Betriebsvereinbarung Nr. 40. einerseits. andererseits. Präambel
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- Richard Hartmann
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1 Betriebsvereinbarung Nr. 40 zwischen der Rheinische Bahngesellschaft AG, Hansaallee 1, Düsseldorf, einerseits und dem Betriebsrat der Rheinische Bahngesellschaft AG, Hansaallee 1, Düsseldorf andererseits wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz aus-zeichnet, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg unseres Unternehmens. Deshalb kommen den Grundsätzen für Zusammenarbeit und Führung besondere Bedeutung zu. Ziel der BV ist einerseits eine Differenzierung zwischen Konflikt und Mobbing aufzuzeigen, andererseits Handlungsanleitung zu Problemlösungen zu geben sowie die Würde des Menschen zu schützen. Mobbing, sexuelle Belästigung sowie Diskriminierung bedeuten eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens. Sie gelten als Verstoß gegen die Menschenwürde sowie als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Um dem Thema Konfliktlösung gerecht zu werden, wird diese Betriebsvereinbarung (BV) zwischen Vorstand und Betriebsrat beschlossen.
2 Mit der BV werden Rahmenbedingungen zur Konfliktlösung geschaffen. Gesundheitlicher Schaden für die betroffene Person soll durch Prävention weitestgehend ausgeschlossen und betriebswirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen vermieden werden. Für betroffene Personen bedeuten Mobbingfolgen Einbuße von Lebensqualität und Gesundheit. Das Unternehmen verpflichtet sich, Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit. 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rheinischen Bahngesellschaft AG. Sie gilt auch im Verhalten gegenüber Mitarbeiter/innen von anderen bei der Rheinbahn tätigen Firmen. 2 Definition 2.1 Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft oder bestimmten Gruppe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse, ethnischen Herkunft oder bestimmten Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind. 2.2 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören: 1. Sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie 2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. ( 2 Abs.2 Beschäftigtenschutzgesetz) 2.3 Mobbing ist eine Folge von nicht bewältigten Konflikten. In Unterscheidung zum Konflikt werden unter Mobbing nur Verhaltensweisen verstanden, die dauerhaft, ständig, wiederholt oder systematisch auftreten und sich auf eine Person oder eine Gruppe richten. Ungelöste Konflikte verschärfen sich und es entstehen Mobbinghandlungen. Mobbinghandlungen sind:
3 Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen, Angriffe auf die sozialen Beziehungen, Auswirkungen auf das soziale Ansehen, Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation, Angriffe auf die Gesundheit. 3 Diskriminierungs- und Belästigungsverbot Vorstand und Betriebsrat sind sich einig darüber, dass bei der Rheinischen Bahngesellschaft AG keine Person wegen ihrer/es Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, Alters, Geschlechts, sexuellen Orientierung, persönlichen Eigenheiten, Schwerbehinderung, gesundheitlichen Beeinträchtigung, Familienstandes, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung weder diskriminiert noch belästigt werden dürfen. Vorstand und Betriebsrat sehen eine wichtige Aufgabe darin, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Deshalb sind alle Betriebsangehörigen verpflichtet, Handlungen und Verhalten bzw. Maßnahmen zu unterlassen, welche die Entfaltung der Persönlichkeit Einzelner beeinträchtigen können oder als Belästigung und Beleidigung empfunden werden können. 4 Beschwerde- und Beratungsrecht Im Sinne eines partnerschaftlichen Verhaltens sollte versucht werden, Konflikte direkt zu lösen. Sieht sich ein/e Mitarbeiter/in Mobbinghandlungen oder Diskriminierungen ausgesetzt, so hat sie/er das Recht, ohne Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang befürchten zu müssen, sich bei den unten genannten Anlaufstellen und/oder der/m unmittelbaren oder nächsthöheren Vorgesetzten zu beschweren. Eine Benachteiligung durch die Nichteinhaltung der betrieblichen Hierarchie darf der/m betroffenen Mitarbeiter/in nicht entstehen. Anlaufstellen sind besonders benannte AnsprechpartnerInnen des Betriebsrates, der Jugendvertretung, des werksärztlichen Dienstes, der Sozialberatung, des psychologischen Dienstes, des Personal- und Sozialwesens, BeraterIn für interkulturelle Kompetenz, Gleichstellungsbeauftragte/r und der Schwerbehindertenvertretung. Diese Anlaufstellen haben in erster Linie unterstützende Funktion; die Verantwortung für die Konfliktlösung bleibt jedoch bei dem Betroffenen (den Vorgesetzten). Es ist ein betrieblicher Einigungsausschuss zu bilden, der aus jeweils zwei MitarbeiterInnen des Personal- und Sozialwesens und zwei Mitgliedern des Betriebsrates besteht. Über die Information und Vorkommnisse, persönliche Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten, insbesondere den Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, zu bewahren. Die/der Betroffene kann jederzeit Beteiligte von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden.
