluation bestätigt wird. Von allen Mitarbeitern, die eine dieser Tätigkeiten im Projekt übernehmen, 3 Personen die konzeptionelle und pädagogische Tätigkeiten wahrnehmen organisieren die Maßnahme mit. Die Tätigkeit umfasst neben der Betreuung der Teilnehmer (u.a. Teilnehmergespräche, Lernzieldefinitionen, Einzelfallhilfe und Beratung bei persönlichen Problemen, Lernberatung, Krisenintervention z. B. bei Misserfolgen) Tätigkeiten, die über die Projektverwaltung und administration eines jeden Kurses hinaus gehen und der Projektzielerreichung dienen. In Beschäftigtenkursen fällt der Bedarf hierfür höher aus, als in einem Projekt für Leistungsempfänger.

5 werden die Namen im Antragsvordruck abgefragt. Der Projektträger ist verpflichtet, dem Bundesamt alle Personaländerungen bei den genannten Tätigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Position 8 Ausgaben für Reisekosten und Bewirtung [ACHTUNG ÄNDERUNG] Die Veranschlagung und Spitzabrechnung von Reisekosten ist für Projektmitarbeiter, die nicht über die Pauschale vergütet werden, möglich. Hinweise unter Punkt Reisekosten und Bewirtungskosten. Position 9 Durchführungsbezogene Sachausgaben [ACHTUNG ÄNDERUNG] Bei der Veranschlagung und Spitzabrechnung von durchführungsbezogenen Sachausgaben wird unterschieden zwischen - Lehr- und Lernmaterial für die Projektteilnehmer/ Lehrpersonal - Abschreibung - Vergabe von Unterverträgen Lehr- und Lernmittel Die Bewilligung und Abrechnung von Lehr- und Lernmaterial ist auf wenige Positionen beschränkt: - Lehrbücher für den Sprach-/ Fachunterricht. Hierunter fallen grundsätzlich ein Klassensatz Lehr- und Arbeitsbücher inklusive Lehrerexemplare. - Lernsoftware für den Sprach-/Fachunterricht. Die Anschaffung sollte die Summe von 100 Euro pro Teilnehmer nicht überschreiten. - Prüfungsgebühren (z. B. telc-prüfungen für den Beruf) - Weitere für die Durchführung des Kurses notwendige Aufwendungen. Dies können beispielsweise spezielle Übungsgeräte, Anschauungsobjekte für den Fachunterricht, Gebühren für Gesundheitszeugnisse, spezielle Arbeits- oder Sicherheitskleidung, Gebühren für den Gabelstaplerunterricht und -schein (sofern die Nachrangigkeit der Förderung durch das Bundesamt gegeben ist) sein. - Ausgaben für Betriebsbesichtigungen (Reise- und Fahrtkosten sind unter Position 3 abzurechnen.) Nicht mehr ansetzbar sind die Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial (z.b. Kopiermaterial, Toner, Stifte, Flipchartblöcke, techn. Kleingerät wie USB-Sticks etc.). Diese sind bereits in den Pauschalen (Grundaufwand und teilnehmerbezogene) enthalten. Abschreibungen Die Bewilligung und Spitzabrechnung von Abschreibungen für durchführungsbezogene Sachausgaben ist möglich, wenn der angeschaffte oder vorhandene Gegenstand nach nationalem Steuerrecht abschreibungsfähig ist, die weiteren unter Punkt Abschreibungen beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und die Anschaffung nicht bereits durch die Pauschale abgedeckt ist. Die Form der Abschreibung (GWG, AfA) richtet sich nach den Vorschriften für Abschreibungen des Einkommenssteuergesetzes ( 6 und 7 EStG) mit den jeweils gültigen Bemessungsgrenzen.

