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1 Anforderung Tutorium I. Antrag I.1 Wintersemester Sommersemester I.2 Name Tutor/in: I.3 Fakultät: 09 I.4 Betreuende/r ProfessorIn: I.5 Auszuübende Tätigkeit: I.6 Durchschnittliche Stunden/Woche: (max. 9 Stunden a 45 Minuten) I.7 Dauer: vom: bis (max. 15 Wochen entspricht max 135 Stunden) II. Finanzierung Kostenstelle: Kostenträger: Globalbudget Ausbauplanung Studienzuschüsse / Maßnahmenr.: Drittmittel/Spendenmittel: Projektbezeichnung: Projektnummer: Sonstiges: Unterschrift Projektleiter/in II. Bitte fügen Sie diesem Antrag die folgenden Unterlagen bei, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten: Personalfragebogen TutorIn Feststellung der Versicherungspflicht mit ggf. Antrag auf Befreiung Rentenversicherung Immatrikulationsbescheinigung (für das betreffende Semester) Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Lohnsteuerersatzbescheinigung (nur noch 2013) Kopie des Sozialversicherungsausweises Ggf. vollständige Kopie des Aufenthaltstitels (nur Studierende, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen) Die Fakultät genehmigt das bevorstehende Tutorium. Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen zur Verfügung. Der Arbeitsvertrag muss von dem Tutor/der Tutorin vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in der Personalabteilung unter- zeichnet und abgeholt werden (ausgenommen Fakultäten des Campus Pasing). Ohne Arbeitsvertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet und die Tätigkeit darf nicht aufgenommen werden. Nach Fertigstellung des Vertrags wird der Tutor/die Tutorin schriftlich von der Personalabteilung informiert. Sollte der Arbeitsvertrag nicht abgeholt werden, muss davon aus- gegangen werden, dass an einer Beschäftigung kein Interesse besteht. Die im Arbeitsvertrag festgelegten Vereinbarungen werden überwacht Datum Unterschrift DekanIn Seite 1 von 12

2 Informationen zur Anforderung eines Tutoriums Fristen: Das Anforderungsdokument und alle für die Einstellung relevanten Unterlagen sind spätestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn der Personalabteilung/dem Team SHK vorzulegen. Pauschalierte Abrechnung: Ab wird für Tutoren die pauschalierte Vergütung eingeführt. Durchschnittliche Stunden pro Woche Die durchschnittliche Wochenstundenzahl ist Basis für die automatische monatliche Gehaltszahlung an den/die TutorIn. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit und dem Faktor 4,348 (durch- schnittliche Wochenanzahl/Monat). Stundenaufschreibung zwischen TutorIn und Betreuer Die für den/die TutorIn zuständige Person muss sicherstellen, dass die im Vertrag festgehaltene angefor- derte Stundenzahl auch tatsächlich abgerufen wird. Deshalb muss der/die TutorIn weiterhin einen Stun- dennachweis führen. Dieser muss jedoch nicht mehr der Personalabteilung übermittelt werden. Was ist zu tun, wenn sich bei dem/der TutorIn Änderungen ergeben: Sollten sich während der Vertragslaufzeit unvorhergesehene Veränderungen (bspw. Erhöhung oder Verrin- gerung der Stunden) ergeben, muss dies der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt werden, da es einen Änderungsvertrag zur Folge hat. Bei Nichtantritt des Beschäftigungsverhältnisses, Exmatrikulierung oder Kündigung muss die Personalabteilung davon ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Semesterübergreifende Beschäftigung Der/die TutorIn ist verpflichtet, der Dienststelle zu Beginn jedes Semesters eine Immatrikulations- bescheinigung zur Weiterleitung an das Landesamt für Finanzen vorzulegen. Sozialversicherungsfragebogen Der Fragebogen zur Sozialversicherung ist sowohl beim erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch bei der Verlängerung eines Arbeitsvertrages von dem/der TutorIn auszufüllen und vorzulegen. Die Beantwortung der Fragen ist notwendig zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit (ins- besondere bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen). Seite 2 von 12

