Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
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- Rosa Simen
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1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. März 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Artikel 44 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober (USG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, 4 verordnet: 1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben 5 Art. 1 6 Grundsatz Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG und bei der Schaffung und Änderung von Rechtserlassen sowie Konzepten und Sachplänen (Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni ) für diese Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Anforderungen von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege. AS SR SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr SR 700 1
2 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 2 Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege 8 1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) 9, das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) 10 stehen den für die Erfüllung von Bundesaufgaben zuständigen Behörden beratend zur Verfügung. 2 Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mitwirkung des BAFU, des BAK und des ASTRA gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben Das BAFU, das BAK und das ASTRA (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mitwirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist. 13 Art Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (SR ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 10 Der Kreis der betroffenen Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (SR ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 11 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 12 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 13 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Febr
3 Natur- und Heimatschutz. V Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund 15 Art Globale Finanzhilfen 1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt. 2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere: a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre. 4 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung. Art. 4a 17 Finanzhilfen im Einzelfall 1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen: a. dringlich sind; b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder c. mit grossem Aufwand verbunden sind. 2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung. 3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 17 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 3
4 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 4b 18 Gesuch 1 Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU, BAK oder ASTRA ein. 2 Das Gesuch um eine globale Finanzhilfe muss Angaben enthalten über: a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen. Art Beitragsbemessung 1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; d. der Qualität der Leistungserbringung. 2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden: a. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; b. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; c. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung. 4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können. Art Beitragsberechtigte Aufwendungen Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind. 18 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 19 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 20 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 4
5 Natur- und Heimatschutz. V Art. 7 Nebenbestimmungen 1 Die Zusicherung einer Finanzhilfe für ein Objekt kann insbesondere mit den Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, dass: a. es dauernd oder für eine bestimmte Zeit unter Schutz gestellt wird; b. es in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes der Zustimmung des BAFU, des BAK oder des ASTRA bedürfen; c. der Beitragsempfänger periodisch über dessen Zustand Bericht erstattet; d. 21 einer vom BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bezeichneten Person während der Ausführung von Arbeiten am Objekt jede gewünschte Einsicht gewährt wird; e. 22 f. 23 alle verlangten Berichte, zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA kostenlos überlassen werden; g. 24 am Objekt eine dauerhafte Inschrift über die Mithilfe und den Schutz des Bundes angebracht wird; h. die nötigen Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden; i. Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA sofort zu melden sind; k. sein Zustand überwacht werden darf; l. es in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Masse für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. 2 Das BAFU, das BAK und das ASTRA können auf die Ablieferung einer Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f verzichten, wenn eine sachgerechte Archivierung und die Zugänglichkeit beim Kanton gewährleistet sind. 25 Art Ausnahmen von der Anmerkungspflicht In der Zusicherung entbinden das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer von der Anmerkungspflicht, falls die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf andere Weise gleichwertig abgesichert 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr
6 451.1 Natur- und Heimatschutz werden. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung des Objekts, seine potentielle Gefährdung sowie die vorhandenen kantonalen rechtlichen Schutzmöglichkeiten. Art Kompetenz zur Beitragsgewährung 28 1 Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA zuständig Diese Bestimmung gilt auch für die Artikel 14, 14a und, soweit es sich nicht um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens handelt, 15 NHG. Art Auszahlung 1 Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt. 2 Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt. Art. 10a 31 Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen. 2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise: a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge. Art Mangelhafte Erfüllung 1 Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 29 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 30 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 31 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 32 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 6
7 Natur- und Heimatschutz. V a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10a Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist. 3 Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober Art. 12 Beiträge an Organisationen 34 1 Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Anspruch auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 NHG erheben, haben dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ein begründetes Gesuch einzureichen. 35 Dem Gesuch sind detaillierte Unterlagen (Rechnungen und Berichte) über die Tätigkeit der Vereinigung beizulegen, aus denen ersichtlich ist, in welchem Masse beitragsberechtigte Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2 Finanzhilfen für Tätigkeiten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, können auch ausgerichtet werden an: a. internationale Organisationen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege; b. Sekretariate internationaler Übereinkommen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege. 36 Art. 12a 37 Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit 1 Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14a Absatz 1 NHG sind dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA einzureichen. 2 Finanzhilfen an die Kantone werden global auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Es gelten die Artikel Finanzhilfen an andere Empfänger werden einzeln gewährt. Es gelten die Artikel 6, 9, 10a und 11 Absatz SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS ). 7
8 451.1 Natur- und Heimatschutz 3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt Art Grundsatz Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung. Art Biotopschutz 1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. 2 Biotope werden insbesondere geschützt durch: a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt; b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels; c. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können; d. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen; e. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen. 3 Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; b. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20; c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; e. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. 4 Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a d den regionalen Gegebenheiten anpassen. 5 Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann. 38 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode , in Kraft seit 1. März 2015 (AS ). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 8
9 Natur- und Heimatschutz. V Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. 7 Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. Art. 15 Ökologischer Ausgleich 1 Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben. 2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff Biodiversitätsbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober verwendet wird. 41 Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung 1 Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt. 2 Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Art. 17 Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung 1 Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung. 2 und SR Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 42 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan (AS ). 9
10 451.1 Natur- und Heimatschutz Art Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung; c. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind; d. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; e. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten; f. der Qualität der Leistungserbringung; g. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 4 4b und Art Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach den Artikeln der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober gewährt werden. Art. 20 Artenschutz 1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt. 43 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 44 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS ). 45 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 46 SR
11 Natur- und Heimatschutz. V Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; b. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen, a. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient; b. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- o- der ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 4 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG. 49 Art. 21 Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern: 50 a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist; b. entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind; c. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen. 47 SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 11
