Geschäftsordnung des Retzbacher Carneval Club e. V.
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- Stefan Fiedler
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1 Geschäftsordnung des Retzbacher Carneval Club e. V. 1 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied im Fastnacht-Verband Franken e. V. 2 Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft. Mitglieder, die 6 Monate im Zahlungsrückstand sind, werden schriftlich auf gegenwärtigen Punkt hingewiesen. Erfolgt nach weiteren 2 Monaten keine Zahlung, so schließen sie sich selbst aus dem Verein aus. In allen Fällen hat der Ausscheidende weder Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge, noch auf das Vereinsvermögen. 2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. 3) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereines verstößt, kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann die Vorstandschaft innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet. (Bis diese einen Beschluss gefasst hat, gilt der Betreffende als suspendiert) 4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung für aktive und fördernde Mitglieder. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten. 2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand (teilweise gegen Entgelt) zu benutzen. 3) Gegenstände (z. B. Gardekostüme) des Vereins, die den Mitgliedern überlassen werden, müssen von diesen sehr sorgsam behandelt werden und sind bei Austritt aus der Gruppierung unaufgefordert und unbeschädigt im gereinigten Zustand innerhalb einer Frist von 6 Wochen an den Verein zurückzugeben. Nicht zurückgegebene oder beschädigte Teile können dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.
2 4 Organe 1) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können. 2) Die Sitzungen der Vorstandschaft und des geschäftsführenden Vorstandes sind für Mitglieder zugänglich und grundsätzlich nicht-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann von dem geschäftsführenden Vorstand zugelassen werden. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich und kann ganz oder teilweise auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 3) Wahlen werden offen und auf Antrag geheim durchgeführt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4) Über Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 5 Die Vorstandschaft Vorstand (1. und 2.) 5) Der Vorstand hat das Recht, in allen Gremien mitzuwirken. 6) Er hat Repräsentationsaufgaben in der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Außerdem hat er das Recht, Vorstandssitzungen sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. 7) Dem Vorstand obliegt die Überwachung des gesamten Vereinsgeschehens. 8) Er hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Vereinsunterlagen. 9) Er entscheidet über finanzielle Dinge bis 1000,00 Kassier (1. und 2.) 1) Der Kassier hat die Aufgabe, sämtliche Kassengeschäfte des Vereins zu führen, zu organisieren und zu überwachen. 2) Er hat das Recht und die Pflicht, auch außerhalb der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung zu verlangen, wenn ihm hierfür ein Grund ersichtlich ist. 3) Er hat die Aufgabe, die Mitgliederliste zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Schriftführer (1. und 2.) 1) Vom Schriftführer ist ein Protokollbuch über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu führen. 2) Er hat den anfallenden Schriftverkehr des Vereins zu erledigen. 3) Der Schriftführer hat die besondere Aufgabe, für den Verein Werbung in der geeigneten Art und Weise zu betreiben. Außerdem fungiert er als Pressewart. Die Vorstandschaft 1) Die Vorstandschaft entscheidet über alle finanziellen Belange des Vereins. 2) Die Vorstandschaft setzt aus ihren Reihen Arbeitsgremien zusammen, die verschiedene Veranstaltungen des Vereins vorbereiten und organisieren. Die Arbeitsgremien können von Mitgliedern ergänzt werden, die der Vorstandschaft nicht angehören.
3 7 Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder bestehen aus A. Vorstandschaft B. Elferrat C. Prinzenpaar D. Garden und Tanzmariechen E. Männerballett F. Büttenredner G. Sonstige Gruppen (Gesangsgruppen usw.) H. Licht- und Tontechniker des Vereins I. Personen, die mit Sonderaufgaben betraut sind Auftreten außerhalb des Vereins Aktive, die außerhalb des Vereins im Namen des Vereines auftreten, repräsentieren den Verein und haben die Vorstandschaft darüber vorher zu informieren. Aufwendungszuschüsse Aufwendungszuschüsse können gewährt werden wenn sie durch Rechnungen oder Ähnliches belegt werden. Arbeitseinsätze Elferrat Arbeitseinsätze bei den Veranstaltungen werden von der Vorstandschaft und dem Elferrat organisiert und sind von allen aktiven und passiven Mitgliedern zu unterstützen. Der Elferrat organisiert sich selbst und sorgt sich um seine Vollständigkeit. Er unterstützt den Verein nach seinen Möglichkeiten.
