Richtlinie 91/68/EWG] An das kantonale Veterinäramt

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1 An das kantonale Veterinäramt Gesuch zur Bewilligung als Transportunternehmen Typ 2, für den grenzüberschreitenden Langstreckentransport von Wirbeltieren [auch für Transportdauern von mehr als 8 Stunden, s. insb. Artikel 6, der 1 Verordnung (EG) 1/05, Artikel 12 1 der Richtlinie 64/432/EWG, resp. Artikel 8c 1 der Richtlinie 91/68/EWG] Die Bewilligung (in der EU = Zulassung ) ist notwendig für den gewerblichen grenzüberschreitenden Transport aller Wirbeltiere (damit auch von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren ) auf dem Landweg (und Seeweg). Als gewerblich gilt grundsätzlich jede Tätigkeit, die zu einer steuerlichen Veranlagung führt, (bzw. alle Fälle, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird ). Nicht als gewerblich gelten Transporte von Tieren, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden (oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind), ihre Eigentümer (oder eine andere vom Eigentümer beauftragte Person) begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs (oder einer Eigentumsübertragung) zu sein. Ausserdem ist keine Bewilligung (Zulassung) notwendig: - Für den Transport durch Landwirte, die a) Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist, b) ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren. - Nach Interpretation des BVET für den Transport von registrierten Equiden (= Pferde mit Pass) zur Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken. Zum Transport von Handels- und Schlachtpferden ist die Anerkennung jedoch vorgeschrieben. - Nach Interpretation des BVET für Einzeltransporte von Wildtieren von und nach Zoos oder ähnlichen Betrieben, z.b. im Rahmen von Arterhaltungsprogrammen. Beachten Sie, dass die grundsätzlichen Anforderungen der Verordnung 1/05 in jedem Fall gelten, und die Ausnahmen in der Verordnung nicht klar geregelt sind. Es muss deshalb im Zweifelsfall im voraus in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten abgeklärt werden, ob ein bestimmter Transport der Zulassungspflicht (Bewilligungspflicht für Transporteure) untersteht. Der für Betreuungspersonal / Fahrer im für Transporte von Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine und Geflügel (gem. Artikel 6 Abs. 5 der VO 1/05 ab ) obligatorische Befähigungsausweis wird vom kantonalen Veterinäramt ausgestellt für Personen, die erfolgreich einen IGGTS-Kurs für gewerbliche Tiertransporteure oder eine äquivalente Ausbildung absolviert haben (s. Entsprechende Belege sind dem Gesuch beizufügen. Fahrzeuge für Langstreckentransporte müssen vom kantonalen Veterinäramt bewilligt ( zugelassen ) werden (das ist eine der Voraussetzungen zur Bewilligung der Typ 2 Transportunternehmen ). - Alle Fahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der VO 1/05 (insb. gemäss Anhang I Kapitel II) erfüllen. Fahrzeuge zum Transport von Klauentieren [gem. Artikel 6 der Tierseuchenverordnung = Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere] müssen zu diesem Zweck von der Kantonalen Motorfahrzeugkontrolle / Strassenverkehrsbehörde nach den im ASTRA-Merkblatt Anforderungen für den Transport von Tieren (s. > Dienstleistungen > Fahrzeuge > Merkblätter) für gewerbsmässige Tiertransporte festgelegten Kriterien geprüft worden sein. Eine Kopie des Fahrzeugausweises mit dem entsprechenden Eintrag ist den Gesuchsunterlagen beizufügen. Seite 1 von 7 Ausg.2 / / Vo

