VERBAND DES WISSENSCHAFTLICHEN UND KÜNSTLERISCHEN PERSONALS DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN (UNIVERSITÄTSLEHRERINNENVERBAND)

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1 Ass.Prof.Mag.Dr. Christian Cenker Institut für Statistik und Decision Support Systems Universität Wien Universitätsstraße 5 Tel.: Wien Fax: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz Wien 15. September 2002 Betreff: Stellungnahme des ULV Dachverbandes Österreich zum Entwurf einer Verordnung über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent Geschätzte Frau Minister, sehr geehrte Damen und Herren! Vorbemerkungen: Der ULV lehnt das UG02 in seiner derzeitigen Fassung ab und verlangt angesichts der anstehenden Neuwahlen und der damit verbundenen Regierungsumbildung sowie des nicht vorhandenen, nicht beschlossenen, jedoch zugesagten Budgets für die Implementierung des UG02 und angesichts allfällig notwendiger Novellen des UG02, sowie der durch die Implementierung verursachten unzumutbaren Zusatzbelastung der Universitäten zu Semesterbeginn eine Sistierung der Implementierung des UG02. Die Länge der Begutachtungsfrist der vorliegenden Verordnung zeigt die Wichtigkeit derselben. Traurig stimmt, dass die Verordnung erst 14 Tagen nach Vorliegen ausgesandt wurde, sodass sich die Begutachtungsfrist bis Ende September beläuft, was in Anbetracht der in dieser Verordnung erlassenen Fristen für die Wahlen zum Gründungskonvent - Verlautbarung der Wahlordnung am und Ankündigungen der Wahl am , um die in dieser Wahlordnung und dem Universitätsgesetz 2002 enthaltenen Fristen einhalten zu können - den Anschein erweckt, dass man doch keine Diskussion dieser Verordnung wünscht und eine überhastete und daher möglicherweise kontraproduktive Einsetzung des Gründungskonvents, der die Weichen für die Zukunft der österreichischen Universitäten stellt, stillschweigend in Kauf nimmt. Im Sinne einer vom UG02 intendierten, positiven Weichenstellung für die Zukunft der Universitäten in Österreich, verlangen die unten aufgeführten Mängel eine zweite Begutachtungsrunde. Eine Möglichkeit bestünde etwa darin, diese Wahlordnung durch die Wahlordnung zur Wahl der PersonalvertreterInnen an Universitäten zu ersetzen. ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 1/5

2 Da wir konstruktiv an der Gestaltung und der Reformierung der Universitäten mitarbeiten wollen weisen wir hiermit auf jene Modifizierungen der Wahlordnung (WO) hin, die nach Meinung des UniversitätslehrerInnenverbandes (ULV) unbedingt notwendig sind. Änderungsvorschläge: Es fehlen in dieser Wahlordnung Angaben dazu, wann die Wahl wiederholt werden muss. Dies ist in jeder Demokratie selbstverständlich, ja unbedingt notwendig. Der Gründungskonvent stellt die Weichen für die Zukunft der österreichischen Universitäten, und daher in gewisser Weise auch für die Zukunft Österreichs (Universitäten als Spiegel der Gesellschaft). Wir schlagen vor, dass die Wahl bei berechtigten Einsprüchen, etwa grob fehlerhafter Wahlliste, Anzahl der ungültigen Stimmen von mehr als 30% der abgegebenen Stimmen, Ausschluss von Personen von ihrem Wahlrecht etc. innerhalb eines Monats wiederholt werden muss und sich die in der WO angegebenen, wie unten geänderten Fristen, insbesondere die der Konstituierung des Gründungskonvents, entsprechend verlängern müssen. In weiterer Folge sind die Einspruchsfristen viel zu kurz gehalten, sodass gewisse Angaben nicht überprüft werden können. 2 (3) Die Konstituierung bis und die ordnungsgemäße Abhaltung der Wahlen ist nur dann möglich, wenn der jeweilige Rektor bzw. die Rektorin die Wahltermine unmittelbar nach Verlautbarung der Wahlordnung am bekannt gibt. Das gibt den wahlwerbenden Gruppen, insbesondere den Angehörigen des Mittelbaus, keine Möglichkeit, ihre WählerInnen zu informieren. Insbesondere der Mittelbau ist dadurch ärgstens betroffen, da deren WählerInnengruppe durch das Universitätsgesetz 2002 unverhältnismäßig vergrößert wurde ("externe LektorInnen", die bisher nicht zu Wahlen an der Universität zugelassen waren und sich daher auch nicht dahingehend informierten und engagierten). Der Termin für die Konstituierung muss daher folgendermaßen abgeändert werden auf: "... bis längstens 31. Jänner 2003" 4 (3) Das Verhältnis der Angehörigen der Wahlkommission (Fakultät) der Medizin-Unis steht in krassem Gegensatz zu der Anzahl der beteiligten Personengruppen. Ca. 50% der Angehörigen des Fakultätskollegiums sind ProfessorInnen, ca. 25% Angehörige des Mittelbaus, und ein oder zwei Allgemein Bedienstete, Studierende einmal ausgenommen. Wie sollen ein oder zwei Allgemein Bedienstete die Wahlen für ihre Personengruppe, die den größten Teil der insgesamt Wahlberechtigten ausmachen, arrangieren? Ebenso bei den Angehörigen des Mittelbaus, während die Kurie der (ordentlichen) ProfessorInnen fast vollständig in der Wahlkommission vertreten ist. Bestenfalls kann eine Wahlkommission durch das Fakultätskollegium Ende Oktober festgelegt werden, was, bedingt durch den Kundmachungstermin dieser Verordnung ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 2/5

