Landgericht Wuppertal, 17 O 349/13

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1 1 von :38 Landgericht Wuppertal, 17 O 349/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Landgericht Wuppertal 17. Zivilkammer Urteil 17 O 349/13 Sachgebiet: Bürgerliches Recht Tenor: Es wird festgestellt, dass sich die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern #####/#### und #####/#### durch die von dem Kläger am erklärten Widerrufe in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und der Beklagten aus diesen gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages zusteht, der die noch offene Darlehensvaluta abzüglich der seit dem gezahlten Zahlungen übersteigt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.950,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger und das von ihm geleitete Unternehmen, die L GmbH (im Folgendem: K GmbH) waren Kunden bei der M-Bank in X. Die K GmbH erhielt eine Förderung durch das KfW-Mittelstandsprogramm. Zunächst sollte die K GmbH das Betriebsgrundstück erwerben. Von dieser Absicht nahm man aber aus steuerlichen Gründen Abstand. Erwerber des Grundstücks sollte der Kläger sein (vgl. Schreiben der M-Bank an die KfW vom , Bl. 149). Der Kläger schloss mit der M-Bank zwei Darlehensverträge, einen über DM den anderen über DM. Der Kläger wurde Eigentümer des Betriebsgrundstücks, das er wiederum an die K GmbH vermietete. Im Januar 2003 kündigte die M-Bank die Kontokorrentlinie. Der Kläger suchte eine neue Hausbank und fand sie in der Beklagten. Die Beklagte schloss mit dem Kläger einen Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### (früher:xxxx) über und mit der Darlehens-Nr. #####/#### (ursprünglich Nr.xxxxx) über ,77. Über das Vermögen der K GmbH wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Im November 2006 verkaufte der Kläger das Betriebsgrundstück und bat mit Schreiben vom die Beklagte, zur Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht das Darlehen zurückzuführen, sondern das Engagement laufen zu lassen (vgl. Bl. 62). Der erlöste Kaufpreis wurde sodann bei der 1 2

2 2 von :38 Beklagten als Festgeld angelegt und zur Absicherung der Darlehensverträge verpfändet. Nachdem der Kläger sodann eine neue Betriebsimmobilie gefunden hatte, wurden die Darlehen aus dem Jahr 2003 abgelöst durch die im Tenor genannten Darlehensverträge mit der Nr. #####/#### über und mit der Nr. #####/#### über (vgl. Bl. 17 und 21 ff.). Zu diesen Verträgen händigte die Beklagte dem Kläger Widerrufsbelehrungen aus. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 19 und 23 verwiesen. Unter dem unterzeichnete der Kläger die Darlehensverträge. Mit Schreiben vom teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten mit, nach seiner Auffassung bestünde noch ein Widerrufsrecht. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom zurück. Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Widerruf betreffend die Darlehensverträge vom / Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei bereits kein Verbraucher und daher schon nicht zum Widerruf berechtigt. Zudem seien die Verträge aus März 2008 nicht auf die Gewährung bzw. Überlassung einer Darlehenssumme gerichtet, sondern es handele sich lediglich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung. Weiter könne die Beklagte mit Erfolg auf die Schutzwirkung gem. 14 InfoV a.f. in Anspruch nehmen, da die Abweichungen von der amtlichen Musterbelehrung unbeachtlich seien. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, die erklärten Widerrufe seien treuwidrig, insbesondere seien die Widerrufsrechte verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger begehrt zu Recht die Feststellung, dass sich die Darlehensverträge durch die erklärten Widerrufe in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Denn die Widerrufe waren wirksam gemäß 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB. 1. Bei den Verträgen aus März/April 2008 handelt es sich um Verbraucherdarlehensverträge. Der Kläger schloss die betreffenden Verträge nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher ab. Gemäß 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihre gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Abschluss der Darlehensverträge kann weder der gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden. Die Tätigkeit des Klägers ist strikt von der Tätigkeit der von ihm geleisteten K GmbH zu unterscheiden. Nicht der Kläger, sondern die K GmbH betrieb auf dem betreffenden Grundstück ein Gewerbe. Das Halten von GmbH-Anteilen, das hier zugunsten der Beklagten unterstellt wird, macht

