"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
|
|
- Kajetan Böhler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausgabe 2009, Januar Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: "Travel ius" Archiv unter wo Sie auch diesen Newsletter als PDF-Dateien herunterladen können. +++ Mit einem Paukenschlag in das neue Jahr +++ Reiserechtsworkshops +++ Annullierung von Flügen +++ Was tun, wenn die Fluggesellschaft nicht bezahlt +++ Bangkok und seine Folgen +++ Radarwarngeräte ade +++ Achtung Streusalz +++ Elvia-Broschüren '000 Dollar für das "falsche" T-Shirt +++ Mit einem Paukenschlag in das neue Jahr Liebe Leserin, lieber Lieber Mit einem reiserechtlichen Paukenschlag hat sich das alte Jahr verabschiedet und den Flugpassagieren Glück für das 2009 gebracht. Am 22. Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof ein Leiturteil in Sachen Flugannullierungen gefällt. Diesen Entscheid werden wir hier ausführlich vorstellen. Wie Sie dann zu Ihrem Geld kommen, schildern wir in einem zweiten Artikel. Etwas unrühmlicher haben sich einige Fluggesellschaften nach der Flugplatzbesetzung in Bangkok verhalten. Dazu ein Hinweis. Auf diese und viele weitere Themen gehen wir auch in den Reiserechts-Workshop ein. Die Ausschreibungen finden Sie in dieser Ausgabe von "Travel ius".
2 Travel ius 2009, Januar Seite 2 Und zum Abschluss haben wir für die Automobilisten unter den Leserinnen und Leser einige interessante Meldungen. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Rolf Metz, Rechtsanwalt Auch dieses Jahr bieten wir Ihnen die beliebten Reiserechtsworkshops an: In den Workshops werden neben den unten aufgeführten Programmteilen jeweils auch die aktuellsten reiserechtlichen Entwicklungen vorgestellt. Ein Besuch lohnt sich auf jeden Fall. Die Workshops finden jeweils von 13:30 bis ca. 17:30 Uhr in Zürich, in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs statt. Die Anreise mit der Eisenbahn ist bestens möglich. Sie können zwischen zwei Workshops auswählen: "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen ausgezeichneten Überblick über die heutige Rechtslage. Wer schon über Reiserechtskenntnisse verfügt und gerne bestimmte Themen vertieft behandeln möchte. bucht "Reiserecht plus". In diesem Workshop werden die Themen zum Teil durch die Teilnehmer selbst bestimmt. So erhalten Sie in kurzer Zeit ein Maximum an Information. +++ Workshop "Reiserecht von A Z", Dienstag, 10. März 2009 Der Workshop "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und internationale Abkommen für die Reisebranche. So behandeln wir eingehend das Pauschalreiserecht, die Haftung des Reisebüros und des Reiseveranstalters, die Haftung bei Flugpauschalreisen, verlorenem Gepäck, Flugverspätungen, die EU-Verordnung 261/2004. Das Programm finden Sie hier Anmeldung unter Workshop "Reiserecht plus", Dienstag, 17. März 2009 "Reiserecht plus" bietet Ihnen die Möglichkeit, Reiserecht vertieft zu behandeln. Das Programm wird nach den Wünschen der Teilnehmer zusammengestellt. Die beste Möglichkeit in kurzer das Maximum an Information zu bekommen. Es sind nur noch wenige Plätze frei. Einzelheiten finden Sie hier Online-Anmeldung unter Annullierung von Flügen technische Probleme - Entschädigung für die Passagiere Am 22. Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt. Dieses Urteil hat auch für die Schweiz volle Gültigkeit. Es geht um die EU Verordnung 261/2004. Die Schweiz hat diese Verordnung übernommen, so dass alle Flugpassagiere mit Abflug Schweiz genau so geschützt werden wie die Passagiere in einem EU-Land. Ausgangspunkt des Streites war gemäss der Pressemitteilung des EuGH vom folgender Fall: "Frau Wallentin-Hermann buchte für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter bei Alitalia drei Plätze für einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi (Italien). Der Abflug ab Wien war für den 28. Juni 2005 um 6.45 Uhr vorgesehen und die Ankunft in Brindisi am selben Tag um
