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1 Bundesministerium für Justiz ABTEILUNG I 7 Leitende Staatsanwältin Dr. in Maria WAIS Oberstaatsanwalt Dr. Dietmar DOKALIK Museumstraße 7, 1070 Wien abt.i7@bmj.gv.at Wirtschaftskammer Österreich Stabsabteilung Wirtschaftspolitik Wiedner Hauptstraße 63 Wien T E wp@wko.at W Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum WP Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich Zur öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums für Justiz betreffend der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom , zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU. Sehr geehrter Herr Dr. Dokalik, die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Eingangs möchte die WKÖ als Interessenvertretung von Unternehmen auf den hohen Grad an gesellschaftlicher Verantwortung österreichischer Unternehmen hinweisen. Auf die konkreten Fragestellungen des Bundesministeriums für Justiz nimmt die WKÖ im Folgenden Stellung: 1) ANWENDUNGSBEREICH: Fragen zur NFI-Erklärung: Gibt es Unternehmen, von denen es über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus sinnvoll ist, eine NFI-Erklärung einzufordern, die über die in 243 Abs. 5 UGB geforderte Angaben hinausgeht? Wenn ja, für welche Kategorien von Unternehmen wäre dies sinnvoll? Auf welche Zahl schätzen Sie die davon betroffenen Unternehmen in Österreich? Sollten für solche Unternehmen alle zusätzlichen von der Richtlinie nach Art. 19a Abs. 1 geforderten Angaben eingeführt werden oder nur ein Teil oder sollen die bisherigen Angaben lediglich stärker konkretisiert werden? Ist eine solche Konkretisierung durch nicht-

2 - 2 - gesetzliche Standards (etwa die AFRAC-Stellungnahme zur Lageberichterstattung gemäß 243, 243a und 267 UGB) ausreichend? Wenn Sie für zusätzliche Angaben eintreten, können Sie den dadurch entstehenden Mehraufwand (Kosten) für die Berichtspflichtigen abschätzen? Es ist bereits geltendes Recht und in 243 Abs. 5 UGB ist festgehalten, dass große Kapitalgesellschaften in ihrem Lagebericht über die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange informieren müssen. Die WKÖ spricht sich gegen überbordende gesetzliche Berichtspflichten für Unternehmen aus und es sollte bei der nationalen Umsetzung der Berichtspflichten auf jegliche Form von Gold Plating vermieden werden. Auch gemäß 1 Abs. 1 Deregulierungsgesetz ist bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden. Demgemäß spricht sich die WKÖ gegen eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie aus. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst nur große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Ein für uns wesentlicher und unerlässlicher Punkt ist, dass die derzeit angewendete EU-rechtliche Mindestdefinition nicht ausgeweitet wird. Zusätzliche Berichtspflichten, die nur einem Mitgliedsstaat auferlegt werden, können zu möglichen Wettbewerbsnachteilen für die Unternehmen führen. Zudem kann eine Änderung der Definition dazu führen, dass in Zukunft immer mehr Unternehmen betroffen sind. Die WKÖ lehnt eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches der RL, insbesondere eine Berichtspflicht für KMU, klar ab. Berichtspflichtige Unternehmen sollten sich auf jene Informationen bzgl. ihrer Lieferanten oder Subunternehmern beschränken dürfen, die öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus ist es auch wichtig klarzustellen, dass sich diese Informationen nur auf direkte Zulieferer beziehen und nicht bis zum untersten Glied der Lieferkette nachzuverfolgen sind. Das würde nicht nur für KMU eine erhebliche administrative Erleichterung