3 und den im UOG93 und den zugehörigen Geschäftsordnungen festgelegten Einberufungsterminen für das Fakultätskollegium, wiederum die Änderung der in 2 genannten Frist zur Folge hat. Die Rumpfwahlkommissionen der getrennten Universitäten sind auf Grund des Ausscheidens der Angehörigen der Medizin-Universitäten ebenfalls zu klein und müssen durch den Senat aufgestockt werden. 4 (6) Eine Einberufungsfrist der Wahlkommission mit 2 bis 7 Tagen festzulegen die Einberufung muss allenfalls schriftlich erfolgen und nicht durch Zuruf statt der üblichen Tage könnte bei der an den Universitäten vorhandenen internationalen Mobilität (Konferenzen, Auslandsaufenthalte, Gastprofessuren etc.) dazu führen, dass die Wahlkommissionen nicht beschlussfähig sind, und daher keine regulären Wahlen abgehalten werden können! Auch die Fakultätskollegien haben auf Grund der ministeriellen Verordnung der Sistierung der Wahl zum UOG93 nur mehr wenige bis keine Ersatzmitglieder, da viele aus persönlichen oder aus dienstrechtlichen Gründen (etwa wegen ihrer internationalen Mobilität) aus diesen Kollegien ausgeschieden sind, die Gremien nicht nachbesetzt werden konnten und daher im Allgemeinen zu wenige bis keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen (Aussetzung der Wahlen nach UOG93 durch Verordnung des bm:bwk). 6 Die Auflage eines WählerInnenverzeichnisses am Beginn des Semesters, wo eine große Personengruppe (die "externen LektorInnen") zusätzlich wahlberechtigt sind, diese aber ihre Verträge wegen der Vorlaufzeiten und der Überlastung der Dekanate und Quästur zu Semesterbeginn, der "Hochsaison" an den Universitäten, erst oft viel später bekommen, wird dazu führen, dass eine sehr große Gruppe, die sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sein wird, die Wahlen beeinspruchen kann und wird, da sie in den WählerInnenverzeichnissen nicht aufgeführt wurden. Damit wären die Wahlen ungültig (und dies ist bereits jetzt abzusehen)! Die Fristen müssen so gestaltet sein, dass das WählerInnenverzeichnis bis spätestens 15. November vorliegen muss/kann, was wiederum eine Änderung der Frist in 2 im obigen Sinn zur Folge hat. 7 (1) Dieser Absatz enthält eine weitere Bevormundung und ungerechtfertigte Differenzierung der Angehörigen des Mittelbaus, denen man offenbar nicht zugesteht, die für sie und die Universität besten VertreterInnen aufzustellen. Niemand käme in einer Demokratie auf den Gedanken, etwa die Allgemein Bediensteten in AkademikerInnen und Nicht- AkademikerInnen zu unterteilen und zu fordern, dass mindestens eine AkademikerIn im Gründungskonvent vertreten sein muss! Dies ist demokratiepolitisch äußerst bedenklich und widerspricht unseres Erachtens dem Gleichheitsgrundsatz. 7 (2) Die Frist für die Zustimmung zu den Wahllisten ist zu kurz. Auf Grund der internationalen Mobilität des akademischen Lehr- und Forschungspersonals sind vor allem viele Angehörige des Mittelbaus, die für die Aufgaben im Gründungskonvent wegen ihrer Qualifikation bestens geeignet wären, in so kurzer Zeit zwecks Unterschriftsleistung ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 3/5

