"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport

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1 Ausgabe 2009, Januar Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: "Travel ius" Archiv unter wo Sie auch diesen Newsletter als PDF-Dateien herunterladen können. +++ Mit einem Paukenschlag in das neue Jahr +++ Reiserechtsworkshops +++ Annullierung von Flügen +++ Was tun, wenn die Fluggesellschaft nicht bezahlt +++ Bangkok und seine Folgen +++ Radarwarngeräte ade +++ Achtung Streusalz +++ Elvia-Broschüren '000 Dollar für das "falsche" T-Shirt +++ Mit einem Paukenschlag in das neue Jahr Liebe Leserin, lieber Lieber Mit einem reiserechtlichen Paukenschlag hat sich das alte Jahr verabschiedet und den Flugpassagieren Glück für das 2009 gebracht. Am 22. Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof ein Leiturteil in Sachen Flugannullierungen gefällt. Diesen Entscheid werden wir hier ausführlich vorstellen. Wie Sie dann zu Ihrem Geld kommen, schildern wir in einem zweiten Artikel. Etwas unrühmlicher haben sich einige Fluggesellschaften nach der Flugplatzbesetzung in Bangkok verhalten. Dazu ein Hinweis. Auf diese und viele weitere Themen gehen wir auch in den Reiserechts-Workshop ein. Die Ausschreibungen finden Sie in dieser Ausgabe von "Travel ius".

2 Travel ius 2009, Januar Seite 2 Und zum Abschluss haben wir für die Automobilisten unter den Leserinnen und Leser einige interessante Meldungen. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Rolf Metz, Rechtsanwalt Auch dieses Jahr bieten wir Ihnen die beliebten Reiserechtsworkshops an: In den Workshops werden neben den unten aufgeführten Programmteilen jeweils auch die aktuellsten reiserechtlichen Entwicklungen vorgestellt. Ein Besuch lohnt sich auf jeden Fall. Die Workshops finden jeweils von 13:30 bis ca. 17:30 Uhr in Zürich, in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs statt. Die Anreise mit der Eisenbahn ist bestens möglich. Sie können zwischen zwei Workshops auswählen: "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen ausgezeichneten Überblick über die heutige Rechtslage. Wer schon über Reiserechtskenntnisse verfügt und gerne bestimmte Themen vertieft behandeln möchte. bucht "Reiserecht plus". In diesem Workshop werden die Themen zum Teil durch die Teilnehmer selbst bestimmt. So erhalten Sie in kurzer Zeit ein Maximum an Information. +++ Workshop "Reiserecht von A Z", Dienstag, 10. März 2009 Der Workshop "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und internationale Abkommen für die Reisebranche. So behandeln wir eingehend das Pauschalreiserecht, die Haftung des Reisebüros und des Reiseveranstalters, die Haftung bei Flugpauschalreisen, verlorenem Gepäck, Flugverspätungen, die EU-Verordnung 261/2004. Das Programm finden Sie hier Anmeldung unter Workshop "Reiserecht plus", Dienstag, 17. März 2009 "Reiserecht plus" bietet Ihnen die Möglichkeit, Reiserecht vertieft zu behandeln. Das Programm wird nach den Wünschen der Teilnehmer zusammengestellt. Die beste Möglichkeit in kurzer das Maximum an Information zu bekommen. Es sind nur noch wenige Plätze frei. Einzelheiten finden Sie hier Online-Anmeldung unter Annullierung von Flügen technische Probleme - Entschädigung für die Passagiere Am 22. Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt. Dieses Urteil hat auch für die Schweiz volle Gültigkeit. Es geht um die EU Verordnung 261/2004. Die Schweiz hat diese Verordnung übernommen, so dass alle Flugpassagiere mit Abflug Schweiz genau so geschützt werden wie die Passagiere in einem EU-Land. Ausgangspunkt des Streites war gemäss der Pressemitteilung des EuGH vom folgender Fall: "Frau Wallentin-Hermann buchte für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter bei Alitalia drei Plätze für einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi (Italien). Der Abflug ab Wien war für den 28. Juni 2005 um 6.45 Uhr vorgesehen und die Ankunft in Brindisi am selben Tag um