bringen, sondern auch berichtspflichtige Unternehmen entlasten, da sie nicht von der Erbringung von Informationen anderer abhängig wären und sich so auf die Verbesserung ihrer eigenen Mechanismen konzentrieren könnten. Soll die Verpflichtung, ein Diversitätskonzept zu beschreiben, für alle Unternehmen gelten, die derzeit einen Corporate Governance Bericht aufstellen müssen, oder soll die Verpflichtung enger (durch Ausschluss kleiner und mittlerer Unternehmen) oder weiter (durch Einbeziehung von Unternehmen, die andere Wertpapiere als Aktien emittiert haben) gefasst werden? Welche Gründe könnten für eine andere Behandlung des Diversitätskonzepts angeführt werden? Wie viele Unternehmen würde eine solche Maßnahme betreffen? Die WKÖ spricht sich gegen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie aus. Wir lehnen eine Pflicht für kleine und mittlere Unternehmen zur Erstellung eines Diversitätskonzepts ab. Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet die Berichtspflicht einen massiven

3 - 3 - Mehraufwand an Kosten und Arbeit. Diese Unternehmen wären gezwungen, externe Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen, was mit noch höheren Kosten verbunden wäre. 2) FORM DER NFI-ERKLÄRUNG Soll die Option wahrgenommen werden und die Unternehmen einen gesonderten Bericht erstellen können? Wenn ja, soll auch die Möglichkeit einer zeitversetzten Veröffentlichung eingeräumt werden? Sollten Sie der Ansicht sein, dass eine Aussage über die NFI-Erklärung oder über den gesonderten Bericht in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden sollte, wie sollen die Unternehmen der Verpflichtung nach 82 Abs. 4 BörseG nachkommen, den Bestätigungsvermerk in vollem Umfang zu veröffentlichen? Im Sinne einer Entlastung der heimischen Wirtschaft, vertritt die WKÖ die Position, jede mögliche administrative Erleichterung und damit auch die in der Richtlinie angeführten Mitgliedstaatenwahlrechte in Anspruch zu nehmen. Mitgliedstaatenwahlrecht Getrennte Berichte Art 19a Abs. 4 NFI-RL bestimmt ebenfalls, wenn ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht erstellt, können die Mitgliedstaaten [vorsehen, dass] dieser gesonderte Bericht a) zusammen mit dem Lagebericht gemäß Artikel 30 veröffentlicht wird oder b)innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird und der Lagebericht darauf Bezug nimmt. [ ] In der nationalen Umsetzung soll von der Wahlmöglichkeit nach Art 19a Abs. 4 lit. b NFI-RL Gebrauch gemacht werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen die Wahl haben sollen, den NFI- Bericht entweder gemeinsam mit dem Lagebericht oder gesondert auf der Website zu veröffentlichen. Im ersten Fall Veröffentlichung mit Lagebericht ist 82 Abs. 4 BörseG zu beachten, wonach der Bestätigungsvermerk des Lageberichts binnen 4 Monaten erteilt werden muss. Die Möglichkeit einer zeitversetzten Veröffentlichung unter Berücksichtigung der in der Richtlinie vorgegeben Zeitvorgaben sollte beibehalten werden. Das in Art 19a Abs. 4 NFI-RL eingeräumte Mitgliedstaatenwahlrecht sollte in der RL-Umsetzung jedenfalls ausgeübt werden, weil auch die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts der Zielsetzung der NFI-RL voll und ganz gerecht wird. Auch scheint die in Art 19a Abs. 4 lit. b NFI-RL vorgesehene Möglichkeit dessen zeitversetzter Veröffentlichung sinnvoll. Die Frist zur zeitversetzten Publikation muss dessen Regelungsumfang Rechnung tragen. Der in Art 19a Abs. 4 lit. b NFI-RL vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten erscheint angemessen. Dies könnte z.b. in Form einer Absichtserklärung im Geschäftsbericht inhaltlich abgedeckt werden.