3 Personalfragebogen für Tutorinnen und Tutoren Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname Staatsangehörigkeit Konfession Familienstand Wohnanschrift Telefon Personalnummer Fax Mail-Adresse Schulausbildung Berufsausbildung Name und Ort der Krankenkasse Krankenversicherungsnummer Sozialversicherungsnummer immatrikuliert seit Matrikelnummer Semester Studiengang Üben Sie während der Dauer des Vertrages weitere Beschäftigungen aus? ja Wenn ja, welche Tätigkeit und wo? Beginn und voraussichtliche Dauer der anderen Tätigkeit Stunden pro Woche: Bruttoverdienst pro Monat: Erklärung zum Zahlungsverfahren 1. Meine Bezüge sollen ab (Beginn Beschäftigung) auf folgendes Konto überwiesen werden 1) Kontonummer BLZ Geldinstitut Bitte immer angeben: IBAN 2. Mir ist bekannt, dass - das Landesamt für Finanzen zu Unrecht überwiesene Bezüge bis zum letzten Bankgeschäftstag vor dem Zahltag ganz oder teilweise zurückrufen kann, auch wenn sie meinem Konto bereits gutgeschrieben sind, - ich über meine Bezüge erst am Zahltag verfügen kann, - ich stets zur Rückzahlung überzahlter Bezüge verpflichtet bin, wenn mir der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Ich ermächtige die Bezügestelle in stets widerruflicher Weise, zu Unrecht überwiesene Bezüge oder Bezügebestandteile von meinem Konto einzuziehen, falls ein Rückruf nicht möglich ist. Kosten für von mir unberechtigt widerrufene Einzüge gehen zu meinen Lasten. BIC 3. Meine Lohnsteuerkarte (Steuerklasse: bzw. die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ) lege ich bei liegt bereits vor werde ich nachreichen Mir ist bekannt, dass bei schuldhafter Nichtvorlage meine Bezüge nach der ungünstigsten Steuerklasse (=StKl. VI) versteuert werden. Steuerliche Identifikationsnummer: Finanzamtsnummer: (s. Bescheinigung v. Finanzamt) Tutor_Personalfragebogen 04/2013 Seite 3 von 12

4 Erklärung zur Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2) Hiermit erkläre ich, dass die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 EStG ab dem Kalenderjahr nicht in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird bzw. wurde und somit in Höhe der Vergütung meiner Tutorentätigkeit an der Fachhochschule in Anspruch genommen werden soll. mit insgesamt in einer Tätigkeit als berücksichtigt wird bzw. wurde. bei Ich versichere, dass ich Änderungen der Angaben umgehend mitteile. Mir ist bekannt, dass durch die Unterlassung von Angaben nachteilige Folgen für mich entstehen können (z.b. nachträgliche Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung). Datum Unterschrift 1) Das anzugebende Konto darf nur auf Ihren oder bei gemeinsamen Konto auf Ihren und Ihres Ehegatten Namen laufen. Überweisungen auf ein Sparkonto sind nicht möglich. 2) Nach 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,-- im Kalenderjahr steuerfrei. Tutor_Personalfragebogen 04/2013 Seite 4 von 12

5 Anlage zum Personalbogen - Kinder (Bitte an die Landesfamilienkasse übersenden) Landesamt für Finanzen Landesfamilienkasse Postfach Bayreuth Angaben zum Beschäftigten: Familienname Vorname wohnhaft in PLZ, Ort Straße / Platz, Hausnummer Geburtsdatum Personalnummer Angaben zu den Kindern: Name (falls abweichend) Vorname geboren am Angaben zum Kindergeldbezieher: Bisher bezog Kindergeld (Name, Vorname) Geburtsdatum Name der bisher zuständigen Familienkasse Anschrift Kindergeldnummer Datum Unterschrift Tutor_Personalfragebogen 04/ von 12

6 Landesamt für Finanzen Dienststelle München, ASt Ingolstadt Bezügestelle Arbeitnehmer Geschäftszeichen: Feststellung der Versicherungspflicht Beilage zum Lohnkonto ( 8 Abs. 2 BVV) Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Angaben machen ( 28o Abs. 1 SGB IV). Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ( 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). 1. Persönliche Angaben Name Vorname Familienstand Geburtsdatum/-ort PLZ Wohnort Straße/Platz Hs.-Nr. Rentenversicherungsnummer Telefon 2. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. ja, bei (Krankenkasse): 3. Status bei Beginn der Beschäftigung Schüler/Schülerin (Schulbescheinigung liegt bei) Student/Studentin (Immatrikulationsbescheinigung liegt bei) Für Teilnehmer an einem dualen Studiengang: Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang Berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengang Praxisintegrierter dualer Studiengang Praxisintegrierter dualer Studiengang in der öff. Verwaltung Wintersemester Sommersemester Beschäftigungsbeginn: Beschäftigungsende: Arbeitgeber (mit Adresse): Versicherungspflicht_Student 02/2013