3 Travel ius 2009, Januar Seite Uhr. Nach der Abfertigung wurde den drei Fluggästen fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Sie wurden sodann auf einen Flug der Gesellschaft Austrian Airlines nach Rom umgebucht, wo sie um 9.40 Uhr ankamen, das heißt 20 Minuten nach der Abflugzeit ihres Anschlussflugs nach Brindisi, den sie deshalb versäumten. Frau Wallentin-Hermann und ihre Familie erreichten Brindisi um Uhr. Die Annullierung des Fluges von Alitalia ab Wien ging auf ein komplexes Motorgebrechen in der Turbine zurück, das am Vorabend bei einer Überprüfung entdeckt worden war. Alitalia war davon in der Nacht vor dem Flug informiert worden. Die Reparatur des Flugzeugs, die die Beischaffung von Ersatzteilen und den Einflug von Technikern erforderte, wurde am 8. Juli 2005 abgeschlossen. Angesichts der Weigerung von Alitalia, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR und Ersatz für 10,- EUR Telefonkosten zu zahlen, strengte Frau Wallentin-Herrmann ein Gerichtsverfahren an. Nachdem Alitalia Berufung gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung erhoben hat, hat nun das Handelsgericht Wien zu entscheiden, ob die technischen Probleme, die zur Annullierung des Fluges geführt haben, außergewöhnliche Umstände" waren, unter denen die Ausgleichspflicht entfällt. Das Handelsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Auslegung dieses Begriffs ersucht." Hier sei auf eine "Spezialität" des EU-Rechtes hingewiesen. Das EU-Recht wird durch die einzelnen Staaten vollzogen. So könnte es vorkommen, dass die angerufenen Gerichte bestimmte Bestimmungen oder Begriffe unterschiedlich auslegen und anwenden würden. Um dies zu verhindern, können die Gerichte den Europäischen Gerichtshof für die Klärung von Begriffen usw. anrufen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet dann über die ihm vorgelegte Frage. Das entsprechende Landesgericht urteilt aufgrund dieses EuGH-Urteils in der Streitsache selbst; im vorliegenden Fall wird nun das Handelsgericht Wien aufgrund des EuGH-Entscheides sein Urteil fällen. Nach der EU-Verordnung 261/2004 hat die Fluggesellschaft dem Passagier im Falle einer Flugannullierung Ausgleichszahlungen zu erbringen. (Einzelheiten dazu finden Sie in der Elvia-Broschüre "Reiserecht, Aktuelle Informationen 2007", die Sie hier bestellen können ). Von dieser Verpflichtung wird die Fluggesellschaft nur befreit, wenn sie gewisse Bedingungen einhält oder "aussergewöhnliche Umstände" geltend machen kann. In der Praxis haben sich die Fluggesellschaften regelmässig auf "aussergewöhnliche Umstände" berufen, wenn "technische Gründe" zur Annullierung geführt haben. Dieser Haltung hat der Europäische Gerichtshof nun einen Riegel geschoben. Aus dem Urteil ergibt sich, dass technische Probleme kein Entlastungsgrund sind. So mag der Verweis auf die regelmässige Wartung, die Fluggesellschaft nicht zu entlasten. "Aussergewöhnliche Umstände" können vorliegen, wenn technische Probleme auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung des Flugbetriebes darstellen und die tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Darunter fallen z.b. nachträglich festgestellte versteckte Fabrikationsmängel, die die Flugsicherheit beeinträchtigen oder auf Sabotageakte oder terroristische Handlungen zurückzuführende Schäden. Wenn sich die Fluggesellschaft auf "aussergewöhnliche Umstände" beruft, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass solche Umstände vorliegen. Zudem muss sie nachweisen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen ist, die aussergewöhnlichen Umstände zu
4 Travel ius 2009, Januar Seite 4 vermeiden. Prof. Ronald Schmid kommt daher zum Schluss, dass "technische Probleme... mit Blick auf die Entlastung eines Luftfahrtunternehmens zukünftig eigentlich keine Rolle mehr spielen dürften." Was bedeutet das nun für den Passagier, wenn sein Flug annulliert wird? Der Passagier hat grundsätzlich Anspruch auf die Leistungen aus der EU-Verordnung 261/2004 (davon ausgenommen sind fristgerechte Annullierungen mit entsprechenden Ersatzflügen). Was ist zu tun, wenn die Fluggesellschaft keine Leistungen erbringen will? Lesen Sie dazu den nachfolgenden Artikel. Kennen Sie jemand, der an den Workshops oder an "Travel ius" interessiert ist? Dann senden Sie bitte dieses Mail