VERBAND DES WISSENSCHAFTLICHEN UND KÜNSTLERISCHEN PERSONALS DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN (UNIVERSITÄTSLEHRERINNENVERBAND)
|
|
- Oldwig Knopp
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ass.Prof.Mag.Dr. Christian Cenker Institut für Statistik und Decision Support Systems Universität Wien Universitätsstraße 5 Tel.: Wien Fax: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz Wien 15. September 2002 Betreff: Stellungnahme des ULV Dachverbandes Österreich zum Entwurf einer Verordnung über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent Geschätzte Frau Minister, sehr geehrte Damen und Herren! Vorbemerkungen: Der ULV lehnt das UG02 in seiner derzeitigen Fassung ab und verlangt angesichts der anstehenden Neuwahlen und der damit verbundenen Regierungsumbildung sowie des nicht vorhandenen, nicht beschlossenen, jedoch zugesagten Budgets für die Implementierung des UG02 und angesichts allfällig notwendiger Novellen des UG02, sowie der durch die Implementierung verursachten unzumutbaren Zusatzbelastung der Universitäten zu Semesterbeginn eine Sistierung der Implementierung des UG02. Die Länge der Begutachtungsfrist der vorliegenden Verordnung zeigt die Wichtigkeit derselben. Traurig stimmt, dass die Verordnung erst 14 Tagen nach Vorliegen ausgesandt wurde, sodass sich die Begutachtungsfrist bis Ende September beläuft, was in Anbetracht der in dieser Verordnung erlassenen Fristen für die Wahlen zum Gründungskonvent - Verlautbarung der Wahlordnung am und Ankündigungen der Wahl am , um die in dieser Wahlordnung und dem Universitätsgesetz 2002 enthaltenen Fristen einhalten zu können - den Anschein erweckt, dass man doch keine Diskussion dieser Verordnung wünscht und eine überhastete und daher möglicherweise kontraproduktive Einsetzung des Gründungskonvents, der die Weichen für die Zukunft der österreichischen Universitäten stellt, stillschweigend in Kauf nimmt. Im Sinne einer vom UG02 intendierten, positiven Weichenstellung für die Zukunft der Universitäten in Österreich, verlangen die unten aufgeführten Mängel eine zweite Begutachtungsrunde. Eine Möglichkeit bestünde etwa darin, diese Wahlordnung durch die Wahlordnung zur Wahl der PersonalvertreterInnen an Universitäten zu ersetzen. ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 1/5
2 Da wir konstruktiv an der Gestaltung und der Reformierung der Universitäten mitarbeiten wollen weisen wir hiermit auf jene Modifizierungen der Wahlordnung (WO) hin, die nach Meinung des UniversitätslehrerInnenverbandes (ULV) unbedingt notwendig sind. Änderungsvorschläge: Es fehlen in dieser Wahlordnung Angaben dazu, wann die Wahl wiederholt werden muss. Dies ist in jeder Demokratie selbstverständlich, ja unbedingt notwendig. Der Gründungskonvent stellt die Weichen für die Zukunft der österreichischen Universitäten, und daher in gewisser Weise auch für die Zukunft Österreichs (Universitäten als Spiegel der Gesellschaft). Wir schlagen vor, dass die Wahl bei berechtigten Einsprüchen, etwa grob fehlerhafter Wahlliste, Anzahl der ungültigen Stimmen von mehr als 30% der abgegebenen Stimmen, Ausschluss von Personen von ihrem Wahlrecht etc. innerhalb eines Monats wiederholt werden muss und sich die in der WO angegebenen, wie unten geänderten Fristen, insbesondere die der Konstituierung des Gründungskonvents, entsprechend verlängern müssen. In weiterer Folge sind die Einspruchsfristen viel zu kurz gehalten, sodass gewisse Angaben nicht überprüft werden können. 2 (3) Die Konstituierung bis und die ordnungsgemäße Abhaltung der Wahlen ist nur dann möglich, wenn der jeweilige Rektor bzw. die Rektorin die Wahltermine unmittelbar nach Verlautbarung der Wahlordnung am bekannt gibt. Das gibt den wahlwerbenden Gruppen, insbesondere den Angehörigen des Mittelbaus, keine Möglichkeit, ihre WählerInnen zu informieren. Insbesondere der Mittelbau ist dadurch ärgstens betroffen, da deren WählerInnengruppe durch das Universitätsgesetz 2002 unverhältnismäßig vergrößert wurde ("externe LektorInnen", die bisher nicht zu Wahlen an der Universität zugelassen waren und sich daher auch nicht dahingehend informierten und engagierten). Der Termin für die Konstituierung muss daher folgendermaßen abgeändert werden auf: "... bis längstens 31. Jänner 2003" 4 (3) Das Verhältnis der Angehörigen der Wahlkommission (Fakultät) der Medizin-Unis steht in krassem Gegensatz zu der Anzahl der beteiligten Personengruppen. Ca. 50% der Angehörigen des Fakultätskollegiums sind ProfessorInnen, ca. 25% Angehörige des Mittelbaus, und ein oder zwei Allgemein Bedienstete, Studierende einmal ausgenommen. Wie sollen ein oder zwei Allgemein Bedienstete die Wahlen für ihre Personengruppe, die den größten Teil der insgesamt Wahlberechtigten ausmachen, arrangieren? Ebenso bei den Angehörigen des Mittelbaus, während die Kurie der (ordentlichen) ProfessorInnen fast vollständig in der Wahlkommission vertreten ist. Bestenfalls kann eine Wahlkommission durch das Fakultätskollegium Ende Oktober festgelegt werden, was, bedingt durch den Kundmachungstermin dieser Verordnung ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 2/5
