Errichtung von Windenergieanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten möglich

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1 NEWSLETTER WINDENERGIE FEBRUAR 2015 NEUE RECHTSPRECHUNG ZU NEBENBESTIMMUNGEN, KONKURRIERENDEN ANTRÄGEN UND ZUR SICHERHEIT DES LUFTVERKEHRS Errichtung von Windenergieanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten möglich Ende September 2013 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) eine Entscheidung gefällt, welche sich sehr positiv auf die Windenergienutzung in Bayern auswirken wird (BayVerfGH, Entscheidung vom Vf. 15-VII-12). Das höchste bayerische Gericht wies mit seiner Entscheidung eine Popularklage mehrerer Bewohner des Landkreises Starnberg ab und bestätigte damit einen Beschluss des Kreistages, drei Landschaftsschutzverordnungen zugunsten von Windenergievorhaben zu ändern. Einige Kommunen im Landkreis Starnberg hatten im Frühjahr 2012 Konzentrationsflächen für Windenergie ausgewiesen, um die Voraussetzungen für den verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien in der Region zu schaffen. Da die Fläche des Landkreises Starnberg zu über 70 % aus Landschaftsschutzgebieten besteht, mussten bei der Bildung der Konzentrationsflächen auch Teile der Landschaftsschutzgebiete mit einbezogen werden. Anderenfalls wäre die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich faktisch nicht realisierbar. Aus diesem Grund hatte der Kreistag eine Änderung der entsprechenden Landschaftsschutzverordnungen beschlossen, nach der die Errichtung von Windenergieanlagen nun in bestimmten Teilen der Landschaftsschutzgebiete möglich sein soll. Der BayVerfGH hat die Änderung der Landschaftsschutzverordnungen unter vier Gesichtspunkten geprüft und kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der bayerischen Verfassung nicht gegeben ist: 1. Keine Verletzung des Willkürverbots Nach Ansicht des Gerichtshofs war die Änderung der Landschaftsschutzverordnungen erforderlich. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass die Änderung geboten war, da sich weder aus Landes- noch aus Bundesrecht das Gebot ergäbe, bei der Schaffung von Konzentrationsflächen auf Flächen in Landschaftsschutzgebieten erst dann zurückzugreifen, wenn nicht außerhalb dieser Gebiete eine ausreichende Menge erneuerbarer Energien erzeugt werden kann. Die Änderung sei auch nicht willkürlich, da sich der Verordnungsgeber in verfassungsmäßiger Weise mit den vorgebrachten Einwänden befasst habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Schutzgebiete durch die Änderung nicht verkleinert würden, sondern nur vergleichsweise geringe Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen bereitgestellt würden. Der grundsätzliche Schutz dieser Flächen werde durch diese Vorgehensweise sichergestellt. 2. Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips Der Gerichtshof konnte auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip feststellen. Der Beschluss des Kreistages beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. 3. Keine Verletzung des verfassungsgemäßen Naturschutzes Der Gerichtshof betont die in der Landesverfassung verankerte Verpflichtung der staatlichen Stellen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Diese Verpflichtung schließe Eingriffe in Natur und Landschaft jedoch nicht prinzipiell aus,

2 sondern gebiete eine intensive Abwägung zwischen naturschutzrechtlichen Kriterien und den anderen planerischen Zielsetzungen des Staates. Im zu beurteilenden Fall diene der Eingriff in Natur und Landschaft dem berechtigten staatlichen Interesse an einer ausreichenden Energieversorgung. Dieses Ziel werde nur in den von der Landesverfassung gezogenen Grenzen verfolgt, da die Landschaftsschutzgebiete als solche nicht in Frage gestellt werden und die Änderung nur einen geringen Teil der geschützten Gesamtfläche betrifft. Außerdem seien Naturschutzgebiete, europäische Vogelschutzgebiete und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung von vornherein aus der Planung ausgeschlossen worden. 