"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
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- Melanie Schuler
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1 Ausgabe , September "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: "Travel ius" Archiv unter wo Sie auch diesen Newsletter als PDF-Dateien herunterladen können. +++ Mitteilung der ausführenden Fluggesellschaft +++ Alitalia und Groundings von Fluggesellschaften +++ Travel Trade Workshop TTW; Referate von Rolf Metz angeboten von Schweiz. Reisebüro-Verband und Unique (Flughafen Zürich AG) +++ Elvia-Reiserechtsbroschüre Workshops Reiserecht von A Z und Reiserecht plus +++ Nennung des Namens der Fluggesellschaft in Prospekten usw. +++ Mitteilung der ausführenden Fluggesellschaft Sehr geehrte Damen und Herren Seit dem letzten Travel ius Letter hat sich in der Reisebranche vieles getan. Der Flugbereich hat grosse Wellen geworfen. Und die Luftfahrt Schwerpunkt dieser Ausgabe. Neben den Folgen von Airline-Groundings sehen wir uns eine neue EU-Verordnung an, die für die Reisebranche von Bedeutung ist. Es würde mich freuen, Sie anlässlich des TTW zu treffen, sei dies anlässlich eines Referates oder beim SRV-Stand.
2 Travel ius , September Seite Alitalia und Groundings von Fluggesellschaften Hier wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, wie sieht es rechtlich aus, wenn ein Reiseveranstalter in seinen Arrangements Alitalia-Flüge oder Flüge einer anderen (fast) bankrotten Fluggesellschaft vorgesehen. Oder darf ein Vermittler, Flüge einer fast bankrotten Fluggesellschaft noch vermitteln. Widmen wir uns zuerst den Reisearrangements: Reisearrangement mit Flugleistungen sind Pauschalreisen nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen. Dieses Gesetz enthält strenge Regeln über Programmänderungen und die Haftung des Reiseveranstalters. Zu unterscheiden sind zwei Situationen: 1. Die Flugleistungen fallen vor Reisebeginn aus. 2. Die Reise hat bereits begonnen und jetzt stellt die Fluggesellschaft den Betrieb ein. Der Reiseveranstalter, welcher Pauschalreisen anbietet, garantiert die korrekte Durchführung der Reise. Das heisst, er hat alles zu unternehmen, die Reise programmgemäss durchzuführen. Ausfall der Flugleistung vor Reisebeginn: Ist dies der Fall, so hat der Reiseveranstalter für einen Ersatzflug zu sorgen. Dies kann dazuführen, dass das Reiseprogramm geändert werden muss. Der Ersatzflug findet zu anderen Zeiten statt oder die Reise beginnt einen Tag später usw. Der Ersatzflug kostet vielleicht mehr. Welche Rechte stehen dem Reisenden zu oder muss er diese Änderungen einfach akzeptieren? Handelt es sich um eine unwesentliche Änderung, muss der Kunde die Änderung akzeptieren. Bei wesentlichen Änderungen stehen dem Kunden verschiedene Rechte zu. Wesentliche Änderungen betreffen wichtige Punkte der Reise und diese werden nun wesentlich verändert. Das heisst auch, dass die wichtigen Punkte aufgrund des Programms herausgearbeitet werden müssen. Flugänderungen können wesentliche Änderungen sein. Zum Beispiel wenn die Reisedaten geändert werden, wie Verkürzung der Ferien oder der Abflug (in die Ferien) wird wesentlich vorverlegt. Inwiefern ein höherer Preis des Ersatzfluges auf die Kunden abgewälzt werden kann, ist umstritten (auf jeden Fall müssten die Bedingungen von Art. 7 PRG eingehalten werden (Preiserhöhung mind. 3 Wochen vor Reisebeginn, Preiserhöhungen von mehr als 10 % sind wesentliche Änderungen und ein Preiserhöhungsvorbehalt muss vereinbart sein). Liegt eine wesentliche Änderung vor, hat der Kunde drei Rechte: Er kann die Änderung annehmen oder ablehnen. Lehnt er die Änderung ab, kann er an einer Ersatzreiseteilnehmen, wenn ihm eine solche angeboten wird oder er tritt von der Reise zurück. In diesem Fall ist ihm der gesamte bezahlte Reisepreise zurückzuerstatten. Nimmt der Reisende an der Ersatzreise teil, ist ihm eine allfällige Preisdifferenz zurückzubezahlen; ist die Reise teurer, kann kein Zuschlag verlangt werden. Ausfall der Flugleistung während der Reise: Dies stellt einen Mangel nach Art. 13 PRG dar. Der Veranstalter hat mögliche Ersatzmassnahmen zu ergreifen, um die Reise fortsetzen zu können. Ist dies nicht möglich, so hat er die Reisenden an den Ausgangspunkt zurückzubefördern. Weist die Reise infolge Programmänderung einen Minderwert (z.b. Verkürzung der Reise) auf, so ist dieser zu vergüten. Verursacht die Programmänderung Mehrkosten (z.b. müssen für den Ersatzflug one-way-flugscheine zum normalen Tarif gekauft werden) können diese nicht auf die Reisenden überwälzt werden (Art. 13 Abs. 3 PRG). Quintessenz dieser Ausführungen: Der Ausfall einer Fluggesellschaft resp. ein Grounding ist für einen Reiseveranstalter kein Entschuldigungsgrund. Vielmehr hat er entsprechende Ersatzmassnahmen einzuleiten.