3 3 von :38 die hier entfaltete Tätigkeit, nämlich den Erwerb des Grundstücks bzw. die Fortsetzung der Finanzierung des Grundstücks nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Vielmehr stellt sich der Erwerb und das Halten der Betriebsimmobilie als private Vermögensverwaltung dar. So ist anerkannt, dass zur Verwaltung eigenen Vermögens auch generell der Erwerb und das Halten eines GmbH-Anteils und der Erwerb und die Verwaltung einer Immobilie zählt (vgl. Münchener Kommentar/Micklitz BGB, 6. Auflage 13 RN 45). Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Oldenburg vom , 13 O 90/96, WM 1997, 813 ff., ist nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Arzt zur Errichtung eines Neubaus mit einer Arztpraxis, einer Arztwohnung und einem Wohnkomplex ein Darlehen aufgenommen. Zusätzlich hatte der Arzt noch beabsichtigt, dass in den Praxisräumen von einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Arzt war, eine Samenbank betrieben werden sollte. Das OLG Oldenburg hat zutreffend erkannt, dass der Arzt, der zuvor ja auch als solcher eine selbständige berufliche Tätigkeit in Sinne des 13 BGB entfaltete, diese im Grundsatz auch fortführte, was dann unter anderem in den betreffenden Entscheidungsgründen in den Satz mündete: Wenn also der Kläger die aus steuerlichen Gründen übliche Aufspaltung von Betriebsvermögen und Gesellschaft vornahm, so nimmt das der Kreditaufnahme nicht den Charakter, ausschließlich beruflichen Zwecken zu dienen bestimmt gewesen zu sein. Dieser Satz ist allerdings nicht verallgemeinerungsfähig und schon gar nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Weiter kann es hier auch nicht darauf ankommen, dass zunächst der Erwerb der Immobilie durch die K GmbH angedacht war oder nicht. Entscheidend ist die dann gewählte Vorgehensweise, die sich hier so darstellt, dass der Kläger als Privatperson nur dann durch den Immobilienerwerb und die Unterhaltung insbesondere weitere Finanzierung als Unternehmer und nicht mehr als Verbraucher einzuordnen ist, wenn diese Vermögensbehandlung eben einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Privatperson zuzurechnen ist. Das ist gerade nicht der Fall. 2. Weiter sind die streitgegenständlichen Verträge auch Darlehensverträge und stellen nicht bloß unechte Abschnittsfinanzierungen dar. Unechte Abschnittsfinanzierungen sind dadurch geprägt, dass dem Kreditnehmer ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und nur die Zinskonditionen nicht für die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden (vgl. OLG Celle vom , 3 U 154/05, juris Rdnr. 24). Die Verträge aus März/April 2008 sind noch den Nachwirkungen der Insolvenz der K GmbH vom Herbst 2003 und dem Verkauf des Betriebsgrundstücks durch den Kläger im November 2006 geschuldet. Es ging bei den streitgegenständlichen Verträgen nicht darum, einen ungestörten Kreditvertrag nunmehr mit neuen Zinskonditionen zu versehen, die vorher nicht abgestimmt waren, sondern um das Neuengagement der Beklagten bei dem Kläger. Der Umstand, dass nicht neues Kapital dem Kläger zugeflossen ist, spielt hierbei keine Rolle, da ohnehin die Ablösung eines Altkredits durch einen neuen Vertrag stets eine zahlenmäßige Abrechnung bzw. Verrechnung darstellt. Dies bedeutet, dass der Rechtsgrund für die Nutzung des Kapitals ab März/April 2008 die hier betreffenden widerrufenen Verträge sind

