Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher - StNr.: RBL-Nr.:

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1 FINANZGERICHT DÜSSELDORF 14 K 657/00 E f Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit Eheleute - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - StNr.: RBL-Nr.: - Beklagten - wegen Einkommensteuer 1997 hat Richter am Finanzgericht als Einzelrichter des 14. Senats nach 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird die Einkommensteuer auf DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 90 % und der Beklagte 10 %.

2 - 2- T a t b e s t a n d : Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter, die Klägerin als Verkäuferin nichtselbständig tätig. Zwischen den Beteiligten wird nach Durchführung des Einspruchsverfahrens noch über folgende Punkte gestritten: Kläger: 1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Hierzu gab der Kläger an, dass er bei seinem Arbeitgeber in N als Außendienstmitarbeiter über keinen festen Arbeitsplatz verfüge. Er fahre jedoch fast täglich zum Arbeitgeber, um dort beispielsweise Mitarbeiter zu Kundenbesuchen abzuholen, Abstimmungen mit den kaufmännischen und technischen Abteilungen vorzunehmen, Kundenbesuche auszuwerten sowie (auch an Samstagen) mit Kunden Werksbesichtigungen vorzunehmen. Der Kläger verweist auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, wonach er das Werk in N an mindestens 200 Tagen im Jahr 1997 aufgesucht hat, und begehrt die Anerkennung von DM (233 Tage x 52 km x 0,70 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften nach 19 EStG. Der Beklagte hatte in der Einspruchsentscheidung vom Fahrttage nach N anerkannt (= DM). 2. Aufwendungen für eine Bürohilfe Der Kläger hatte nach seinen Angaben im Streitjahr die Klägerin als Bürokraft angestellt, ihr die gesamten Arbeiten seiner Büroorganisation (Schreibarbeiten, Datenerfassungen, Pflege der Kundenkartei, Ablage- und Vorsortierungsarbeiten von Angebo-

3 - 3- ten und sonstigen Unterlagen) übertragen und ihr hierfür ein Bruttogehalt von 600 DM pro Monat gezahlt. Die Arbeitszeit sollte regelmäßig 10 Stunden pro Woche (2 Stunden pro Tag) betragen. Der Kläger verweist auf die von seiner Ehefrau ausgestellten Quittungen über die monatlichen Zahlungen im Streitjahr, die jeweils Zahlungen von 620 DM/Monat belegen. Auf Anfrage des Beklagten hat er hierzu mitgeteilt, dass er über die vertraglich festgelegten 600 DM hinaus seiner Ehefrau noch zusätzlich 20 DM pro Monat an Fahrtkostenerstattung für Boten- und Besorgungsfahrten gezahlt hat. Der Arbeitgeber des Klägers hat unter dem sein Einverständnis mit der Übertragung von Büroarbeiten des Klägers auf seine Ehefrau erklärt. Der Kläger macht insoweit DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern nicht anerkannt, da der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Eine Übertragung dieser Dienste auf einen Dritten verstoße daher gegen 613 BGB und führe zur steuerlichen Nichtanerkennung des Ehegattenarbeitsvertrages. 3. Bewirtungsaufwendungen und Aufwendungen für Werbemittel Der Kläger hat hierfür Aufwendungen in Höhe von DM bzw. von DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Er hat ausgeführt, dass diese Aufwendungen zur Erzielung von Aufträgen unumgänglich gewesen seien. Auf die Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er über erfolgsabhängige Bezüge im Streitjahr verfügt habe, hat der Kläger vorgetragen, dass er für das Streitjahr 1997 einen gültigen Arbeitsvertrag nicht vorlegen könne, sondern dass Änderungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages nie schriftlich fixiert worden seien. Der Kläger hat einen Anstellungsvertrag vom vorgelegt, wonach er zum damaligen Zeitpunkt ein Festgehalt von DM sowie eine Umsatzprovision von 0,5 % bis 1 % erhielt. Er hat hierzu geäußert, dass für das Streitjahr keine separaten, detaillierten Provisionsabrechnungen bzw. Provisionszahlungen erfolgt seien. Er habe vielmehr in seiner Gesamtheit ein Gehalt gehabt, das nach der

