Änderungen und Tendenzen des Sozialversicherungsrechts

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1 Änderungen und Tendenzen des Sozialversicherungsrechts Kein Teuerungsausgleich Neues Scheidungsrecht EL-Revision UVG-Revision Stand Altersvorsorge 2020 SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 1

2 Wer liegt wem auf der Tasche? SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 2

3 Keine Erhöhung der AHV-/V-Renten auf 2017! Infolge rückläufiger Teuerung (Lohn- und Preisindex) fällt diesmal die Erhöhung der AHV/IV-Renten im zweijahres-rhythmus aus. Somit bleiben auch die damit verbunden Beitragsskalen und Grenzwerte unverändert. Auch die Renten aus beruflicher Vorsorge (inkl entstandene Invaliden- und Hinterlassenenrenten) und der übrigen Sozialversicherung werden pro 2017 werden nicht erhöht. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 3

4 Aufwertungsfaktoren für 2017 AHV/IV-Rentenfälle Jahr des betr. ersten IK-Eintrags mit jeweiligem Aufwertungsfaktor (Quelle: BSV) Jahr Faktor Jahr Faktor Jahr Faktor Jahr Faktor , , , , , , , , , , , , , , , , ,024 ab 1985 = 1,000 SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 4

5 Administrative Vereinfachung der AHV Auf Juni 2016 wurde die Verpflichtung der Arbeitgeber gestrichten, wonach neu eingetretene Mitarbeitende der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Neu muss geprüft werden, ob die betreffende Person bei der AHV erfasst ist. Erst in der Jahresendabrechnung sind Name, Geburts- und Eintrittsdatum, sowie die Versichertennummer anzugeben. Der Versicherungsnachweis wurde ersatzlos gestrichen. Die Kontenführende Ausgleichskassen sind auf > Merkblätter&Formulare > (unten links) InfoRegister abrufbar. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 5

6 Administrative Vereinfachung der AHV Am hat der Bundesrat beschlossen, dass ab 2017 grundsätzlich kein «AHV-Ausweis» mehr erstellt wird; denn jede in der Schweiz krankenversicherte Person erhält von ihrer «Krankenkasse» die Versichertenkarte in Kreditkartengrösse. Auf der Rückseite sind die für die Krankenvers. und die AHV relevanten Angaben enthalten. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 6

7 Vereinfachung: Ausstellung AHV-Ausweis AHVV 135 bis Ab 2017 wird seitens der AHV grundsätzlich kein «AHV-Ausweis» mehr erstellt. Wer aber einen AHV-Ausweis will, z.b. weil er/sie einer Krankenversicherung im Ausland angehört, kann einen solchen von einer der AHV-Ausgleichskassen anfordern. Anmeldung auf amtlichem Formular > Merkblätter&Formulare > Formulare > allgem. Verwaltungsformulare, SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 7

8 Administrative Vereinfachung der AHV Ebenfalls ab greift eine Vereinfachung in Bezug auf AHVG 1a/3a, AHVV 5a die Weiterführung der Versicherung: Arbeitnehmende, die für den Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind, können die AHV (und alle anderen Sozialvers.) weiterführen. Dazu ist seitens des Arbeitgebers «seiner» Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Weil dies neu über das Informationssystem möglich ist, braucht es auf dem Gesuch nicht mehr zwingend die Unterschrift des/der Arbeitnehmenden. Das doppelte Einverständnis kann auch auf andere Weise sichergestellt werden (muss belegbar sein). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 8

9 Neues Scheidungsrecht wirkt ab 2017 auf BVG/FZG Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens (bisher ab Rechtskraft) ist die während der Ehe entstandene Austrittsleistung unter den Ex-Gatten hälftig zu teilen. Neu erfolgt der Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall auch dann, wenn ein Ehegatte bereits pensioniert oder invalid ist (vgl. nächste Folie). Alle Vorsorgeguthaben müssen stets unter obligatorischem und überobligatorischem Anteil aufgeteilt werden. Erweiterte Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeits- Einrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 9

10 Für den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall gilt es neu drei Szenarien zu unterscheiden Keiner der zu scheidenden Ehegatten bezieht eine Alters- oder Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge Ein Ehegatte ist vor dem Rentenalter invalid und bezieht eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge Ein Ehegatte ist im Rentenalter und bezieht eine Altersrente (gilt auch betreffend Invalidenrente im Alter) PS Trotzdem wurde die Geschiedenen-Rente aus berufl. Vorsorge (BVV2 20) nicht aufgehoben! SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 10