3 und den im UOG93 und den zugehörigen Geschäftsordnungen festgelegten Einberufungsterminen für das Fakultätskollegium, wiederum die Änderung der in 2 genannten Frist zur Folge hat. Die Rumpfwahlkommissionen der getrennten Universitäten sind auf Grund des Ausscheidens der Angehörigen der Medizin-Universitäten ebenfalls zu klein und müssen durch den Senat aufgestockt werden. 4 (6) Eine Einberufungsfrist der Wahlkommission mit 2 bis 7 Tagen festzulegen die Einberufung muss allenfalls schriftlich erfolgen und nicht durch Zuruf statt der üblichen Tage könnte bei der an den Universitäten vorhandenen internationalen Mobilität (Konferenzen, Auslandsaufenthalte, Gastprofessuren etc.) dazu führen, dass die Wahlkommissionen nicht beschlussfähig sind, und daher keine regulären Wahlen abgehalten werden können! Auch die Fakultätskollegien haben auf Grund der ministeriellen Verordnung der Sistierung der Wahl zum UOG93 nur mehr wenige bis keine Ersatzmitglieder, da viele aus persönlichen oder aus dienstrechtlichen Gründen (etwa wegen ihrer internationalen Mobilität) aus diesen Kollegien ausgeschieden sind, die Gremien nicht nachbesetzt werden konnten und daher im Allgemeinen zu wenige bis keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen (Aussetzung der Wahlen nach UOG93 durch Verordnung des bm:bwk). 6 Die Auflage eines WählerInnenverzeichnisses am Beginn des Semesters, wo eine große Personengruppe (die "externen LektorInnen") zusätzlich wahlberechtigt sind, diese aber ihre Verträge wegen der Vorlaufzeiten und der Überlastung der Dekanate und Quästur zu Semesterbeginn, der "Hochsaison" an den Universitäten, erst oft viel später bekommen, wird dazu führen, dass eine sehr große Gruppe, die sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sein wird, die Wahlen beeinspruchen kann und wird, da sie in den WählerInnenverzeichnissen nicht aufgeführt wurden. Damit wären die Wahlen ungültig (und dies ist bereits jetzt abzusehen)! Die Fristen müssen so gestaltet sein, dass das WählerInnenverzeichnis bis spätestens 15. November vorliegen muss/kann, was wiederum eine Änderung der Frist in 2 im obigen Sinn zur Folge hat. 7 (1) Dieser Absatz enthält eine weitere Bevormundung und ungerechtfertigte Differenzierung der Angehörigen des Mittelbaus, denen man offenbar nicht zugesteht, die für sie und die Universität besten VertreterInnen aufzustellen. Niemand käme in einer Demokratie auf den Gedanken, etwa die Allgemein Bediensteten in AkademikerInnen und Nicht- AkademikerInnen zu unterteilen und zu fordern, dass mindestens eine AkademikerIn im Gründungskonvent vertreten sein muss! Dies ist demokratiepolitisch äußerst bedenklich und widerspricht unseres Erachtens dem Gleichheitsgrundsatz. 7 (2) Die Frist für die Zustimmung zu den Wahllisten ist zu kurz. Auf Grund der internationalen Mobilität des akademischen Lehr- und Forschungspersonals sind vor allem viele Angehörige des Mittelbaus, die für die Aufgaben im Gründungskonvent wegen ihrer Qualifikation bestens geeignet wären, in so kurzer Zeit zwecks Unterschriftsleistung ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 3/5
4 nicht erreichbar. Das schließt viele der immer wieder zitierten höchstqualifizierten Angehörigen des Mittelbaus aber auch (ordentliche) ProfessorInnen von ihrem passiven Wahlrecht aus! 7 (3) EinE KandidatIn, die auf mehreren Listen zu finden ist, muss sich, wie sonst üblich, für eine Liste entscheiden können (vor der Wahl und schriftlich). Es ist demokratiepolitisch höchst bedenklich, diese in den Augen der Vorschlagenden "Bestqualifizierten" von allen Wahlvorschlägen zu streichen! 7 (4) Die Prüfung aller Eventualitäten innerhalb von 2 Tagen ist nicht möglich! Offensichtlich handelt es sich um einen Schreibfehler und es sollte "2 Wochen" lauten! 7 (5) Eine alphabetische Reihung der Wahlvorschläge ist ausreichend und verhindert Diskussionen um den Zeitpunkt des Einlanges der Wahlvorschläge. 8 (3) Eine gültige Stimme kann nur für einen Wahlvorschlag im Sinne der WO eingebracht werden. Direktmandate, wie sie in einer reifen Demokratie üblich sind, werden ausgeschlossen. 9 (1) Die Anzahl der Personen, die mit der Auszählung beauftragt sind, ist zu gering. Außerdem ist es üblich, dass VertreterInnen der wahlwerbenden Gruppen die Auszählung überwachen und prüfen! Dies ist ebenfalls nicht vorgesehen und muss daher eingefügt werden. 