4 5 Verfahrensschritte und Maßnahmen 1) Ein/e Mitarbeiter/in, die/der nach 2 eine Beschwerde vorbringt, kann sich eine oder mehrere Personen wie unter 4, Beschwerde- und Beratungsrecht, aussuchen und ihre/seine Beschwerde vortragen. Diese beauftragten Personen der jeweiligen Anlaufstelle sind verpflichtet kooperativ bei der Konfliktlösung zusammenzuarbeiten. Sie müssen sich neutral verhalten. Bei möglichen Interessenskollisionen müssen sie den Auftrag ablehnen. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder des betrieblichen Einigungsausschusses. Es wird binnen 2 Wochen ein Gespräch mit den Konfliktparteien vereinbart und durchgeführt. 2) Wird keine Einigung bzw. Lösung erzielt, findet mit Einverständnis der/s betroffenen MitarbeiterIn zeitnah ein weiteres Vermittlungsgespräch, unter Einbeziehung weiterer erforderlicher Ansprechpartner/in statt. 3) Kann auch im zweiten Schritt keine Einigung bzw. Lösung erzielt werden oder der Grund der Beschwerde besteht immer noch, wird von den Vermittlern der betriebliche Einigungsausschuss informiert. 4) Der betriebliche Einigungsausschuss entscheidet binnen vier Wochen, nach Anhörung beider Seiten. Er hat das Recht, Maßnahmen zur Beilegung des Konfliktes zu beschließen. Alle Beteiligten sind aufgefordert dieser Entscheidung nachzukommen. Die Verantwortung zur Durchführung getroffener Vereinbarungen nach Einigungsgesprächen hat die/der Vorgesetzte oder eine vom betrieblichen Einigungsausschuss bestimmte Person. 6 Fortbildung und Information Im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Betriebsangehörigen wird aufgenommen: 1) Die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz 2) des Mobbings und der Diskriminierung 3) der Rechtsschutz für die Betroffenen 4) die Handlungsverpflichtung der Vorgesetzten. Für Führungskräfte, dazu gehören u.a. Vorgesetzte im Fahrdienst, Teamleiter und Sachgebietsleiter, sind Schulungen zu diesem Thema Pflichtveranstaltungen. Personen, die unter 4 "Anlaufstelle" und Einigungsausschuss fallen, sollten zum Thema Konfliktverarbeitung und Mobbing geschult sein und sich diesbezüglich weiterbilden. Der Nachweis solcher Schulungen gilt als Qualitätsmerkmal. Die Kosten der Weiterbildung trägt das Unternehmen. Die unter Anlaufstellen Genannten treffen sich halbjährlich zu einem Informationsaustausch. Sie tragen Sorge dafür, dass Information und Aufklärung zum Thema Diskriminierung und Mobbing von Zeit zu Zeit in Form von Broschüren, Artikeln oder Bekanntmachungen verbreitet werden. Für die Durchführung ist die Personalabteilung verantwortlich. Dies hat eine Verbesserung des Arbeitsklimas und Motivation der MitarbeiterInnen zum Ziel.
5 7 Auftrag der Vermittler und deren Schutz Die Vermittler handeln nur in Abstimmung mit den betroffenen MitarbeiterInnen oder der Konfliktparteien. Die Vermittler unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber Dritten. Den Vermittlern dürfen aus ihrer Beratungstätigkeit keine persönlichen, beruflichen oder etwaige sonstige Nachteile entstehen. Sollte sich während des Lösungsprozesses eine Beteiligung eines Vermittlers an dem Konflikt ergeben, scheidet diese Person als Vermittler aus. 8 Inkrafttreten, Kündigung Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit, sie kann mit einer halbjährlichen Frist zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden. Düsseldorf, den Rheinische Bahngesellschaft AG Der Vorstand Rheinische Bahngesellschaft AG Der Betriebsrat
6 Anhang Beispiele von Störungen des partnerschaftlichen Verhaltens: ich höre ständig unbegründete Kritik, auch auf meine Nachfrage wird diese nicht genauer begründet. ich werde ständig vor/ von Kollegen lächerlich gemacht und bloßgestellt. ich werde ständig beleidigt. meine Arbeitsleistungen werden angezweifelt. meine Qualifikation wird nicht anerkannt. ich erhalte Drohungen, auch Androhung von körperlicher Gewalt. wenn ich den Raum betrete, verstummen die Gespräche der Kollegen. meine Arbeit wird sabotiert und behindert. es werden obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nachgerufen. es werden sexuelle Annäherungen oder verbale sexuelle Angebote gemacht. meine Herkunft und / oder meine Religion wird beleidigt. ich habe wegen der Belastung Probleme wie: innere Unruhe, Schlafstörungen, Magen- /Darmprobleme, Herz-/Kreislaufprobleme, Angstsymptome, depressive Verstimmungen Gefunden in: DGB Bildungswerk, Migration und Qualifizierung migration-online wird gefördert durch: Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesministerium des Innern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge migration-online.de versteht sich als ein Beitrag zum Bündnis für Demokratie und Toleranz und für den Verein "Mach meinen Kumpel nicht an!" e.v.
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