3 Travel ius 2009, Januar Seite Uhr. Nach der Abfertigung wurde den drei Fluggästen fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Sie wurden sodann auf einen Flug der Gesellschaft Austrian Airlines nach Rom umgebucht, wo sie um 9.40 Uhr ankamen, das heißt 20 Minuten nach der Abflugzeit ihres Anschlussflugs nach Brindisi, den sie deshalb versäumten. Frau Wallentin-Hermann und ihre Familie erreichten Brindisi um Uhr. Die Annullierung des Fluges von Alitalia ab Wien ging auf ein komplexes Motorgebrechen in der Turbine zurück, das am Vorabend bei einer Überprüfung entdeckt worden war. Alitalia war davon in der Nacht vor dem Flug informiert worden. Die Reparatur des Flugzeugs, die die Beischaffung von Ersatzteilen und den Einflug von Technikern erforderte, wurde am 8. Juli 2005 abgeschlossen. Angesichts der Weigerung von Alitalia, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR und Ersatz für 10,- EUR Telefonkosten zu zahlen, strengte Frau Wallentin-Herrmann ein Gerichtsverfahren an. Nachdem Alitalia Berufung gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung erhoben hat, hat nun das Handelsgericht Wien zu entscheiden, ob die technischen Probleme, die zur Annullierung des Fluges geführt haben, außergewöhnliche Umstände" waren, unter denen die Ausgleichspflicht entfällt. Das Handelsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Auslegung dieses Begriffs ersucht." Hier sei auf eine "Spezialität" des EU-Rechtes hingewiesen. Das EU-Recht wird durch die einzelnen Staaten vollzogen. So könnte es vorkommen, dass die angerufenen Gerichte bestimmte Bestimmungen oder Begriffe unterschiedlich auslegen und anwenden würden. Um dies zu verhindern, können die Gerichte den Europäischen Gerichtshof für die Klärung von Begriffen usw. anrufen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet dann über die ihm vorgelegte Frage. Das entsprechende Landesgericht urteilt aufgrund dieses EuGH-Urteils in der Streitsache selbst; im vorliegenden Fall wird nun das Handelsgericht Wien aufgrund des EuGH-Entscheides sein Urteil fällen. Nach der EU-Verordnung 261/2004 hat die Fluggesellschaft dem Passagier im Falle einer Flugannullierung Ausgleichszahlungen zu erbringen. (Einzelheiten dazu finden Sie in der Elvia-Broschüre "Reiserecht, Aktuelle Informationen 2007", die Sie hier bestellen können ). Von dieser Verpflichtung wird die Fluggesellschaft nur befreit, wenn sie gewisse Bedingungen einhält oder "aussergewöhnliche Umstände" geltend machen kann. In der Praxis haben sich die Fluggesellschaften regelmässig auf "aussergewöhnliche Umstände" berufen, wenn "technische Gründe" zur Annullierung geführt haben. Dieser Haltung hat der Europäische Gerichtshof nun einen Riegel geschoben. Aus dem Urteil ergibt sich, dass technische Probleme kein Entlastungsgrund sind. So mag der Verweis auf die regelmässige Wartung, die Fluggesellschaft nicht zu entlasten. "Aussergewöhnliche Umstände" können vorliegen, wenn technische Probleme auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung des Flugbetriebes darstellen und die tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Darunter fallen z.b. nachträglich festgestellte versteckte Fabrikationsmängel, die die Flugsicherheit beeinträchtigen oder auf Sabotageakte oder terroristische Handlungen zurückzuführende Schäden. Wenn sich die Fluggesellschaft auf "aussergewöhnliche Umstände" beruft, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass solche Umstände vorliegen. Zudem muss sie nachweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen ist, die aussergewöhnlichen Umstände zu