weiter. Danke. "Travel ius" kann gratis unter abonniert werden. +++ Was tun, wenn die Fluggesellschaft die Leistungen nach der EU-Verordnung 261/2004 nicht erbringt Zuerst ist klarzustellen, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur an die Fluggesellschaften richtet. Reiseveranstalter haben keine Leistungen gemäss dieser Verordnung zu erbringen, auch wenn eine Pauschalreise betroffen ist. Und zwar muss diejenige Fluggesellschaft die Leistungen erbringen, die den Flug effektiv durchführt oder hätte durchführen müssen. Die Fluggesellschaft muss die Passagiere über ihre Rechte aufklären. Dies geschieht nicht immer im vorgeschriebenen Umfange, so dass die Reisenden ihre Rechte gar nicht kennen. Der Passagier fordert die Zahlung von der Fluggesellschaft. Weigert sich diese zu bezahlen, können verschiedene Wege beschritten werden: Wenn man auf "tutti" gehen will, klagt man die Fluggesellschaft einfach ein. Dies ist regelmässig mit viel Aufwand und Risiko verbunden. Besser ist folgendes Vorgehen: Hat die Fluggesellschaft die Zahlung verweigert, wendet man sich an das Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL. Das BAZL hat einen Mediator eingesetzt, der sich mit diesen Beschwerden befasst. Die entsprechenden Angaben mit Formular findet sich unter Der Mediator wird die Beschwerde prüfen und eine Stellungnahme abgeben. Er hat jedoch keine Kompetenz, die Fluggesellschaft zu einer Zahlung zu verpflichten. (Das BAZL hat eine Aufsichtsfunktion und ist keine gerichtliche Stelle.) Stellt das BAZL fest, dass bestimmte Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen nicht kommen, kann es verwaltungsrechtliche Sanktionen ergreifen. Obwohl das BAZL keine Entscheidungsbefugnis hat, sollten die Beschwerden gleichwohl eingereicht werden. Nur wenn das BAZL informiert wird, kann es seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Wenn Sie nicht zu Ihrem Recht kommen, können Sie sich an EUclaim wenden ( ). Euclaim ist ein Unternehmen, das sich auf die Geltendmachung der Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004 spezialisiert hat. EUclaim
5 Travel ius 2009, Januar Seite 5 speichert sehr viele Flugdaten und kann z.b. den Einsatz bestimmter Flugzeuge nachvollziehen. So ist es z.b. möglich festzustellen, ob das Flugzeug wirklich "technische Probleme" hatte oder auf einer anderen Strecke eingesetzt worden ist. Die Tätigkeit von Euclaim ist zwar nicht gratis, doch zahlt man nur im Erfolgsfall. Einzelheiten zur Vergütung von Euclaim usw. entnehmen Sie bitte der Internetseite von Euclaim. +++ Bangkok und seine Folgen Aufgrund der Besetzung des Flughafens haben wir einige Anfragen erhalten. Wir greifen die wichtigste heraus. Zwei Passagiere in der Business-Klasse konnten aufgrund der Besetzung es Flughafens in Bangkok nicht mit der gebuchten Maschine zurückfliegen. Sie organisierten selber den Heimflug. Hier in der Schweiz gelangten sie an die Fluggesellschaft zur Rückerstattung des nicht benützten Rückfluges in der Business-Klasse. Die Fluggesellschaft weigert sich die Rückerstattung vorzunehmen und verweist auf ihre Flugbedingungen, wonach teilweise benützte Flüge nicht rückerstattet werden. Hier irrt die Fluggesellschaft! Diese Bestimmung kann sich nur auf den Fall beziehen, wo der Fluggast aus freien Stücken auf die Flüge verzichtet. Doch im vorliegenden Fall hat die Fluggesellschaft ihre Leistung nicht erbringen können. Wer keine Leistung erbringt, hat auch keinen Anspruch auf Vergütung. Der anteilmässige Flugpreis muss rückerstattet werden. [Auf die verschiedenen rechtlichen Argumentationen möchten wir hier nicht eingehen. Dies würde zu weit führen. Und auch die Frage nicht aufwerfen, ob sich die Fluggesellschaft auf Entreicherung berufen könnte.] +++ Radarwarngeräte ade Gemäss einer Mitteilung von 20Minuten hat das Bundesgericht im Dezember entschieden, dass Radarwarngeräte generell verboten sind. Dies unabhängig wie sie funktionieren. Der Moblitätsmanger vom greift eine Warnung des ADACs auf. Der ADAC weist die Autofahrer darauf hin, dass sämtliche Radarwarngeräte in der Schweiz verboten seien. Dies unabhängig davon, ob das Radarwarngerät