Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken
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- Sigrid Hummel
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1 Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken Merkblatt zur staatlichen Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - für Antragstellende, die ihren Studienabschluss im Ausland erworben haben In Bayern besteht seit ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob aufgrund eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses die Erteilung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge erfolgen kann. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerische Sozial und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) in Verbindung mit dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG). 1. Studium in Bayern Um die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialpädagoge in Bayern führen zu dürfen, ist der erfolgreiche Abschluss eines für die Tätigkeit qualifizierenden Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule erforderlich. 2. Ausländischer Studienabschluss im Bereich Soziale Arbeit Verfügt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller über einen ausländischen Studienabschluss, kann die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge unter bestimmten Bedingungen erteilt werden. Die näheren Voraussetzungen stellen sich wie folgt dar: a) Es liegt ein im Ausland abgeschlossenes Hochschulstudium vor. b) Der im Ausland absolvierte Studienabschluss belegt die Befähigung zur Ausübung des Berufs einer Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters im Ausbildungsstaat. c) Ist im Ausbildungsstaat der Beruf der Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters reglementiert, muss das Hochschulstudium zur Ausübung des jeweiligen Berufes im Ausbildungsstaat berechtigen. Alle Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes im Ausbildungsstaat müssen erfüllt sein. d) Zwischen dem Studium im Ausland und einem entsprechenden Studiengang an einer bayerischen Hochschule bestehen keine wesentlichen Unterschiede bezüglich vermittelter Fähigkeiten und Kenntnisse, die eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsausübung als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter darstellen.
2 2 e) Es müssen nachweislich die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorliegen, sowie f) Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung. Ausschlussgründe Sozialpädagogen/innen dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Es darf keine rechtskräftige Verurteilung wegen kinderschutzrelevanter Straftaten vorliegen. Eine Aufzählung der relevanten Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) enthält die Anlage zu diesem Merkblatt. 3. Ausgleichsmaßnahmen Liegen wesentliche Unterschiede zwischen dem absolvierten ausländischen Studium und dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Studiengang in Bayern vor, wird dargelegt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen diese ausgeglichen werden können. Die Studienbereiche, für die Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, werden durch das ZBFS mit abschließendem Bescheid festgestellt. Dadurch erhalten Sie die Berechtigung, an den notwendigen Ausgleichsmaßnahmen teilzunehmen. Ausgleichsmaßnahmen werden als Anpassungslehrgang mit Leistungsnachweis oder als Eignungsprüfung angeboten. Ein fehlendes Berufspraktikum kann jedoch nicht durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden. Sie haben einen Anspruch auf Beratung darüber, welche Lehreinrichtungen die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen anbieten. Nach Abschluss des Anpassungslehrgangs oder nach Bestehen der Eignungsprüfung können Sie zur Erteilung der staatlichen Anerkennung unter Vorlage der erworbenen Leistungsnachweise einen kostenpflichtigen Folgeantrag stellen. 4. Einzureichende Unterlagen Erforderlich für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des - Diploms (im Original oder in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung) sowie - des gesamten Zeugnisses (im Original oder in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung), aus der die absolvierte Fächerkombination hervorgeht. Die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sind nachzuweisen. Hierfür sind Kenntnisse mindestens der Kompetenzstufe B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) erforderlich. Ein geeigneter Nachweis lässt sich durch Vorlage eines der folgenden, allgemein anerkannten Zertifikate führen: - Goethe Institut B2-Zertifikat - TELC-Zertifikat B2 - Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) - Deutsch Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH).
3 3 Falls die allgemein bildende Schule in Deutschland besucht wurde, ist mindestens die Note "ausreichend" im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache im Abschlusszeugnis der Haupt-/Mittelschule oder der Realschule oder im Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums nachzuweisen. Bei deutschen Staatsangehörigen bzw. Volkszugehörigen ist ein solcher Nachweis meist entbehrlich. Außerdem sind Kenntnisse der bedeutsamen deutschen Rechtsgebiete und Kenntnisse für die Verwaltung nachzuweisen. Fehlen solche Kenntnisse, können Sie durch Absolvieren entsprechender Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Falls der Beruf der Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters im Ausbildungsstaat reglementiert ist, muss die entsprechende Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat nachgewiesen werden. Reglementierung bedeutet, dass die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs an bestimmte Berufsqualifikationen und gegebenenfalls an eine staatliche Anerkennung gebunden ist (z.b. an eine Staatsprüfung oder die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer). Die genaue Auflistung der einzusendenden Unterlagen können Sie unserem Antragsformular entnehmen. 5. Kosten Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Kostenrahmen beträgt 304,- bis 912,- Euro. Die genaue Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand des jeweiligen Verfahrens und wird mit Bescheid festgestellt. Für die Ausstellung der Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Gebühr in Höhe von 12,- Euro erhoben. Für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen fallen weitere Kosten an. 6. Zuständigkeit bei anderen ausländischen Berufsqualifikationen Das ZBFS ist nur für Anerkennungen im Bereich Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik zuständig. Voraussetzung hierfür ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium dieser Fachrichtungen. Eine Umdeutung anderer Studienabschlüsse in eine dieser Qualifikationen ist nicht möglich. Sollten Sie z.b. ein abgeschlossenes Lehramtsstudium absolviert haben, können Sie sich auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Anerkennungsmodalitäten informieren: ( Wurde im Ausland kein Hochschulstudium, sondern eine andere berufliche Ausbildung absolviert (z.b. Besuch einer Fachschule oder Fachakademie oder einer anderen Ausbildungsstätte des beruflichen Schulwesens) ist die Referenzqualifikation der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen nicht gegeben. Die zuständigen Anerkennungsstellen bei anderen Referenzberufen finden Sie im Portal Anerkennung in Deutschland ( Eine Anerkennungsberatung in Bayern erfolgt durch: MigraNet (
4 4 7. Hinweis für Arbeitgeber Die Verpflichtung der jeweiligen Anstellungsträgers, die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber für eine zugewiesene Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge zu prüfen, bleibt von der staatlichen Anerkennung nach dem BaySozKiPädG unberührt. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des Art 1 Abs. 1 Nr. 2 BaySozKiPädG. Ansprüche aufgrund einer erfolgten Feststellung gemäß den Vorschriften des BayBQFG und des BaySozKiPädG lassen sich insoweit gegenüber der Anerkennungsstelle nicht herleiten.
5 5 Anlage Aufzählung kinderschutzrelevanter Straftaten im Sinne des StGB: (Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer der nachfolgend genannten Straftaten ergibt sich zwingend die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs einer Sozialpädagogin bzw. eines Sozialpädagogen) 171 StGB: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176b StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 StGB: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a StGB: Ausbeutung von Prostituierten 181a StGB: Zuhälterei 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen 183a StGB: Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften 184a StGB: Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d StGB: Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184e StGB: Ausübung der verbotenen Prostitution 184f StGB: Jugendgefährdende Prostitution 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a StGB: Förderung des Menschenhandels 234 StGB: Menschenraub 235 StGB: Entziehung Minderjähriger 236 StGB: Kinderhandel
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