11 Vorsorgeausgleich: Keiner der zu scheidenden Ehegatten bezieht eine Alters- oder IV-Rente aus berufl. Vorsorge Vorsorgeausgleich wie bisher mittels hälftiger Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung. Ein allfälliger WEF-Vorbezug während der Ehe und Freizügigkeitsguthaben sind mit einzubeziehen. (Kapitalabfluss und Zinsverlust BVG-Mindestzins werden anteilmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug gebildeten Vorsorgeguthaben belastet mit BVG-Mindestzins). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 11

12 Vorsorgeausgleich: Ein Ehegatte ist vor dem Rentenalter invalid und bezieht eine IV-Rente der berufl. Vorsorge Es wird auf die hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf welche die versicherte Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde (massgebend ist also das fortgeführte passive Altersguthaben). WEF-Vorbezüge werden nicht dazugezählt: (Mit Eintritt des Vorsorgefalls ist der WEF-Vorbezug aus der Vorsorge ausgeschieden). Vorgehen bei Kürzung wegen Überentschädigung vgl. BVV2 25a. Der Anteil an der hypothetischen Austrittsleistung wird an die Pensionskasse / Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten übertragen. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 12

13 Vorsorgeausgleich: Ein Ehegatte im Rentenalter mit Altersrente (IV-Rente im Alter) aus berufl. Vorsorge * Teilung der Rente (nicht des Vorsorgekapitals) durch das Gericht nach Ermessen unter Beachtung der Ehedauer und der Vorsorgebedürfnisse. Für die Pensionskassen gibt es eine neue Rentenart: Scheidungsrente = Altersrente ohne Anwartschaften, für eine nicht in der Pensionskasse versicherte Person. PS Allfällige Kinderrenten werden nicht tangiert. * Bis können Ehegatten, die ab dem Jahr 2000 geschieden worden sind und Alimente zugesprochen bekommen haben, eine Umwandlung in eine lebenslange Rente der berufl. Vorsorge verlangen. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 13

14 BVG: Mindestzins, technischer Zins ab 2017 Die Sparguthaben der Versicherten in der obligatorischen berufl. Vorsorge sind ab 2016 zu mindestens 1,00% zu verzinsen (2016 = 1,25%, 2015 = 1,75%) Die Schweizerische Kammer der Experten für die berufl. Vorsorge empfiehlt eine Senkung des technischen Referenz-zinssatz von 2,75 auf 2,25%. Der technische Zins wird für finanz- und versicherungs-mathematische Berechnungen der Vorsorgeeinrichtungen angewandt (er spiegelt die künftige wirtschaftliche Entwicklung insbesondere Kapitalanlagen, die Lebenserwartung und Verwaltungskosten). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 14

15 BVG: Regelung betr. 1e-Plänen ab 2017? BVV2 Art. 1e sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen die ausschliesslich Lohnbestandteile über CHF versichern (Deckungsgrenze Sicherheitsfonds), in ihrem Vorsorgeplan verschiedene Anlagestrategien führen dürfen. Neu muss, wer mit seiner Anlagestrategie bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung einen Verlust ausweist, diesen selbst tragen (zuvor 100%-Deckung durch Versichertengemeinsch.). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 15

16 ELG-Revision, bundesrätliche Botschaft vom Sept In der Presse wurde nur von dem Teil der hier enthaltenen BVG-Revision berichtet: Das Altersguthaben oder Teile davon sollen nicht mehr als Kapital bezogen werden, soweit diese aus dem Obligatorium stammen (aus Überobligat. weiterhin möglich). Kein Bezug der Freizügigkeitsleistung aus obligat. Vorsorge mehr für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (aus Überobligat. weiterhin möglich). Nach wie vor kann Kapital für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzt werden (Vorbezug/Verpfändung). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 16

17 ELG-Revision, bundesrätliche Botschaft vom Sept Dabei gibt es auch seitens EL einiges brisantes: Senkung der Vermögensfreibeträge Neuerung betr. Vermögensverzicht und hypothetischem Erwerbseinkommen Anpassungen bezüglich Aufenthalts- und Karenzfristen Präzisierung des Mindestbetrags der jährlichen EL Zuständigkeit nach Umzug in ausserkantonales Heim Leider keine Anpassung der anrechenbaren Mietzinsen! SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 17

18 Botschaft ELG-Rev. Senkung der Vermögensfreibeträge Vermögensfreigrenzen (ELG 11, 1c) seit 2011 neu für Alleinstehende CHF CHF für Ehepaare CHF CHF je Waise/Kind CHF unverändert Unverändert: zusätzl + CHF für selbstgenutztes Wohneigentum bzw. CHF für Ehepaare, wenn nur 1 im Heim, oder eines mit HILO. Auf übersteigenden Betrag wird ein Anteil (unverändert) als jährl. Einkommen gerechnet. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 18

19 Botschaft ELG-Revision: Neuerung betr. Vermögensverzicht und hypothetischem Erwerbseinkommen Ein Vermögensverzicht liegt neu auch vor, wenn pro Jahr mehr als 10% des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Für Vermögen bis CHF liegt die Grenze bei CHF /Jahr. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen; d.h. Anrechnung von 2/3 des Erwerbseinkommens, minus CHF für Alleinstehende, sonst CHF /Jahr. neu: Für invalide Personen mit einem IV-Taggeld und für Ehegatten ohne EL-Anspruch, wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 19

20 Botschaft ELG-Revision: Anpassungen bezüglich Aufenthalts- und Karenzfristen Der EL-Anspruch wird unterbrochen, wenn sich eine Person ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. Für Ausländer/innen beginnen dadurch die Karenzfristen (Mindest-Wohnsitzdauer) neu zu laufen! Für Ausländer/innen die aufgrund des betreffenden Sozialvers.- Abkommens Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV/IV haben, beträgt die Karenzzeit nur 5 Jahre (detaillierte Aufstellung im Gesetz). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 20

21 Botschaft ELG-Revision: Präzisierung des Mindestbetrags der jährlichen EL Berechnung der Jährlichen EL (ELG 9/1) anerkannte Ausgaben./. anrechenbare Einnahmen = Ergänzungsleistung neu ergänzt mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a) der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b) 60% des Pauschalbetrags für die obligat. Krankenpflege- Versicherung des Kantons bzw. der Prämienregion (Durchschnittsprämie inkl. Unfalldeckung). SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 21

22 Botschaft ELG-Revision: Zuständigkeit nach Umzug in ausserkantonales Heim Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Bezügerin bzw. der Bezüger Wohnsitz hat. Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin bzw. der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim oder eine andere Einrichtung eintritt. Dies selbst dann, wenn der EL-Anspruch erst nach dem Heim-/Einrichtungs-Eintritt erfolgt. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 22

23 1. UVG-Revision, tritt per in Kraft Verordnung anfangs Oktober noch ausstehend Wichtigste Punkte, wie letztes Jahr vorgestellt: Versicherungsbeginn neu mit Arbeitsvertrag; Nachdeckung 31 statt 30 Tage, Abredevers. aber monatsweise (maximal 6 Monate) Erwerbstätige im Rentenalter, die verunfallen, können keinen UVG-Rentenanspruch mehr begründen Kürzung der UV-IV-Rente im Alter, wenn Unfall ab Alter 45 Präzisierungen betr. Suva unterstellte Betriebe und Tätigkeit der Ersatzkasse Organisation und Nebentätigkeiten der Suva SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 23

24 Komplementärrente UVG 20 Invalidenrenten (UVG 20/1) und Komplementärrenten (UVG 20/2) einschliesslich Teuerungszulagen werden mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war wie folgt gekürzt. mit einem IV-Grad von mind. 40% um 2 Prozentpunkte, maximal aber 40% mit einem IV-Grad von unter 40% um 1 Prozentpunkt, maximal aber 20% AHV/IV-Renten einer ausländischen Sozialversicherung sind ebenfalls in die Kürzung miteinbezogen. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 24

25 Kürzung, wenn Rückfälle bzw. Spätfolgen UVG 20 Für die Folgen von Rückfälle und Spätfolgen gelten diese Kürzungsregelungen auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 25

26 Kürzung laufender Invaliden- & Komplementärrenten Die Invaliden- & Komplementärrenten werden gekürzt, wenn das ordentliche Rentenalter zwölf oder mehr Jahre nach Inkrafttreten der UVG-Revision erreicht wird. Wird das ordentl. Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten der Revision erreicht, entfällt die Kürzung. Wenn das ordentl. Rentenalter zwischen acht und zwölf Jahren nach Inkrafttreten erreicht wird, werden die Renten für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr, um einen Fünftel des Kürzungsbetrags nach neuem Recht reduziert. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 26

27 Einstweilen kein Einsatz mehr von Sozialdetektiven Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom bemängelt, dass in der Schweiz eine präzise, detaillierte gesetzl. Grundlage für die Überwachung der Versicherten fehlt. Die SGK-SR hat am einstimmig beschlossen, eine Kommissions-Initiative zu ergreifen, um dieses Manko zu beheben. In der Herbstsession 2017 könnten diese Bestimmungen verabschiedet werden. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 27

28 Wer liegt wem auf der Tasche? SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 28

29 Das schweizerische Sozialversicherungs-System beruht auf dem Solidaritätsprinzip, d.h. der Begünstigung der Schwächeren zulasten der Stärkeren. Vertikale Solidarität (Reich Arm) Horizontale Solidarität (Mann Frau; Personen ohne mit Familienlasten usw.) Generationen-Solidarität (Jung Alt) Regionale Solidarität (Stadt Land) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 29

30 Unsere Sozialversicherungen sind nach dem 2. Weltkrieg entstanden. Seither hat sich vieles verändert, mit Gewinnern und Verlieren. Die Lebenserwartung hat um gut 15 Jahre zugenommen; dadurch hat sich die Rentenbezugsdauer entsprechend erhöht. Was mache wir für die Jungen? Für viele ist die Solidarität mehr als ausgereizt. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 30

31 Altersvorsorge 2020 Am 3-Säulen-Konzept wird festgehalten AHV BVG Schrittw. Erhöhung Frauenrentenalter Flexibilisierung Anpassung Hinterlassenenrenten gleicher Beitragssatz AN und SE Eckwerte betr. Finanzierung Rentenalter (Referenzalter 65/65) Flexibilisierung keine Änderung d. Leistungsziels Senkung Renten- Umwandlungssatz Leistungsniveau Mindestzinssatz bessere Vers.- deckung f. ältere Arbeitslose SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 31

32 In der Herbstsession 2016 hat nun auch der Nationalrat die Reform Altersvorsorge 2020 durchberaten und teils grosse Abweichungen vom Bundes- und vom Ständerat gemacht. Es gilt darauf zu achten, den wertvollen Generationenvertrag, den wir am eingegangen sind, aufrecht zu erhalten; dies so, dass wir den Jungen nicht eine zu grosse Hypothek hinterlassen. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 32

33 Weiteres Vorgehen der Zeitplan ist abgestimmt auf die Veränderung des MWST-Satzes (Quelle: BSV, Colette Nova, VPS-Impulse) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 33

34 AHV unbestritten Erhöhung des Renteneintrittsalters (neu Referenzalter genannt) für Frauen auf 65 Jahre, dies schrittweise um 3 Monate pro Jahr. Weitere Flexibilisierung des Rentenbezugs (Vorbezug/Aufschub), aber beide Räte lehnen Massnahmen für Versicherte mit tiefem Einkommen ab. AHV-Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter fällt, dafür Möglichkeiten zur Rentenverbesserung. Unterschiedliche Beiträge für Selbständig und Unselbständig-Erwerbende werden beibehalten. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 34

35 AHV Zur Differenzbereinigung an Ständerat Beitragspflicht für Nichterwerbstätige während Vorbezug (SR ohne; NR mit, damit keine geringeren Renten). Umbau Hinterlassenenrenten. Bundesbeitrag an AHV, ohne Abzug des Bundes für MWST-Anteil, SR 19,55%, NR 20% der Gesamtausg. Zusatzfinanzierung mittels zusätzlicher MWST. Zweistufiger Interventions-Mechanismus. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 35

36 AHV Zur Differenzbereinigung Umbau Hinterlassenenrenten Der SR will am heutigen System nichts ändern, auch nicht die SGK-SR ( ). Anders der Nationalrat: Witwen-Witwerrenten neu 60% (Waisen 50%?); Witwenrente nur noch für Frauen mit minderjährigen oder pflegebedürftigen Kindern. Witwenrente für Geschiedene max. im Betrag der Unterhaltsbeiträge. Keine Kinderrenten mehr zur Altersente; keine Renten für Pflegekinder im Ausland; SGK-SR dagegen. mtl. CHF 70. für Neurentner und Plafonierung auf 155%, wie SR das will, werden vom NR abgelehnt; SGK-SR hält fest. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 36

37 AHV Zusatzfinanzierung über Erhöhung der MWST-Prozente BR Erhöhung um 1,5 MWST-Prozentpunkte (hier -%) SR Erhöhung um 1,0 MWST-%; die SGK-SR hält daran fest, NR-Vorschlag reicht nicht aus. 0,3% 2018 aus IV (0,1 für FABI reserviert) 0,3% 2021, wenn gleiches Rentenalter Mann & Frau 0,4% 2025, Beginn Babyboomer-Hype NR Erhöhung in zwei Schritten um insgesamt 0,6 MWST-% (Interventions-Mechanismus, wenn erste beide Schritte SR nicht genügen) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 37

38 AHV Zur Differenzbereinigung Interventions-Mechanismus (I-Mech) Der SR hat den I-Mech gestrichten; SGK-SR hält daran fest. Der NR will, dass über seine Lösung separat abgestimmt wird: Die 1. Stufe (politisches Mandat) wird ausgelöst, wenn absehbar ist, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter einer Jahresausgabe von 100% (BR wollte 70%) liegen wird. D.h. der Bundesrat soll dem Parlament umgehend eine Vorlage mit Sanierungsmassnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gelichgewichts unterbreiten. Die 2. Stufe (Automatismus) wird ausgelöst, wenn der AHV- Fonds auf unter 80% fällt. Schrittweise Erhöhung des Referenzalters auf 67 Jahre und zusätzlich 0,4 MWST-%. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 38

39 berufl. Vorsorge unbestritten Frühestmöglicher Altersrücktritt mit 62 Jahren, bish. 58 (NR will Ausnahmen im Gesetz, nicht wie SR in BVV2). Flexibilisierung des Altersrücktritts, wobei Erwerbstätige die Pensionierung nur bis Alter 70 aufschieben dürfen. Senkung des Mindestumwandlungssatzes für Renten von heute 6,8 auf 6,0% ( techn. Verlust auf Renten von 12%). Legal-Quote (Gewinnanteil der Versicherer aus BVG- Geschäft an Vorsorgeeinrichtungen) bleibt auf 90%. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 39

40 berufl. Vorsorge: Zur Differenzbereinigung an Ständerat Ausgleichsmassnahmen zur Senkung des Renten- Umwandlungssatzes (vgl. nächste Folie) Massnahmen zum Erhalt der Altersvorsorge für ältere Arbeitslose (Stand NR ist mir nicht ganz klar.) Weitere Massnahmen zur Transparenz in der berufl. Vorsorge (betreffend Geschäft der Lebensversicherer im Rahmen der berufl. Vorsorge; dies lehnt der NR ganz ab) SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 40

41 bv Zur Differenzbereinigung Ausgleichsmassnahmen NR will Koordinationsabzug aufheben (wie BR); SR will ihn von 7 / 8 auf ¾ der AHV-Vollrente senken wenn das geregelt ist Festlegen der Eintrittsschwelle und Staffelung der Altersgutschriften (BR und NR wollen ab Alter 45 gleichen Ansatz, SR ab 55 nochmals einen höheren) Mit Stichentscheid des Präsidenten entscheidet die SGK-SR den Koordinationsabzug anzupassen um die berufl. Vorsorge für Personen mit Einkommen zw. CHF und zu verbessern (Teilzeitbeschäftigte und Frau sollen profitieren) Die Kosten des SGK-SR-Modells werden sich 2030 auf 3,3 Mrd. Franken belaufen, gegenüber 4,5 Mrd. fürs. NR-Modell. SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 41

42 bv Zur Differenzbereinigung Ausgleichsmassnahmen Sonderlösung für Übertrittsgeneration (ab Alter 40 o. 50?) NR will den Vorsorgeausgleich innerhalb der 2. Säule und lehnt den Zuschlag von mtl. CHF 70. auf AHV-Neurenten ab, wie auch die Plafonierungsgrenze 155%. Einmaleinlage zentral über den Sicherheitsfonds oder dezentral über die Vorsorgeeinrichtung? SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 42

43 Schätzung effektive Kosten 2030 der Reform betr. berufl. Vorsorge Quelle: interne Notiz Alternativkonzept Weibel/Sauter in Mio. Franken zu Preisen von 2015 BR SR SGK-N Weibel/ Sauter Langfristige Ausgleichsmassnahmen (Koord.abzug und Gutschriftssätze) Ausgleich für Übertrittsgeneration Senkung Eintrittsschwelle Koord.abzug gem. Beschäftig.grad Anhebung Zuschüsse Altersstruktur Total BVG in % AHV-Lohnsumme der BVG-Vers. 0,8% 0,4% 0,6% 1,1% AHV-Rentenzuschlag Insgesamt BVG in % AHV-Lohnsumme der BVG-Vers. 0,8% 0,7% 0,6% 1,1% SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 43

44 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Gertrud E. Bollier gebo Sozialversicherungen SVSZ: sozialversicherungs-recht: Änderungen & Tendenzen Folie 44

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