Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge RL 2014/17/EU - kurz WIK-RL
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- Dagmar Meinhardt
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1 Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien T F E finanzdienstleister@wko.at W Datum Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge RL 2014/17/EU - kurz WIK-RL Index 1. Anwendungsbereich Wohnimmobilienkreditverträge Ausnahmen Optionale Ausnahmen, welche die Mitgliedstaaten beschließen können Begriffsbestimmungen Formen von Kreditvermittlern Wohlverhaltensregeln für Kreditvermittler Arbeitsweise Personal: Kenntnisse, Fähigkeiten und Vergütungspolitik Vergütungseinschränkungen Vorvertragliche Informationspflichten - Bedenkzeit und Widerrufsrecht Informationspflichten von Kreditvermittlern Beratungsstandards für Kreditgeber und Kreditvermittler Anforderungen an Kreditvermittler Fremdwährungskredite Sonstiges Hinweis: Die Richtlinie muss bis umgesetzt werden. Bis dahin sind die bestehenden Bestimmungen (Verbraucherkreditgesetz) anzuwenden. Dieser Rechtsartikel wird daher vorbehaltlich weiterer Überarbeitung veröffentlicht.
2 Anwendungsbereich 1.) Was genau regelt die Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge? 2.) Wann handelt es sich um einen Wohnimmobilienkreditvertrag? 1.1. Wohnimmobilienkreditverträge Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (RL 2014/17/ЕU; kurz WIK- RL) 1 beinhaltet Bestimmungen über Hypothekarkreditverträge und deren Vermittler. 2 In der nationalen Umsetzung können die Bestimmungen strenger sein als die Richtlinie vorsieht. Lediglich die Bestimmungen über das ESIS-Merkblatt (European Standardised Information Sheet) sowie die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes dürfen nicht von der Richtlinie abweichen. 3 Die Richtlinie ist grundsätzlich auf alle Kreditverträge anzuwenden, die hypothekarisch besichert sind oder für den Erwerb/Erhalt von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, und mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Dabei umfasst die WIK- RL auch die Verpflichtung einer Kreditwürdigkeitsprüfung seitens des Kreditgebers. 4 Achtung: In Österreich ist derzeit das Verbraucherkreditgesetz auf hypothekarisch besicherte Kredite anzuwenden. Der österreichische Gesetzgeber hat nämlich - im Gegensatz zur RL 2008/48/EG - Hypothekarkreditverträge in den Anwendungsbereich miteinbezogen. Neu ist, dass die RL 2008/48/EG (Verbraucherkreditvertragsrichtlinie) insofern angepasst wird, als dass Verbraucherkreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie mit einem Gesamtkreditvertrag von mehr als Euro ,- abgeschlossen werden, in den Geltungsbereich der RL 2008/48/EG fallen sollen. Auf Grund des weiteren Anwendungsbereichs im nationalen Verbraucherkreditgesetz sind diese Kredite bereits vom VKrG erfasst. 5 Grundsatz: Verbraucherkreditverträge, die nicht ausdrücklich im Umsetzungsgesetz der WIK- RL geregelt sind, fallen unter das VKrG. An welchen Stellen bzw ob die Umsetzung in einem eigenen Gesetz erfolgen wird, ist derzeit noch unklar Ausnahmen Ausgenommen von der Richtlinie sind: 6 Immobilienverzehrkredite: Dabei handelt es sich um Kreditverträge, welche durch monatliche Rentenzahlungen aus der Hypothek finanziert werden. In der Praxis werden eher Leibrentenverträge zu Gunsten der Bank abgeschlossen. Nebenleistungen aus einem Arbeitsverhältnis (entspricht VKrG) 1 Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/ /0062 (COD). 2 Beide Themen wollte die Europäische Kommission bereits in der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) berücksichtigen. 3 Artikel 2. 4 Artikel 1 ivm Artikel 3. 5 Artikel Artikel 3 Abs 2.
3 - 3 - Unentgeltliche Kreditverträge Überziehungskredite, die binnen eines Monats zurückzuzahlen sind Gerichtliche Vergleiche (entspricht VKrG) Unentgeltliche Stundungen 1.3. Optionale Ausnahmen, welche die Mitgliedstaaten beschließen können Den Mitgliedstaaten bleibt hinsichtlich folgender Bestimmungen selbst überlassen, ob und wie weit sie diese umsetzen möchten. Die gesamte Richtlinie muss nicht angewendet werden auf: Kreditverträge für Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, und wenn darüber hinaus auf nationaler Ebene angemessene Bestimmungen bestehen 7 Kreditverträge im Gemeinwohlinteresse und Kreditverträge von bestimmten Organisationen, wenn alternativ dazu der Verbraucher rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten der Kreditverträge informiert wird und bereits die Werbung redlich, eindeutig und nicht irreführend ist 8 Überbrückungsdarlehen 9. Unter dem Gemeinwohlinteresse versteht die Richtlinie Kreditverträge, die einem begrenzten Personenkreis überhaupt zinslos oder mit einer Verzinsung, die niedriger ist als die marktübliche, angeboten werden. Auch die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge kennt diese Ausnahme. Mit Organisationen meint die Richtlinie (in Artikel 2 Abs 5 RL 2008/48/EG definiert) solche, die nur zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet worden ist, Gewinne ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt, einen sozialen Zweck (nach nationalen Bestimmungen) verfolgt, nur von und für Mitglieder Kosten vorsieht, den effektiven Jahreszinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz berechnet, und die Mitgliedschaft auf bestimmte Personen beschränkt (Arbeitnehmer oder Rentner bei bestimmten Arbeitgebern). Weiters können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie weiterhin das ESIS-Merkblatt nach der RL 2008/48/EG verwenden möchten, wenn sie dafür das ESIS-Merkblatt für die Werbung bzw die vorvertraglichen Informationen nach der Verbraucherkreditrichtlinie für grundsätzlich unter die WIK-RL fallende Kreditverträge verwenden. 10 Achtung: Sofern ein Immobiliarkredit nicht unter die Bestimmungen nach der Umsetzung der WIK-RL fällt, kann das VKrG anwendbar sein. Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ist nämlich weitreichender als die RL 2008/48/EG vorsieht. 7 Artikel 3 Abs 3 lit b ivm Abs 4. 8 Artikel 3 Abs 3 lit c und e ivm Abs 5. 9 Artikel 3 Abs 3 lit d. 10 Artikel 3 Abs 3 lit a.
4 Begriffsbestimmungen Frage: 3.) In wie weit weichen die Bestimmungen der WIK-RL von den derzeitigen Begriffen im VKrG (bzw der Verbraucherkreditvertragsrichtlinie) ab? Definition VKrG (bzw RL 2008/48/EG) WIK-RL Verbraucher Kreditgeber Kreditvertrag Jede natürliche Person, die Kreditverträge abschließt, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden soll Jede natürliche oder juristische Person, die Kreditverträge gewerblich oder beruflich vergibt Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens oder einer sonstigen Finanzierungshilfe Entspricht VKrG Entspricht VKrG Entspricht grundsätzlich VKrG mit der Einschränkung des Zwecks (Artikel 3) Kreditvermittler Eine natürliche od juristische Person, die nicht Kreditgeber ist Tätigkeit beruflich oder gewerblich ausübt eine Vergütung erhält (Geldzahlung oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil) Entspricht inhaltlich VKrG, ergänzt um Wer-nicht-Notarist und schließt ausdrücklich die Namhaftmachung aus; WIK-RL unterscheidet weiters nach Art des Kreditvermittlers (KV): Gebundener KV Nicht gebundener KV Unabhängiger KV Benannter Vertreter Effektiver Jahreszinssatz Kurz: die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages. Entspricht VKrG Begriffe, die auf die Verbraucherkreditvertragsrichtlinie (RL 2008/48/EG) verweisen: Verbraucher Gesamtkreditbetrag Gesamtkosten des Kredites (WIK-RL zusätzlich Kosten der Immobilienbewertung Gesamtbetrag Sollzinssatz Dauerhafter Datenträger Neu und relevant sind insbesondere folgende Definitionen: Beratungsdienstleistungen, inklusive der Definition der unabhängigen Beratung sowie die Kreditwürdigkeitsprüfung.
5 Formen von Kreditvermittlern 4.) In welchen Varianten kann der Vermittler gegenüber Dritten auftreten? 5.) Was versteht die Richtlinie unter Vermittler, Beratung und Benannter Vertreter? 6.) Was versteht man unter Beratungsdienstleistung? Die WIK-RL definiert in den Begriffsbestimmungen: Kreditvermittler, gebundene Kreditvermittler und Benannte Vertreter. Im Kontext der gesamten RL gibt es noch folgende zwei weitere Formen: nicht gebundene Kreditvermittler (ungebundene Kreditmakler) und unabhängige Kreditvermittler (unabhängige Kreditmakler). Ein Vermittler kann grundsätzlich als Agent oder als Makler auftreten. Ein Agent handelt im Interesse des Unternehmens (in diesem Fall eines bestimmten Kreditinstitutes) er ist gebunden. Ein Makler handelt im Interesse des Kunden und ist daher nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden, sondern kann Angebote verschiedener Unternehmen einholen, vergleichen und anbieten. Die Unterscheidung hat national gesehen Auswirkungen auf weitere Vorschriften: der Agent unterliegt dem Handelsvertretergesetz, der Makler dem Maklergesetz. Gebundene Kreditvermittler sind Agenten, die nicht gebundenen und unabhängigen sind Makler. Gebundene Kreditvermittler arbeiten unter der Verantwortung eines Kreditgebers oder mehrerer Kreditgeber, die nicht die Mehrheit des Marktes repräsentieren. Diese Definition schränkt die Tätigkeit der Agenten daher nur insofern ein, als diese nicht für eine Mehrheit des Marktes tätig werden dürfen. 11 Die Abgrenzung sollte sich nach Meinung der Branche bei der Mehrheit nach der Größe der Bilanzsumme richten, der Markt sollte im Sinne der Anbieter in der umliegenden Region verstanden werden. Unklar ist, ob Konsequenzen möglich sind, wenn ein gebundener Kreditvermittler für eine Mehrheit des Marktes tätig ist. Darüber hinaus beziehen gebundene Kreditvermittler bei ihren Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse, die finanzielle Situation und die persönlichen Umstände des Kunden. In der Folge empfehlen sie einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus ihrer Produktpalette. Im Unterschied zum gebundenen Kreditvermittler beschränkt sich die Beratungsdienstleistung des nicht gebundenen Kreditvermittlers (ungebundener Kreditmakler) nicht auf eine eigene Produktpalette, sondern auf alle Kreditverträge, die auf dem Markt verfügbar sind. Unabhängige Kreditvermittler (unabhängiger Kreditmakler) erfüllen die Voraussetzungen eines nicht gebundenen Kreditvermittlers (ungebundenen Kreditmaklers), dürfen zusätzlich jedoch keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern für ihre Beratungsdienstleistungen annehmen. Erhält der Kreditvermittler eine Provision und hat er aber Kreditverträge von Kreditgebern angeboten, die eine Mehrheit am Markt darstellen, dann darf sich der Kreditvermittler jedoch unabhängig nennen. Anders formuliert gilt die Voraussetzung des Vergütungsverbots nur dann, wenn keine ausreichende Anzahl von Kreditgebern einbezogen worden ist. 11 Artikel 4 Z 7.
6 - 6 - Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus einen benannten Vertreter einführen. Darunter könnte grundsätzlich eine Art Vermögensberaterassistent sein. Der ernannte Repräsentant wäre als Erfüllungsgehilfe für einen Kreditvermittler tätig. Falls eine Umsetzung erfolgt, sollte inhaltlich dieses Gewerbe dem Fachverband Finanzdienstleister zugewiesen werden. Offen ist, welche Voraussetzungen notwendig sein würden. Beratung wird als eine von der Vermittlung unterschiedliche Dienstleistung definiert. Die Trennung erinnert an die Definition im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007), welche ebenso die Vermittlungsleistung in einzelne Bestandteile aufteilt. Ob dies künftig gewerberechtlich einen Unterschied machen wird, ist noch unklar Wohlverhaltensregeln für Kreditvermittler 7.) Worauf haben Kreditvermittler in Ausübung ihres Berufes zu achten? 8.) Muss ein Kreditvermittler eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen? 9.) Welche Wohlverhaltensregeln bestehen hinsichtlich des Personals? 4.1. Arbeitsweise Kreditvermittler müssen bei Ausübung ihrer Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit ehrlich, redlich, transparent und professionell handeln. Dabei haben Kreditvermittler auf die konkreten Bedürfnisse und Situation ihrer Kunden Rücksicht zu nehmen. Sie haben bei Kreditanbotslegung von realistischen Risikofällen auszugehen, die beim Kunden in seiner konkreten Situation während der Laufzeit des Kredites auftreten können. Um einen geeigneten Kredit empfehlen zu können, muss der Kreditvermittler die aktuelle persönliche und finanzielle Situation, die Präferenzen und Ziele des Verbrauchers berücksichtigen, welche grundsätzlich im Beratungsgespräch evaluiert werden. 13 Dabei kann der Kreditvermittler aber nur von Angaben ausgehen, die ihm der Verbraucher zur Verfügung stellt, außer es handelt sich um wissentlich oder offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben. 14 Zur Kreditwürdigkeitsprüfung ist jedoch nicht der Kreditvermittler, sondern der Kreditgeber verpflichtet. 15 Für die Bereitstellung von Informationen nach der WIK-RL für Verbraucher darf der Kreditvermittler kein Entgelt einheben. 16 Hinweis: Gewerbliche Vermögensberater, die den Standes- und Ausübungsregeln der Gewerblichen Vermögensberatung und Wertpapiervermittlung beigetreten sind, erfüllen diese Verpflichtungen bereits Personal: Kenntnisse, Fähigkeiten und Vergütungspolitik Kreditvermittler haben darauf zu achten, dass ihr Personal über angemessene und aktuelle Kenntnisse sowie Fähigkeiten in Bezug auf die Kreditvermittlung verfügt. Die 12 Artikel Artikel Abs 3WAG analog. 15 Artikel 1 izm Artikel Artikel Standes- und Ausübungsregeln für die Gewerbliche Vermögensberatung und die Wertpapiervermittler. Die aktuelle Version befindet sich auf der Homepage des Fachverbands
7 - 7 - Mindestanforderungen legt der Fachverband Finanzdienstleister in der Vermögensberaterprüfungsordnung fest. 18 Die Vergütungspolitik gegenüber dem Personal darf nicht der Arbeitsweise bzw dem Interesse des Verbrauchers widersprechen und insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt sein Vergütungseinschränkungen Frage: 10.) Was ist bei Vergütungen zu beachten? Die Mitgliedstaaten erhalten an zwei unterschiedlichen Stellen die Möglichkeit, indirekte Vergütungen zu verbieten. Zum einen generell für jede Beratung 20, zum anderen für die Verwendung des Wortes unabhängige 21 Beratung. Zusätzlich werden strenge Anforderungen an die Vergütung von Mitarbeitern gestellt. Damit soll verhindert werden, dass Vergütungsmodelle Mitarbeiter motivieren, untragbare oder unverantwortliche Risiken (für Kunden sowie Kreditinstitute) einzugehen. 6. Vorvertragliche Informationspflichten - Bedenkzeit und Widerrufsrecht Frage: 11.) Ist die Einführung einer Bedenkzeit oder eines Widerrufsrechts verpflichtet vorgesehen? Die Richtlinie sieht vor, dass binnen sieben Tagen nach Erteilung der vorvertraglichen Informationspflichten eine Bedenkzeit und/oder Widerrufsrecht bestehen muss. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass der Verbraucher während der ersten (maximal) zehn Tage das Kreditanbot gar nicht annehmen darf ( Wave-Frist ) Informationspflichten von Kreditvermittlern 12.) Welche Informationen muss ein Kreditvermittler dem Konsumenten erteilen? 13.) Was gilt es zu beachten, wenn der Kreditvermittler sowohl eine direkte als auch eine indirekte Vergütung erhält? Kreditvermittler werden verpflichtet, vor der Dienstleistungserbringung dem Verbraucher folgende Information auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zu geben: 23 a. Identität und Adresse b. Register und Registernummer (ähnlich der Versicherungsvermittlung) c. Umfang der Befugnisse 18 Zur Befähigungsprüfung bzw Prüfungsordnung der Gewerblichen Vermögensberatung (Homepage des Fachverbands Finandzdienstleister) 19 Artikel Artikel Artikel Artikel 14 Abs Artikel 15.
8 - 8 - d. ob der Kreditvermittler gebunden oder nicht, und wenn ja, für welche Kreditgeber e. ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden f. Beschwerdemöglichkeit (voraussichtlich: Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister) g. die direkten Beratungskosten, soweit es diese gibt und soweit diese bekannt sind, sonst die Berechnungsmethode (Honorarsatz) h. die Existenz einer indirekten Vergütung und, wenn bereits bekannt, deren Höhe. Wenn die Höhe noch nicht bekannt ist, wird in der Richtlinie explizit erwähnt, dass diese später im Standardformular (engl ESIS) bekannt gegeben wird. i. bei nichtgebundenen Vermittlern sollen Kunden darüber aufgeklärt werden, dass diese nach den unterschiedlichen Arten von indirekten Vergütungen nachfragen können. In der Richtlinie gibt es bisher keine Verpflichtung unabhängig zu sein, wenn man nicht abhängig ist. Damit wird einem für Finanzdienstleister wichtigem Umstand Rechnung getragen, dass es neben einer potentiell provisionsfreien, unabhängigen Tätigkeit auch eine ungebundene Maklertätigkeit gibt, für welche indirekte Vergütungen möglich sind. Wie in der Verbraucherkreditvertragsrichtlinie werden auch in dieser Richtlinie Vermittler gezwungen, eventuelle Beratungshonorare dem Kreditgeber bekannt zu geben, damit diese in den effektiven Jahreszinssatz eingerechnet werden kann. Da dies bereits bisher für alle Kreditvermittler gilt, handelt es sich hier um keine neue Bestimmung. Explizit erwähnt wird, dass - sobald ein Kreditvermittler sowohl ein direkte als auch eine indirekte Vergütung einhebt - der Verbraucher darüber aufgeklärt wird, ob die indirekte Vergütung gegen die direkte Vergütung aufgerechnet wird oder nicht. Damit wird erstmals in einer Richtlinie klargestellt, dass es erlaubt ist, indirekte und direkte Vergütungen zu beziehen, wenn der Kunde über eine eventuelle Aufrechnung aufgeklärt wurde. 8. Beratungsstandards für Kreditgeber und Kreditvermittler Frage: 14.) Welche Standards sind bei der Beratung zu beachten? Für die Beratung sind besondere Standards vorgesehen (ähnlich den Voraussetzungen im WAG 2007 bzw im Maklergesetz). Bei der Beratung müssen die notwendigen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation sowie die Ziele des Kunden eingeholt werden (Eignungstest). muss eine ausreichend große Anzahl von Kreditverträgen in der eigenen Reichweite berücksichtigt werden, um ein geeignetes Produkt empfehlen zu können. Dabei wird unterschieden, ob ein Kreditgeber/Kreditagent oder ein ungebundener Kreditmakler tätig wird. muss im besten Interesse der Kunden gehandelt werden, wobei die Bedürfnisse und Umstände des Kunden berücksichtigt werden müssen. muss ein Bericht über die Empfehlung gegeben werden. Achtung: Ein unabhängiger Berater muss zusätzlich mindestens mehr als die Hälfte der möglichen Kreditverträge berücksichtigen oder darf keine indirekten Vergütungen erhalten. Hinweis: Mitgliedstaaten können Kreditgebern und Kreditagenten verbieten, das Wort Beratung und Berater zu verwenden.
9 Anforderungen an Kreditvermittler 15.) Gibt es eine Registrierungsverpflichtung für Kreditvermittler? 16.) Welche Berechtigung ist notwendig, um als Kreditvermittler tätig werden zu können? Kreditvermittler müssen registriert sein. Diese Anforderung ist in Österreich bereits dadurch erfüllt, dass die Kreditvermittlung als Teil der Gewerblichen Vermögensberatung ein reglementiertes Gewerbe darstellt. 24 Trotzdem könnte es notwendig sein, eine Plattform (ähnlich des Versicherungsvermittlungsregisters) einzuführen. Möglich und wahrscheinlicher ist, dass das bestehende Register in ein Kredit- und Versicherungsvermittlerregister geändert wird. Kreditvermittler müssen einen guten Leumund haben und dürfen nicht in Konkurs gewesen sein, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert. Kreditvermittler werden verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine konkrete Höhe ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Fachverband Finanzdienstleister setzt sich dafür ein, dass die bestehende Versicherungsverpflichtung ausreicht. Für die Tätigkeit als Kreditvermittler ist die Berechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung jedenfalls ausreichend. Wichtig ist, dass das Personal von Kreditvermittlern, welche in Kontakt mit Verbrauchern sind, jedenfalls auch laufenden Schulungen zu unterziehen ist Fremdwährungskredite Frage: 17.) Welche Regelungen wird es bei Fremdwährungskrediten geben? Die WIK-RL beinhaltet Regeln für den Umgang mit Fremdwährungskrediten. Insbesondere sind Aufklärungsregeln und Konvertierungsrechte für Verbraucher statuiert. Einzelne dieser Maßnahmen (Aufklärung) sind in Österreich bereits eingeführt, während faktisch Verbraucher in Österreich nicht nur das Recht zur Konvertierung in Euro haben, sondern dazu motiviert werden. 24 Nicht unerwähnt sei, dass auch Immobilienmakler zur Vermittlung von Hypothekarkrediten berechtigt sind. Siehe 1 Z 18 lit b BWG. 25 Artikel 4 Z 11 ivm Artikel 9.
10 Sonstiges 18.) Wen trifft die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung? 19.) Wen trifft die Warnpflicht? Eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung trifft den Kreditgeber. 26 Jedoch kann und hat sich der Kreditgeber auch auf die Informationen zu konzentrieren, die der Verbraucher dem Kreditvermittler gegeben hat. 27 Eine Warnpflicht obliegt jedoch nicht nur dem Kreditgeber, sondern auch dem Kreditvermittler (sowie dem benannten Vertreter). Darunter versteht die Richtlinie eine Mitteilung an den Verbraucher, dass bei Nichtbekanntgabe der erforderlichen Informationen und Nachweise, die für eine Kreditwürdigkeitsprüfung notwendig sind, kein Kredit vergeben werden kann. Die Warnpflicht kann in einem standardisierten Schreiben ausgehändigt werden. 28 Hinweis: Auf Grund der noch offenen Umsetzung in österreichisches Recht wird dieser Rechtsartikel vorbehaltlich weiterer Änderungen in der derzeitigen Fassung veröffentlicht. Autoren: Mag. Philipp H. Bohrn, Geschäftsführer des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO), Mag. Sandra Siemaszko, Referentin des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO) (April 2014) Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen. 26 Artikel Artikel 20 Abs 1 ivm Abs Artikel 20 Abs 4.
30.3.2015. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge RL 2014/17/EU - kurz WIK-RL
Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister
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