4. Keine Grundrechtsverletzung Recht umfasse keinen Anspruch auf den unveränderten Fortbestand der freien Natur. Die Bestimmung sei kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung. Eine andere Auslegung dieses Grundrechts könne unter Umständen geboten sein, wenn dessen Kernbereich durch Handlungen der öffentlichen Hand gefährdet würde. Ein derartiger Wandel der tatsächlichen Verhältnisse, auf die hin die Norm geschaffen worden sei, könne aber nicht festgestellt werden. FAZIT Sofern Flächen aus Landschaftsschutzgebieten für die Windenergienutzung herausgenommen werden, wird der einzelne Bürger hiergegen i.d.r. juristisch nicht erfolgreich vorgehen können. Schließlich sei auch das Grundrecht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur nicht durch die Änderung der Schutzgebietsverordnungen verletzt. Dieses Festsetzung von Kontrollwerten in Nebenbestimmungen Unlängst erging eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, welche Anforderungen an Nebenbestimmungen zum Lärmschutz bei der Genehmigung einer Windkraftanlage zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom C 22.11). Die Genehmigungsbehörde hatte in einer Nebenbestimmung zum Lärmschutz festgesetzt, dass an den von ihr genannten Immissionsorten die von der genehmigten Anlage verursachte Schallimmission einen gewissen db-wert nicht überschreiten dürfe. Die vom Anlagenbetreiber gegen die Nebenbestimmung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder abgewiesen, die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hob die angegriffene Nebenbestimmung zum Lärmschutz dann vollständig auf. Das Gericht befasste sich in seiner Entscheidung mit drei wichtigen Aspekten, die bei der Festsetzung von Kontrollwerten zu berücksichtigen sind: 1. Nur Emissionswert erfüllt die Funktion eines Kontrollwertes Das Gericht begründete seine Entscheidung im Ergebnis mit der Einschätzung, dass der von der Genehmigungsbehörde festgesetzte Kontrollwert als unzulässig anzusehen sei, weil er auf einen Immissionswert und nicht auf den Emissionswert einer bestimmten Anlage abstelle. Der Kontrollwert setze einen unmittelbaren Anlagenbezug voraus, weil er der Überwachung des Emissionsverhaltens der Anlage diene, für die er festgesetzt wird. Dieser Funktion könnten nur Emissionswerte, nicht hingegen Immissionswerte gerecht werden, da nur erstere verlässliche Rückschlüsse auf Mängel des Anlagenbetriebs zuließen. Mangels unmittelbaren Anlagenbezugs sei die Verwendung von Immissionswerten als Grenzwert daher generell ungeeignet. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht, ob bei Windkraftanlagen ein die Festsetzung eines Kontrollwertes rechtfertigender Kontrollbedarf hinsichtlich des Lärmschutzes überhaupt gegeben ist.

3 2. Kontrollbedarf muss bei Windenergieanlagen positiv festgestellt werden Voraussetzung für einen Kontrollbedarf sei, dass die jeweilige Anlagentechnik aufgrund des fortlaufenden Betriebes mit dem Risiko nachteiliger Veränderungen des Emissionsverhaltens der Anlage verbunden sei. Dies entspreche dem Vorsorgeprinzip des 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BImSchG, wonach eine Anlage technisch so betrieben werden muss, dass sie die gesetzlichen Grenzwerte nicht ausreizt, sofern dies technisch möglich ist. Dass Windenergieanlagen im Dauerbetrieb dazu neigen, ihr akustisches Verhalten zu ändern, liegt nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht auf der Hand und bedürfe deshalb im Einzelfall einer positiven Feststellung, um die Anordnung von Kontrollwerten zu rechtfertigen. von anderen Begrifflichkeiten kein unzulässiges Abrücken von der ursprünglich getroffenen Entscheidung darstelle. FAZIT Die Entscheidung trägt dazu bei, die Unsicherheiten der am Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen beteiligten Parteien zu reduzieren. Die Genehmigungsbehörde kann bei der Festsetzung eines Kontrollwertes nicht in zulässiger Weise auf einen Immissionswert abstellen, sondern muss sich auf den Emissionswert der konkreten Anlage beziehen. Ob die Festsetzung von Kontrollwerten für den Lärmschutz bei Windkraftanlagen überhaupt zulässig ist, bleibt jedoch weiterhin offen. 3. Auslegung einer Nebenbestimmung Schließlich hat der erkennende Senat die Auslegung der angegriffenen Nebenbestimmung durch die Vorinstanz gebilligt. Die Genehmigungsbehörde hatte den Kontrollwert zunächst als Lärmgrenzwert, anlagenbezogener Immissionsgrenzwert und Zielwert bezeichnet. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei um unschädliche Falschbezeichnungen, welche der nachträglichen Klarstellung zugänglich seien. Die zunächst verwendete Bezeichnung habe den Willen der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht, so dass die spätere Verwendung Das Zusammentreffen konkurrierender Anträge bei der Genehmigung von Windkraftanlagen Unlängst erging eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu dem Verhältnis eines Vorbescheidsantrages und eines Genehmigungsantrages für zwei konkurrierende Vorhaben. Ein Windenergieanlagenbetreiber beantragte im Jahr 2007 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für einen Windpark. Über den Antrag wurde von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden. Ein anderer Betreiber beantragte im Jahr 2011 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen zweiten Windpark. Die beiden Vorhaben lagen so nah beieinander, dass sie sich wegen unzulässiger Turbulenzintensitäten gegenseitig ausschlossen. Die Genehmigungsbehörde erteilte dem Anlagenbetreiber, welcher seinen Antrag im Jahr 2011 gestellt hatte, die gewünschte Genehmigung. Dies führte dazu, dass die zuerst geplante Anlage genehmigungsunfähig wurde. 1. Echtes Konkurrenzverhältnis zwischen Vorbescheidsantrag und Genehmigungsantrag Das OVG hat dieses Vorgehen der Genehmigungsbehörde nicht gebilligt. Das von der Genehmigungsbehörde vorgebrachte Argument, der zuerst gestellte Antrag sei bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich nur um einen Vorbescheidsantrag und nicht um einen Genehmigungsantrag gehandelt habe, ist nicht zutreffend.

4 Zwischen dem Antrag auf Erlass eines Vorbescheides und dem Antrag auf Genehmigung einer Anlage kann ein echtes Konkurrenzverhältnis bestehen, da der Vorbescheid rechtsverbindlich einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer späteren Genehmigung vorwegnimmt. Daher kann sich ein später gestellter Genehmigungsantrag gegenüber einem bestandskräftig erteilten Vorbescheid, der die Standortfrage positiv beantwortet, nicht mehr durchsetzen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des OVG, bei einem mit einem Genehmigungsantrag konkurrierenden Vorbescheid die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, über den Vorbescheidsantrag noch nicht entschieden wurde, da der Antrag auf Erlass eines Vorbescheides anderenfalls für den Antragsteller sinnlos wäre. 2. Sachgerechte Auswahl unter sich gegenseitig ausschließenden Anträgen Das OVG erläuterte außerdem, warum in dem zu beurteilenden Fall davon auszugehen sei, dass die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugunsten des zuletzt gestellten Antrages den Anlagenbetreiber, der seinen Antrag bereits im Jahr 2007 gestellt hatte, in seinen Rechten verletzt. Da das BImSchG keine ausdrückliche Regelung über den Vorrang beim Zusammentreffen konkurrierender Anträge enthalte, sei in einem solchen Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, zu verfahren. Daraus folge, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, die nicht willkürlich sein dürfe. Eine naheliegende Vorgehensweise sei dabei die Behandlung der Anträge nach ihrem Eingangsdatum. Um eine schematische Handhabung zu vermeiden, seien jedoch auch die Umstände des Einzelfalles bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Als möglichen sachlichen Anknüpfungspunkt zugunsten eines Antrages nennt der anerkennende Senat ferner den frühesten Zeitpunkt, zu dem die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt worden sei. Auch könne die Genehmigungsbehörde darauf abstellen, bei welchem Vorhaben die Voraussetzungen für die Genehmigung des Antrags als erstes vorlagen. Im vorliegenden Fall habe die Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung jedoch auf keines der genannten Argumente gestützt, sondern zur Begründung lediglich den Umstand genannt, dass ein Antragsteller nur einen Vorbescheidsantrag gestellt habe. Diese Begründung hält einer Prüfung im Sinne der Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. FAZIT Zwischen einem Vorbescheidsantrag und einem Genehmigungsantrag kann ein echtes Konkurrenzverhältnis bestehen. Da das BImSchG keine Regelung darüber enthält, wie die Genehmigungsbehörde über konkurrierende Anträge zu entscheiden hat, hat sie ihre Ermessensentscheidung