4 4 von :38 Die erklärten Widerrufe des Klägers sind auch wirksam und fristgemäß. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann nie zu laufen, da die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte. Letzteres steht angesichts der irreführenden "Frühestens- Formulierung", nämlich "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", zwischen den Parteien auch außer Streit. 4. Ferner kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Wirksamkeitsfiktion nach 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen. Gemäß 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Nach 14 Abs. 3 BGB-InfoV darf der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen. Auf die Schutzwirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn die von ihm verwendete Belehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster der Anlage 2 entspricht (vgl. BGH, Urteil vom , XI ZR 349/10). In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH auch ausdrücklich ausgeführt: Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sie schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. (vgl. BGH a. a. O., Juris Rdnr. 39 am Ende). Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten wonach eine inhaltliche Bewertung der Abänderungen von der Musterbelehrung in Betracht kommt. Soweit der Auffassung des Klägers zu folgen ist, hier sei die ab dem geltende Version der Musterwiderrufsbelehrung maßgeblich, so wären die Abweichungen bereits gravierend, da ab dem in der Widerrufsbelehrung die Erklärungsvariante Rücksendung der Sache komplett fehlt. Allerdings kommt es hierauf nicht an. Schon allein die Fußnote 2 hinter 2 Wochen, die lautet: Bitte Frist im Einzelfall prüfen lässt hier die Schutzwirkung von 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen. Dieser Zusatz ist nicht bloß eine vernachlässigbare Marginalie, wobei auch solche nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGHs zum Entfall der Schutzwirkung führen würden, sondern diese Fußnote ist inhaltlich auch irritierend, da gerade entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eindeutig für einen Verbraucher erkennbar ist, dass sich diese Fußnote ausschließlich an den Verwender und nicht an den Verbraucher richtet. Denn nach der naheliegenden Vorstellung eines durchschnittlichen Verbrauchers ist es doch eine nicht erwähnenswerte Selbstverständlichkeit, dass ein Unternehmer die Wirksamkeit, insbesondere die Fristgerechtheit einer an ihn gerichteten Widerrufserklärung prüft. Weiter kommt noch hinzu, dass auch die Erwähnung einer Fristprüfung durch den Verwender in der Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines Verbrauchers nur dann sinnvoll erscheint, wenn der Verwender nach Eingang des Widerrufs die Widerrufsbelehrung zur Hand nimmt, um für ihn erhebliche Anweisungen der Wirksamkeitsprüfung zu finden. Das ist aber nicht sonderlich wahrscheinlich

5 5 von :38 Ferner kommt hinzu, dass zur Fristprüfung besonders höflich aufgefordert wird, nämlich ausdrücklich als "Bitte" formuliert wird, was ebenfalls dafür spricht, dass Adressat der Fußnote der Verbraucher ist. Auch und gerade in Abgrenzung zu der ersten Fußnote, "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.b. Darlehensvertrag vom " die offensichtlich an den Verwender gerichtet ist und geschäftsmäßig und ohne "Bitte" formuliert ist, verstärkt die mögliche Interpretation, dass die zweite Fußnote an den Verbraucher gerichtet ist. Mithin kann diese Fußnote von einem Verbraucher ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass er selbst diese Frist zu prüfen habe, was mithin dazu führen kann, dass er einen Widerruf von einer Fristprüfung abhängig macht. Dadurch besteht nicht nur abstrakt die Gefahr, dass ein Verbraucher sich für eine solche Fristprüfung nicht ohne Weiteres in der Lage sieht (oder sich gar verrechnet) und so von einem an sich noch wirksamen Widerruf abgehalten wird. 5. Die Erklärung der Widerrufe verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Insbesondere hat der Kläger seine Rechte auch nicht verwirkt. Die Verbraucherschutzbestimmungen sind konkrete Ausformungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. Eine Abhängigkeit der Wirksamkeit einer Widerrufserklärung von einer Prüfung nach Treu und Glauben ist untunlich. Der Widerruf muss gemäß 355 Abs. 1 Satz 2 BGB keinerlei Begründung enthalten. Der Verbraucher soll gerade nicht durch Überlegungen wie Ist mein Widerruf eigentlich gerecht? abgehalten werden. 6. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus 280 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91, 709 ZPO. Streitwert: ,

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