3 Travel ius , September Seite 3 Zum Vermittler: Der Vermittler ist nicht Vertragspartei für die Pauschalreise oder den vermittelten Nur-Flug. Er haftet für Flugausfälle oder Programmänderungen nicht. Der Vermittler hat aber Beratungspflichten. So darf er keine Flugscheine von Fluggesellschaften vermitteln, die nahe am Bankrott sind. In einem solchen Fall ist der Kunde über das Risiko aufzuklären, dass der Flug möglicherweise nicht stattfindet und der bezahlte Flugpreis mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht rückerstattet wird. Beharrt der Kunde auf einer solchen Flugbuchung, sollte der Vermittler den Kunden eine entsprechende Erklärung unterzeichnen lassen. +++ Travel Trade Workshop TTW Das Internet wird für die Reisebranche immer wichtiger. Selbst mittlere und kleinere Reisebüros haben ihre eigene Internetseite. Wenn es gut geht, werden die Leistungen auch im Ausland angeboten oder eingekauft. Doch wer überlegt sich eigentlich, wie die rechtliche Seite aussieht? Was technisch einfach ist, hat seine rechtlichen Tücken. Der Schweizerische Reisebüro-Verband und Unique (Flughafen Zürich AG) bieten gerade zu diesem Thema interessante Referate im Rahmen von Education an. Rolf Metz wird über Internet und Reiserecht 10 Punkte, die Sie wissen müssen referieren. Sowohl am Donnerstag und Freitag wird je ein Referat auf Deutsch und Französisch abgehalten. Die Zeiten und Räumlichkeiten entnehmen Sie bitte dem TTW-Programm. Die Referate sind eine gute Einführung zum nächsten Thema. +++ Elvia Reiserechtsbroschüre Reiserecht Aktuelle Informationen 2008 Auch dieses Jahr publiziert die Elvia Reiseversicherungen eine Reiserechtsbroschüre. Hier greifen wir das aktuelle Thema des Internets auf. Die verschiedenen Aspekte werden vertieft behandelt. Gerade die technische Einfachheit des Internets ist seine Schwäche. Niemand wird gezwungen, sich genau zu überlegen, welche Folgen ein Internetauftritt hat. Geschweige denn, was aus rechtlicher Sicht auf jede Internetseite gehört. Auf diese und viele andere Fragen erhalten Sie in der Elvia Broschüre Antwort. Die Broschüre wird auf Deutsch und Französisch publiziert. Sie können die Publikation anlässlich des TTW am Elvia-Stand gratis beziehen. +++ Auch diesen Herbst finden wiederum die beliebten Reiserechtsworkshops statt. +++ Workshop "Reiserecht von A Z", Dienstag, 11. November 2008 Der Workshop "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und internationale Abkommen für die Reisebranche. So behandeln wir eingehend das Pauschalreiserecht, die Haftung des Reisebüros und des Reiseveranstalters, die Haftung bei Flugpauschalreisen, verlorenem Gepäck, Flugverspätungen, die EU-Verordnung 261/2004 über Flugannullierungen, Flugverspätungen und Flugverweigerung. Sie haben die
4 Travel ius , September Seite 4 Möglichkeit, Fragen zu stellen und mit den anderen Teilnehmern sich auszutauschen. Das ausführliche Programm finden Sie hier Anmeldung unter Workshop "Reiserecht plus", Dienstag, 18. November 2008 "Reiserecht plus" richtet sich an Interessenten, welche das Reiserecht kennen und sich nun in einer kleinen Gruppe mit einzelnen Fragen vertieft beschäftigen wollen. Die Teilnehmer können vorgängig zum Workshop ihre Anliegen und Fragen eingeben, so dass der Inhalt des Workshops massgebend von den Interessen der Teilnehmer geprägt ist. Es sind nur noch wenige Plätze verfügbar. Einzelheiten finden Sie hier Online-Anmeldung unter Leider müssen wir eine neue Regel einführen. Immer wie häufiger wird nachträglich eine zweite Rechnung mit einer