7 Wird die Beschäftigung nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ausgeübt? Wird die Beschäftigung neben dem Promotionsstudium ausgeübt? Haben Sie während Ihrer Beschäftigung Ihr Studium unterbrochen, ohne dass eine Exmatrikulation erfolgt ist? Üben Sie die Beschäftigung nach Erreichen des erstmöglichen Hochschulabschlusses (der Hochschulprüfung) aus? Falls ja, haben Sie ein neues oder weiteres Hochschulstudium aufgenommen, das wiederum mit einer Hochschulprüfung enden wird? Das Studium dient der Weiterbildung bzw. der Spezialisierung als Arbeit suchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet ja, ab ja ja, von bis ja ja ja, seit 4. Weitere Beschäftigungen Üben Sie neben dieser Beschäftigung weitere Beschäftigungen aus? ja. Ich übe folgende weitere Beschäftigungen aus: Beschäftigungsbeginn 1. Arbeitgeber mit Adresse monatliches Arbeitsentgelt / Arbeitszeit EUR Std. wöchentlich die weitere Beschäftigung ist ein vorgeschriebenes Praktikum zur Anfertigung der Abschlussarbeit kurzfristig 1) geringfügig entlohnt 2) rentenversicherungspflichtig 2. EUR Std. wöchentlich ein vorgeschriebenes Praktikum zur Anfertigung der Abschlussarbeit kurzfristig 1) geringfügig entlohnt 2) rentenversicherungspflichtig Waren Sie in den letzten zwölf Monaten vor dieser Beschäftigung gegen Engelt beschäftigt oder haben Sie für die Zukunft weitere Beschäftigungen vereinbart? Versicherungspflicht_Student 02/2013

8 ja. Ich habe folgende Beschäftigungen ausgeübt bzw. werde ich ausüben: Arbeitgeber mit die weitere Beschäftigung war bzw. ist Adresse Beginn und Ende der Beschäftigung monatliches Arbeitsentgelt/ Arbeitszeit EUR Std. wöchentlich EUR Std. wöchentlich ein vorgeschriebenes Praktikum zur Anfertigung der Abschlussarbeit kurzfristig 1) geringfügig entlohnt 2) rentenversicherungspflichtig ein vorgeschriebenes Praktikum zur Anfertigung der Abschlussarbeit kurzfristig 1) geringfügig entlohnt 2) rentenversicherungspflichtig 1) Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 2) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 nicht übersteigt. 5. Erklärungen zur Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungs-verhältnisse und Beschäftigungen in der Gleitzone 5.1 Geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 2) kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beantragen. Der Befreiungsantrag liegt als Anlage bei. Im Falle der Befreiung entrichtet allein der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Achtung: Damit werden keine vollen Ansprüche in der Rentenversicherung erworben. Nein, ich möchte mich nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung. Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab. Ja, ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. (Achtung: Der Antrag ist nur wirksam gestellt, wenn der in der Anlage 2 beiliegende Befreiungs-antrag ausgefüllt und unterschrieben wird!) Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Der Arbeitnehmer trägt keine Beiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. 5.2 Beschäftigungen in der Gleitzone Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in der Gleitzone (monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 ) ausüben, haben in der Rentenversicherung die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu Versicherungspflicht_Student 02/2013