4 - 4-3) INHALT DER ERKLÄRUNG Wird ein prinzipienbasierter Ansatz unterstützt, wonach im UGB nur die Belange nach Art. 19a Abs. 1 erster Unterabsatz anzuführen sind, oder sollen einzelne dieser Belange nach dem Muster des Erwägungsgrundes 7 näher konkretisiert werden? Wenn eine nähere Konkretisierung befürwortet wird, ist eine solche in den Erläuterungen ausreichend? Könnte die Konkretisierung auch Rahmenwerken überlassen werden, die gegebenenfalls mit Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für verbindlich erklärt werden könnten? Wenn Sie für eine nähere Konkretisierung eintreten, können Sie den dadurch entstehenden Mehraufwand (Kosten) für die Berichtspflichtigen (für die von Ihnen befürwortete Form der Darstellung) abschätzen? Die WKÖ spricht sich für einen prinzipienbasierten Ansatz und eine weitestgehend freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen aus. Unternehmen innerhalb einer Branche sind im höchsten Maße unterschiedlich in Hinblick auf Geschäftsmodelle und Schwerpunktsetzung. Ein one fits all -Ansatz ist nicht zielführend, um den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Unternehmen müssen individuell analysieren und bestimmen können, wo sie mit ihren Maßnahmen und Kennzahlen effektiv ansetzen. Die Unternehmen sollen im Rahmen von Art 19a Abs. 1 erster Unterabsatz selber über Art und Tiefe der Informationen entscheiden. Die Offenlegung mancher Informationen kann die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gefährden, weshalb die WKÖ eine Konkretisierung nach dem Muster des Erwägungsgrundes 7 ablehnt. Informationen auch zu nichtfinanziellen Aspekten sind sinnvoll, wenn sie sich auf die zentralen Elemente konzentrieren. Es kommt daher entscheidend darauf an, dass sich die Berichterstattung wie in der Rechnungslegung allgemein am Wesentlichkeitsprinzip orientiert. Die nationale Umsetzung der Richtlinie wie auch die Richtlinie selbst soll den Unternehmen ausreichend Spielraum dabei geben, die relevanten Informationen in der nach ihrem Dafürhalten sinnvollsten Form oder in einem getrennten Bericht offenzulegen. In diesem Zusammenhang ist das comply or explain -Prinzip anzuwenden, was bedeutet, dass die Unternehmen begründen, warum sie diese Information nicht veröffentlichen. Auf freiwilliger Basis soll es Unternehmen aber möglich sein, diese Angaben noch weiter zu präzisieren oder auf andere als in Art 19a Abs. 1 NFI-RL genannte Bereiche auszudehnen. Informationen z.b. zu regionaler Vernetzung werden Unternehmen auch auf freiwilliger Basis offenlegen, weil die Öffentlichkeit regionale Förderung oft als Plus ansieht. Eine Konkretisierung und gesetzliche Festlegung im UGB ist nicht zielführend. Österreich kann nur in Zusammenarbeit mit anderen Staaten bei der Setzung von internationalen Standards mitwirken. In den Erläuterungen des UGB sollte auf einen Leitfaden hingewiesen werden, wobei dessen freiwillige Anwendung dezidiert hervorgehoben und klargestellt werden muss, dass es sich dabei sowohl vom Umfang als auch von der Bearbeitungstiefe her ausschließlich um Empfehlungen handelt. Comply or explain muss grundsätzliches Prinzip bei der Erstellung eines Berichtes des Österreichischen Nachhaltigkeits-Leitfadens sein.