an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszurichten. Anhaltspunkte für eine rechtmäßige Entscheidung können dabei z. B. das Eingangsdatum der Antragsunterlagen, die Vollständigkeit der Anträge oder das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sein. Keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs durch Windkraftanlagen Das Verwaltungsgericht Aachen hat sich in einem Urteil vom (Az.: 6 K 248/09) mit der immer wieder auftretenden Frage beschäftigt, inwieweit die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Errichtung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden kann. Dabei hat das Gericht insbesondere klargestellt, dass es für die Verweigerung einer Genehmigung nicht ausreicht, auf die hypothetische Beeinträchtigung einer Radaranlage hinzuweisen. In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Klägerin, festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung zweier Windenergieanlagen mit jeweils 146 Metern Höhe in ca. 11 km Entfernung zum Flughafen Geilenkirchen-Teveren habe.

5 Das Gericht holte zu der streitigen Frage, ob, bzw. in welchem Umfang durch die Anlagen Auswirkungen auf radartechnische Anlagen ausgehen, ein Sachverständigengutachten ein. Nach Würdigung des Gutachtens konnte das Gericht die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagen nicht teilen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr könne die Genehmigung nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtungen nicht mehr hinnehmbar sei. Ausreichend sei nicht schon, dass in überschaubarer Zukunft nur hypothetisch mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei. Notwendig sei vielmehr, dass ein solcher Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Davon sei hier nicht auszugehen. Durch die beabsichtigten Anlagen sei eine Verschlechterung der vorhandenen Situation durch eine Beeinträchtigung der Radaranlage nicht in einem Maße zu erwarten, dass hierdurch nicht mehr hinnehmbare Auswirkungen auf den Flugverkehr zu befürchten wären. FAZIT Das Urteil des VG Aachen befasst sich ausführlich mit der Frage der Sicherheit des Luftverkehrs und deren Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen. Indem das Gericht die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der Flugsicherheitseinrichtungen durch die geplante Anlage knüpft, tritt es rein hypothetischen Erwägungen der Genehmigungsbehörde entschieden entgegen. Grundsatzentscheidung des bayerischen VGH zu Windenergieanlagen und Denkmalschutz Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Urteil (Az.: 22 B ) vom grundsätzlich mit möglichen Beeinträchtigungen von Baudenkmälern durch Windenergieanlagen zu befassen. Der VGH bestätigte in dem Berufungsurteil die vorangegangene Entscheidung des VG Ansbach und sah eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange durch die Errichtung von drei Windenergieanalgen als nicht gegeben an. Geklagt hatte der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses, in dessen Nähe bereits mehrere Windenergieanlagen genehmigt worden waren. Die Klage wandte sich gegen die Genehmigung von drei weiteren Windenergieanlagen in ca. 3 km Entfernung zum Schloss des Klägers. In der Folgezeit wurden noch weitere Windenergieanlagen im weiteren Umfeld des Schlosses geplant, so dass der Eigentümer die Einkreisung seines Anwesens mit Windenergieanlagen befürchtete. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gab das zuständige Landesamt für Denkmalpflege eine Stellungnahme zu den geplanten Windenergieanlagen ab. In dieser Stellungnahme bewertete das Landesamt die Beeinträchtigung des klägerischen Schlosses als teilweise grenzwertig, kam jedoch insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung nicht erheblich sei. Der Kläger wandte sich mit der Berufung insbesondere gegen die Ansicht des VG Ansbach, an diese Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege gebunden zu sein. Zunächst befasste sich der VGH mit der Klagebefugnis des Klägers. Diese ist gegeben, wenn die geplanten Windenergieanlagen die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist auf jeden Fall dann nicht ausgeschlossen, wenn wie im zu beurteilenden Fall sogar das zuständige Landesamt die Auswirkungen des Vorhabens auf das denkmalgeschützte Anwesen nicht einheitlich beurteilt. In einem solchen Fall kann der Anspruch des Eigentümers auf eine gerichtliche Sachprüfung nicht verneint werden. Die für die Klagebefugnis erforderliche mögliche erhebliche Beeinträchtigung ist jedoch von der tatsächlich gegebenen Beeinträchtigung durch die Windenergieanlagen zu unterscheiden. Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass die Einschätzung des Landesamtes weder für die Immissionsschutzbehörde noch für das Gericht bindend sei. Aus diesem Grund unterzog der VGH die Stellungnahme des Landesamtes einer nachvollziehenden Überprüfung. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege und