2 - Das Kantonale Veterinäramt muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für TransportunternehmenTyp 2 auch die Transportfahrzeuge kontrollieren und bewilligen ( zulassen ). Jedes Transportfahrzeug braucht eine eigene Zulassung auch Anhänger. o Es überprüft dabei insbesondere, ob die Fahrzeuge zum Langzeittransport von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen die zusätzlichen technischen Anforderungen gem. Anhang I Kapitel VI der VO 1/05 erfüllen: diese schreiben u.a. geeignete Wasserversorgungssysteme vor, Ventilationssysteme (mit spezifizierter Minimalkapazität, muss ausserdem sicherstellen, dass die Temperatur immer zwischen 5 und 30 C - auch wenn das Fahrzeug steht, Toleranz 5 C) und Energieautarkie für mindestens 4h, auch Temperaturaufzeichnungs- und Alarmsystem, Satellitennavigationssystem für Neue Fahrzeuge ab , Nachrüsten bestehender LKWs (und Anhänger) bis Ende Bemerkung: die EU prüft gegenwärtig noch die Spezifikationen für die Satellitennavigations-systeme (NS), insbesondere wohin die Daten übermittelt werden sollen. Klar scheint, dass auch Anhänger über ein separates System verfügen müssen, und mindestens 2 Sensoren für die Erfassung der Temperatur, je einer für den Status der Ladeklappe (offen-geschlossen), bzw. der Anhängerkupplung installiert werden muss. Falls ein neues Fahrzeug zugelassen wird (das bereits heute mit NS ausgerüstet werden muss) ist vorgängig mit dem BVET Kontakt aufzunehmen. o Es überprüft für Fahrzeuge zum Transport anderer Tierarten, ob sie die allgemeinen Anforderungen der VO 1/05 (insb. gemäss Anhang I Kapitel II) erfüllen, und zum Langzeittransport der Zieltierarten geeignet sind. - Im Zulassungsnachweis gem. Kapitel IV Anhang III der VO 1/05 legt das kantonale Veterinäramt die für den Transport zugelassenen Tierarten fest. Muster der Bewilligungsnummer für Transportunternehmen Typ 2 (Langstrecken): CH-KANTONSKÜRZEL-TRL3Zahlen [z. B.: CH-BE-TRL001 (TRL = transport long distances)]; Die Bewilligungsnummer ( Veterinär-Zulassungsnummer ) der Fahrzeuge entspricht derjenigen für das Transportunternehmen gefolgt von der Kontrollschildnummer [z. B.: CH-BE-TRL001-BE234567]. Seite 2 von 7 Ausg.2 / / Vo

3 Das Gesuch ist vom Betrieb wahrheitsgetreu ausgefüllt dem zuständigen kantonalen Veterinäramt einzureichen. Verantwortlich für das Transportunternehmen: [wenn das kantonale Veterinäramt die Bewilligung (Anerkennung) erteilt hat werden diese Daten in einer zentralen Liste auf der Webseite > Themen > Ausfuhr publiziert] Name: Vorname: Firmenname: Strasse/Weiler: PLZ: Ort: Telefon: Fax: Viehhandelspatent Nr.: Ausgestellt von Kanton: *Standort des Transportparks: * falls abweichend von Betriebsadresse; zusätzliche Standorte weiter unten unter Ziffer 5) eintragen Ich habe von den für Transportunternehmen (Typ 2) geltenden Rechtsvorschriften (gemäss Anhang) Kenntnis genommen, und verpflichte mich, sie jederzeit vollständig einzuhalten. Ausserdem bestätige ich, dass das Transportunternehmen z.zt. weder in einem anderen Land für internationale Transporte anerkannt (zugelassen) worden noch ein entsprechendes Gesuch abgelehnt worden ist. Datum:... Unterschrift Gesuchsteller:... Seite 3 von 7 Ausg.2 / / Vo