5 - 5 - Sollten die Angabe über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, unter diesen Voraussetzungen weggelassen werden können? Das Unternehmen sollte Informationen über zukünftige Entwicklungen oder Belange im Verhandlungsstadium nicht darlegen müssen. V.a. am Beginn des Verhandlungsstadiums sind künftige Entwickelungen nicht absehbar. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen könnten sich dadurch nicht vorsehbare Auswirkungen auf den Finanzmarkt und damit auch auf die österreichische Volkswirtschaft ergeben. Es besteht die Gefahr mehr als notwendig offenlegen zu müssen (z.b. dann wenn Verhandlungen in eine andere Richtung gehen). Dies wäre mit einem nicht notwendigen administrativen Aufwand verbunden, der auch für die Öffentlichkeit keinen Mehrwert schafft. In Einzelfällen sollte es den Unternehmen darum möglich sein, bestimmte Informationen wegzulassen. Wiederum wird auf das comply or explain -Prinzip verwiesen, um allfällig entstehende Wettbewerbsnachteile für Unternehmen zu vermeiden. Darunter fallen Informationen, die Inhalt von Verhandlungen sind oder künftige Entwicklungen betreffen, aber auch Informationen, die nachweislich dem Datenschutz unterliegen. Beispielsweise sollen Unternehmen Umweltbelange wie Wasserverbrauch oder Energieeffizienzmaßnahmen nicht der Öffentlichkeit und damit auch dem Mitbewerber bekannt geben müssen. Dies kann zu Einbußen der Konkurrenzfähigkeit führen. Mitgliedstaatenwahlrecht zu Berichten über zukünftige Entwicklungen: Art. 19a Abs. 1 NFI-RL gibt vor, dass Mitgliedstaaten gestatten können, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden [ ]. Sachlich erscheint dies als zweckmäßig, da es sich bei Informationen über künftige Entwicklungen oder Punkte über die noch Verhandlung geführt wird, in der Regel nur um vage Schätzungen handeln wird, bei denen überdies oftmals auch sensible Daten oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, durch deren Bekanntgabe den zum Bericht verpflichteten Unternehmen ein Nachteil entstehen könnte. Gibt es über die in Erwägungsgrund 9 zur NFI-RL aufgezählten Rahmenwerke hinaus noch weitere Standards, deren Anwendbarkeit zweckmäßig ist? Sollten im Gesetz oder in den Erläuterungen Aussagen über die Rahmenwerke getroffen werden? Es muss gewährleistet werden, dass jene Unternehmen, die bereits einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, damit in jedem Fall die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. In der Praxis orientieren sich österreichische Unternehmen beim Reporting an bereits bestehenden internationalen Rahmenwerken (z.b. GRI, IPIECA, SASB, Integrated Reporting). Dadurch verfügt Österreich international im Bereich der Nachhaltigkeitsperformance über eine starke Position. Die Anwendung der Global Reporting Initiative (GRI) hat sich bei den Unternehmen, die bereits eine Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, als international anerkannter Standard etabliert.

6 - 6 - Für Unternehmen, die bisher noch keine nichtfinanziellen Angaben veröffentlichen, muss es einfache und effiziente Hilfestellungen geben. Jegliche Dokumente, die ergänzend in Bezug auf die Erstellung derartiger Berichte ausgearbeitet werden, müssen als unverbindliche und freiwillig anzuwendende Leitfäden verbleiben. Den Unternehmen muss gestattet sein, Berichte nach eigenem Ermessen zu verfassen bzw. die Grundlage, an welcher sie sich jeweils dabei orientieren, selbst zu wählen. Diese Möglichkeit wird in Erwägungsgrund 9 in besagter Richtlinie dezidiert hervorgehoben. Darauf ist bei einer Umsetzung in Österreich tunlichst zu achten. Die WKÖ spricht sich für die Erstellung eines Österreichischen Nachhaltigkeits-Leitfadens aus, der international vergleichbar und vor dem EU-Recht selbstverständlich valide ist. Damit soll ein praktikabler Leitfaden und keine gesetzliche Verpflichtung geschaffen werden. In Deutschland wurde dazu ein Deutscher Nachhaltigkeitskodex erstellt. Die Präambel des deutschen Nachhaltigkeitskodex weist auch schon explizit darauf hin, dass der Kodex als ein möglicher Standard zur Erfüllung der ab 2016 geltenden europäischen Pflicht zur nicht finanziellen Berichterstattung von Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die im öffentlichen Interesse stehen, angesehen wird. Aufgrund der engen Verflechtung mit der deutschen Wirtschaft sollte sich ein österreichischer Leitfaden eng an den bereits bestehenden Deutschen Nachhaltigkeitskodex anlehnen. Dieser kann den Unternehmen