eingeschaltet sei oder nicht, Auch Gerätekombinationen wie Notebook und Radarwarngerät resp. Handy und Radarwarngeräte seien verboten. Unter Umständen nimmt man ja noch gerne eine Busse in Kauf. Doch Achtung, das entsprechende Gerät kann durch die Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden. +++ Achtung Streusalz Wenn es schneit, sind die Strassen gefährlich. Dies ist schon fast eine Binsenweisheit. Doch wer denkt schon daran, dass gesalzene Strassen (auch ohne Schnee und Eis) eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen? Der Mobilitätsmanager vom macht darauf aufmerksam, dass das Wasser mit dem Salz aufgewirbelt wird und sich als schmierige Schicht auf den Bremsscheiben absetzen kann. Dadurch setzt die Bremswirkung verspätet ein und der Bremsweg kann sich verdoppeln. +++ Elvia-Reiserechtsbroschüren 2008: Reiserecht, Aktuelle Informationen 2008, Reiserecht und Internet Auch dieses Jahr hat die Mondial Assistance (ELVIA) eine interessante Reiserechtsbroschüre auf den TTW publiziert: Reiserecht, Aktuelle Informationen 2008, Reiserecht und Internet
6 Travel ius 2009, Januar Seite 6 Droit de voyage, Informations actuelles 2008, Droit de Voyage et Internet Die Broschüren können gratis bezogen werden unter Und zum Schluss: 240'000 Dollar für das "falsche" T-Shirt. Nach einer Meldung der Agence France Presse mussten die JetBlue Airways und zwei Beamte der US-Flugsicherheitsbehörde dem US-Bürger Jarrar Schadenersatz in der Höhe von 240'000 Dollar bezahlen. Jarrar wollte im August 2006 von New York nach Kalifornien fliegen. Er trug ein T-Shirt auf dem in arabischen Schriftzeichen stand "Wir werden nicht schweigen". Ihm wurde gesagt, dass das Tragen dieses T-Shirt etwa so sei, als ob man eine Bank mit einem T-Shirt beträte, auf welchem stünde: "Ich bin ein Räuber". Jarrar erklärt sich bereit, ein anderes T-Shirt zu tragen. Wurde aber nicht auf dem gebuchten Sitzplatz transportiert. Also aufgepasst, was auf Ihrem T-Shirt steht. Ihr Rolf Metz Rolf Metz, 2009 Rolf Metz, Rechtsanwalt casella postale 509, CH-6614 Brissago Telefon , Telefax info@reisebuerorecht.ch Wenn Sie "Travel ius" nicht mehr erhalten möchten, so können Sie sich hier aus der Adressliste austragen:
"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 2009, Mai I Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/newsletter_anmeldung/
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 9, 7. Juli 2015 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 7, 14. Mai 2013 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/newsletter_anmeldung.html
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 9, 16. September 2014 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 13, 10. Dezember 2013 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
MehrInhalt der Präsentation
heissen Sie willkommen Schwarze Liste Weisse Weste? präsentiert von Rolf Metz Folie 1 Inhalt der Präsentation Was ist die Schwarze Liste? Ursprung der Schwarzen Liste Ziel der Schwarzen Liste Folgen: Reisebüro
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 1, 14. Januar 2014 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/newsletter_anmeldung.html
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 3, 10. März 2011 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=newsletter_anmeldung
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 5, 8. April 2015 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 3, 17. Februar 2014 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/newsletter_anmeldung.html
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 11, 28. Oktober 2014 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 7, 23. August 2012 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/newsletter_anmeldung.html
Mehr"Travel ius" 2014, Nr. 4 8. April 2014 Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
"Travel ius" 2014, Nr. 4 8. April 2014 Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 19/2012 27.04.2012 BP ADAC Musterschreiben zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei Flugannullierungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 10, 18. August 2015 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 6, 7. Juni 2011 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=newsletter_anmeldung