anderen Rechnungsadresse verlangt. Dies bedeutet erheblichen Mehraufwand, der vermeidbar wäre, würde die Rechnungsadresse bereits bei der Anmeldung angegeben. Daher erheben wir ab sofort für nachträglich angeforderte Rechnungen mit neuer Rechnungsadresse eine Servicegebühr von Fr Nennung des Namens der Fluggesellschaft in Prospekten usw. Schwarze Liste der Fluggesellschaften die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Von der Reisebranche unbemerkt ist am 1. Februar 2008 die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Kraft getreten. Diese Verordnung ist allen bereits bekannt. Sie behandelt unter anderem die Schwarze Liste der Fluggesellschaften. Also die Liste, auf welcher die Fluggesellschaften verzeichnet sind, die die EU und die Schweiz nicht anfliegen dürfen. Die Liste wird regelmässig aktualisiert und publiziert. Die Liste ist nun auch für Reisebüros und Reiseveranstalter von Bedeutung. Denn die Verordnung räumt den Reisenden das Recht ein, den Flug gratis zu annullieren, wenn er mit einer Gesellschaft durchgeführt werden soll, die auf der Liste aufgeführt ist. Damit der Reisende seine Rechte ausüben kann, muss er über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft unterrichtet werden. Diese Informationspflicht ist im zweiten Teil der Verordnung geregelt: Die Verordnung findet auf alle Flüge Anwendung, die in der EU resp. der Schweiz beginnen. Bei einem Flug mit mehreren Flugscheinen, z.b. eine Reise rund um die Welt (ab Zürich), fallen sämtliche Flugscheine unter diese Informationspflicht. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt oder der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Gleichfalls ist die Nationalität der Fluggesellschaft nicht von Bedeutung. Bei der Buchung der Pauschalreise ist der Reisende über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu informieren. Steht diese bei Buchung noch nicht fest, hat die Information zu erfolgen, wenn die Fluggesellschaft bestimmt ist. Auch Änderungen der ausführenden Fluggesellschaft sind unverzüglich mitzuteilen. Die ausführende Fluggesellschaft ist
5 Travel ius , September Seite 5 diejenige Fluggesellschaft, die den Flug effektiv durchführt. In Charterverträgen behalten sich in der Regel die Chartergesellschaften das Recht vor, eine andere Fluggesellschaft mit der Ausführung des Fluges zu betrauen. Dann muss nicht die Charterfluggesellschaft sondern die nun effektiv eingesetzte Fluggesellschaft mitgeteilt werden. Reiseveranstalter sollten in die Charterverträgen entsprechende Informationspflichten des Vercharterers aufnehmen. Bei vermittelten Flugscheinen kann das vermittelnde Reisebüro diese Information nur geben, wenn es sie von der Fluggesellschaft resp. bei vermittelten Pauschalreisen vom Reiseveranstalter erhält. Das Zusammenspiel Pauschalreisegesetz und der Verordnung scheint noch nicht geklärt zu sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Reisender den Wechsel auf eine gesperrte Fluggesellschaft nicht akzeptieren muss. Das wäre eine wesentliche Vertragsänderung. *************************** Kennen Sie jemand, der an den Workshops oder an "Travel ius" interessiert ist? Dann senden Sie bitte dieses Mail weiter. Danke. "Travel ius" kann gratis unter abonniert werden. Mit freundlichen Grüssen Ihr Rolf Metz Rolf Metz, 2008 casella postale 509, CH-6614 Brissago Telefon , Telefax info@reisebuerorecht.ch Wenn Sie "Travel ius" nicht mehr erhalten möchten, so können Sie sich hier aus der Adressliste austragen:
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