Orientierungshilfe und Grundlagen zur Erstellung derartiger nichtfinanzieller Berichte geben. Dafür sollte selektiv und gut begründet eine Auswahl an internationalen Standards und Indikatoren erfolgen, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Änderungen in den internationalen Standards sollten im Rahmen einer Expertengruppe, die sich mit dem Leitfaden beschäftigt, eingearbeitet werden. Der Vorteil für Österreich an der Orientierung an dem Deutschen Nachhaltigkeitsbericht wäre, dass viele Unternehmen, die selbst berichtspflichtig sind und deren Mutterunternehmen den Sitz in Deutschland haben, im selben Unternehmen nicht zwei verschiedene Berichte erstellen müssen. Eine derartige Abstimmung mit dem Vorgehen Deutschlands als wichtigstem Handelspartner für österreichische Unternehmen erscheint also sinnvoll. Wie auch bei der Global Reporting Initiative (GRI) gibt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex die Möglichkeit, die am besten geeignete Berichtsoption zu wählen, welche entsprechend dem Reifegrad der Organisation und dem Maß an Transparenz erzielt werden kann. In dieser Hinsicht gibt z.b. GRI G4 den Unternehmen zwei Reporting-Optionen (Core und Comprehensive). In der Option "Core" wird die Möglichkeit geboten, mindestens einen Indikator für jeden identifizierten materiellen Aspekt zu berichten, wodurch der Prozess auch für eine Organisation ohne bisherige Erfahrung in der Berichterstattung, vereinfacht wird. 4) PRÜFUNG DER NFI-ERKLÄRUNG: Sind Sie der Ansicht, dass die NFI-Erklärung über Art. 19a Abs. 5 der Richtlinie hinaus auch inhaltlich geprüft werden sollte? Wenn ja, in welcher Intensität? Soll die Prüfung ausschließlich durch Abschlussprüfer oder auch durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen ermöglicht werden?

7 - 7 - Wenn nein, sehen Sie eine mögliche Ungleichbehandlung zu großen Kapitalgesellschaften, die keine PIEs sind? Wäre als Lösung denkbar, großen Kapitalgesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, eine freiwillige NFI-Erklärung zu ermöglichen, die dann zwar detaillierter als die Angaben im Lagebericht sein müssen, aber weniger intensiv geprüft werden? Wenn Sie für eine inhaltliche Prüfung eintreten, können Sie den dadurch entstehenden Mehraufwand (Kosten) für die Berichtspflichtigen abschätzen? Die inhaltliche Überprüfung der Erklärung wird von der WKÖ abgelehnt. Als ein wesentliches Problem wird gesehen, dass ein Vermerk des Vorhandenseins sämtlicher Angaben keine allzu große Schwierigkeit darstellt, die inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit allerdings eine große Expertise und in der Regel Spezialkenntnisse erfordert, was wiederum eine finanzielle Belastung für Unternehmen bedeutet. Laut einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie, liegen die Kosten einer externen Überprüfung zwischen und Erfahrungen zeigen, dass diese aber gerade bei großen Unternehmen oder Konzerngruppen oft noch darüber liegen können, was eine enorme finanzielle Belastung darstellt. Aus diesem Grund sollte bei der Umsetzung von der Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen kein Gebrauch gemacht werden, sondern lediglich die normierte Pflicht der Prüfung, ob der Bericht vorgelegt wurde umgesetzt werden. Eine freiwillige externe Überprüfung sollte aber dennoch weiterhin bestehen. Die Möglichkeit der Erweiterung auf freiwilliger Basis durch die unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen sollte von den berichtenden Unternehmen selbst auf Grundlage von Bedarf, Größe und Budget entschieden werden. 5) INHALT DER DIVERSITÄTANGABEN: Ist Ihrer Ansicht nach die Übernahme des Textes des Art. 20 Abs. 1 lit. g ausreichend oder gibt es Elemente im bisherigen 243b Abs. 2 Z 2 UGB, die beibehalten werden sollten? Sollte bei der Umsetzung des letzten Satzes von Art. 20 Abs. 1 lit. g auf 87 Abs. 2a AktG Bezug genommen werden? Wir lehnen eine Angabe über das von der Richtlinie geforderte Mindestmaß ab. Art 20 Abs. 1 lit. g NFI-RL führt unterschiedliche Aspekte der Diversität nur beispielhaft an ( in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht etc.). Diversität ist kein Selbstzweck. Unternehmen sollen in ihrer Entscheidung, wie sie ihre Gremien zusammensetzen frei bleiben. Gemäß 243b Abs. 2 Z 2 UGB muss der Corporate Governance-Bericht Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen enthalten. Auch 87 Abs. 2a AktG konstatiert, dass [ ] Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die 1 Seite 25 (zuletzt abgerufen am ).

