BIJLAGE 1 Erlass über die Verwaltung der besetzten
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1 BIJLAGE 1 Erlass über die Verwaltung der besetzten Bij uitgeverij Boom verscheen de NIOD publicatie A.E. Cohen als geschiedschrijver van zijn tijd. (Amsterdam, 2005) Enkele bijlagen verschenen niet in papieren druk maar worden via deze digitale weg gepubliceerd. Gebiete Frankreichs, Luxemburg, Belgiens und Hollands. 9. Mai 1940 BIJLAGE 2 Erlass des Führers über Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden 18. Mai BIJLAGE 3 Verordnung des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden 29. Mai BIJLAGE 4 Erlass des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete über den organisatorischen Aufbau der Dienststellen des Reichskommissariats 3. Juni BIJLAGE 5 Werd in de papieren publicatie opgenomen. BIJLAGE 6 Unterstellung der Landesgruppe Niederlands der Auslandsorganisation unter den Reichskommissar 15. Okt
2 BIJLAGE 1 Der Führer und Oberste Befehlshaber Der Wehrmacht Führerhauptquartier, d Erlass über die Verwaltung der besetzten Gebiete Frankreichs, Luxemburg, Belgiens und Hollands. 1. Die dem Oberbefehlshaber des Heeres übertragene Befugnis, die vollziehende Gewalt im Operationsgebiet auszuüben, erstreckt sich auch auf die Erweiterung des Operationsgebietes, die durch das Vorgehen der deutschen Truppen über die Reichsgrenze im Westen eintritt. 2. Der Oberbefehlshaber des Heeres hat für die zu besetzenden Gebiete Frankreichs, Luxemburgs, Belgiens und Hollands eine Militärverwaltung einzusetzen. Die Durchführung der Militärverwaltung ist hierfür ausgestatteten militärischen Dienststellen zu übertragen. Die Exekutivorgane sind vom Heer zu stellen. 3. Die Handhabung der Militärverwaltung hat so zu erfolgen, dass der Eindruck einer beabsichtigten Annektion der besetzten Gebiete nicht entsteht. Die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung sind zu achten. Die Bevölkerung ist zu schonen, das Wirtschaftsleben in Gang zu halten. 4. Feindselige Handlungen der Landesbevölkerung (Freischärlerei, Sabotage, passiver Widerstand, politisch-demonstrative Arbeitsniederlegung) sind mit voller Schärfe zu unterdrücken. 2
3 5. Die Grenze zwischen dem Deutschen Reich und den besetzten Gebieten Frankreichs, Luxemburgs, Belgiens und Hollands wird vom Beginn des Einmarsches der deutschen Truppen ab für den nichtmilitärischen Personen und Warenverkehr gesperrt. Ueber Ausnahmen von dieser Grenzsperre entscheiden der Oberbefehlshaber des Heeres und die von ihm beauftragten Dienststellen. Sie sind zunächst auf ein Mindestmass zu beschränken. Die Grenzsperre erstreckt sich auch auf leitende Persönlichkeiten und Beauftragte der Obersten Reichsbehörden und der Dienststellen der Partei. Grundsätzliche Anträge dieser Stellen auf Einreisegenehmigungen sind über das Oberkommando der Wehrmacht zu leiten. Gez. Adolf Hitler 3
4 BIJLAGE 2 1/1940 Erlass des Führers über Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden vom 18. Mai (Reichsgesetzblatt, Teil I, Seite 778.) Um die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben in den unter dem Schutze der deutschen Truppen stehende niederländischen Gebieten sicherzustellen, ordne ich an: 1. Die besetzten niederländischen Gebiete werden dem Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete unterstellt. Sein Sitz ist Den Haag. Der Reichskommissar ist Wahrer der Reichsinteressen und übt im zivilen Bereich die oberste Regierungsgewalt aus. Er untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Richtlinien und Weisungen. 2. Der deutsche Wehrmachtsbefehlshaber in den Niederlanden übt die militärischen Hoheitsrechte aus; seine Forderungen werden im zivilen Bereich vom Reichskommissar durchgesetzt. Er hat das Recht, die massnahmen anzuordnen, die zur Durchführung seines militärischen Auftrags und zu militärischen Sicherung notwendig sind. Das gleiche Recht steht den Oberbefehlshabern der Wehrmachtteile zu. 3. Zur Durchführung seiner Anordnungen kann sich der Reichskommissar deutscher Polizeiorgane bedienen. Die deutschen Polizeiorgane stehen dem deutschen Wehrmachtsbefehlshaber in den Niederlanden zur Verfügung, soweit es die militärischen Bedürfnisse erfordern und die Aufgaben des Reichskommissars es zulassen. 4
