Barrierefreies Wohnen Montag, den 26. April 2010 um 13:23 Uhr - Aktualisiert Montag, den 13. Februar 2012 um 11:10 Uhr

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1 Deutschland ist einem demografischen Wandel unterworfen, der den Bedarf an sogenannten barrierefreien Immobilien weiter steigen lässt. Vor diesem Hintergrund versprechen Umbaumaßnahmen, die Barrierefreiheit zum Ziel haben, zukünftig nicht nur, dass sich die Wohnungen leichter vermieten lassen. Sie erzielen auch eine höhere Rendite. Doch wann ist eine Wohnung barrierefrei? Welche Maßnahmen müssen Sie ergreifen, um ihr Mietobjekt entsprechend auszustatten? In diesem Beitrag finden Sie die Antworten auf diese und andere Fragen zum Thema Barrierefreie Immobilie. Was heißt barrierefrei? Bedingt durch natürlich Alterungsprozesse oder außergewöhnliche Ereignisse wie Unfallverletzungen oder chronische Erkrankungen kann eine Wohnung schnell für einen Mieter unbewohnbar werden. So kommt beispielsweise ein an den Rollstuhl gebundener Mieter mit seinem Rollstuhl nicht mehr durch Türen mit normalen Maß. Würden jetzt die Türen der Wohnung entsprechend verbreitert, wäre dies ein Beitrag zur Barrierefreiheit der Wohnung. Wichtig Um eine Wohnung barrierefrei nennen zu dürfen, muss sie entweder der DIN Teil 1 oder 2 entsprechen. Teil 1 bezieht sich auf barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, während Teil 2 die Vorgaben für barrierefreie Wohnungen für blinde oder sehbehinderte Menschen, Gehbehinderte oder Menschen mit sonstigen Behinderungen enthält. In diesen Bestimmungen finden Sie wichtige Hinweise, auf die wir in diesem Beitrag auch noch eingehen werden. Voraussetzung für die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum ist zunächst einmal, zu erkennen, wo sich Barrieren befinden. Im zweiten Schritt wird dann überlegt, wie diese Barrieren entfernt werden können, wobei hier auch ökonomische Komponenten eine wichtige Rolle spielen. Die Umgestaltung des Wohnraums muss für den Vermieter finanzierbar sein und sich mittel- bis langfristig über die Mieteinnahmen amortisieren. Es gibt verschiedene Arten der Barrieren, die wir in diesem Beitrag vorstellen wollen. Zunächst einmal stellen beispielsweise Stufen für einen älteren Menschen häufig ein Hindernis dar. Das gilt erst recht für Gehbehinderte oder gar Rollstuhlfahrer. Aber auch für Familien können Stufen ein Hindernis werden, beispielsweise wenn diese mit einem Kinderwagen überwunden werden müssen. Hier spricht man auch von vertikalen Barrieren, weil es sich um Höhenunterschiede handelt, die hier zum Hindernis werden. Vertikale Barrieren können aber auch andere Bereiche in einer Wohnung sein, beispielsweise der Zugang zur Dusche, Badewanne oder Toilette. 1 / 10

2 Hier kann innerhalb der Wohnung meist eine relativ schnelle und kostengünstige Lösung gefunden werden, indem der Wohnraum von vorneherein schwellenlos gestaltet wird. Die Umrüstung der Sanitäranlagen gestaltet sich schon schwieriger und ist meist auch mit erheblichen Kosten verbunden. Das kann so weit führen, dass beispielsweise entsprechende Badewannen-Lifte eingebaut werden müssen. Bei Einbau behindertengerechter Sanitäranlagen kann es sich lohnen, im Internet nach entsprechenden Gebraucht-Geräten zu suchen. Bei den vertikalen Barrieren darf natürlich auch der Zugang zur Wohnung innerhalb und vor dem Haus nicht übersehen