Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über den Natur- und Heimatschutz"

Transkript

1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. März 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Artikel 44 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober (USG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, 4 verordnet: 1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben 5 Art. 1 6 Grundsatz Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG und bei der Schaffung und Änderung von Rechtserlassen sowie Konzepten und Sachplänen (Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni ) für diese Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Anforderungen von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege. AS SR SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr SR 700 1

2 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 2 Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege 8 1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) 9, das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) 10 stehen den für die Erfüllung von Bundesaufgaben zuständigen Behörden beratend zur Verfügung. 2 Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mitwirkung des BAFU, des BAK und des ASTRA gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben Das BAFU, das BAK und das ASTRA (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mitwirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist. 13 Art Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (SR ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 10 Der Kreis der betroffenen Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (SR ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 11 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 12 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 13 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Febr

3 Natur- und Heimatschutz. V Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund 15 Art Globale Finanzhilfen 1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt. 2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere: a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre. 4 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung. Art. 4a 17 Finanzhilfen im Einzelfall 1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen: a. dringlich sind; b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder c. mit grossem Aufwand verbunden sind. 2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung. 3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 17 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 3

4 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 4b 18 Gesuch 1 Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU, BAK oder ASTRA ein. 2 Das Gesuch um eine globale Finanzhilfe muss Angaben enthalten über: a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen. Art Beitragsbemessung 1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; d. der Qualität der Leistungserbringung. 2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden: a. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; b. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; c. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung. 4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können. Art Beitragsberechtigte Aufwendungen Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind. 18 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 19 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 20 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 4

5 Natur- und Heimatschutz. V Art. 7 Nebenbestimmungen 1 Die Zusicherung einer Finanzhilfe für ein Objekt kann insbesondere mit den Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, dass: a. es dauernd oder für eine bestimmte Zeit unter Schutz gestellt wird; b. es in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes der Zustimmung des BAFU, des BAK oder des ASTRA bedürfen; c. der Beitragsempfänger periodisch über dessen Zustand Bericht erstattet; d. 21 einer vom BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bezeichneten Person während der Ausführung von Arbeiten am Objekt jede gewünschte Einsicht gewährt wird; e. 22 f. 23 alle verlangten Berichte, zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA kostenlos überlassen werden; g. 24 am Objekt eine dauerhafte Inschrift über die Mithilfe und den Schutz des Bundes angebracht wird; h. die nötigen Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden; i. Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA sofort zu melden sind; k. sein Zustand überwacht werden darf; l. es in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Masse für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. 2 Das BAFU, das BAK und das ASTRA können auf die Ablieferung einer Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f verzichten, wenn eine sachgerechte Archivierung und die Zugänglichkeit beim Kanton gewährleistet sind. 25 Art Ausnahmen von der Anmerkungspflicht In der Zusicherung entbinden das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer von der Anmerkungspflicht, falls die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf andere Weise gleichwertig abgesichert 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr

6 451.1 Natur- und Heimatschutz werden. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung des Objekts, seine potentielle Gefährdung sowie die vorhandenen kantonalen rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Art Kompetenz zur Beitragsgewährung 28 1 Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA zuständig Diese Bestimmung gilt auch für die Artikel 14, 14a und, soweit es sich nicht um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens handelt, 15 NHG. Art Auszahlung 1 Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt. 2 Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt. Art. 10a 31 Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen. 2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise: a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge. Art Mangelhafte Erfüllung 1 Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 29 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 30 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 31 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 32 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 6

7 Natur- und Heimatschutz. V a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10a Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist. 3 Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober Art. 12 Beiträge an Organisationen 34 1 Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Anspruch auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 NHG erheben, haben dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ein begründetes Gesuch einzureichen. 35 Dem Gesuch sind detaillierte Unterlagen (Rechnungen und Berichte) über die Tätigkeit der Vereinigung beizulegen, aus denen ersichtlich ist, in welchem Masse beitragsberechtigte Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2 Finanzhilfen für Tätigkeiten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, können auch ausgerichtet werden an: a. internationale Organisationen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege; b. Sekretariate internationaler Übereinkommen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege. 36 Art. 12a 37 Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit 1 Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14a Absatz 1 NHG sind dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA einzureichen. 2 Finanzhilfen an die Kantone werden global auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Es gelten die Artikel Finanzhilfen an andere Empfänger werden einzeln gewährt. Es gelten die Artikel 6, 9, 10a und 11 Absatz SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS ). 7