8 - 8 - Vertretung beider Geschlechter [ ] angemessen zu berücksichtigen [sind]. Bei der Umsetzung der Richtlinie ist deshalb kein Verweis auf diese Gesetzesstellen notwendig. Insgesamt ist bei den Diversitätsangaben sicherzustellen, dass sich für die Unternehmen keine mehrfache Berichtspflicht zu ein und demselben Thema ergibt. Dies ist im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit und die Vermeidung einer künstlichen Aufblähung der Veröffentlichungen eines Unternehmens auch im Sinne der Adressaten dieser Veröffentlichungen. Weitere offene Punkte: Die Wirtschaftskammer Österreich bittet im Rahmen der Expertengruppen im BMJ um Klärung auch folgender Fragestellungen: Sind Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz (und ob in einem EU-Land oder nicht) mit abzudecken? Muss das Tochterunternehmen (in einem anderen EU-Land) - sofern börsennotiert und im öffentlichen Interesse - einen eigenen NFI-Bericht veröffentlichen, wenn das Tochterunternehmen im Lagebericht bzw. Nachhaltigkeitsbericht des Mutterkonzerns mitberichtet wird? Wird dies national unterschiedlich geregelt, oder kann hier eine im Mutterkonzern umgesetzte nationale Regelung auch die Tochterunternehmen mit umfassen? Beginnt die Verpflichtung mit für das Geschäftsjahr 2017 oder mit für das Geschäftsjahr 2017? Zusammenfassung der Die Umsetzung der europäischen Richtlinie in Österreich hat zu gewährleisten, dass Unternehmen, die bereits einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, damit jedenfalls die Anforderungen der NFI-Richtlinie erfüllen. Für Unternehmen, die bisher noch keine nichtfinanziellen Angaben veröffentlichen, muss es einfache und effiziente Hilfestellungen geben. Aus diesem Grund befürwortet die Wirtschaftskammer Österreich die Erstellung eines nationalen Leitfadens als Orientierungspunkt für Unternehmen. Die Umsetzung der NFI-Richtlinie muss in enger Abstimmung mit den Interessenvertretungen der Wirtschaft erfolgen. Insbesondere in Hinblick auf die Erstellung eines österreichischen Leitfadens müssen alle wesentlichen Stakeholder einbezogen werden. Die Berichtspflichten dürfen keine zusätzlichen bürokratischen oder finanziellen Nachteile mit sich ziehen und an der Unternehmenspraxis vorbeigehen. Gerne bringt sich die Wirtschaftskammer Österreich als Stakeholder auf Expertenebene in weitere Gespräche ein. Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der Anmerkungen. Freundliche Grüße Dr. Christoph Schneider Leiter der Stabsabteilung Wirtschaftspolitik

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