werden. Hier sind es meist Treppen, die überwunden werden müssen. Während innerhalb der Wohnung relativ leicht Stufen zwischen den Wohnräumen ausgeglichen werden können, gestaltet sich das außerhalb der Wohnung schon schwieriger. Außerhalb des Hauses kann beispielsweise mit einer Rampe Abhilfe geschaffen werden. Solche Rampen benötigen allerdings recht viel Platz. Um einen Höhenunterschied von einem Meter zu überbrücken, sollte die Rampe eine Länge von mindestens 12, besser noch 18 Meter haben. Bei sehr langen Rampen ist außerdem zu bedenken, dass der Kraftaufwand für den Behinderten (soweit er nicht über einen Elektrorollstuhl verfügt) auch bei einer langen Rampe noch sehr hoch ist. Darum sollte ein Zwischenpodest eingeplant werden, auf dem sich der Behinderte ausruhen kann. Wichtig Außerdem muss genügend Platz vor und am Ende der Rampe vorhanden sein. So benötigt der Rollstuhlfahrer am Ende der Rampe ein Podest, auf dem er mit seinem Rollstuhl parken und vor wo aus er die Haustüre leicht öffnen kann. Die Übergänge am Anfang und Ende der Rampe sollten dabei nicht abgeknickt sein sondern sanft auslaufen. Das gilt vor allem am tiefer liegenden Ende. Denn der Rollstuhl könnte hier bei einem abgeknickten Ende abrupt gebremst werden und der Behinderte aus dem Rollstuhl fallen. Innerhalb des Hauses gibt es zur Treppe meist nur eine Alternative: Den Aufzug. Sogenannte Treppenaufzüge sind nur in kleineren Anlagen empfehlenswert. In größeren Anlagen ist ein richtiger Lift wohl unausweichlich. Der Einbau eines Aufzuges kann eine Modernisierungsmaßnahme darstellen, die Sie berechtigt, eine entsprechende Mieterhöhung (11 % der Erstellungskosten auf die Jahresnettomiete) vorzunehmen. Genauso wie vertikale Barrieren für den behinderten Mieter zum Problem werden, 2 / 10

3 gibt es auch horizontale Barrieren. Hier geht es vornehmlich um die Durchgänge zwischen den Zimmern und die Zugänge zur Wohnung. Behindertengerecht sind hier Türen mit einer lichten Breite von mindestens 90 Zentimetern besser noch einem Meter. Achten Sie auch darauf, dass bei behindertengerechten Toiletten die Türe nach außen öffnet. Abgesehen von vertikalen und horizontalen Barrieren kann es auch flächenbedingte Barrieren geben. In diesen Fällen sind die Räume so klein, dass sich ein Behinderter beispielsweise mit einer Gehhilfe nicht darin bewegen kann. Dies stellt häufig bei Baumaßnahmen im Bestand eines der größten Probleme dar. Letztlich bietet sich nur die teure Lösung an, dass Räume durch Ausbrechen von Wänden vergrößert werden. Dies kann aber dazu führen, dass aus zwei Wohnungen eine wird. Ob sich dies auch für Sie rechnet, muss genau kalkuliert werden. Wichtig Zu beachten sind auch Barrieren, die sich aus der Höhe von Bedienelementen ergeben, die der Mieter erreichen muss. So sind bei den meisten Häusern die Klingelschilder so hoch angebracht, dass sie ein Kind oder ein kleinwüchsiger Erwachsener nicht erreichen kann. Das gleiche gilt auch für die Schalttafeln innerhalb von Fahrstühlen oder die Klingeln an den einzelnen Wohnungen. Ein besonderer Problembereich innerhalb der Wohnung ist der Sanitärbereich. Waschbecken sind beispielsweise nicht in erreichbarer Höhe eines Rollstuhlfahrers angebracht. Auch die Armaturen beispielsweise in der Dusche und am Waschbecken sind meist nicht behindertengerecht montiert. Empfehlenswert sind hier Armaturen, die in der