8 451.1 Natur- und Heimatschutz 3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt Art Grundsatz Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung. Art Biotopschutz 1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. 2 Biotope werden insbesondere geschützt durch: a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt; b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels; c. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können; d. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen; e. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen. 3 Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; b. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20; c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; e. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. 4 Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a d den regionalen Gegebenheiten anpassen. 5 Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann. 38 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode , in Kraft seit 1. März 2015 (AS ). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 8

9 Natur- und Heimatschutz. V Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. 7 Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. Art. 15 Ökologischer Ausgleich 1 Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben. 2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff Biodiversitätsbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober verwendet wird. 41 Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung 1 Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt. 2 Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Art. 17 Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung 1 Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung. 2 und SR Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 42 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan (AS ). 9

10 451.1 Natur- und Heimatschutz Art Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung; c. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind; d. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; e. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten; f. der Qualität der Leistungserbringung; g. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 4 4b und Art Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach den Artikeln der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober gewährt werden. Art. 20 Artenschutz 1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt. 43 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 44 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS ). 45 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 46 SR

11 Natur- und Heimatschutz. V Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; b. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen, a. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient; b. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- o- der ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 4 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG. 49 Art. 21 Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern: 50 a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist; b. entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind; c. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen. 47 SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 11

12 451.1 Natur- und Heimatschutz 3a. Abschnitt: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 51 Art. 21a 52 Schutz der Moore Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln Art Schutz der Moorlandschaften 1 Die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer besonderen Verordnung (Inventar) geregelt. 2 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung. 3 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften richtet sich nach: a. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; b. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; c. der Qualität der Leistungserbringung; d. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. 54 3bis Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Artikel 4 4b, 6 11 und 18 und Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich innerhalb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richten sich nach den Artikeln 18 und Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 55 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 56 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 12

13 Natur- und Heimatschutz. V Abschnitt: Vollzug Art Bundesorgane 1 Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind: a. das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz; b. das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz; c. das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege. 2 Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. 3 Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit. 4 Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege. Art Organisation der ENHK und der EKD 1 Die ENHK und die EKD bestehen aus je höchstens 15 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung werden das Fachwissen sowie die einzelnen Aufgabenbereiche und Sprachgebiete berücksichtigt. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen organisieren sich die Kommissionen selber. 2 Auf Antrag der ENHK und der EKD können das BAFU, das BAK und das ASTRA Personen mit Spezialkenntnissen zu ständigen Konsulentinnen oder Konsulenten ernennen. Sie beraten in ihren Spezialgebieten die Kommissionen sowie das BAFU, das BAK und das ASTRA. 3 Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD Das BAFU und das BAK führen die Sekretariate. BAFU, BAK und ASTRA entschädigen sie anteilsmässig zulasten der Sachkredite. 5 Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez (AS ), Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS ) und Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 60 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 13

14 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 25 Aufgaben der ENHK und der EKD 61 1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: a. 62 sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; b. sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG; c. sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; d. 63 sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG); e. 64 sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. 2 Die EKD hat zudem folgende Aufgaben: a. sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung; b. sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden. 66 Art. 26 Aufgaben der Kantone 1 Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 63 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr

15 Natur- und Heimatschutz. V Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bekannt Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 der V vom 2. Okt über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen. Art. 27 Mitteilung von Erlassen und Verfügungen 1 Die Kantone teilen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ihre Erlasse über den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege mit Die zuständigen Behörden teilen dem BAFU folgende Verfügungen mit: a. Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 und 3 NHG; Art. 20 Abs. 3); b. Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG); c. Feststellungsverfügungen im Biotop- und Artenschutz (Art. 14 Abs. 4); d. Wiederherstellungsverfügungen (Art. 24e NHG); e. 70 Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen; f. 71 Genehmigungen von Nutzungsplanungen (Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni ), wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. 3 Haben die ENHK, die EKD, das BAFU, das BAK oder das ASTRA bei einem Vorhaben im Sinne von Artikel 2 mitgewirkt, so teilt die zuständige Behörde ihnen auf Begehren die entsprechende Verfügung mit. 67 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr [AS , AS Art. 50]. Siehe heute die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1). 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 71 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS ). 72 SR

16 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 27a 73 Überwachung und Erfolgskontrolle 1 Das BAFU sorgt für die Überwachung der biologischen Vielfalt und stimmt sie mit anderen Massnahmen zur Umweltbeobachtung ab. Die Kantone können diese Überwachung ergänzen. Sie stimmen sie mit dem BAFU ab und stellen diesem ihre Unterlagen zur Verfügung. 2 Das BAFU, das BAK und das ASTRA führen Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der gesetzlichen Massnahmen und deren Eignung zu überprüfen. Sie arbeiten eng mit den betroffenen Bundesämtern und Kantonen zusammen. Art. 27b 74 Geoinformation Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; b. der Bundesratsbeschluss vom 6. Juni über die Anwendung von Artikel 18d NHG. Art. 29 Übergangsbestimmung 1 Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 22) bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind, a. sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert; b. 78 bestimmt das BAFU im Einzelfall aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen bei Beitragsgesuchen die Bedeutung eines Biotops oder einer Moorlandschaft; 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 74 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS ). 75 SR [AS , Ziff. I 41, Ziff. I 5, ] 77 In der AS nicht veröffentlicht. 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr

17 Natur- und Heimatschutz. V c. 79 sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Moorlandschaften, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen besondere Schönheit und nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert. 2 Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach den Artikeln 17 und 18, jene gemäss Absatz 1 Buchstabe c nach Artikel Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe treffen dort, wo sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind, die Sofortmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c. 81 Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode , in Kraft seit 1. März 2015 (AS ). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr

18 451.1 Natur- und Heimatschutz Anhang 1 82 (Art. 14 Abs. 3) Liste der schützenswerten Lebensraumtypen wissenschaftlich deutsch Quellfluren, Gewässer Adiantion Cratoneurion (commutati) Cardamino-Montion Ranunculion fluitantis Glycerio-Sparganion Charion Potamion Lemnion Nymphaeion Hochmoore, Übergangsmoore Sphagnion magellanici Caricion lasiocarpae Sphagno-Utricularion Betulion pubescentis Piceo-Vaccinienion uliginosi (Sphagno-Pinetum mugi) Sphagno-Piceetum Kalktuff-Felsspaltengesellschaften Kalk-Quellflur Weichwasser-Quellflur Brachsmen- und Barbenregion (Epipotamon) Bach- und Flussröhricht Armleuchteralgenrasen Laichkrautgesellschaften Wasserlinsengesellschaften Seerosengesellschaften Torfmoos-Hochmoor Übergangsmoor Wasserschlauch-Moortümpelgesellschaften Birken-Moorwald Torfmoos-Bergföhrenwald Torfmoos-Fichtenwald Uferbereiche, Verlandungsgesellschaften und Flachmoore Phragmition Stillwasser-Röhricht Phalaridion Landschilf-Röhricht Littorellion Strandlingsgesellschaften Magnocaricion Grossseggenried Cladietum Schneidbinsenried Caricion fuscae Saures Kleinseggenried Caricion davallianae, Kalk-Kleinseggenried Rhynchosporion Calthion Sumpfdotterblumenwiese Molinion Pfeifengraswiese Filipendulion Spierstaudenflur Trockenrasen, magere Wiesen und Weiden Alysso-Sedion Thermophile Kalkfelsgrusflur Caricion ferrugineae Rostseggenhalde 82 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 18

19 Natur- und Heimatschutz. V wissenschaftlich Elynion Arabidion caeruleae Salicion herbaceae Stipo-Poion Cirsio-Brachypodion Xerobromion Diplachnion Mesobromion Auenvegetation Epilobion fleischeri Caricion bicolori-atrofuscae Nanocyperion Bidention Salicion elaeagni Salicion cinereae Alnion glutinosae Salicion albae Alnion incanae Fraxinion deutsch Nacktriedrasen Kalk-Schneetälchen Sauerboden-Schneetälchen Inneralpine Felsensteppe Kontinentaler Halbtrockenrasen Subatlantischer Trockenrasen Insubrischer Trockenrasen Subatlantischer Halbtrockenrasen Alluvionen mit krautiger Pioniervegetation Schwemmufervegetation alpiner Wildbäche Zwergbinsen-Annuellenflur Nitrophile Annuellenvegetation Gebirgsweidenaue Moorweidengebüsche Erlen-Bruchwald Silberweiden-Auenwald Grauerlen-Auenwald Eschen-Auenwald Schluchtwälder, Wälder an Steilhängen und Trockenwälder Lunario-Acerion Bergahorn-Schluchtwald Tilion platyphylli Wärmeliebender Linden-Mischwald Cephalanthero-Fagenion Orchideen-Buchenwald Carpinion betuli Eichen-Hainbuchenwald Quercion pubescenti-petraeae Flaumeichenwald Orno-Ostryon Hopfenbuchenwald der Südalpen Molinio-Pinion Pfeifengras-Föhrenwald (inkl. Cephalanthero-Pinion) Erico-Pinion sylvestris, Subkontinentaler Kalk-Föhrenwald Cytiso-Pinion Ononido-Pinion Kontinentaler Steppen-Föhrenwald Dicrano-Pinion Mesophiler Föhrenwald auf Silikat Asplenio-Abieti-Piceetum Blockschutt-Tannen-Fichtenwald (Abieti-Piceion) Larici-Pinetum cembrae Lärchen-Arvenwald Cirsio tuberosi-pinetum montanae Knollendistel-Bergföhrenwald (Erico-Pinion mugo) Saumgesellschaften, Gebüsche und Heiden Aegopodion, Alliarion Geranion sanguinei Berberidion Nährstoffreicher mesophiler Krautsaum Trockenwarmer Krautsaum Trockenwarme Gebüsche auf basenreichem Boden 19