5 4. Der Reichskommissar kann sich zur Durchführung seiner Anordnungen und zur Ausübung der Verwaltung der niederländischen Behörden bedienen. 5. (1) Das bisher geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es mit der Besetzung vereinbar ist. (2) Der Reichskommissar kann durch Verordnung Recht setzen. Die Verordnungen werden im Verordnungsblatt für die besetzten niederländischen Gebiete verkündet. 6. Zum Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete bestelle ich den Reichsminister Dr. Arthur Seyss-Inquart. 7. Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses ergehen nach meinen Richtlinien für den zivilen Bereich durch den Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, für den militärischen Bereich durch den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. 8. Dieser Erlass tritt in Kraft, sobald und soweit ich den dem Oberbefehlshaber des Heeres erteilten Auftrag zur Ausübung der vollziehenden Gewalt zurückziehe. Führer-Hauptquartier, den 18. Mai Der Führer, gez. Adolf Hitler. Der Vorsitzende des Ministerrates Für die Reichsverteidigung, 5
6 gez. Göring, Generalfeldmarschall. Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, gez. Dr. Lammers. Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, gez. Keitel. Der Reichsminister des Auswärtigen, gez. Von Ribbentrop. Der Reichsminister des Innern, gez. Frick. 6
7 BIJLAGE 3 3/1940 Verordnung des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden vom 29. Mai Auf Grund des Par. 5 des Erlasses des Führers über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden vom 18. Mai 1940 (RGBl. I S. 778) verordne ich für die Dauer der Besetzung der niederländischen Gebiete durch Truppen folgendes: 1. (1) Der Reichkommissar für die besetzten niederländischen Gebiete übt, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe nötig ist, alle Befugnisse aus, die nach der Verfassungsurkunde und den Gesetzen bisher dem König und der Regierung zustanden. (2) Erheischen es die Interessen des Grossdeutschen Reiches oder der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Lebens in den Niederlanden, so trifft der Reichskommissar die notwendigen Massnahmen, und zwar auch solche gesetzgeberischer Art. Diese Verordnungen des Reichskommissars haben Gesetzeskraft. 2. (1) Das bisher geltende niederländische Recht bleibt in Kraft, soweit es mit der Besetzung vereinbar ist und soweit nicht die Bestimmungen des Erlasses des Führers über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden (RGBl. I, S. 778) dem entgegenstehen. Die für die besetzten niederländischen Gebiete geltenden Verordnungen des Oberbefehlshabers des Heeres bleiben bis auf weiteres in Kraft. (2) Alle Rechtsvorschriften sind dem Reichskommissar vor ihrer Verkündung vorzulegen. Die Verkündung ist auszusetzen, wenn der Reichskommissar es verlangt. (3) Der Reichskommissar behält sich vor, den ihm nachgeordneten deutschen Dienststellen die Befugnis gemäss Abs. 2 zu übertragen. 7
8 3. (1) Der Reichskommissar bedient sich zur Durchführung seiner Anordnungen, soweit nicht die ihm unterstellten deutschen Dienststellen unmittelbar tätig werden, der Niederländischen Behörden. (2) Die Generalsekretäre der niederländischen Ministerien sind dem Reichskommissar im Rahmen ihres sachlichen Bereichs für die ordnungsgemässe Leitung der Amtsgeschäfte verantwortlich. Sie können unter Beobachtung der Bestimmungen des Par. 2 Abs. 2 und 3 Ausführungsvorschriften zu den geltenden niederländischen Gesetzen und zu den Verordnungen des Reichskommissars erlassen. 4. (1) Der Reichskommissar übt seine Befugnisse durch die innerhalb seines Amts tätigen Generalkommissare aus. (2) Der Reichskommissar bestellt für die einzelnen Provinzen Beauftragte. Soweit es notwendig ist, bestellt er Sonderbeauftragte für einzelne örtliche oder sachliche Bereiche. 5. (1) Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit obliegt der niederländischen Polizei, soweit sich der Reichskommissar zur Durchführung seiner Anordnungen nicht deutscher SS- und Polizeikräfte bedient. Die niederländischen Polizeibehörden unterstehen der Aufsicht der deutschen Polizei und sind an deren Weisungen gebunden. (2) Die Erforschungen und Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Bestrebungen ist Sache der deutschen Polizei. 6. (1) Die Rechtsprechung ist unabhängig. (2) Die Urteile ergehen im Namen des Rechts. (3) Der Reichskommissar bestimmt, welche Urteile ihm vor ihrer Vollstreckung zur Bestätigung vorzulegen sind. (4) Der Reichskommissar bestimmt durch Verordnung, welche Straftaten der Sondergerichtsbarkeit unterliegen und unter welchen Voraussetzungen Personen 8