9 (2), (3), (5) Es muss jener Fall mitbehandelt werden, wo auf Grund der Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen die Wahl wiederholt werden muss, etwa durch Einfügen von: Sind unter den abgegebenen Stimmen mehr als 30% ungültig, so muss die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt werden". Ein Mandat für einen Wahlvorschlag, der zwar die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht, der absolut gezählt aber weit unter dem Quorum liegt, ist bedenklich. 9 (6) Dieser Absatz bedeutet eine unzumutbare Bevormundung und Diskriminierung der Angehörigen des Mittelbaus in zwei Kasten, in die der Habilitierten und die der Nicht- Habilitierten. Verantwortungsvolle und höchstqualifizierte UniversitätslehrerInnen und forscherinnen sollten wohl fähig sein, die besten VertreterInnen selbst auswählen zu können. 9 (7) Ersatzmitglieder müssen auch dann zum Zug kommen, wenn bereits zwei Wochen vor dem Sitzungstermin das Fernbleiben eines Mitglieds des Gründungskonvents bekannt ist. Die Stellvertretung ist schriftlich bekannt zu geben. Das ist daher wichtig, da wegen ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 4/5
5 der immer wieder zitierten und verlangten, internationalen Mobilität, Angehörige von jenen Personengruppen im Gründungskonvent nicht anwesend sein könnten, die nur durch eine oder zwei Personen vertreten sind, und deren Interessen daher nicht vertreten werden. Angehörige des Gründungskonvents müssten daher bis Ende 2003 auf ihre internationalen wissenschaftlichen Kontakte verzichten bzw. dürften auf keine wissenschaftlichen Konferenzen fahren ein unhaltbarer Zustand. Die hier exemplarisch aufgeführten Mängel machen eine grundlegende Überarbeitung und damit verbunden eine zweite Begutachtungsrunde notwendig. Hochachtungsvoll, Dr. Christian Cenker (Vorsitzender des ULV-Dachverbandes) ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, Seite 5/5
Satzungsteil. der Technischen Universität Graz
Satzungsteil Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Senates und Bestellung von Mitgliedern für die vom Senat einzurichtenden Kollegialorgane der Technischen Universität Graz Der Senat der Technischen
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung
MehrWahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode
Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG
MehrSATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER
SATZUNG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN In Ergänzung der Statuten der übergeordneten Parteigliederungen gibt sich der SPD- Ortsverein Netphen folgende Satzung 1 Name, Tätigkeitsgebiet
MehrSatzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen
Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrVerein zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und deren Kindern
Satzung des Vereins zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen (gemeinnütziger Verein) mit den Änderungen gemäß Beschluss vom 10.9.2014 zur Erlangung der Gemeinnützigkeit 1 Name, Sitz Der Verein führt
MehrReglement über den Personalausschuss Anschlussvertrag BVK
Reglement über den Personalausschuss Anschlussvertrag BVK der (6. November 015) 1 Präambel Die hat anfangs November 01 einen Vertrag betreffend Anschluss an die BVK abgeschlossen, der von einer Vertretung
MehrRichtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates
Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
Mehr1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien. Geltungsbereich
1 2 Wahlordnung der Technischen Universität Wien 1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Technischen Universität Wien Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für
MehrC.I.R.A. CERCLE INVESTOR RELATIONS AUSTRIA
C.I.R.A. CERCLE INVESTOR RELATIONS AUSTRIA PROTOKOLL Über die am 29. September 2003 um 16.45 Uhr in der Säulenhalle der Wiener Börse AG, 1010 Wien, Wallnerstraße 8, abgehaltene 12. ordentliche GENERALVERSAMMLUNG
MehrSatzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
MehrWahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
MehrR E G L E M E N T. über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern
UNIVERSITÄT BERN DEKANAT DER VETERINÄR-MEDIZINISCHEN FAKULTÄT Länggass-Strasse 0 0 Bern R E G L E M E N T über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern Die Veterinär-medizinische
MehrVerordnung Aufnahmeverfahren Masterstudium Supply Chain Management 1
Verordnung des Rektorats gemäß 64 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 idgf über die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Supply Chain Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Das
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1
15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft
MehrSonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015
Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln 14 Grundordnung Vom 10. Juli 2015 Kunsthochschule für Medien Köln Academy of Media Arts Cologne 1 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen
MehrGeschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein
Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein Abschnitt I Wahl des Elternbeirats 1 Elternbeirat Kindertageseinrichtung (1) Nach Art.14 Abs. 3 des BayKiBiG ist in jeder
MehrSatzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München
[1] Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein trägt den Namen Evangelischer Verein München-Solln e.v.. Er
MehrIntegrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge
Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und
MehrGesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
MehrHochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand -
Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand - WAHLAUSSCHREIBEN für die Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter zum Senat, zur Gleichstellungskommission und zu
MehrWahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald
Wahlordnung der Fachschaft Medizin der Ernst- Moritz- Arndt-Universität Greifswald Vom 2. September 2010 1 Geltungsbereich, Wahlberechtigung (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Fachschaftsrates
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrReglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel 1)
Personalausschuss Bürgerspital: Reglement BaB 69.400 Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel ) Vom. Februar 0 (Stand. April 0) Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals, gestützt auf des Reglements
Mehr(4) Organe der Studienfachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung, der Fachschaftsrat und die Fachschaftsversammlung.
Satzung der Studienfachschaft Soziologie 1 Soziologie: Allgemeines (1) Die Studienfachschaft vertritt die Studierenden ihres Faches oder ihrer Fächer und entscheidet insbesondere über fachspezifische Fragen
MehrSatzung des DFN-Vereins
Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes
Mehr1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates
1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des
MehrPensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.
Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung
Mehr1 Name und Sitz des Vereins
Satzung des Tourismus Initiative München (TIM) e.v. Präambel Mit dem Tourismus Initiative München (TIM) e.v. soll der Tourismus für München gefördert werden. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht
MehrMitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik
Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl
Mehr10/2000 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus I N H A L T
10/2000 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus 22.05.2000 I N H A L T Seite 1. Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung 2 des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität
MehrSYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 30.03.2011 zu Ltg.-838/H-14-2011 R- u. V-Ausschuss NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 Änderung SYNOPSE Dokumentation der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens
MehrJUNGER MENSCHEN MANNHEIM E. V.
VEREIN ZUR FÖRDERUNG JUNGER MENSCHEN MANNHEIM E. V. Präambel Gründliche Beratung nach rechtzeitiger und vollständiger Information führt zu Entscheidungen, die der Verantwortung und Aufgabe entsprechen.
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrSatzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel
Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung Präambel Ich errichte diese Stiftung aus Dankbarkeit für ein erfolgreiches und glückliches Leben und zur Erinnerung daran, dass mein Mann Helmut
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrDurchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der EKHN MilSDB 132 Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 8. Juli 1968 In der Fassung
Mehr2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.
Satzung Freifunk Rheinland e.v. Gründungssatzung vom 21.03.2011 in der geänderten Fassung vom 20.04.2016 ( 3 Absatz 1 und 9, 4 Absatz 6 Ziffer 1) 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Mehr10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)
7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrWelchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?
Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit? Anerkennung/Anrechnung Universitäten ( 78 Universitätsgesetz 2002) Fachhochschulen
MehrSatzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.
Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Kreisfachverband Tischtennis Görlitz e.v. (nachfolgend KFV genannt) und ist die Vereinigung der Tischtennisvereine
MehrWAHLORDNUNG. (geändert mit Beschluss des Senates vom , MTBl, XX. Stk, RN XX vom XX.XX.XXXX)
Senat Auszug aus der Satzung der Medizinischen Universität Graz: WAHLORDNUNG (geändert mit Beschluss des Senates vom 10.04.2013, MTBl, XX. Stk, RN XX vom XX.XX.XXXX) HAUPTSTÜCK A Allgemeines A.1 Diese
MehrTischtennisverein Gangelt-Birgden e.v.
SATZUNG Der Tischtennisverein Gangelt-Birgden gibt sich hiermit folgende Satzung: Name, Sitz und Zweck 1 Der Verein führt den Namen Tischtennisverein Gangelt-Birgden. Der Verein hat seinen Sitz in Gangelt-Birgden.
MehrS A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz
1 S A T Z U N G "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure,
MehrSTATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE
STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Verein der Steiermärkischen Verwaltungssparkasse". Er hat seinen Sitz in Graz. 2
MehrGESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form wurde mit Bescheid vom 7. April 2000, GS 4-5/VIII-8/30, vom Amt
MehrDer Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
MehrVerein Ein langer Weg e. V.
Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.
MehrBEILAGE 1 zum Mitteilungsblatt 16. Stück 2013/2014, 16.04.2014
BEILAGE 1 zum Mitteilungsblatt 16. Stück 2013/2014, 16.04.2014 Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für die Bachelorstudien Angewandte Betriebswirtschaft sowie Wirtschaft und Recht an
MehrAktiengesellschaft Essen
Aktiengesellschaft Essen S A T Z U N G FASSUNG VOM 11. Mai 2016 Titel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die unter der Firma "National-Bank Aktiengesellschaft" bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in
MehrAACHENER FECHT-CLUB 1930 e.v.
AACHENER FECHT-CLUB 1930 e.v. Club-Satzung (Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.02.2006) I. Sitz und Anschrift 1 Der Verein führt den Namen Aachener Fecht-Club 1930 e.v. und wurde am 09.03.1976
MehrGeschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude 1 Zweck 1. In der Gemeinde Ritterhude wird zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Seniorinnen/Senioren ein Seniorenbeirat gebildet. 2.
MehrBetriebsratswahl 2010
Betriebsratswahl 2010 Betriebe, mit in der Regel wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei der Arbeitnehmer wählbar sind, können einen Betriebsrat wählen. Die nächste
MehrSatzung der Medizinischen Universität Wien
Satzung der Medizinischen Universität Wien Inhalt Präambel... 2 I. Abschnitt: Wahlordnung... 2 II. Abschnitt: Studienrechtliche Bestimmungen... 11 III. Abschnitt: Curriculumdirektoren, Curriculum-Koordinatoren...
MehrStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 4. Dezember 2002 7. Stück
Zentrale Verwaltung Mitteilungsblatt Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 4. Dezember 2002 7. Stück 68. Entwurf einer Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien, Aussendung zur Begutachtung
MehrWahlbekanntmachung. Die Wahlleitung macht am 23. März 2015 in Hagen ( 9 Absatz 2 Nummer 1 WahlO) folgendes bekannt:
Wahlbekanntmachung zu den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsräten der FernUniversität in Hagen am 23. März 2016 vom 23. Dezember 2015 Die Wahlleitung macht am 23. März 2015 in Hagen
MehrSatzung des Vereins Leben mit Usher-Syndrom
Stand: 2014 Satzung des Vereins Leben mit Usher-Syndrom 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen: Leben mit Usher-Syndrom e. V., er ist in das Vereinsregister eingetragen. 1.2 Sitz
MehrGeschäftsordnung des Regelermittlungsausschusses
Geschäftsordnung des Regelermittlungsausschusses (GO-REA) vom 14. November 2014 1 Aufgaben des Ausschusses (1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik 1. Regeln und technische
MehrSatzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN
Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen Ludwig-Erhard-Stiftung e.v. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister
MehrTennisclub Sinzheim e.v.
Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrAmmelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010. 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Ammelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010 1 Name, Sitz, Vereinsjahr (1) Der Verein führt den Namen Ammelshainer Schlossclub e.v.