4 Gesuch um Anerkennung als Transportbetrieb Typ 2 (alle Transporte, auch von längerer Dauer als 8 Stunden): Checkliste / Voraussetzungen für die Exportanerkennung (EU) A B C D E Einrichtung / Voraussetzung Viele Kriterien sind auf Nutztiere ausgerichtet, je nach Zieltierart ev. nicht zutreffend angeben und präzisieren (> Bemerkungen) *1. Transportfahrzeug, Bewilligung beantragt für folgende Tierarten:... Fahrzeug ist vorschriftsgemäss ausgerüstet (Merkblatt betreffend Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport von Tieren; ASTRA 11. Mai 2001) Fahrzeug entspricht den zusätzlichen Bedingungen gemäss Anhang 1 Kapitel VI der VO 1/05 (obligatorisch für Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen) In jedem Fahrzeug ist ein Kontrollbuch mitzuführen; mit Eintragungen zu: 1. Ort u. Tag der Übernahme 2. Name und Anschrift des Betriebes oder der Sammelstelle (Herkunft) 3. Ort u. Tag der Lieferung 4. Name und Anschrift des Empfängers (Best.ort) 5. Tierart u. Zahl der beförderten Tiere 6. Tag u. Ort der Desinfektionsmassnahmen 7. Angaben zu Begleitpapieren (Zeugnisnr. etc.) *2. Geeignete Vorrichtung für die Aufnahme von Einstreu Mist Art der Entsorgung: Abwasser Art der Entsorgung: Entsorgung in zugelassener Fremdanlage Art/Bezeichnung: 3. Reinigungsanlage für die Fahrzeuge Art/Bezeichnung: Hochdruck Heisswasser stationär mobil Reinigung u. Desinfektion in zugelassener Fremdanlage Genaue Bezeichnung/Adresse: Vorhanden Bemerkungen Ja Nein ev. Beiblatt verwenden 4. Dokumentation / Archivierung der Unterlagen Der Betriebsführer verpflichtet sich, die notwendigen Dokumentationen zu führen und aufzubewahren (insbesondere gemäss Artikel 4, 5 Abs. 4 sowie Anhängen II und III der 1 VO 1/05 soweit sie im Einzelfall für den Transport vorgeschrieben sind). Archivierung (Art/Ort): 5. Der Transportbetrieb verfügt über mehrere Standorte Alle zusätzlichen Standorte aufführen Standort 2: Adresse Kanton: Standort 3. Adresse Kanton: * Falls mehrere Fahrzeuge bitte pro Fahrzeug angeben ev. auf einem Beiblatt Seite 4 von 7 Ausg.2 / / Vo

5 ANHANG: 1 Relevante EU- Gesetzgebung (Sie finden die EU-Erlasse auf der Seite > Einfache Suche > konsolidierte Fassung (>> Abfrage nach Jahr und Nummer). Schweizerische Gesetzgebung s. > Dokumentation. - Verordnung des Rates (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr.1255/97; - Richtlinie des Rates 64/432/EWG vom 26. Juni 1964, zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen - Richtlinie des Rates 91/68/EWG, vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen - Richtlinie des Rates 90/426/EWG vom 26. Juni 1990, zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern Auszüge, wichtigste Anforderungen an Tiertransportunternehmer (Export EU) [Alle weiteren Vorgaben des Schweizerischen und des EU-Rechtes sind ebenfalls einzuhalten, namentlich der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung; selbstverständlich sind auch die für die jeweilige Tierart erforderlichen Veterinärzeugnisse mitzuführen]. Die folgende Kurzzusammenstellung ersetzt das Studium der Gesetzestexte nicht: 1) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 muss als Ganzes studiert werden, die im Einzelfall anwendbaren Vorschriften sind genau einzuhalten. Beachten Sie neben den inhaltlichen Anforderungen auch die Dokumentationspflichten (für einige Dokumente ist auch die Form vorgeschrieben s. insbesondere in den Anhängen der Verordnung). Für lange Transporte von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden (= Pferde mit Pass) sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren ausserdem die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch (u.a. Art 5 Abs.4, 8, 14) Dieses umfasst mehrere Dokumente, mit detaillierten Vorschriften zur Planung, Durchführung, Kontrolle und Übermittlung von Informationen an die Behörden. Auch für das Vorgehen der Behörden gibt es z.t. detaillierte Regelungen: so müssen Zulassungs- und Befähigungsausweise z.b. in einer Landessprache UND in Englisch ausgestellt werden (Art. 13, 17 und 18), die Amtstierärzte müssen das Fahrtenbuch vor dem Versand überprüfen und abstempeln (Art. 14 Abs.1). 2) Richtlinie 64/432/EWG Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: a) Die zur Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen i) so gebaut sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können, und ii) nach jedem Transport von Tieren oder Erzeugnissen, die die Tiergesundheit beeinträchtigen könnten und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung unverzüglich mit einem von der zuständigen Behörde amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. b) Sie müssen i) entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, verfügen oder ii) den schriftlichen Nachweis erbringen, dass diese Arbeiten durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt werden. (2) Die Transportunternehmer müssen für jedes für Tiertransporte verwendete Fahrzeug ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind: a) Orte, Daten und Uhrzeiten der Übernahme sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des Betriebs oder der Sammelstelle, in denen die Tiere übernommen werden; b) Orte, Daten und Uhrzeiten der Lieferung sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des (der) Empfänger(s); c) Art und Zahl der beförderten Tiere; d) Datum und Ort der Desinfektion; e) Angaben der Begleitdokumente, einschließlich der laufenden Nummer; f) voraussichtliche Dauer jeder Beförderung. (3) Die Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Sendung oder die Tiere nach Verlassen ihrer Herkunftsbetriebe oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. Seite 5 von 7 Ausg.2 / / Vo

