"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport

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1 Ausgabe , Juni Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: "Travel ius" Archiv unter wo Sie auch diesen Newsletter als PDF-Dateien herunterladen können. +++ Sommerliche Kost +++ Reiserecht von A Z, Seminar in Zürich +++ Andere Länder andere Sitten +++ "Schwarze Liste" ("Black List") Aktualisierung +++ "Handbuch zum Pauschalreiserecht" Hitparade +++ Offerten und Bestätigungen +++ Einreisebestimmungen bei "Nur Flug" +++ Reisetipps +++ Sommerliche Kost Sehr geehrte Damen und Herren Dieser "Travel ius"-letter bietet Ihnen unter anderem sommerliche Kost. Obwohl sommerlich leider nicht leicht. Wir berichten von anderen Ländern andere Sitten, eine Thema, das immer aktueller wird und einschneidende Konsequenzen für die Reisenden haben kann. Dann servieren wir Ihnen zwei Fälle aus der Beratungspraxis und verschiedene Reisetipps. Freundliche Grüsse Rolf Metz, Fürsprecher

2 Travel ius , Juni Workshop "Reiserecht von A Z", vom 17. November 2007 in Zürich (Nachmittag) Als wir in den 90-iger Jahren des letzten Jahrhunderts die ersten Reiserechtsworkshops angeboten haben, war das einzige Thema das Pauschalreiserecht. In der Zwischenzeit hat sich die Rechtslandschaft geändert. Neben dem Bundesgesetz über Pauschalreisen ist das Montrealer Übereinkommen dazu gekommen. Nun beschäftigen wir uns intensiv mit der Verordnung (EG) 261/2004. All das an einem Nachmittag! Ein Besuch lohnt sich also doppelt: Mehr Information in kürzerer Zeit. Im November-Workshop sind noch einige wenige Plätze frei. Sie können sich direkt über das Internet anmelden: Andere Länder andere Sitten Zur Zeit wird in Deutschland der Fall eines deutschen Jugendlichen, der seit über 10 Wochen in der Türkei im Gefängnis sitzt, diskutiert. Der Jugendliche verbrachte seine Ferien in der Türkei und lernte dort eine junge Engländerin kennen. Diese ist 13-jährig, gab jedoch vor, bereits 15 zu sein. Die beiden fanden Gefallen aneinander und trafen sich im Hotelzimmer. Was dann folgte ist unklar. Jedenfalls benachrichtigte die Mutter des Mädchens die Polizei, welche den Jugendlichen verhaftete. Und so sitzt dieser nun mit dreissig Mitgefangenen in einer Zelle, welche über eine Dusche und ein WC (für 30 Personen!) verfügt. Was hat das mit "Travel ius" zu tun? Wir im westlichen Europa sind uns an einen "unbefangenen" Umgang gewöhnt. Für uns ist es "nichts Besonderes", wenn Jugendliche sich treffen und zusammen Zeit verbringen. Doch in allen Ländern gibt es Gesetze, welche Kinder vor Übergriffen schützen. Die Altersgrenzen sind unterschiedlich und auch die Konsequenzen bei Missachtung dieser Schutzbestimmungen sind von Land zu Land verschieden. Jedenfalls können wir nicht damit rechnen, dass das was bei rechtens ist, auch im Ausland so ist. Begeben wir uns ins Ausland, unterstehen wir den Gesetzen des Gastlandes auch wenn wir diese nicht kennen! Und das gilt natürlich nicht nur für Jugendliche sondern auch die Erwachsenen. So ist bereits der Austausch von Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit nicht in allen Ländern akzeptiert: Ein Kuss am falschen Ort kann fatale Folgen auch für Erwachsene haben. Also nehmen Sie im eigenen Interesse Rücksicht auf die Sitten und Gesetze des Gastlandes. +++ Black List Alle 51 indonesische Fluggesellschaft aus Europa verbannt Die Europäische Kommission hat die Liste der unsicheren Fluggesellschaften überarbeitet. Die Pressemitteilung vom 28. Juni 2007 finden Sie hier Die "Schwarze Liste auf dem BAZL-Server Die Liste ist mit Datum 29.Juni 2007 noch nicht nachgetragen.