MehrMitteilungs Blatt. DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am 13.11.2008 1.Stück; Nr.1-4
Mitteilungs Blatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am 13.11.2008 1.Stück; Nr.1-4 INHALT Inhalt INHALT WAHLEN 1. BESTELLUNG DES WAHLVORSTANDES FÜR DIE WAHL DES BETRIEBSRATES
MehrDIE EUROPAWAHL 2014 IN DEUTSCHLAND NUTZEN SIE IHRE STIMME!
DIE EUROPAWAHL 2014 IN DEUTSCHLAND NUTZEN SIE IHRE STIMME! Als einziges Organ der Europäischen Union wird das Europäische Parlament (EP) alle fünf Jahre demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern der
MehrDie Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII Radetzkystraße 2 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Telefon 01/50 105 DW Telefax 01/50 105 DW 5037 Internet: http://wko.at
MehrD E K R E T. Wien, am 1. Juli Dr. Christoph Schönborn, Erzbischof
D E K R E T Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 setze ich das nachstehende Statut der Berufsgemeinschaft der diplomierten Pastoralassistenten/innen der Erzdiözese Wien in Kraft. Es ersetzt das Statut vom
MehrFassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015
Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 10.12.2014 8. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 10.12.2014 8. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 35. Festlegung
MehrSatzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
MehrSatzung des Vereins. Haus des Kindes e. V. vom 10.April mit den Änderungen vom und den Änderungen vom
Satzung des Vereins Haus des Kindes e. V. vom 10.April 1995 mit den Änderungen vom 07.04.2010 und den Änderungen vom 19.11.2012 1 Rechtsform, Name Der Verein führt den Namen Haus des Kindes nach erfolgter
MehrElternbeirat Elternsprecher Eltern mit Wirkung
Elternbeirat Elternsprecher Eltern mit Wirkung Wie kann ich mich einbringen Wegweiser des STEB Erfurt für Elternvertreter und alle die es werden möchten Liebe Eltern, bei jedem Wechsel der aktiven Eltern
MehrWahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) INHALTSÜBERSICHT
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrW A H L B E K A N N T M A C H U N G
Der Zentrale Wahlvorstand Geschäftsstelle - K 35 - (Wahlamt) Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin Raum H 2507, Tel.: 314-22532 W A H L B E K A N N T M A C H U N G Wahl der Mitglieder der Fakultätsräte
MehrSatzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
MehrSatzung des Vereins Treckerfreunde Hünxe
Satzung des Vereins Treckerfreunde Hünxe 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Treckerfreunde Hünxe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v..
MehrSatzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes
MehrVom 17. Mai 2013. Präambel
Ordnung über die Prüfung zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung zum Studium an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design
MehrWahlordnung zur Vertreterversammlung
BAUVEREIN RHEINHAUSEN EINGETRAGENE GENOSSENSCHAFT GEGRÜNDET 1919 Wahlordnung zur Vertreterversammlung 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
MehrInternationaler Lyceum Club Schweiz Zürich. Statuten
Internationaler Lyceum Club Schweiz Zürich Statuten Art. 1 Name, Sitz und Unterstellung Art. 2 Zweck Art. 3 Dauer I Struktur und Zweck Der Internationale Lyceum Club Schweiz Zürich (in der Folge Verein
MehrSatzung der. DGCS - Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling in der Sozialwirtschaft e.v.
Satzung der DGCS - Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling in der Sozialwirtschaft e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling
MehrStellungnahme des DGB zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Einführung
Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) Verantwortlich: Dietmar Hexel DGB Bundesvorstand
MehrStellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert werden soll (GZ: BMWFW /0144-WF/IV/6/2014).
22/SN-70/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 9 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien Vorsitz 1040 Wien, Wiedner Hauptstr. 8-10 erster Stock, roter
MehrDer Bischof von Augsburg
- 98 - Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten
MehrS A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.
S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt
MehrH21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung
H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.
MehrSatzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz
Satzung der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Wuppertal
MehrSatzung. Nachbarschaftshaus Wiesbaden e.v.
Satzung Nachbarschaftshaus Wiesbaden e.v. 2 Stand: 02.12.2008 Satzung des Vereins "Nachbarschaftshaus Wiesbaden e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen "Nachbarschaftshaus Wiesbaden
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrDie Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung 1/19.11.2011 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung 2/19.11.2011 Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der ArbeitnehmerInnen des Betriebes. Sind in einem Betrieb
MehrUniversitätsrechts- Änderungsgesetz 2009
Universitätsrechts- Änderungsgesetz 2009 Informationsveranstaltung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Innsbruck Innsbruck, 24. November 2009 Mag. Christine Perle,
Mehr