4 8 Ehrenordnung 1) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat und mindestens 20 Jahre Mitglied ist. Ehrenmitglieder des Vereins haben außer den Mitgliedsrechten die Berechtigung, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie haben zu allen Veranstaltungen des RCC freien Zutritt. 2) Mitgliederehrungen (bei Jubiläumsveranstaltungen): länger als 22 Jahre: Bronzenadel länger als 33 Jahre: Silbernadel länger als 44 Jahre: Goldnadel 3) Aktivenehrungen (jährlich): 11 Jahre: Urkunde mit Präsent 22 Jahre: Urkunde mit Präsent 33 Jahre: Urkunde mit Präsent 44 Jahre: Urkunde mit Präsent 4) Ehrungen durch den Verband: Jugendauszeichnung Sessionsorden Verdienstorden Till von Franken Auswahl der zu Ehrenden durch ein eigenes Gremium 5) Geburtstage: Alle Mitglieder ab 60 Jahren (jeweils in 5-Jahres-Schritten) 6) Hochzeiten: Aktive Mitglieder 7) Beerdigungen: Alle Mitglieder
5 9 Hinweise zum Datenschutz I Persönlichkeitsrechte Speicherung von Daten 1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen) mittels Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, z.b. der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. 2) Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Adresse sowie gegebenenfalls Bankverbindung, Telefonnummern, -Adresse, Faxnummer und Funktionen/Gruppenzugehörigkeiten im Verein. 3) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Weitergabe der Daten an den Regionalverband Als Mitglied des Fastnacht-Verband Franken e. V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, -Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktionen im Verein. Weitergabe der Daten an Versicherungen Pressearbeit Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktionen im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 1) Der Verein veröffentlicht personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage und auf Seiten in sozialen Netzwerken und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Printmedien zum Zwecke u. a. der Bekanntmachung von eigenen Veranstaltungen, der Teilnahme seiner Mitglieder an Fremdveranstaltungen im Rahmen der Vereinstätigkeit, der Vorstellung der Mitglieder und deren Funktion/Gruppenzugehörigkeit im Verein und im Rahmen von Ehrungen. 2) Dabei kann es sich u.a. um Turnierergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Mitglieder und Funktionäre handeln. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich dabei auf Name, Vereinszugehörigkeit und Funktionen/Gruppenzugehörigkeiten im Verein. 3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand die abgegebene Einwilligung in die Veröffentlichung von Daten und Einzelfotos seiner Person schriftlich widerrufen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Daten und Fotos von seiner Homepage und den Seiten in sozialen Netzwerken.
6 Hochzeiten und Geburtstage 1) In seiner Vereinszeitung und auf seiner Homepage berichtet der Verein gegebenenfalls auch über Hochzeiten und Geburtstage seiner Mitglieder. Es werden bei dieser Gelegenheit Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und Funktionen/Gruppenzugehörigkeiten sowie deren Dauer im Verein. 2) Berichte mit Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Vereinszugehörigkeit und Funktionen/Gruppenzugehörigkeiten im Verein auch an andere Printmedien übermitteln. 3) Im Hinblick auf Hochzeiten und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Datenübermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder 1) Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Mitarbeiter und Mitglieder weitergegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme dieser Daten erfordert. 2) Benötigt ein Mitglied glaubhaft die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.b. Minderheitenrechte), erhält es eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten (oder eine digitale Kopie) gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass diese Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und die Daten zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden, sobald der Zweck erfüllt ist. Rechte und Pflichten 1) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ggf. den Empfängern bei Datenübermittlung, den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 2) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur gestattet, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitgliedes vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt. Austritt aus dem Verein Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt und gesperrt. Aufgestellt am 28. April 2014
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