4 - 4- Gesamtleistung nach oben oder unten angepasst worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen. Der Beklagte hat die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen verneint, da der Kläger über keine erfolgs- oder umsatzabhängigen Bezüge im Streitjahr verfügt und der Bundesfinanzhof bereits 1984 entschieden habe, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer Arbeitnehmer gemacht habe, in der Regel keine Werbungskosten bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit darstellten. Diese Rechtsprechung des BFH müsse auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Klägerin: Die Klägerin begehrt für Dienstreisen von ihrer Arbeitsstätte O nach H die Berücksichtigung einer Entfernung von 15 Kilometern (75 Tage x 30 km x 0,52 DM = DM), während der Beklagte auf Grund ihrer Einkommensteuererklärung lediglich 10 Kilometer zu Grunde gelegt hat (75 Tage x 20 km x 0,52 DM = 780 DM). Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Schriftsatz vom Am haben die Kläger Klage erhoben und während des Klageverfahrens ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Kläger beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom bei den Einkünften des Klägers zusätzliche Werbungskosten in Höhe von DM und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 390 DM anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5 - 5- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Steuerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

6 - 6- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat nur in dem im Tenor bestimmten Umfang Erfolg. 1. Soweit der Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weitere Werbungskosten in Höhe von DM./ DM = DM begehrt, vermag das Gericht seinem Antrag nicht zu folgen. Zu Recht ist der Beklagte angesichts des Vorbringen des Klägers und der von ihm hierzu eingereichten Unterlagen davon ausgegangen, dass nur für 200 Fahrten zwischen Wohnung und dem Sitz des Arbeitgebers in N eine berufliche Veranlassung zu erkennen ist. Dem Kläger mag zwar zuzugestehen sein, dass er trotz des Schwerpunktes seiner Tätigkeit im Außendienst an zahlreichen Tagen zu seinem Arbeitgeber nach N gefahren ist. Der Kläger hat dem Gericht jedoch nicht die Überzeugung vermitteln können, dass hierbei 233 Fahrten angefallen sind. Die Bescheinigung des Arbeitgebers gibt in diesem Zusammenhang nichts zu Gunsten des Klägers her, denn dort ist nur die Rede davon, dass der Kläger an mindestens 200 Tagen die Betriebsstätte des Arbeitgebers in N aufgesucht hat. Die Formulierung mindestens 200 Tage lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass der Kläger tatsächlich an 233 Tagen nach N gefahren ist. 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen und Werbemittel ( DM und 6.258DM) hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Diese Aufwendungen sind nämlich nicht ausschließlich durch den Beruf des Klägers veranlasst worden und stellen daher keine Werbungskosten im Sinne des 9 EStG dar. Aufwendungen für Bewirtungen und Werbegeschenke sind nur dann beruflich veranlaßt, wenn diese im weitesten Sinne die berufliche Stellung des Arbeitnehmers, insbesondere die Höhe seiner Bezüge beeinflussen können. Bei einem Arbeitnehmer mit feststehenden oder überwiegend feststehenden Bezügen sind daher Aufwendungen zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers regelmäßig keine Werbungskosten; seine Gehaltsbezüge bleiben nämlich auch dann unverändert,

7 - 7- wenn der Geschäftserfolg des Arbeitgebers durch die Geschenke an die Geschäftspartner gesteigert werden kann. Lediglich in dem Fall, in dem die Bezüge des Arbeitnehmers vom Erfolg seines Arbeitgebers abhängig sind, können Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke des Arbeitnehmers an Geschäftspartner seines Arbeitgebers auf einer beruflichen Veranlassung beruhen, weil nur in einer solchen Situation der Arbeitnehmer die Absicht haben kann, durch eine Umsatz- oder Erfolgssteigerung beim Arbeitgeber gleichzeitig auch seine eigenen erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern (BFH, BStBl 1984 II, S. 315 (316); BFH, BStBl II 1984, S. 557). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Dem Kläger ist es nämlich nicht gelungen, für das Streitjahr einen Nachweis darüber zu führen, dass er über erfolgsabhängige Gehaltszahlungen bzw. erfolgs- oder umsatzabhängige Sonderzahlungen im Streitjahr verfügte. Der Hinweis und die Vorlage des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1977 genügt für das Streitjahr nicht. 3. Die Klage des Klägers hat jedoch insoweit Erfolg, als der Beklagte zu Unrecht die Aufwendungen des Klägers für die Anstellung der Klägerin als Bürohilfe in Höhe von DM nicht als Werbungskosten anerkannt hat. Soweit sich der Beklagte in der Einspruchsentscheidung darauf berufen hat, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Klägern nicht anzuerkennen sei, weil der Kläger mit der Übertragung der Büroarbeiten auf die Klägerin gegen die Vorschrift des 613 BGB verstoßen habe, kann das Gericht dieser Argumentation nicht folgen. Es ist zwar richtig, dass der Vertrag zwischen den Klägern als Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen genügen muss. Danach ist ein solcher Vertrag steuerlich nur anzuerkennen, wenn er zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, die Vereinbarung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht und der Vertrag entsprechend der Vereinbarung tatsächlich auch durchgeführt worden ist. Sämtliche Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch erfüllt. Insbesondere ist der Vertrag zwischen dem Kläger und der Klägerin zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden. Einen Verstoß gegen 613 BGB vermag das Gericht nicht zu erkennen. Entgegen dem Sachverhalt der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Fi-