9 zahlen ( 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelung zur Gleitzone in der Rentenversicherung können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden. Ich verzichte nicht auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung. Es handelt sich um ein normales Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitragsanteil in der Rentenversicherung, der Arbeitnehmer einen verringerten. Ich verzichte auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zahlen den vollen Beitrag zur Rentenversicherung Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Sachbearbeiter(in) des Landesamtes für Finanzen. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Ich verpflichte mich, alle Änderungen dem Landesamt für Finanzen unverzüglich mitzuteilen (insbesondere die Aufnahme oder Beendigung eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses oder Änderungen im Studenten-status). Ich bin damit einverstanden, dass bei einer Mehrfachbeschäftigung, Daten die für die Sozialversicherung wichtig sind, mit den weiteren Arbeitgebern ausgetauscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beiträge zur Sozialversicherung richtig abgeführt werden. Datum Unterschrift Versicherungspflicht_Student 02/2013

10 Anlage 1 Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Allgemeines Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Bei-spiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er dem Arbeitgeber mit dem beiliegenden Formular (Anlage 2) schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten. Versicherungspflicht_Student 02/2013

11 An das Landesamt für Finanzen Außenstelle Ingolstadt Bezügestelle Arbeitnehmer Proviantstr Ingolstadt Anlage 2 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Arbeitnehmer: Name, Vorname Geschäftszeichen der Bezügestelle Rentenversicherungsnummer Geburtsdatum Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Anlage 1) zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag ist am bei mir eingegangen. Die Befreiung wirkt ab. Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers Versicherungspflicht_Student 02/2013

12 Merkblatt für Tutorinnen und Tutoren A. Sozialversicherungsausweis: Bei Beginn Ihrer Beschäftigung müssen Sie Ihren Sozialversicherungsausweis in der Personal verwaltenden Dienststelle der Hochschule persönlich vorlegen. Die Rentenversicherung stellt bei Vergabe einer Versicherungsnummer und bei einer Namensänderung für Beschäftigte von Amts wegen einen Sozialversicherungsausweis aus. Bei Verlust oder wenn der Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der Rentenversicherung über die zuständige Krankenkasse zu beantragen. Sollten Sie noch keinen Ausweis besitzen, so können Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dort erhalten Sie dann einen Nachweis, dass Sie einen Sozialversicherungsausweis beantragt haben. Dieser Nachweis ist in der Personalabteilung persönlich vorzulegen. Diese Versicherungsnummer ist als Rentenversicherungsnummer auf dem Bogen Feststellung der Versicherungspflicht einzutragen. B. Steuerpflicht: Für die Auszahlung Ihrer Bezüge ist die Vorlage Ihrer Original-Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Originalbescheinigung für den Lohnsteuerabzug erforderlich. Bitte achten Sie auch auf die Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer im Personalbogen. In den meisten Fällen wird das Gesamteinkommen eines Studenten unter dem steuerpflichtigen Mindesteinkommen liegen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (s. Seite 2 des Personalbogens) zu beantragen. Berücksichtigt wird der Freibetrag erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Personalbogens beim Landesamt für Finanzen. Eine rückwirkende Gewährung nach Ablauf des Kalenderjahres ist nicht möglich. Dieser Freibetrag wirkt sich auch auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus. Daher kann der Antrag auf Steuerbefreiung nicht mit gleichzeitiger Rentenversicherungspflicht kombiniert werden. C. Sozialversicherungspflicht und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern nebeander Beschäftigungen aus, so werden die Arbeitsentgelte addiert und die Überschreitung der 450 Euro-Grenze geprüft. Falls ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungen ausübt, ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Alle weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen unterliegen der vollen Versicherungspflicht. Studierende, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich Rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich befreien zu lassen. Die Einzelheiten für die Befreiung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das der Feststellung der Versicherungspflicht beiliegt. Dort finden Sie auch den Antrag auf Befreiung. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten mehrerer nebeander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für jede geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung entrichten; der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer beträgt derzeit 3,9 % (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro monatlich). D. Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Sollte Ihr Vertragsverhältnis nicht zustande kommen oder vor der vertraglichen vereinbarten Dauer beendet werden, so bitten wir Sie, dies schriftlich der Personalabteilung der Hochschule mitzuteilen. E. Die Personalabteilung benötigt umgehend folgende Unterlagen: - gegengezeichneter Dienstvertrag - vollständig ausgefüllter Personalbogen - Sozialversicherungsausweis - Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug - Feststellung der Versicherungspflicht - Immatrikulationsbescheinigung Bei Fragen zur Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Finanzen. Dieses Merkblatt hat keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, es dient nur zur Information. Tutor_Merkblatt 03/2013

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