Höhe verstellbar sind und sowohl für Behinderte als auch für nicht behinderte Menschen gleich gut erreichbar sind. Gerade ältere und behinderte Mitmenschen benötigen in manchen Fällen zusätzliche Hilfsmittel um Türen zu öffnen, Wasserhähne zu bedienen usw. Hier spricht man von ergonomischen Barrieren. In den meisten Fällen handelt es sich hier um recht lapidare Dinge, wie etwa ein fehlender Handlauf, an dem man sich abstützen kann. Auch die bereits bei der Rampe angesprochenen Ruhepodeste gehören hierzu. Ein Ruhepodest kann beispielsweise auch im Treppenbereich notwendig werden. Allerdings erfordert dies meist sehr umfangreiche Umbauarbeiten. Schließlich gibt es auch sogenannte sensorische Barrieren, bei denen es vor allem um Beleuchtungsfragen und Farbgestaltungen geht. Hier muss berücksichtigt werden, dass Licht und Farbe von Sehbehinderten meist völlig anders empfunden werden als von nicht behinderten Menschen. 3 / 10

4 Das Bundesbauministerium hat eine Checkliste zum Thema barrierefreies Wohnen zusammengestellt. Diese Checkliste beschreibt einen Idealzustand, der in den meisten Fällen nicht zu 100 % erreichbar ist. Sie sollten jedoch die Vorgaben als Grundlage Ihrer Planung nutzen. Fußwege Fußwege innerhalb und außerhalb des Hauses sollten eine Breite von mindestens 1,20 Meter haben. Sie dürfen nicht durch Randbegrenzungen (Lichtmasten, Sträucher, Bäume, geöffnete Türen usw.) eingeengt werden. Rampen sollten eine Steigung von 6 % nicht überschreiten. Ist die Rampe länger als sechs Meter, sollte ein Zwischenpodest von mindestens 1,50 Meter eingeplant werden. Die Fußwege müssen mit einem rutschfesten Material ausgestattet werden. PKW-Stellplatz PKW-Stellplätze für Rollstuhlbenutzer sollten so dicht wie möglich am Haus liegen. Neben der Längsseite muss eine mindestens 1,50 m breite Bewegungsfläche vorgesehen werden, die dem Rollstuhlfahrer das Ein- und Aussteigen in das Fahrzeug ermöglicht. Hauseingang Der Hauseingang sollte stufenlos erreichbar sein. Die Türe sollte mindestens 0,90 Meter breit sein. Besser ist eine Breite von einem Meter. Die Höhe sollte 2,10 Meter betragen. Die Türe sollte leicht zu öffnen, aber dennoch Einbruchschutz bieten. Außerdem sollte sie überdacht sein (Wetterschutz) und eine Gegensprechanlage besitzen. Die Haustüre sollte gut ausgeleuchtet sein, die Hausnummer sollte groß angebracht und wenn möglich beleuchtet werden. Die Bedienelemente im Bereich des Hauseingangs (Gegensprechanlage, Briefkästen, Lichtschalter usw.) sollten in einer Höhe von 85 Zentimetern angebracht werden. Wichtig ist auch hier ein rutschfester Bodenbelag (auch vor der Haustür). Treppenhaus Der Treppenlauf sollte gerade sein. Anfang und Ende des Handlaufs sollten durch Tasten erkennbar sein. Handläufe sollten sich auf beiden Seiten der Treppe befinden. Der innenliegende Handlauf darf nicht unterbrochen werden. Die Stufen sollten eine Tiefe von 27 bis 29 Zentimeter aufweisen. Die Höhe sollte zwischen 17 und 18 Zentimetern liegen. Höhe und 4 / 10