6 verneinte eine den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzende, erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Schlosses. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei der Genehmigung einer Anlage ist, dass sich der Standort der Anlage in der Nähe eines Baudenkmals befindet. Das Gericht stellt für diese Tatbestandsvoraussetzung nicht auf die Unterschreitung eines bestimmten Abstandswertes ab, sondern darauf, ob das Baudenkmal und die zu beurteilende Anlage in einem räumlichen Verhältnis zueinander stehen, durch welches denkmalrechtliche Schutzgüter berührt sein können. Die Benennung absoluter Abstandswerte werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. wurden, hatte das Gericht aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Schließlich stellte das Gericht klar, dass auch 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB der Erteilung der Genehmigung nicht im Wege stand. Diese Vorschrift wird durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert und gewährleistet daher nur ein Mindestmaß an Denkmalschutz (Auffangfunktion). Wurde ein Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals denkmalrechtlich genehmigt, so können Belange des Denkmalschutzes im Sinne von 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB nicht in drittschutzrelevantem Umfang beeinträchtigt sein. Regensburg, im Februar 2015 Der VGH geht davon aus, dass die einschlägigen Normen des Denkmalschutzgesetzes grundsätzlich dem öffentlichen Interesse dienen und dem Eigentümer eines Baudenkmals keine subjektiven Rechte einräumen. Allerdings gebiete es Art. 14 GG Abs. 1 GG, dem Eigentümer eines Baudenkmals dann Abwehrrechte zuzugestehen, wenn das Denkmal durch ein Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. Anderenfalls liefe der Eigentumsschutz an dieser Stelle ins Leere. Möchte sich der Eigentümer eines Baudenkmals also gegen ein in der Nähe seines Anwesens geplantes Vorhaben zur Wehr setzen, muss er nicht nur die nach dem Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes (vgl. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG) erforderliche Beeinträchtigung darlegen, sondern darüber hinaus auch deren Erheblichkeit. Dies gilt nach der Entscheidung des VGH zumindest für Bayern und nach einer ähnlichen Entscheidung des dortigen OVG auch für Niedersachsen. AUTOR DR. HELMUT LOIBL Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dies ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Weder die Sicht auf das Anwesen noch der Blick aus dem Anwesen auf die umliegende Landschaft werde durch die Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt. Zwar werde die menschliche Aufmerksamkeit durch die Bewegung der Rotoren typischerweise auf die Windenergieanlagen gezogen, jedoch führe dies aufgrund der vorhandenen Vegetation, der welligen Landschaft und der Entfernung der Windenergieanlage zum Schloss nicht dazu, dass die Wahrnehmung des Baudenkmals eingeschränkt würde. Bei der Überprüfung der Beeinträchtigung hatte das Gericht auch die möglichen Beeinträchtigungen durch die bereits bestehenden Anlagen in der Nähe des Schlosses zu berücksichtigen, da es bei seiner Überprüfung die Verhältnisse zugrunde zu legen hatte, welche beim Erlass des angegriffenen Genehmigungsbescheides bestanden. Die weiteren Anlagen, welche erst nach den streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen errichtet Newsletter-Abo Wenn Sie in Zukunft regelmäßig Informationen zum EEG und anderen Rechtsgebieten bzw. Themen erhalten möchten, bieten wir Ihnen auf unserer Website die Möglichkeit des kostenfreien Newsletter-Abos.

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