4 Travel ius 2009, Januar Seite 4 vermeiden. Prof. Ronald Schmid kommt daher zum Schluss, dass "technische Probleme... mit Blick auf die Entlastung eines Luftfahrtunternehmens zukünftig eigentlich keine Rolle mehr spielen dürften." Was bedeutet das nun für den Passagier, wenn sein Flug annulliert wird? Der Passagier hat grundsätzlich Anspruch auf die Leistungen aus der EU-Verordnung 261/2004 (davon ausgenommen sind fristgerechte Annullierungen mit entsprechenden Ersatzflügen). Was ist zu tun, wenn die Fluggesellschaft keine Leistungen erbringen will? Lesen Sie dazu den nachfolgenden Artikel. Kennen Sie jemand, der an den Workshops oder an "Travel ius" interessiert ist? Dann senden Sie bitte dieses Mail weiter. Danke. "Travel ius" kann gratis unter abonniert werden. +++ Was tun, wenn die Fluggesellschaft die Leistungen nach der EU-Verordnung 261/2004 nicht erbringt Zuerst ist klarzustellen, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur an die Fluggesellschaften richtet. Reiseveranstalter haben keine Leistungen gemäss dieser Verordnung zu erbringen, auch wenn eine Pauschalreise betroffen ist. Und zwar muss diejenige Fluggesellschaft die Leistungen erbringen, die den Flug effektiv durchführt oder hätte durchführen müssen. Die Fluggesellschaft muss die Passagiere über ihre Rechte aufklären. Dies geschieht nicht immer im vorgeschriebenen Umfange, so dass die Reisenden ihre Rechte gar nicht kennen. Der Passagier fordert die Zahlung von der Fluggesellschaft. Weigert sich diese zu bezahlen, können verschiedene Wege beschritten werden: Wenn man auf "tutti" gehen will, klagt man die Fluggesellschaft einfach ein. Dies ist regelmässig mit viel Aufwand und Risiko verbunden. Besser ist folgendes Vorgehen: Hat die Fluggesellschaft die Zahlung verweigert, wendet man sich an das Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL. Das BAZL hat einen Mediator eingesetzt, der sich mit diesen Beschwerden befasst. Die entsprechenden Angaben mit Formular findet sich unter Der Mediator wird die Beschwerde prüfen und eine Stellungnahme abgeben. Er hat jedoch keine Kompetenz, die Fluggesellschaft zu einer Zahlung zu verpflichten. (Das BAZL hat eine Aufsichtsfunktion und ist keine gerichtliche Stelle.) Stellt das BAZL fest, dass bestimmte Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen nicht kommen, kann es verwaltungsrechtliche Sanktionen ergreifen. Obwohl das BAZL keine Entscheidungsbefugnis hat, sollten die Beschwerden gleichwohl eingereicht werden. Nur wenn das BAZL informiert wird, kann es seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Wenn Sie nicht zu Ihrem Recht kommen, können Sie sich an EUclaim wenden ( ). Euclaim ist ein Unternehmen, das sich auf die Geltendmachung der Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004 spezialisiert hat. EUclaim

5 Travel ius 2009, Januar Seite 5 speichert sehr viele Flugdaten und kann z.b. den Einsatz bestimmter Flugzeuge nachvollziehen. So ist es z.b. möglich festzustellen, ob das Flugzeug wirklich "technische Probleme" hatte oder auf einer anderen Strecke eingesetzt worden ist. Die Tätigkeit von Euclaim ist zwar nicht gratis, doch zahlt man nur im Erfolgsfall. Einzelheiten zur Vergütung von Euclaim usw. entnehmen Sie bitte der Internetseite von Euclaim. +++ Bangkok und seine Folgen Aufgrund der Besetzung des Flughafens haben wir einige Anfragen erhalten. Wir greifen die wichtigste heraus. Zwei Passagiere in der Business-Klasse konnten aufgrund der Besetzung es Flughafens in Bangkok nicht mit der gebuchten Maschine zurückfliegen. Sie organisierten selber den Heimflug. Hier in der Schweiz gelangten sie an die Fluggesellschaft zur Rückerstattung des nicht benützten Rückfluges in der Business-Klasse. Die Fluggesellschaft weigert sich die Rückerstattung vorzunehmen und verweist auf ihre Flugbedingungen, wonach teilweise benützte Flüge nicht rückerstattet werden. Hier irrt die Fluggesellschaft! Diese Bestimmung kann sich nur auf den Fall beziehen, wo der Fluggast aus freien Stücken auf die Flüge verzichtet. Doch im vorliegenden Fall hat die Fluggesellschaft ihre Leistung nicht erbringen können. Wer keine Leistung erbringt, hat auch keinen Anspruch auf Vergütung. Der anteilmässige Flugpreis muss rückerstattet werden. [Auf die verschiedenen rechtlichen Argumentationen möchten wir hier nicht eingehen. Dies würde zu weit führen. Und auch die Frage nicht aufwerfen, ob sich die Fluggesellschaft auf Entreicherung berufen könnte.] +++ Radarwarngeräte ade Gemäss einer Mitteilung von 20Minuten hat das Bundesgericht im Dezember entschieden, dass Radarwarngeräte generell verboten sind. Dies unabhängig wie sie funktionieren. Der Moblitätsmanger vom greift eine Warnung des ADACs auf. Der ADAC weist die Autofahrer darauf hin, dass sämtliche Radarwarngeräte in der Schweiz verboten seien. Dies unabhängig davon, ob das Radarwarngerät eingeschaltet sei oder nicht, Auch Gerätekombinationen wie Notebook und Radarwarngerät resp. Handy und Radarwarngeräte seien verboten. Unter Umständen nimmt man ja noch gerne eine Busse in Kauf. Doch Achtung, das entsprechende Gerät kann durch die Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden. +++ Achtung Streusalz Wenn es schneit, sind die Strassen gefährlich. Dies ist schon fast eine Binsenweisheit. Doch wer denkt schon daran, dass gesalzene Strassen (auch ohne Schnee und Eis) eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen? Der Mobilitätsmanager vom macht darauf aufmerksam, dass das Wasser mit dem Salz aufgewirbelt wird und sich als schmierige Schicht auf den Bremsscheiben absetzen kann. Dadurch setzt die Bremswirkung verspätet ein und der Bremsweg kann sich verdoppeln. +++ Elvia-Reiserechtsbroschüren 2008: Reiserecht, Aktuelle Informationen 2008, Reiserecht und Internet Auch dieses Jahr hat die Mondial Assistance (ELVIA) eine interessante Reiserechtsbroschüre auf den TTW publiziert: Reiserecht, Aktuelle Informationen 2008, Reiserecht und Internet

6 Travel ius 2009, Januar Seite 6 Droit de voyage, Informations actuelles 2008, Droit de Voyage et Internet Die Broschüren können gratis bezogen werden unter Und zum Schluss: 240'000 Dollar für das "falsche" T-Shirt. Nach einer Meldung der Agence France Presse mussten die JetBlue Airways und zwei Beamte der US-Flugsicherheitsbehörde dem US-Bürger Jarrar Schadenersatz in der Höhe von 240'000 Dollar bezahlen. Jarrar wollte im August 2006 von New York nach Kalifornien fliegen. Er trug ein T-Shirt auf dem in arabischen Schriftzeichen stand "Wir werden nicht schweigen". Ihm wurde gesagt, dass das Tragen dieses T-Shirt etwa so sei, als ob man eine Bank mit einem T-Shirt beträte, auf welchem stünde: "Ich bin ein Räuber". Jarrar erklärt sich bereit, ein anderes T-Shirt zu tragen. Wurde aber nicht auf dem gebuchten Sitzplatz transportiert. Also aufgepasst, was auf Ihrem T-Shirt steht. Ihr Rolf Metz Rolf Metz, 2009 Rolf Metz, Rechtsanwalt casella postale 509, CH-6614 Brissago Telefon , Telefax info@reisebuerorecht.ch Wenn Sie "Travel ius" nicht mehr erhalten möchten, so können Sie sich hier aus der Adressliste austragen:

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