6 Anschaffungen, die im pädagogischen Konzept unter Punkt 6 Rahmenbedingungen beschriebene Grundausstattung von Unterrichtsräumlichkeiten fallen (technische Raumausstattung wie z.b. Flipchart, Whiteboard, Computer), sind nicht gesondert ansatzfähig, sondern fallen unter die Pauschale. Abschreibungsfähig sind beispielsweise Registraturkassen und Übungsgeräte oder Anschauungsobjekte für den Fachunterricht. Hierbei handelt es sich lediglich um Beispiele. Je nach Ausrichtung und Vertiefungsrichtung des Kurses sind hier unterschiedliche Geräte ansatzfähig. Vergabe von Aufträgen Die Veranschlagung und Spitzabrechnung von Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen für unwesentliche Projektbestandteile 4, beispielsweise Durchführung einer Sprachprüfung, ist möglich, sofern die unter Vergabe von Unterverträgen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung und Abrechnung vergebener Tätigkeiten, welche pauschalseitig bereits erfasst sind (z. B. Systemadministrator), ist nicht möglich. Pauschalen: Position 10 Ausgaben für Kompetenzfeststellung inklusive Fahrtkosten Die Bewilligung und Abrechnung der Ausgaben für die Kompetenzfeststellung hat sich durch die Einführung der Pauschalen nicht verändert. Hinweise unter Punkt Kompetenzfeststellung. Position 11 Pauschale Grundaufwand [ACHTUNG ÄNDERUNG] Der Grundaufwand in Höhe von wird für jeden Kurs mit einem Umfang von 300 UE pauschal gewährt. Unter der Pauschale Grundaufwand werden Ausgaben subsumiert, welche in Kursen des ESF-BAMF-Programms unabhängig von der Teilnehmerzahl aber in Abhängigkeit von der Anzahl der durchgeführten Unterrichtseinheiten anfallen. Siehe auch Hinweise/ Erläuterungen unter den einzelnen Positionen. Bei Kursen mit einem Unterrichtsumfang unter oder über 300 Unterrichtseinheiten wird die Pauschale anteilig angerechnet. Position 12 Teilnehmerbezogene Pauschale [ACHTUNG ÄNDERUNG] Die teilnehmerbezogene Pauschale in Höhe von 250 wird für jeden Teilnehmer gewährt, der den Kurs abschließt. Darin enthalten sind Aufwendungen, die unabhängig von der fachlichen Ausrichtung der Kurse anfallen und mit steigender Teilnehmerzahl einen höheren Aufwand bedeuten. Hinweis: Positive Kursaustritte sind in der teilnehmerbezogenen Pauschale bereits berücksichtigt. 4 Für Kurse, die im EU-Ausland beginnen und in Deutschland fortgeführt werden, können auch wesentliche Teile des Kurse im Ausland untervergeben werden.

7 Bei Kursen mit einem Unterrichtsumfang unter oder über 300 Unterrichtseinheiten wird die Pauschale anteilig angerechnet. T E I L B : P R O J E K T F I N A N Z I E R U N G Position 13 Eigenmittel Die Eigenmittel berechnen sich für Beschäftigtenkurse ab aus den Positionen 5 bis 12 des neuen Finanzierungsplanes. Die Höhe der Eigenmittel bleibt unverändert bei einem Mindestanteil von 5 Prozent. Position 15 Private Drittmittel Das Einbringen privater Drittmittel zur Projektfinanzierung bleibt von der Einführung der Pauschalen unberührt und richtet sich nach den Vorgaben in Punkt Private Kofinanzierung. Position 16 Teilnehmereinkommen private Mittel (Unternehmen) Das Einbringen von Freistellungskosten hat sich durch die Einführung der Pauschalen nicht verändert. Hinweise unter Punkt Private Kofinanzierung. Position 17 Öffentliche Mittel Das Einbringen weiterer öffentlicher Mittel zur Projektfinanzierung bleibt von der Einführung der Pauschalen unberührt und richtet sich nach den Vorgaben in Punkt Öffentliche Kofinanzierung.

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