12 451.1 Natur- und Heimatschutz 3a. Abschnitt: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 51 Art. 21a 52 Schutz der Moore Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln Art Schutz der Moorlandschaften 1 Die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer besonderen Verordnung (Inventar) geregelt. 2 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung. 3 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften richtet sich nach: a. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; b. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; c. der Qualität der Leistungserbringung; d. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. 54 3bis Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Artikel 4 4b, 6 11 und 18 und Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich innerhalb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richten sich nach den Artikeln 18 und Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 55 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 56 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Nov über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 12
13 Natur- und Heimatschutz. V Abschnitt: Vollzug Art Bundesorgane 1 Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind: a. das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz; b. das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz; c. das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege. 2 Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. 3 Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit. 4 Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege. Art Organisation der ENHK und der EKD 1 Die ENHK und die EKD bestehen aus je höchstens 15 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung werden das Fachwissen sowie die einzelnen Aufgabenbereiche und Sprachgebiete berücksichtigt. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen organisieren sich die Kommissionen selber. 2 Auf Antrag der ENHK und der EKD können das BAFU, das BAK und das ASTRA Personen mit Spezialkenntnissen zu ständigen Konsulentinnen oder Konsulenten ernennen. Sie beraten in ihren Spezialgebieten die Kommissionen sowie das BAFU, das BAK und das ASTRA. 3 Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD Das BAFU und das BAK führen die Sekretariate. BAFU, BAK und ASTRA entschädigen sie anteilsmässig zulasten der Sachkredite. 5 Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez (AS ), Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS ) und Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 60 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 13
14 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 25 Aufgaben der ENHK und der EKD 61 1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: a. 62 sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; b. sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG; c. sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; d. 63 sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG); e. 64 sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. 2 Die EKD hat zudem folgende Aufgaben: a. sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung; b. sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden. 66 Art. 26 Aufgaben der Kantone 1 Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 63 Fassung gemäss Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr
15 Natur- und Heimatschutz. V Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bekannt Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 der V vom 2. Okt über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen. Art. 27 Mitteilung von Erlassen und Verfügungen 1 Die Kantone teilen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ihre Erlasse über den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege mit Die zuständigen Behörden teilen dem BAFU folgende Verfügungen mit: a. Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 und 3 NHG; Art. 20 Abs. 3); b. Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG); c. Feststellungsverfügungen im Biotop- und Artenschutz (Art. 14 Abs. 4); d. Wiederherstellungsverfügungen (Art. 24e NHG); e. 70 Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen; f. 71 Genehmigungen von Nutzungsplanungen (Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni ), wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. 3 Haben die ENHK, die EKD, das BAFU, das BAK oder das ASTRA bei einem Vorhaben im Sinne von Artikel 2 mitgewirkt, so teilt die zuständige Behörde ihnen auf Begehren die entsprechende Verfügung mit. 67 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr [AS , AS Art. 50]. Siehe heute die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1). 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Eingefügt durch Ziff. I I 1 der V vom 2. Febr zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS ). 71 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS ). 72 SR