3 Travel ius , Juni Der Nummer 1 Hit: "Handbuch zum Pauschalreiserecht" "Manuel relatif à la loi sur les voyages à forfait" Die neuen ELVIA-Broschüren "Handbuch zum Pauschalreiserecht" wird von der Reisebranche sehr geschätzt. Bestellen Sie Ihr Exemplar bevor die Auflage vergriffen ist. Direkt on-line bestellen: Offerten und Bestätigungen In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kunden nicht die ganze Reise auf einmal sondern unter mehreren Malen buchen. So muss man z.b. zuerst die Flugleistungen buchen, da sonst der günstige Tarif nicht mehr erhältlich ist. Erst Wochen später werden die Landleistungen bestellt. In der Praxis fassen die Reisebüros die Leistungen auf einer Offerte oder Bestätigung / Rechnung zusammen. Dazu sind zwei Sachen zu sagen. Es kommt vor, dass in der Offerte oder Bestätigung für die Landleistungen auch die (früher gebuchten) Flugleistungen aufgeführt werden (damit der Kunde nicht die alten Unterlagen hervorsuchen muss). Die Offerte / Bestätigung bezieht sich jedoch eigentlich ausschliesslich auf die Landleistung. Das Problem taucht auf, wenn der Preis und die im Preis eingeschlossenen Leistungen aufgeführt werden. Da kommt es vor, dass die bereits gebuchten (und auch bezahlten) Flugleistungen als im Preis inbegriffen benannt werden. Dies ist natürlich falsch, der genannte Preis enthält nur die Landleistungen. Doch kann das der Kunde erkennen? Eher nicht. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten in den Offerten / Bestätigungen usw. immer nur diejenigen Leistungen und Preise aufgeführt werden, auf die sich die Offerte / Bestätigung bezieht. Bucht der Kunde zuerst nur die Flugleistung, schliesst er einen Personentransportvertrag ab. Bucht er mehrere Wochen später noch den Mietwagen oder das Hotel, handelt es sich wiederum um eine Einzelleistung. Je nach dem sind die Leistungen sogar vermittelt. Fasst das Reisebüro nun den Flug und die Landleistung auf einer Bestätigung zusammen, werden die Einzelleistungen zu einer Reise zusammengeführt und dann ist der Schritt zur Pauschalreise nicht mehr weit. Dies hat weitgehende (Haftungs-)Folgen. Aus rechtlichen Gründen sollten die Leistungen so bestätigt werden, wie sie gebucht worden sind. Eine Zusammenfassung in einer Bestätigung ist nicht zu empfehlen. Kennen Sie jemand, der an den Workshops oder an "Travel ius" interessiert ist? Dann senden Sie bitte dieses Mail weiter. Danke. "Travel ius" kann gratis unter abonniert werden.

4 Travel ius , Juni Einreisebestimmungen bei "Nur-Flug" und Pauschalreisen Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Einreisebestimmungen bekannt gegeben werden müssen. Bei Pauschalreisen ist die Antwort klar: Ja. Art. 4 Pauschalreisegesetz sagt, dass vor der Buchung der Kunde über die Einreisebestimmungen zu informieren ist. Diese Informationspflicht besteht gegenüber allen Schweizer Bürgern, Bürgern der EU und EFTA. Bei reinen "Nur-Flug"-Leistungen kommt das Pauschalreisegesetz nicht zur Anwendung. Daher ist auf das Auftragsrecht zurückzugreifen. Und dort finden sich natürlich keine ausdrücklichen Regelungen zu Passbestimmungen. Aus dem Auftragsrecht ergibt sich folgende Rechtlage: Der Beauftragte (Reisebüro) hat den Kunden über diejenigen Umstände zu informieren, die für eine korrekte Vertragsabwicklung nötig sind und die der Kunde nicht kennt oder kennen kann. Hier kommt es auf den individuellen Fall darauf an. Verkauft man einem Geschäftsreisenden zum 10. Mal einen Flugschein nach den USA, muss man ihn auf die Einreisebestimmungen nicht mehr hinweisen, weil er die kennt. Verkauft man jedoch einem jungen Erwachsenen einen Flugschein nach den USA, kann man nicht damit rechnen, dass er diese Bestimmungen kennt. Zu diese Aufklärungspflicht gehören natürlich auch Transitvisa! In der Praxis hören wir immer wieder von Fällen, wo der billigste Flugtarif über die USA geht, das Reisebüro jedoch vergisst, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er den neuen Pass 06 benötigt (resp. sein Pass 03 vor dem ausgestellt sein muss). Werden die Informationen verschuldetermassen nicht gegeben, kann das Reisebüro schadenersatzpflichtig werden. +++ Reisetipps Radarkontrollen in Italien: Auch in Italien werden vermehrt Radarkontrollen auf dem gesamten Strassennetz durchgeführt. Die Bussen sind gesalzen, z.b. bis 10 km/h zu viel kostet es zwischen 35 und 143. Eine Zusammenstellung der stationären Radaranlagen auf den Autobahnen finden Sie in "Adesso, Das aktuelle Magazin in Italienisch", Juli 2007 (erhalten Sie bei jedem guten Kiosk). Die mobilen Radarkontrollen werden unter publiziert. "Sicher ist sicher", SF1: Die neuesten Überfalltricks der Gangster auf spanischen Autobahnen erfahren Sie unter In der Sendung vom Samstag, 23. Juni 2007 wurde darüber informiert. Dort finden Sie auch weitere nützliche Reiseinformationen. Wie man mit der Kreditkarte anderer schnell Geld machen kann, zeigte WISO am 25. Juni 2007: Man schiebt das Komma nach rechts. Der unaufmerksame Kunde kontrolliert nur die Zahlen und übersieht gefliessentlich, dass das Komma um eine oder zwei Dezimalstellen nach rechts gerutscht ist und der zu bezahlende Betrag sich um das 10-fache oder 100-fache vergrössert hat.

5 Travel ius , Juni 5 Wir wüschen Ihnen einen wunderschönen Sommer und grüssen Sie freundlich Ihr Rolf Metz Rolf Metz, 2007 Rolf Metz, Rechtsanwalt casella postale 509, CH-6614 Brissago Telefon +41 (0) , Telefax +41 (0) info@reisebuerorecht.ch Wenn Sie "Travel ius" nicht mehr erhalten möchten, so können Sie sich hier aus der Adressliste austragen:

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