4 nicht erreichbar. Das schließt viele der immer wieder zitierten höchstqualifizierten Angehörigen des Mittelbaus aber auch (ordentliche) ProfessorInnen von ihrem passiven Wahlrecht aus! 7 (3) EinE KandidatIn, die auf mehreren Listen zu finden ist, muss sich, wie sonst üblich, für eine Liste entscheiden können (vor der Wahl und schriftlich). Es ist demokratiepolitisch höchst bedenklich, diese in den Augen der Vorschlagenden "Bestqualifizierten" von allen Wahlvorschlägen zu streichen! 7 (4) Die Prüfung aller Eventualitäten innerhalb von 2 Tagen ist nicht möglich! Offensichtlich handelt es sich um einen Schreibfehler und es sollte "2 Wochen" lauten! 7 (5) Eine alphabetische Reihung der Wahlvorschläge ist ausreichend und verhindert Diskussionen um den Zeitpunkt des Einlanges der Wahlvorschläge. 8 (3) Eine gültige Stimme kann nur für einen Wahlvorschlag im Sinne der WO eingebracht werden. Direktmandate, wie sie in einer reifen Demokratie üblich sind, werden ausgeschlossen. 9 (1) Die Anzahl der Personen, die mit der Auszählung beauftragt sind, ist zu gering. Außerdem ist es üblich, dass VertreterInnen der wahlwerbenden Gruppen die Auszählung überwachen und prüfen! Dies ist ebenfalls nicht vorgesehen und muss daher eingefügt werden. 9 (2), (3), (5) Es muss jener Fall mitbehandelt werden, wo auf Grund der Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen die Wahl wiederholt werden muss, etwa durch Einfügen von: Sind unter den abgegebenen Stimmen mehr als 30% ungültig, so muss die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt werden". Ein Mandat für einen Wahlvorschlag, der zwar die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht, der absolut gezählt aber weit unter dem Quorum liegt, ist bedenklich. 9 (6) Dieser Absatz bedeutet eine unzumutbare Bevormundung und Diskriminierung der Angehörigen des Mittelbaus in zwei Kasten, in die der Habilitierten und die der Nicht- Habilitierten. Verantwortungsvolle und höchstqualifizierte UniversitätslehrerInnen und forscherinnen sollten wohl fähig sein, die besten VertreterInnen selbst auswählen zu können. 9 (7) Ersatzmitglieder müssen auch dann zum Zug kommen, wenn bereits zwei Wochen vor dem Sitzungstermin das Fernbleiben eines Mitglieds des Gründungskonvents bekannt ist. Die Stellvertretung ist schriftlich bekannt zu geben. Das ist daher wichtig, da wegen ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, christian.cenker@univie.ac.at, Seite 4/5

5 der immer wieder zitierten und verlangten, internationalen Mobilität, Angehörige von jenen Personengruppen im Gründungskonvent nicht anwesend sein könnten, die nur durch eine oder zwei Personen vertreten sind, und deren Interessen daher nicht vertreten werden. Angehörige des Gründungskonvents müssten daher bis Ende 2003 auf ihre internationalen wissenschaftlichen Kontakte verzichten bzw. dürften auf keine wissenschaftlichen Konferenzen fahren ein unhaltbarer Zustand. Die hier exemplarisch aufgeführten Mängel machen eine grundlegende Überarbeitung und damit verbunden eine zweite Begutachtungsrunde notwendig. Hochachtungsvoll, Dr. Christian Cenker (Vorsitzender des ULV-Dachverbandes) ULV-Vorsitzender Dr. Christian Cenker, Seite 5/5

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