8 - 8- nanzgerichtes Münster vom , EFG 1991, S. 246, hat der Kläger gerade keine Hauptpflichten aus seinem Arbeitsvertrag auf seine Ehefrau übertragen. Die Klägerin hat vielmehr lediglich die im Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit des Klägers entstandenen Büroarbeiten ausgeführt. Auch wenn nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Klägerin eine umfassende Delegierung dieser Büroarbeiten auf die Klägerin erfolgt sein sollte, so bleibt es dabei, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag des Klägers mit seinem Arbeitgeber nicht von der Klägerin, sondern allein vom Kläger zu erfüllen waren. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass die auf die Klägerin übertragene Pflege der Kundenkartei eine höchstpersönliche Dienstleistungspflicht des Klägers gewesen sei, steht dies der Anerkennung des Arbeitsvertrages unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. Das Gericht versteht die Formulierung Pflege der Kundenkartei in dem Sinne, dass die Klägerin - entgegen der Einschätzung des Beklagten - nicht etwa Kunden akquirieren und betreuen sollte, sondern dass sie lediglich die vom Kläger über seinen Kundenstamm angefertigte Kundenkartei büro- bzw. organisationsmäßig führen sollte und hierbei notwendigerweise auf Weisungen des Klägers angewiesen war. Dass der Kläger der Klägerin statt der im Arbeitsvertrag vereinbarten 600 DM Arbeitslohn pro Monat 620 DM zahlte, hält das Gericht für unschädlich, denn der Kläger hat hierzu bereits im Vorverfahren schlüssig vorgetragen, dass der überschießende Betrag von 20 DM die bei der Klägerin entstandenen Fahrtkosten für Boten- und Besorgungsfahrten abgelten sollte. 4. Die somit beim Kläger zusätzlich anzuerkennenden Werbungskosten in Höhe von DM sind jedoch um die in der Einspruchsentscheidung anerkannten Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers in Höhe von DM zu kürzen, sodass lediglich ein anerkennungsfähiger Betrag von DM verbleibt. Nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 d Satz 2 EStG i.v.m. 9 Abs. 5 EStG ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Kosten der Ausstattung auf DM begrenzt, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt. Der Beklagte hat jedoch zusätzlich zum Höchstbetrag nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 d EStG von DM weitere

9 - 9- Aufwendungen von DM als Werbungskosten anerkannt, obwohl nach der Einkommensteuererklärung sich der Betrag von DM ausschließlich aus Positionen zusammensetzt, die zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehörten (Beleuchtung, Dekoration, AfA für Fenster, Instandhaltungsarbeiten, Sonnensichtschutz, Sonnenschirm, Schüssel, Leiste sowie Steckdose sowie AfA für Teppich) und damit bereits vom Höchstbetrag von DM abgegolten werden. 5. Hinsichtlich der zusätzlich von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Dienstreisen in Höhe von 390 DM (1.170 DM./. 780 DM) hat die Klage ebenfalls Erfolg. Aus der von der Klägerin im Schriftsatz vom beschriebenen Fahrtstrecke von O nach H ergibt sich, dass die von der Klägerin hierfür angesetzten 15 Entfernungskilometer jedenfalls nicht zu hoch sind. Zweifel an der dienstlichen Veranlassung dieser Aufwendungen bestehen nicht, denn der Beklagte hat bereits im Verwaltungsverfahren die Berechtigung dieser Kosten dem Grunde nach bejaht. Insoweit sind bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 390 DM anzusetzen. Damit ergibt sich folgende Steuerberechnung: zu versteuerndes Einkommen bisher DM./ DM./. 390 DM zu versteuerndes Einkommen neu DM Steuer: DM. Die Kostenentscheidung folgt aus 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und trägt dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung.

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