9 niederländischer Staatsangehörigkeit der Wehrgerichtsbarkeit oder der deutschen Polizeigerichtsbarkeit unterliegen. 7. Innerhalb einer Frist, die der Reichskommissar bestimmt, geben die im öffentlichen Dienst stehenden Richter, Beamten und Angestellten sowie die haupt- und nebenamtlichen Lehrpersonen an den öffentlichen und privaten Unterrichtsanstalten die eidesstattliche Erklärung ab, dass sie die Verordnungen und sonstigen Anordnungen des Reichskommissars sowie der ihm nachgeordneten deutschen Dienststellen gewissenhaft befolgen und sich jeder gegen das Deutsche Reich oder die deutsche Wehrmacht gerichteten Handlung enthalten werden. 8. Alle in den besetzten niederländischen Gebieten tätigen deutschen Behörden, Dienststellen und Organe mit Ausnahme derjenigen der Wehrmacht sind dem Reichskommissar dienstlich unterstellt. 9. Die allgemein rechtsverbindlichen Anordnungen werden im Verordnungsblatt für die besetzten niederländischen Gebiete verkündet, das in deutscher und niederländischer Sprache erscheint. Der deutsche Text ist authentisch. 10. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den Haag, am 29. Mai Der Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete: Seyss-Inquart 9
10 BIJLAGE 4 4/1940 Erlass des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete über den organisatorischen Aufbau der Dienststellen des Reichskommissariats Vom 3. Juni Auf Grund Par. 5 des Erlasses des Führers über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden vom 18. Mai 1940 (RGBl. I. S. 778) ordne ich folgendes an: 1. (1) Der Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der in seinem Amt tätigen Generalkommissare, und zwar 1) für Verwaltung und Justiz; 2) für das Sicherheitswesen (Höherer SS- und Polizeiführer); 3) für Finanz und Wirtschaft; 4) zur besonderen Verwendung. (2) Der Vertreter des Auswärtigen Amts und der Beauftragte für die Niederländische Bank unterstehen dem Reichskommissar unmittelbar. (3) Der Reichskommissar bestellt für die einzelnen Provinzen Beauftragte; soweit es notwendig ist, bestellt er Sonderbeauftragte für einzelne örtliche oder sachliche Bereiche. 2. (1) Alle Sachen, die sich der Reichskommissar ausdrücklich zur unmittelbaren Entscheidung vorbehält, werden von der Präsidialabteilung in Amt des Reichskommissars bearbeitet. (2) Die Präsidialabteilung bearbeitet insbesondere alle Fragen des Personalwesens sämtlicher Behörden und Organe des Reichskommissars sowie der Dienstaufsicht über diese, alle Angelegenheiten des Haushalts dieser Behörden sowie die Angelegenheiten des 10
11 Präsidialbüros (Urkundenausfertigung, Protokoll und dergleichen). Der Präsidialabteilung sind ferner die Oberkasse und das Hauptbüro angegliedert. 3. (1) Die Generalkommissare haben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit das Recht, von allen niederländischen Behörden, Aemtern, Anstalten und Einrichtungen öffentlicher und nichtöffentlicher Art Auskünfte jeder Art einzufordern und ihnen die notwendigen Weisungen zu erteilen. (2) Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Entscheidungen des Reichskommissars gemäss Par. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden vom 29. Mai 1940 (Verordnungsblatt für die besetzten niederländischen Gebiete Nr. 3) vorzubereiten. 4. Zum Aufgabenbereich des Generalkommissars für Verwaltung und Justiz gehören: 1) Die Angelegenheiten der Verordnungs- und Gesetzgebung, des Staatsrechts sowie des Verordnungsblatts für die besetzten niederländischen Gebiete; 2) die Angelegenheiten der Planung; 3) die Angelegenheiten der inneren Verwaltung, insbesondere auch die Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht, ausgeschlossen jedoch die Angelegenheiten der Gemeindepolizei; 4) alle Angelegenheiten der Justiz mit Ausnahme derjenigen der Reichspolizei; 5) alle Angelegenheiten der Kulturpflege (Kunst, Denkmalsschutz, Wissenschaft, Volksbildung usw.), des Unterrichts und der Kirchen; 6) alle Angelegenheiten der Volksgesundheit sowie der kulturellen und sozialen Jugendfürsorge. 5. Der Höhere SS- und Polizeiführer: 1) befehligt die in den besetzten niederländischen Gebieten eingesetzten Verbände der Waffen-SS und die deutschen Polizeiverbände und organe; 11
12 2) führt die Aufsicht über die niederländische Reichs- und Gemeindepolizei und erteilt ihr die notwendigen Weisungen. 6. Zum Aufgabenbereich des Generalkommissars für Finanz und Wirtschaft gehören: 1) alle Angelegenheiten des Finanzministeriums; 2) alle Angelegenheiten des Wirtschaftsministeriums; 3) alle Angelegenheiten des Waterstaatministeriums; 4) alle Angelegenheiten des niederländischen Postverwaltung; 5) alle Angelegenheiten des Sozialministeriums, ausgenommen die in Par. 4, Ziff. 6, erwähnten Sachen. 7. Zum Aufgabenbereich des Generalkommissars zur besonderen Verwendung gehören: 1) alle Fragen der öffentlichen Meinungsbildung und der nichtwirtschaftlichen Vereinigungen; 2) diejenigen Aufgaben, die der Reichskommissar ihm auf Grund besonderer Entschliessung zuweist. 8. (1) Zum Aufgabenbereich der Beauftragten des Reichskommissars für die einzelnen Provinzen gehören - mit Ausnahme des Sicherheitswesens alle Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft und der öffentlichen Meinungsbildung in dem ihnen zugewiesenen Gebiet. Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben nach den Richtlinien des Höheren SS- und Polizeiführers der deutschen Polizeiorgane bedienen. (2) Die niederländischen Behörden, Aemter, Anstalten und Einrichtungen öffentlicher und nichtöffentlicher Art sowie deren Organe sind auf Grund besonderer Anordnung verpflichtet, den Beauftragten des Reichskommissars über bestimmte Angelegenheiten unaufgefordert Bericht zu erstatten und ihnen bestimmte Verwaltungsmassnahmen vor ihrer Anordnung mitzuteilen. Die Anordnung ist auszusetzen, wenn der Beauftragte es verlangt 12
13 9. Die Befugnisse der vom Reichskommissar für einzelne örtliche oder sachliche Bereiche ernannten sonderbeauftragten richten sich nach dem gegebenen Auftrag. 10. (1) die Beauftragten des Reichskommissars für die Provinzen haben ihren Dienstsitz am gleichen Ort wie die Kommissare gemäss Art. 141 der Verfassungsurkunde. (2) Der Dienstsitz der Sonderbeauftragten wird vom Reichskommissar bestimmt. 11. Die Errichtung und Aufhebung ziviler deutscher Dienststellen sowie die Feststellung ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs erfolgt ausschliesslich durch den Reichskommissar. 12. Dieser Erlass tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Den Haag, am 3. Juni Der Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete: Seyss-Inquart 13
14 BIJLAGE 6 Unterstellung der Landesgruppe Niederlands der Auslandsorganisation unter den Reichskommissar Die Lage in den besetzten niederländischen Gebieten und die sich daraus ergebenden besonderen Aufgaben für die dort wohnenden Reichsdeutschen, vor allem für die Parteigenossen, machen eine Unterstellung der bisherigen Landesgruppe Niederlande der Auslandsorganisation unter den Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete notwendig. Ich ordne daher an: 1. Die Landesgruppe Niederlande der Auslandsorganisation scheidet ab 15. Oktober 1940 aus der Auslandsorganisation der NSDAP aus und werd dem Reichskommissar unterstellt. 2. Sie führt ab 15. Oktober 1940 den Namen Arbeitsbereich der NSDAP in den Niederlanden Arbeitsbereich der NSDAP. in den Niederlanden Der Leiter des Arbeitsbereichs der NSDAP. in den besetzten Niederlanden ist in allen internen Parteiangelegenheiten an meine, in allen den politischen Einsatz des Arbeitsbereichs der NSDAP. betreffenden Fragen an die Weisungen und Richtlinien des Reichskommissars für die besetzten niederländschen Gebiete gebunden. Im einzelnen bestimme ich folgendes: 14
15 1. Der Leiter des Arbeitsbereichs der NSDAP. hat die Rechte eines Hoheitsträgers der NSDAP. 2. Anderungen in organisatorischer und personeller Hinsicht, die der Genehmigung der Partei-Kanzlei bedürfen, sind von der vorherigen Zustimmung des Reichskommissars abhängig. 3. Der Arbeitsbereich untersteht der Finanzhoheit des Reichsschatzmeisters der NSDAP. 4. Der Arbeitsbereich ist in Kreise und Ortsgruppen unterteilt. 5. Alle Parteigenossen, gleichviel ob sie von ihrer Heimatortsgruppe schon überwissen wurden oder nicht, unterstehen für die Dauer ihres Aufenthaltes in den Niederlanden dem Leiter des Arbeitsbereichs. Dasselbe gilt sinngemäss für die Angehörigen der Gliederungen und angeschlossenen Verbände. Ueber die Aufnahme von deutschen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, und von Niederländern, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, in die NSDAP. hat der Reichsschatzmeister durch Schreiben vom 6. Dezember 1940 an den Leiter des Arbeitsbereichs die erforderlichen Bestimmungen erlassen
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