20 451.1 Natur- und Heimatschutz wissenschaftlich Calluno-Genistion Juniperion sabinae Ericion (carneae) Juniperion nanae Rhododendro-Vaccinion Loiseleurio-Vaccinion deutsch Subatlantische Zwergstrauchheide Kontinentale Zwergstrauchheide Subalpine Heide auf Kalkboden Trockene subalpine Zwergstrauchheide Mesophile subalpine Zwergstrauchheide Arktisch-alpine Zwergstrauchheide Fels-, Felsgrus- und Karstfluren sowie Schuttfluren Asplenion serpentini Serpentingesteinsflur Sedo-Veronicion Thermophile Silikatfelsgrusflur Thlaspion rotundifolii Alpine Kalkblockflur Drabion hoppeanae Alpine Kalkschieferflur Petasition paradoxi Feuchte Kalkschuttflur der höheren Lagen Androsacion alpinae Alpine Silikatschuttflur Galeopsion segetum Sommerwarme Silikatschuttflur Ackerbegleitvegetation, Ruderalfluren Chenopodion rubri Begleitvegetation der Hackkulturen auf basenarmen Böden Agropyro-Rumicion Feuchte Trittflur Onopordion (acanthii) Wärmeliebende Ruderalgesellschaften 20

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

832.112.4 Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

832.112.4 Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 1 vom 12. April 1995 (Stand am 23. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66

Mehr

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) 124 vom 24. Juni 2015 (Stand am 20.

Mehr

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des

Mehr

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,

Mehr

vom 16. Januar/15. Februar 1995

vom 16. Januar/15. Februar 1995 4.1.2. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen 1 vom 16.

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Liste der geschützten Tiere

Liste der geschützten Tiere Anhang 3 73 (Art. 20 Abs. 2) Liste der geschützten Tiere Invertebrata Mollusca Charpentieria thomasiana (Pini) Tandonia nigra (K. Pfeiffer) Trichia biconica (Eder) Unio crassus Philipsson Unio mancus Lamarck

Mehr

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.

Mehr

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

07.404 s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans)

07.404 s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans) Ständerat Sommersession 008 e-parl 6.06.008 - - 5:0 07.404 s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans) Entwurf der Geschäftsprüfungskommission

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Der Verwaltungsrat Energie Wasser Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) 7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März

Mehr

832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter 841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen

Mehr

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für sprodukte (liche Absatzförderungsverordnung) 916.010 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) 1 748.941 vom 24. November 1994 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1) 87. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung ) vom. Dezember 996 ) I. Allgemeines Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) Vom 17. September 1990 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Bundesgesetz 418.0 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Bundesgesetz 418.0 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Bundesgesetz 418.0 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG) vom 9. Oktober 1987 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1 Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1 946.206 vom 7. August 1990 (Stand am 1. Februar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22.

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) (Entwurf) vom. 1 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf

Mehr

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)

12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008 Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht.

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) 235.13 vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Brandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds

Brandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds Brandschutz Januar 011 Richtlinie für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds vom 6. Dezember 010 (Stand 1. Januar 011) Bleichemattstrasse

Mehr

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1) Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des

Mehr

A) Allgemeine Bestimmungen

A) Allgemeine Bestimmungen evangelischreformierte Landeskirche beider Appenzell Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36, Abs. 8 und Art. 37, Abs. 6 des Reglements Anstellung

Mehr

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung 531.12 vom 2. Juli 2003 (Stand am 22. Juli 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absätze

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994)

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) 1. Allgemeines 1 Grundsatz Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt verfügt über einen Stipendienfonds

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,

Mehr

748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste

748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF) vom 13. Januar 2014 (Stand am 1. Februar 2014) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Mehr

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes. Mustervereinbarung BSMA 0..00 Gemeindeübereinkunft X Vertragsgemeinden xxxx Interkommunale Vereinbarung vom über die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes Die unterzeichneten Vertragsgemeinden

Mehr

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Originaltext 0.831.109.163.15 Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen in Wien am 1.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Abs. Bst. c Sie können den Sonderzivilstandsämtern

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr