Infobrief der Bundesagentur für Arbeit

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1 Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Ergänzende Hinweise für den Umgang mit Datenlieferungen nach 51b SGB II 09. September 2005 Statistik Bundesagentur für Arbeit

2 Ergänzende Hinweise für den Umgang mit Datenlieferungen nach 51b SGB II seitens der zugelassenen kommunalen Träger nach 6a SGB II. 1. Beispiele für Abmeldegründe (Modul 14) Kennziffer 01 Beschäftigung (mehr als 15 Stunden pro Woche, nicht ehrenamtlich) - selbst gesucht Der/die ehb informiert den kommunalen Träger, dass er/sie eine Beschäftigung (Std.umfang >= 15 Std./Woche) gefunden hat. Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der Beschäftigung einzutragen. Auch wenn die Person mit Einstiegsgeld oder Eingliederungszuschüssen gefördert wird, ist soweit die Person die Stelle selbst gesucht hat dieser zu wählen und zusätzlich die Förderung in Modul 13 (Maßnahme) zu erfassen. Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 2 von 9

3 Kennziffer 02 dto. - durch Kommune vermittelt (auch Initiativvermittlung / bewerberorientierte Vermittlung) Der kommunale Träger hat den/die ehb in ein Beschäftigungsverhältnis (Std.umfang >= 15 Std./Woche) vermittelt (vgl. Begriffsdefinition Vermittlung ). Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der Beschäftigung einzutragen. Nimmt der/die ehb eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, eine Arbeitsgelegenheit, eine Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahme an oder wird in eine Personal-Service-Agentur vermittelt, so ist dieser zu wählen und gleichzeitig der Eintritt in die Maßnahme im Modul 13 (Maßnahmen) zu dokumentieren. Die Person ist jedoch bei Vermittlung in eine Maßnahme während der Maßnahmen weiterhin als arbeitsuchend zu führen. 03 dto. - durch beauftragten Dritten vermittelt Begriffsdefinition Vermittlung (BA-Definition Arbeitsvermittlungen): Vermittlung in Arbeit ist die Tätigkeit des Vermittlers/Fallmanagers, durch die aufgrund seiner Auswahl und auf seinen Vorschlag hin ein Beschäftigungsverhältnis im In- oder Ausland zustande kommt. Das gilt auch für sog. Initiativvermittlungen, bei denen der Arbeitsvermittler/ Fallmanager initiativ auf Arbeitgeber mit Vermittlungsvorschlägen zugeht, ohne dass von diesem Arbeitgeber ein konkretes Stellenangebot vorliegt. Als Vermittlungen gelten auch Zuweisungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen, Personal-Service-Agenturen und Arbeitsgelegenheiten. Konkretisierung Auswahl und Vorschlag : - dem Arbeitsvermittler/Fallmanager liegt ein Stellenangebot vor, das der Kommune durch den Arbeitgeber gemeldet wurde/das von der Kommune akquiriert wurde - der Vermittler sucht einen/mehrere passenden Bewerber für diese Stelle aus - einer der ausgewählten Bewerber erhält den Zuschlag für dieses Stellenangebot und schließt einen Arbeitsvertrag ab (Beschäftigungsverhältnis kommt zustande) Ein beauftragter Dritter (beispielsweise ein ABM-Träger) hat den/die ehb in ein Beschäftigungsverhältnis (Std.umfang >= 15 Std./Woche) vermittelt. Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der Beschäftigung einzutragen. Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 3 von 9

4 Kennziffer 04 dto. - Wiedereinstellung beim selben AG Der/die ehb informiert den kommunalen Träger, dass er/sie eine Beschäftigung (Std.umfang >= 15 Std./Woche) bei seinem alten Arbeitgeber gefunden hat. Oder der Arbeitgeber informiert die Kommune, dass ein/e bestimmte/r Arbeitnehmer/in wieder eingestellt werden kann. Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der Beschäftigung einzutragen. 05 dto. - unbekannt Der/die ehb informiert den kommunalen Träger, dass er/sie eine Beschäftigung (Std.umfang >= 15 Std./Woche) zum Tag x aufnimmt. Es ist nicht bekannt, ob der/die ehb die Stelle selbst gesucht hat, ob sie ihm/ihr von einem Dritten vermittelt wurde oder, ob der/die ehb beim selben/ihrem Arbeitgeber erneut beschäftigt wird. Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der Beschäftigung einzutragen. 06 Selbständig (mehr als 15 Stunden pro Woche, nicht ehrenamtlich) Der/die ehb informiert den kommunalen Träger, dass er/sie sich selbständig macht (Std.umfang >= 15 Std./Woche). Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einzutragen. Falls die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit Einstiegsgeld gefördert wird, ist auch dieser Abmeldgrund zu wählen und zusätzlich die Förderung im Modul 13 (Maßnahmen) einzutragen. 07 Beamter / Soldat Der/die ehb informiert den kommunalen Träger, dass er/sie eine Beschäftigung als Beamter / Soldat (Std.umfang >= 15 Std./Woche) gefunden hat. Als arbeitslos bis -Datum ist der Tag vor Aufnahme der Tätigkeit einzutragen. 08 Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) Der/die ehb informiert den kommunalen Träger über seine/ihre Arbeitsunfähigkeit (Krankheit). Der/die ehb ist mit Bekanntgabe der AU aus der Arbeitslosigkeit abzumelden, ist aber bis zu einer Krankheitsdauer von 6 Wochen weiter als arbeitsuchend zu führen. Erst nach einer mehr als 6-wöchigen Krankheit ist er/sie auch aus dem Status arbeitsuchend abzumelden und das asu bis -Datum ist entsprechend zu füllen. 09 Erwerbsunfähigkeit Beim/bei der ehb wurde festgestellt, dass er/sie erwerbsunfähig ist, d.h. weniger als 3 Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. 10 Mutterschutz Die ehb geht in Mutterschutz. Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 4 von 9

5 Kennziffer 11 Beschäftigungsverbot, fehlende Aufenthalts- /Arbeitserlaubnis 12 arbeitsmarktpolitische Maßnahme (>= 15 Stunden / Woche) 13 fehlende Kindsbetreuung 14 Ortsabwesenheit ohne Leistungsbezug Beim/bei der ehb ist die Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, und der/die ehb steht deshalb dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Der/die ehb nimmt an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teil, die 15 Stunden und mehr pro Woche umfasst. Mit Eintritt in die Maßnahme, ist die Person aus der Arbeitslosigkeit abzumelden und ist je nach Art der Maßnahme weiterhin arbeitsuchend (Trainingsmaßnahme, berufliche Weiterbildung, Suchtberatung, ) zu führen oder aber auch aus dem Status der Arbeitsuche (Umschulung) abzumelden. Hier sind nur jene Maßnahmen zu erfassen, die nicht bereits wie die Beschäftigung schaffenden Maßnahmen ABM, Arbeitsgelegenheiten oder das Einstiegsgeld - bei der Kategorie Vermittlung oder Selbständigkeit erfasst wurden. In dieser Kategorie sind beispielsweise ehbs abzumelden, die an einer Trainingsmaßnahme oder einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Hierunter sind ebenso Teilnehmer/innen an Maßnahmen nach 16 Abs. 2 SGB II, beispielsweise Teilnahme an einer Suchtberatung oder psychosoziale Betreuung, zu erfassen, soweit die Maßnahme 15 Stunden und mehr wöchentlich umfasst. Die Teilnahme an der Maßnahme ist zusätzlich im Modul 13 (Maßnahmen) zu dokumentieren. Die ehb steht aufgrund fehlender Kinderbetreuung den Vermittlungsbemühungen des kommunalen Trägers nicht zur Verfügung und ist deshalb aus der Arbeitslosigkeit und auch aus dem Status der Arbeitsuche (soweit nicht innerhalb von 6 Wochen eine Kinderbetreuung sichergestellt werden kann) abzumelden, bis die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Der ehb ist mehr als 3 Wochen ortsabwesend, steht den Vermittlungsbemühungen des kommunalen Trägers damit nicht zur Verfügung und ist deshalb aus der Arbeitslosigkeit und - bei einer mehr als 6-wöchigen Ortsabwesenheit - auch aus dem Status der Arbeitsuche abzumelden. Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 5 von 9

6 Kennziffer 15 Wehr- / Zivildienst; Wehrübung Der ehb absolviert seinen Wehr-/Zivildienst oder nimmt an einer Wehrübung teil. Die Person ist einen Tag vor Aufnahme des Wehr- /Zivildienstes bzw. der Wehrübung aus der Arbeitslosigkeit abzumelden. Bei der Teilnahme an einer Wehrübung von weniger als 6 Wochen als arbeitsuchend weiter zu führen. 16 Schüler(in), studierend, Schulabgänger(in) auf Ausbildungsplatzsuche Der ehb absolviert eine schulische Ausbildung, nimmt ein Studium auf oder bemüht sich um eine Ausbildungsstelle. Person ist mit Aufnahme der schulischen Ausbildung/des Studiums/der Ausbildungsplatzsuche aus der Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche abzumelden (einen Tag vor Schul-/Studienbeginn). Personen, die eine Ausbildungsstelle suchen, sind als Ausbildungsplatzsuchende zu erfassen. 17 Sonderregelung nach " 428 SGB III" Der ehb macht von der 428 SGB III-Regelung bzw. 65 Abs. 4 SGB II-Regelung (Leistungsbezug unter erleichterten Voraussetzungen) Gebrauch; er/sie ist über 58 Jahre alt und stellt sich den Vermittlungsbemühungen des kommunalen Trägers nicht zur Verfügung. 18 fehlende Mitwirkung Der ehb verletzt wiederholt seine Pflichten nach 31 Abs. 1 Nr. 1a), 1c) und d), Abs. 2 SGB II. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Betreffende keine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen des kommunalen Trägers nicht zur Verfügung steht. Die Person ist aus dem Status arbeitslos und arbeitsuchend abzumelden. 19 Verstoß gegen Pflichten aus Eingliederungsvereinbarung Der ehb verletzt wiederholt Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nach 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Betreffende keine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen des kommunalen Trägers nicht zur Verfügung steht. Die Person ist aus dem Status arbeitslos und arbeitsuchend abzumelden. 20 sonstige Soweit die o.g. Abmeldegründe nicht zutreffen, dient dieser als Restkategorie. 21 Aufnahme einer Berufsausbildung Der ehb nimmt eine Berufsausbildung (schulisch, betrieblich) auf. Soweit eine Förderung der Berufsausbildung erfolgt, ist der ehb ebenso mit diesem abzumelden und die Förderung zusätzlich im Modul 13 zu dokumentieren. Mit Aufnahme der Berufsausbildung ist die Person aus der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsuche abzumelden (einen Tag vor Ausbildungsbeginn). Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 6 von 9

7 Bei Fragen zu den Abmeldegründen stehen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung Frau Renate Jelitto Tel.: , Frau Beate Kurtz Tel.: , Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 7 von 9

8 2. Definition der Stellenarten (Modul 15) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Stellenangebote für Beschäftigungsverhältnisse gegen Arbeitsentgelt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind: - alle ungeförderten sozialversicherungspflichtigen Stellenangebote - Saisonarbeitsstellen - Midi-Jobs (400,1 bis 800 ) Geringfügige Beschäftigung Nach 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht ü- bersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Hierunter sind folglich - Mini-Jobs (bis zu 400 ) und - zeitlich befristeter Tätigkeit (höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage während eines Jahres), die nicht berufsmäßig ausgeübt werden soweit dies bei Entgegennahme des Stellenangebots bekannt ist/wird, zu subsumieren. sonstige versicherungsfreie Beschäftigung Stellenangebote für Beschäftigungsverhältnisse, für die keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Beispiele: - Soldaten auf Zeit/Berufssoldaten - Beamte Ausbildungsstellen Als Ausbildungsstellen gelten alle Stellenangebote - für anerkannten Ausbildungsberufe oder eine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, eine betriebliche Ausbildung in nicht anerkannten Ausbildungsberufen mit geregeltem Ausbildungsgang oder geregelter Abschlussprüfung bzw. schulische Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 8 von 9

9 Ausbildungsplätze für die mit den Ausbildungseinrichtungen ein vermittlungsähnliches Verfahren vereinbart ist, und - die im laufenden Berichtsjahr zu besetzen sind (Ausbildungsbeginn im Berichtsjahr) und - für die Vermittlungsaufträge vorliegen und - der Arbeitgeber eine Ausbildungsberechtigung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle besitzt. Zu den Berufausbildungsstellen zählen auch - Berufsausbildungsstellen in außerbetrieblichen Einrichtungen oder nach Sonderprogrammen. Diese sind erst dann zumelden, wenn ein Bewerber konkret vermittelt wurde und die Stelle dadurch besetzt ist. - Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und in sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen. Zu den Berufsausbildungsstellen zählen im laufenden Berichtsjahr auch - die am Ende des letzten Berichtsjahres unbesetzten Ausbildungsstellen, soweit weiterhin Bemühungen der Berufsberatung gewünscht werden, - Stellen, die bereits vor Beginn des Berichtsjahres für das aktuelle Berichtsjahr gemeldet wurden. Nicht zu den Berufsausbildungsstellen zählen Praktikantenstellen, Arbeitsplätze im freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahr. Das Berichtsjahr umfasst die Zeit vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Selbständige Tätigkeiten Hier sind jene Stellenangebote zu erfassen, die nicht versicherungspflichtig sind; ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (d.h. keine Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko selbst zu tragen, ) liegt nicht vor. Bei Fragen zu den Stellenarten steht als Ansprechpartner zur Verfügung Herr Manuel Schnitzer Tel.: , mailto:manuel.schnitzer@arbeitsagentur.de Bei Fragen zu den Ausbildungsstellen steht als Ansprechpartnerin zur Verfügung Frau Angela Kahler Tel.: , mailto:angela.kahler@arbeitsagentur.de Infobrief der Bundesagentur für Arbeit Seite 9 von 9

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