Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) Implementierungsvarianten. Multistakeholderforum Deutscher Nachhaltigkeitskodex

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1 Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) Implementierungsvarianten

2 Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) Es gibt eine Vielzahl von Methoden, Datenquellen und Indikatoren, um die Nachhaltigkeitsperformance eines Unternehmens zu bewerten. Dadurch kommt es zu unscharfen Definitionen, konkurrierenden Bewertungen und Mehraufwand. Ansatz des DNK Der DNK ist als Transparenz-Standard konzipiert, der den Kern unternehmerischer Nachhaltigkeitsleistungen und unternehmerischen Nachhaltigkeitsmanagements beschreibt und Vergleichbarkeit ermöglicht. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hat im Jahr 2009 im Lichte der Finanz- und Wirtschaftskrise einen Dialog-Prozess gestartet, in den sich bereits zahlreiche Stakeholder eingebracht haben. In einer Praxisphase im Sommer 2011 erprobten Unternehmen den DNK und trugen zur Weiterentwicklung des Kodex bei. Beim Multistakeholderforum am wird mit interessierten Stakeholdern über die Art und Weise der Implementierung diskutiert.

3 Implementierungsvarianten Die Verbindlichkeit des DNK lässt sich durch verschiedene Wege erreichen. Es werden sieben Implementierungs-Varianten vorgestellt. Ziel ist, die Basis für die Umsetzung von Nachhaltigkeit zu verbreitern und die Relevanz und Verwertbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen am Kapitalmarkt zu erhöhen. 1. Aufnahme in den Lagebericht Konkretisierung / Kommentierung 2. Berichterstattung analog dem Abhängigkeitsbericht 3. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer / NGOs 4. Selbstauskunft der Unternehmen 5. Privatrechtliche Regelungen der Börse 6. Änderung der Proxy-Voting-Guidelines 7. Aufbau einer Transparenzplattform im Internet

4 1. Aufnahme in den Lagebericht Konkretisierung* Der Lagebericht ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses und gibt Auskunft über Chancen und Risiken des Unternehmens. Bislang müssen nicht-finanzielle Leistungsindikatoren, z.b. Umweltdaten, nur in den Lagebericht einbezogen werden, wenn diese von den Unternehmen selbst für bedeutsam gehalten werden. Fürsprecher: Rudolf X. Ruter Die Entsprechenserklärung des Unternehmens zum DNK wird verpflichtender Bestandteil des Lageberichts. Dies wird durch eine Konkretisierung* des Handelsgesetzbuches (HGB) festgelegt. Darüber hinaus kann ein gesonderter Bericht obligatorisch werden, ähnlich dem Modell in Dänemark: Die größten Unternehmen müssen über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten. Einen Standard dafür gibt es nicht, empfohlen wird aber die Anwendung von Global Reporting Initiative (GRI), UN Global Compact und UN PRI. * 267, 289 und 315 HGB i.v.m. DRS 15 (Lagebericht)

5 1. Aufnahme in den Lagebericht Kommentierung* Alternative Fürsprecher: Rudolf X. Ruter Eine Alternative zur Erweiterung der Berichtspflicht über eine Modernisierung des HGB stellt dessen Kommentierung dar. Diese Kommentierung interpretiert das Gesetz durch einen Experten. Dabei wird ein wissenschaftlicher Diskurs initiiert, der zu einer faktisch um DNK- Aspekte erweiterten Auslegung des Lageberichts laut HGB führt. In zweiter Konsequenz führt diese Kommentierung dann zu einer erweiterten Anwendung des DNK in der Praxis ohne, dass das Gesetz geändert wird. * 267, 289 und 315 HGB i.v.m. DRS 15 (Lagebericht)

6 2. Berichterstattung analog dem Abhängigkeitsbericht* Im Abhängigkeitsbericht hat der Vorstand einer abhängigen Konzerngesellschaft über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und alle konzernrelevanten Geschäfte zu berichten. Dem Abhängigkeitsbericht kommt damit v.a. eine Kontrollfunktion zu: Er macht die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens transparent und wird durch einen Wirtschaftsprüfer begutachtet. Fürsprecher: Dr. Dieter Leuering Während in einer Entsprechenserklärung gegenüber der Öffentlichkeit erklärt wird, ob und inwieweit dem DNK entsprochen wird, erfolgt eine weiterführende Berichterstattung gegenüber dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als Treuhänder der Öffentlichkeit. Diese überprüfen die Ausführungen auf ihre Richtigkeit hin und berichten der Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung. * 312 AktG (Abhängigkeitsbericht)

7 3. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer / NGOs Fürsprecher: Joachim Löchte Wirtschaftsprüfer sind v.a. für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zuständig. Durch das unabhängige Urteil der Sachverständigen wird die Glaubwürdigkeit der Unternehmensangaben erhöht. Das Unternehmen veröffentlicht eine Entsprechenserklärung zum DNK und lässt sie durch einen Wirtschaftsprüfer testieren (reasonable/limited assurance). Alternativ dazu kann die Prüfung der Entsprechenserklärung auch durch Stakeholdergruppen wie den TÜV oder NGOs erfolgen.

8 4. Selbstauskunft der Unternehmen Fürsprecherin: Antje von Dewitz In Geschäfts- oder Nachhaltigkeitsberichten veröffentlichen die Unternehmen nach eigenem Ermessen ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten und -strategien. Sie geben an, an welchen Richtlinien sich ihre Berichterstattung orientiert (z.b. Global Reporting Initiative, GRI). Die Unternehmen veröffentlichen in ihren Geschäfts-, Nachhaltigkeitsberichten oder auf ihrer Homepage freiwillig eine Entsprechenserklärung zum DNK, um damit dem Kapitalmarkt, potenziellen Geschäftspartnern und weiteren Stakeholdern Auskunft über ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu geben. Die Sanktionierung erfolgt über Stakeholder, die eine transparente Nachhaltigkeitsperformance gemäß den Standards des DNK wertschätzen und ein Ausbleiben ggf. sanktionieren.

9 5. Privatrechtliche Regelungen der Börse Fürsprecherin: Claudia Kruse Bislang ist die Unternehmensberichterstattung über Nachhaltigkeitskriterien keine Voraussetzung für die Zulassung zum Börsenhandel. Es gibt allerdings einige Indizes an der Börse, die als Aufnahmekriterien eine gute Nachhaltigkeitsperformance verlangen (z.b. DJSI, FTSE4Good, STOXX ESG). Börsen machen oder verschärfen Vorgaben zur Nachhaltigkeitstransparenz. Die Entsprechenserklärung zum DNK wird zur Voraussetzung für den Börsengang oder für die Aufnahme in spezifische Indizes. Vorbild könnte Südafrika sein mit dem King Code wurde dort 2010 eine privatrechtliche Regelung eingeführt, nach der börsennotierte Unternehmen zu einer in den Konzernabschluss integrierten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.

10 6. Änderung der Proxy-Voting-Guidelines Fürsprecher: Dr. Alexander Juschus Beim Proxy-Voting nehmen spezialisierte Agenturen im Auftrag von Fondsmanagern stellvertretend für private Anteilseigner deren Stimmrechte auf Hauptversammlungen wahr oder geben Empfehlungen zur Stimmrechtsausübung. Sie können so größeren Einfluss auf das Unternehmenshandeln nehmen. Die Proxy-Voting-Agenturen nehmen in ihre Guidelines auf, dass die Zustimmung zur Entlastung eines Vorstandes auf der Hauptversammlung davon abhängig gemacht wird, ob eine Entsprechenserklärung zum DNK abgegeben wurde. Dadurch wird über den Markt Druck erzeugt, denn eine abgelehnte Entlastung des Vorstandes gilt als Vertrauensentzug und berechtigt den Aufsichtsrat zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

11 7. Aufbau einer Transparenzplattform im Internet Fürsprecher: Uwe Bergmann Transparenzplattformen im Internet sind ein Instrument, um einer breiten Öffentlichkeit Zugang zu Informationen zu verschaffen. Es wird eine Internetplattform geschaffen, auf der Unternehmen ihre Entsprechenserklärung zum DNK und den Erfüllungsgrad der gelisteten Nachhaltigkeits-Indikatoren öffentlich zur Verfügung stellen. Die Kriterien aus der Datenbank können jederzeit selektiert abgerufen und verglichen werden.

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