16 451.1 Natur- und Heimatschutz Art. 27a 73 Überwachung und Erfolgskontrolle 1 Das BAFU sorgt für die Überwachung der biologischen Vielfalt und stimmt sie mit anderen Massnahmen zur Umweltbeobachtung ab. Die Kantone können diese Überwachung ergänzen. Sie stimmen sie mit dem BAFU ab und stellen diesem ihre Unterlagen zur Verfügung. 2 Das BAFU, das BAK und das ASTRA führen Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der gesetzlichen Massnahmen und deren Eignung zu überprüfen. Sie arbeiten eng mit den betroffenen Bundesämtern und Kantonen zusammen. Art. 27b 74 Geoinformation Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; b. der Bundesratsbeschluss vom 6. Juni über die Anwendung von Artikel 18d NHG. Art. 29 Übergangsbestimmung 1 Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 22) bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind, a. sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert; b. 78 bestimmt das BAFU im Einzelfall aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen bei Beitragsgesuchen die Bedeutung eines Biotops oder einer Moorlandschaft; 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 74 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS ). 75 SR [AS , Ziff. I 41, Ziff. I 5, ] 77 In der AS nicht veröffentlicht. 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr
17 Natur- und Heimatschutz. V c. 79 sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Moorlandschaften, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen besondere Schönheit und nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert. 2 Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach den Artikeln 17 und 18, jene gemäss Absatz 1 Buchstabe c nach Artikel Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe treffen dort, wo sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind, die Sofortmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c. 81 Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode , in Kraft seit 1. März 2015 (AS ). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr
18 451.1 Natur- und Heimatschutz Anhang 1 82 (Art. 14 Abs. 3) Liste der schützenswerten Lebensraumtypen wissenschaftlich deutsch Quellfluren, Gewässer Adiantion Cratoneurion (commutati) Cardamino-Montion Ranunculion fluitantis Glycerio-Sparganion Charion Potamion Lemnion Nymphaeion Hochmoore, Übergangsmoore Sphagnion magellanici Caricion lasiocarpae Sphagno-Utricularion Betulion pubescentis Piceo-Vaccinienion uliginosi (Sphagno-Pinetum mugi) Sphagno-Piceetum Kalktuff-Felsspaltengesellschaften Kalk-Quellflur Weichwasser-Quellflur Brachsmen- und Barbenregion (Epipotamon) Bach- und Flussröhricht Armleuchteralgenrasen Laichkrautgesellschaften Wasserlinsengesellschaften Seerosengesellschaften Torfmoos-Hochmoor Übergangsmoor Wasserschlauch-Moortümpelgesellschaften Birken-Moorwald Torfmoos-Bergföhrenwald Torfmoos-Fichtenwald Uferbereiche, Verlandungsgesellschaften und Flachmoore Phragmition Stillwasser-Röhricht Phalaridion Landschilf-Röhricht Littorellion Strandlingsgesellschaften Magnocaricion Grossseggenried Cladietum Schneidbinsenried Caricion fuscae Saures Kleinseggenried Caricion davallianae, Kalk-Kleinseggenried Rhynchosporion Calthion Sumpfdotterblumenwiese Molinion Pfeifengraswiese Filipendulion Spierstaudenflur Trockenrasen, magere Wiesen und Weiden Alysso-Sedion Thermophile Kalkfelsgrusflur Caricion ferrugineae Rostseggenhalde 82 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug (AS ). 18
19 Natur- und Heimatschutz. V wissenschaftlich Elynion Arabidion caeruleae Salicion herbaceae Stipo-Poion Cirsio-Brachypodion Xerobromion Diplachnion Mesobromion Auenvegetation Epilobion fleischeri Caricion bicolori-atrofuscae Nanocyperion Bidention Salicion elaeagni Salicion cinereae Alnion glutinosae Salicion albae Alnion incanae Fraxinion deutsch Nacktriedrasen Kalk-Schneetälchen Sauerboden-Schneetälchen Inneralpine Felsensteppe Kontinentaler Halbtrockenrasen Subatlantischer Trockenrasen Insubrischer Trockenrasen Subatlantischer Halbtrockenrasen Alluvionen mit krautiger Pioniervegetation Schwemmufervegetation alpiner Wildbäche Zwergbinsen-Annuellenflur Nitrophile Annuellenvegetation Gebirgsweidenaue Moorweidengebüsche Erlen-Bruchwald Silberweiden-Auenwald Grauerlen-Auenwald Eschen-Auenwald Schluchtwälder, Wälder an Steilhängen und Trockenwälder Lunario-Acerion Bergahorn-Schluchtwald Tilion platyphylli Wärmeliebender Linden-Mischwald Cephalanthero-Fagenion Orchideen-Buchenwald Carpinion betuli Eichen-Hainbuchenwald Quercion pubescenti-petraeae Flaumeichenwald Orno-Ostryon Hopfenbuchenwald der Südalpen Molinio-Pinion Pfeifengras-Föhrenwald (inkl. Cephalanthero-Pinion) Erico-Pinion sylvestris, Subkontinentaler Kalk-Föhrenwald Cytiso-Pinion Ononido-Pinion Kontinentaler Steppen-Föhrenwald Dicrano-Pinion Mesophiler Föhrenwald auf Silikat Asplenio-Abieti-Piceetum Blockschutt-Tannen-Fichtenwald (Abieti-Piceion) Larici-Pinetum cembrae Lärchen-Arvenwald Cirsio tuberosi-pinetum montanae Knollendistel-Bergföhrenwald (Erico-Pinion mugo) Saumgesellschaften, Gebüsche und Heiden Aegopodion, Alliarion Geranion sanguinei Berberidion Nährstoffreicher mesophiler Krautsaum Trockenwarmer Krautsaum Trockenwarme Gebüsche auf basenreichem Boden 19
20 451.1 Natur- und Heimatschutz wissenschaftlich Calluno-Genistion Juniperion sabinae Ericion (carneae) Juniperion nanae Rhododendro-Vaccinion Loiseleurio-Vaccinion deutsch Subatlantische Zwergstrauchheide Kontinentale Zwergstrauchheide Subalpine Heide auf Kalkboden Trockene subalpine Zwergstrauchheide Mesophile subalpine Zwergstrauchheide Arktisch-alpine Zwergstrauchheide Fels-, Felsgrus- und Karstfluren sowie Schuttfluren Asplenion serpentini Serpentingesteinsflur Sedo-Veronicion Thermophile Silikatfelsgrusflur Thlaspion rotundifolii Alpine Kalkblockflur Drabion hoppeanae Alpine Kalkschieferflur Petasition paradoxi Feuchte Kalkschuttflur der höheren Lagen Androsacion alpinae Alpine Silikatschuttflur Galeopsion segetum Sommerwarme Silikatschuttflur Ackerbegleitvegetation, Ruderalfluren Chenopodion rubri Begleitvegetation der Hackkulturen auf basenarmen Böden Agropyro-Rumicion Feuchte Trittflur Onopordion (acanthii) Wärmeliebende Ruderalgesellschaften 20
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