5 Tiefe der Stufen sollten in der gesamten Treppenkonstruktion gleich bleiben. Die Kanten der Stufen sollten optisch klar erkennbar sein. Lichtschalter sollten optisch und durch abtastbare Markierungen erkennbar sein. Aufzug Beim Aufzug ist darauf zu achten, dass dieser auch von Rollstuhlfahrern genutzt werden kann. Hierfür ist eine Eingangstür von mindestens 90 Zentimetern und eine Innenfläche von mindestens 1,10 Meter Breite und 1,40 Meter Tiefe notwendig. Die Bedienelemente des Aufzugs sollten in einer Höhe von 85 Zentimetern über dem Boden angebracht werden. Da der Rollstuhlfahrer mit dem Rücken zur Tür im Fahrstuhl sitzt, sollte auf der gegenüberliegenden Seite in Spiegel angebracht werden. Das Öffnen und Schließen der Türen sowie die Bewegung des Fahrstuhls sollte durch optische und akustische Signale angezeigt werden. Vor der Aufzugstüre muss eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 Meter verfügbar sein. Einzimmerwohnungen mit Schlafnische oder Zweiraum-Wohnungen mit einer Wohnfläche von 35 bis 40 m² bieten sich für Einpersonenhaushalte an. Für Zweipersonenhaushalte werden Zweizimmerwohnungen (bis 55 m²) beziehungsweise Dreizimmerwohnungen (bis 70 m²) empfohlen. Für Rollstuhlfahrer sollte die Wohnfläche um 15 m² größer sein. Wohnungsausstattungen Das Wohnzimmer soll ausreichende Platz für eine variable Möblierung bieten. Der Wohnraum sollte ca. 16 m² - mit Essplatz 18 m² - groß sein. Beim Schlafzimmer geht man für einen 2-Personenhaushalt von einem Doppelbett aus. Deshalb sollte das Schlafzimmer ca. 14 m² groß sein. Bei einem Einpersonenhaushalt sollte die Möglichkeit bestehen, dass auch eine Pflegeperson übernachten kann. Bei Bedarf sollte ein Bett von drei Seiten zugänglich sein. Auf mindestens einer Längsseite sollte eine Bewegungsfläche von 1,20 Metern vorhanden sein. Für Rollstuhlfahrer sollte der Schlafraum der DIN entsprechen. Danach muss der Raum über die obligatorische Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m verfügen. Diese Bewegungsfläche muss auf der Betteinstiegsseite vorhanden sein. Bei einem Doppelbett muss auf der Betteinstiegsseite des nicht rollstuhlgebundenen Partners ein Bereich von mindestens 1,20 m vorhanden sein, damit der Rollstuhlfahrer auch diese Seite erreichen kann. Vor den Schränken sollte ebenfalls eine Bewegungsfläche von 1,50 m Tiefe vorhanden sein, damit der Rollstuhlfahrer die Türen des Schranken öffnen und vor dem Schrank möglichst auch noch mit seinem Rollstuhl wenden kann. Küchenbereich Als selbstständiger Raum sollte die Küche ca. 6 m² groß sein, als Bestandteil des Wohnraums 5 / 10

6 reichen 4 m². Die Wände müssen so gestaltet sein, dass hier Hängeschränke angebracht werden können, die für Rollstuhlbenutzer verschiebbar sein sollten. Herd, Arbeitsplatz und Spüle sollten nebeneinander oder über Eck angeordnet sein. Für Rollstuhlfahrer sollten diese Einrichtungen unterfahrbar sein. Die Arbeitsplatte sollte auch im Sitzen nutzbar sein und Elektrogeräte wie Kühlschrank, Backofen und Mikrowelle sollten in Bedienhöhe angebracht werden. Die Bewegungsfläche sollte 1,20 m in der Tiefe betragen für Rollstuhlfahrer mindestens 1,50 m. Sanitärbereich Die Größe des Sanitärbereiches richtet sich nach seiner Einrichtung und dem Nutzer. Dusche und WC Badewan ne und WC Allgemei 3,2 m² 4,9 m² n Für Rollstuhlf ahrer 5,4 m² 6,5 m² Beim Einbau der Badewanne (mindestens 0,75 m x 1,70 m) sollte auch an die eventuell spätere - Anbringung eines Wannen-Lifts gedacht werden. Der Waschtisch sollte unterfahrbar sein und sich mindestens 67 Zentimeter über dem Fußboden befinden. Das WC sollte eine Sitzhöhe von 48 Zentimetern haben und die Möglichkeit besitzen, dass man seitlich mit dem Rollstuhl anfahren kann. Der Sanitärbereich sollte vom Schlafzimmer