6 (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die erforderlichen Begleitdokumente für die Tiere beziehen, nachkommen. (5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km befördern. (6) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels gelten sinngemäß die Vorschriften für Verstöße und Mitteilungen von Verstößen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit sie die Tiergesundheit betreffen. 3) Richtlinie 91/68/EWG (für Schafe und Ziegen) Artikel 8c (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transporteure im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 91/628/EWG (müsste heute auf VO 1/2005 verweisen!) folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen: a) Die für die Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen so beschaffen sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können; unmittelbar nach jedem Transport von Tieren oder von Produkten, die die Tiergesundheit beeinträchtigen können und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. b) Es müssen geeignete von der zuständigen Behörde genehmigte Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, vorhanden sein, oder es muss der Nachweis dafür erbracht werden, dass dies durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt wird. (2) Der Transporteur muss für jedes Fahrzeug, das den Tiertransport durchführt, ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre aufbewahrt werden müssen: i) Ort, Tag der Übernahme, Name bzw. Firmenname und Anschrift der Betriebe oder Sammelstellen, aus denen die Tiere stammen; ii) Ort und Tag der Lieferung und Name bzw. Firmenname und Anschrift des bzw. der Empfänger; iii) Tierart und Zahl der beförderten Tiere; iv) Tag und Ort der Desinfektionsmaßnahmen; v) Einzelheiten der Begleitdokumentation (Nummer usw.). (3) Die Transporteure tragen dafür Sorge, dass die beförderte Partie Tiere nach dem Verlassen des Betriebs oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Kontakt kommt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Transporteure in einer schriftlichen Erklärung verpflichten, dass insbesondere alle Maßnahmen ergriffen werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die notwendigen Begleitdokumente für die Tiere beziehen; der Transport der Tiere nur Bediensteten überlassen wird, die die erforderliche Befähigung, fachliche Eignung und Sachkenntnis besitzen. (5) Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel finden die Vorschriften des Artikels 18 der Richtlinie 91/628/EWG (müsste heute auf VO 1/2005 verweisen!) entsprechend Anwendung. 4) Tierseuchenverordnung (TSV, SR ) Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere 1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können. 2 Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen. 3 Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtanlagen transportiert werden, vor Verlassen der Schlachtanlage zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion. 4 Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai ) Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) Art. 8 Transportmittel, Anlagen und Einrichtungen Alle dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren. Seite 6 von 7 Ausg.2 / / Vo

7 Art. 10 Direkter Transport von Tieren 1 Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind Tiere direkt an den Bestimmungsort zu transportieren. 2 Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Schwimmvögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes) dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden. Art. 12 Unschädliche Beseitigung von Packmaterial, Einstreu und Heu Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial für Einfuhrsendungen verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen müssen nach der Ankunft auf unschädliche Art beseitigt werden. 6) Tierschutzverordnung 6a. Kapitel: Internationale Tiertransporte Art. 57a Bewilligung 1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine Bewilligung des Kantons. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. 3 Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt. 4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen. 5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen. Art. 57b Meldung von Verstössen Das Bundesamt übermittelt dem Staat, in dem das Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über einen festgestellten Verstoss, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist. Art. 57c Transportplan 1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindvieh, Wasserbüffeln, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins Ausland oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des Bundesamtes zu erstellen, sofern der Transport länger als acht Stunden dauert. 2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in den Transportplan die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Art. 57d Besondere Ausrüstung Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen. Art. 57e Besondere Vorkehrungen 1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren. 2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist. 3 Bevor Tiere für gewerbsmässige internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Transporte von Pferden, die über einen Pferdepass verfügen. Seite 7 von 7 Ausg.2 / / Vo

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