direkt oder über den Flur leicht erreichbar sein. Die Tür muss abschließbar sein, sollte im Notfall aber auch von außen geöffnet werden können. Die Tür muss sich nach außen öffnen. Die Bewegungsfläche vor den Sanitäreinrichtungen sollte 1,20 x 1,20 (allgemein) beziehungsweise 1,50 x 1,50 m (Rollstuhlfahrer) betragen. Freisitz Die Wohnungen sollten über eine Loggia, einen Balkon oder eine Terrasse mit einer Mindestbewegungsfläche von 1,50 x 1,50 Metern verfügen, die wind- und wettergeschützt ist. Der Zugang sollte eine Breite von mindestens 0,90 Metern besser noch einen Meter haben und keine Schwellen aufweisen. Der Freisitz sollte mit einem rutschfesten Boden ausgestattet werden und einen Sichtschutz von mindestens 60 Zentimetern Höhe aufweisen. Heizung Die Beheizung muss den individuellen Bedürfnissen im ganzen Jahr möglich sein. Die Heizventile sollten in einer Höhe von 40 und 85 Zentimeter angebracht werden, damit sie auch von einem Rollstuhlfahrer bedient werden kann. 6 / 10

7 Elektroinstallation Die Beleuchtungsstärke sollte individuellen Bedürfnissen angepasst werden können. Steckdosen sollten in einer Höhe von 60 bis 85 Zentimeter angebracht werden. Es sollten Flächenschalter verwendet werden, die optisch klar erkennbar in einer Höhe von 85 Zentimetern installiert werden. Seit 2001 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass auch der Mieter ein Anrecht darauf hat, seine Mietwohnung barrierefrei zu gestalten. Hierfür wurde der 554a neu ins BGB aufgenommen. Dort heißt es: Wichtig 554a Barrierefreiheit (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Aus der Rechtsprechung hat sich ergeben, dass das im 554a BGB beschriebene berechtigte Interesse sich nicht nur aus der Behinderung des Mieters selbst sondern auch aus der Behinderung einer in seinem Haushalt lebenden Person ergibt. Dabei geht es nicht um vorübergehende Einschränkungen (z. B. einem komplizierten Beinbruch, dessen Ausheilung sich auch über mehrere Monate hinziehen kann) sondern um dauerhafte körperliche oder geistige Behinderungen. Allerdings ist als Beweis kein Schwerbehindertenausweis erforderlich. Während die baulichen Veränderungen innerhalb der Mietwohnung nur noch in seltenen Ausnahmefällen verweigert werden können, kann dem Aus- oder Umbau außerhalb der Mietwohnung in vielen Fällen erfolgreich widersprochen werden. Dies gilt vor allem für umfangreiche Umbauarbeiten, wie etwa den Einbau eines behindertengerechten Lifts oder die 7 / 10

8 Anbringung einer Rampe. Gegen einen Umbau können beispielsweise behördliche Auflagen sprechen (z. B. Denkmalschutzbestimmungen, Sicherheitsvorgaben, technische Vorschriften usw.). Auch wenn die Interessen anderer Mieter dadurch gefährdet würden, kommt eine Ablehnung in Frage. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn durch die Baumaßnahme anderen Mietern die Zugänge zu Kellerräumen versperrt würde oder durch einen Aufzug das Treppenhaus so eng würde, dass andere Mieter einen Kinderwagen nicht mehr in die Wohnung bringen könnten. Wichtig Grundsätzlich sollten Sie bei der Bitte um Zustimmung, eine Wohnung barrierefrei zu gestalten, bedenken, dass diese Maßnahme letztlich den Wert der Wohnung steigert. Entsprechende Anfragen sollten Sie deshalb mit Wohlwollen bewerten. Sie sollten dem Mieter die Zustimmung schriftlich erteilen und in diesem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie grundsätzlich einverstanden sind, aber in die Detailplanung eingebunden werden wollen. Sie haben nämlich das Recht, die Zustimmung mit Auflagen zu verbinden. Dies gilt vor allem für Veränderungen außerhalb der Mietwohnung. So kann der Mieter nicht einfach die preiswerteste Variante wählen, wenn diese nicht optisch in das Gesamtbild des Hauses passt. Sie können also durchaus bei der Materialauswahl, der technischen Ausstattung, den Sicherheitsaspekten usw. mitreden. Allerdings darf das nicht soweit führen, dass der Mieter nicht mehr in der Lage ist, die Maßnahme durchzuführen. Darum sollten sich Vermieter und Mieter so früh wie möglich zusammensetzen und wenn möglich mit einem Experten die gesamte Maßnahme planen. Kostenübernahme durch den Mieter Will der Mieter die Umbaumaßnahme durchführen, muss er auch die Kosten hierfür alleine tragen. Wenn Sie daran interessiert sind, dass die Maßnahme durchgeführt wird, sollten Sie jedoch überlegen, ob Sie sich nicht an den Kosten beteiligen, um eine entsprechende Wertsteigerung der Wohnung zu erreichen. Sind Sie an einer barrierefreien Gestaltung der Wohnung nicht interessiert und wollen die Maßnahmen nach einem etwaigen Auszug des Mieters wieder rückgängig machen, können Sie diesen Rückbau vom ausziehenden Mieter verlangen. Sie haben auch das Recht, hierfür eine entsprechende Kaution zu verlangen. Diese Kaution wird zusätzlich zu einer eventuell bereits erhobenen Mietkaution fällig. Sie können die Umbauarbeiten von der Zahlung der Kaution abhängig machen. Der Umbau darf dann erst vorgenommen werden, wenn Sie die Kaution erhalten haben. Anders als bei der klassischen Mietkaution hat der Mieter auch keinen Anspruch auf eine Ratenzahlung. Das hindert Sie jedoch nicht daran, dem Mieter hier entgegenzukommen und ihm eine Ratenzahlung zu gestatten. Die Höhe der Kaution richtet sich nach den Kosten, die ein Rückbau im Normalfall verursachen würde. Am besten, Sie holen hierzu ein Gutachten oder 8 / 10

9 einen Kostenvoranschlag ein. Ein Umbau zum barrierefreien Wohnen ist nicht nur schwierig er ist auch mit erheblichen Kosten verbunden. Finanzielle Erleichterung bieten hier zwei Angebote der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Kreditangebot im Programm "Altersgerecht Umbauen" Zum einen bietet die KfW in ihrem Programm "Altersgerecht Umbauen" (Kennziffer 155) günstige Kredite, wenn eine frisch umgebaute Immobilien gekauft werden soll oder Geld für Baumaßnahmen benötigt wird, die Ihren Mietern eine angenehme Wohnqualität gewährleisten. Hierzu gehören beispielsweise altersgerechte Umbauten oder der Abbau von Barrieren. In den Genuss des zinsgünstigen Darlehens kommen sowohl Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden als auch Ersterwerber von neu altersgerecht sanierten Wohngebäuden. Auch Mieter, die mit Zustimmung des Vermieters altersgerechte Umbauten vornehmen wollen, können die Mittel beantragen. Gefördert werden: Erschließungssysteme Wege zu Gebäuden, Stellplätze, Gebäude- und Wohnungszugänge, Aufzugsanlagen und mechanische Fördersysteme, Treppenanlagen, Rampen Maßnahmen in der Wohnung Flure innerhalb von Wohnungen, Anpassungen der Raumgeometrie von Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen, Türen, Fenster, Erschließung bestehender Freisitze Sanitärräume Bewegungsflächen beziehungsweise Raumgeometrie, Sanitärobjekte, Sicherheitssysteme und Vorkehrungen Sonstiges Bedienelemente, Gemeinschaftsräume Förderfähig sind einzelne Bausteine wie auch die Kombination aus verschiedenen Elementen. Dabei sind jedoch technische Mindestanforderungen zu erfüllen (Download des Merkblatts). Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen des Bauhandwerks durchgeführt werden. Pro Wohneinheit gewährt die KfW ein Darlehen bis zu einer Höhe von Es können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten als Kredit zur Verfügung gestellt werden. Für die Rückzahlung bietet die KfW drei verschiedene Laufzeitmodelle an: 9 / 10

10 Laufzeit bis zu Tilgungsfreie Anlaufjahre 10 Jahren 20 Jahren 30 Jahren ein oder zwei Jahre bis zu drei Jahre bis zu fünf Jahre Für jedes Darlehen gilt mindestens ein tilgungsfreies Anlaufsjahr. Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie quartalsweise die Zinsen auf den abgerufenen (tatsächlich genutzten) Kreditbetrag. Danach werden Zinsen und Tilgungen in gleichen Raten quartalsweise eingezogen. Es wird eine Zinsbindung von 10 Jahren festgeschrieben. Nach Ablauf der 10 Jahre macht Ihnen die KfW ein Prolongationsangebot. Sie erhalten entweder den Zinssatz, der bei Antragseingang oder bei Kreditzusage galt. Dabei wird immer der für Sie günstigere Satz zugrunde gelegt. Die jeweils gültigen Zinssätze können Sie auf der Internetseite der KfW ( abrufen. Der Kredit kann innerhalb eines Jahres nach Zusage abgerufen werden. Eine Verlängerung des Abrufzeitraums auf zwei Jahre ist möglich. Ist bis dahin nicht der gesamte Betrag abgerufen, wird für den nicht in Anspruch genommenen Kredit eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat verlangt. Der Kredit kann sowohl in einer Summe als auch in Teilbeträgen abgerufen werden. Die abgerufenen Beträge sollten binnen drei Monaten dem Verwendungszweck zugeführt werden. Wird die Dreimonatsfrist nicht eingehalten, verlangt die KfW einen Zinszuschlag. Die Sicherheiten für das Darlehen sprechen Sie mit Ihrer Hausbank ab, über die das Darlehen beantragt werden kann. Gegenüber der Hausbank müssen Sie auch spätestens 9 Monate nach Auszahlung des gesamten Darlehens den ordnungsgemäßen Einsatz der Mittel nachweisen. Für Kleinvermieter: Die Zuschussvariante Für Vermieter von selbst genutzten oder vermieteten Häusern mit maximal zwei Wohneinheiten bietet die KfW eine Zuschussvariante an (Kennziffer 455). Die Anforderungen an die Maßnahme, die zur Erlangung des Zuschusses verlangt werden, entsprechen den Anforderungen, die auch bei einer Kreditvergabe (Kennziffer 155) gestellt werden. Der Zuschuss beläuft sich auf 5 % der förderfähigen Investitionskosten maximal jedoch Euro pro Wohneinheit. Er wird gewährt, wenn die Investitionssumme mindestens beträgt. Der Zuschuss muss vor Beginn des Vorhabens bei der KfW gestellt werden. Die vorbereitenden Arbeiten (also Planung und Beratung) gelten dabei nicht als Beginn des Vorhabens. Weitere Informationen zur Antragstellung und der dafür notwendigen Formulare finden Sie unter Nach Zusage des Zuschusses müssen die entsprechenden Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren durchgeführt und nachgewiesen werden. Sind die Kosten niedriger als bei der Antragstellung angegeben, kann der Zuschuss gekürzt werden. Sind sie höher, wird kein höherer Zuschuss als zugesagt gewährt. 10 / 10

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