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 11, 24. September 2015 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 3, 18. Februar 2015 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren
MehrTravel Trade Workshop 2011
Travel Trade Workshop 2011 Haftung der Reisebüros und Haftpflichtversicherung Rolf Metz, Rechtsanwalt Hat die Haftpflichtversicherung so viele Löcher wie der? Rolf Metz, Rechtsanwalt 2 1 Reisebüro Reiseveranstalter
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 8, 16. Juni 2015 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, MICE, die Hotellerie und den Transport _ Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
MehrFLUGGASTRECHTE EU- BESCHWERDEFORMULAR
FLUGGASTRECHTE EU- BESCHWERDEFORMULAR DIESES FORMULAR KANN ZUR EINREICHUNG EINER BESCHWERDE BEI EINER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFT ODER EINER NATIONALEN AUFSICHTSSTELLE VERWENDET WERDEN Fluggastrechte im Fall
Mehr(Rn. 286). Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen erfolgt daher von den Spezialgesetzen hin zu den allgemeinen Gesetzen:
14 Luftbeförderungsrecht beim Flug 139 (Rn. 286). Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen erfolgt daher von den Spezialgesetzen hin zu den allgemeinen Gesetzen: 1. Schadensersatzansprüche wegen Personen-,
Mehr"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport
Ausgabe 2, 4. Februar 2014 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/newsletter_anmeldung.html
Mehr" >::.',I. '...,,,..,-.., /;j;t.w.,,_
./ Amtsgericht Gießen Aktenzeichen: 49 C 381/12 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Verkündet durch Zustellung am: an KIV am an Bekl. am Nagel, Justizangestellte
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite
Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs
Mehrwww.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag.
www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag. ZWEI DREI Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) ist ein Service des Verkehrsministeriums für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr. Einfach,
MehrGesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)
Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet
MehrFACHTAGUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG am 17. November 2015 in Bern
FACHTAGUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG am 17. November 2015 in Bern Rechtsschutz im Reiserecht Praxisfälle & praktische Tipps 1 Programm (13.15 14.00 / 14.00-14.45 Uhr) Überblick Tourismus- & Reiserecht (15
MehrIn diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Wellness Innovations B.V. (Testa Omega 3) Inhalt: Artikel 1 - Definitionen Artikel 2 - Identität des Unternehmers Artikel 3 - Anwendbarkeit Artikel 4 - Das Angebot Artikel
MehrNotifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen
An den Bundesminister des Auswärtigen Herrn Frank-Walter STEINMEIER Werderscher Markt 1 D-10117 Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat EA3 Scharnhorststr. 34-37 D-10115 Berlin
MehrVerlust von Laptop / Notebook aus Gepäck
Verlust von Laptop / Notebook aus Gepäck Aktenzeichen: 6 C 1190/06b-10 Leitsätze: Luftfahrunternehmen haften bei Verlust eines Laptops / Notebooks aus dem Handgepäck uneingeschränkt, bis zu einem Wert
MehrTarifordnung Engadin Airport
4.1.1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Rechtsgrundlagen Tarifordnung Engadin Airport Rechtsgrundlage der Tarifordnung ist Artikel 39 des LFG vom 1. Januar 1995 und Artikel 10 der Konzession für den Betrieb
MehrINFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN
INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen
MehrLiebe Mandanten. Liebe Freunde
Juli 2013 Liebe Mandanten Liebe Freunde Der Sommer steht vor der Tür und damit auch die Ferienzeit. Nachdem sich in der Schweiz das schöne Wetter noch nicht so richtig durchsetzen konnte, drängt es sich
MehrDas Flughafen-ABC II. Zusätzliche Informationen. Weiterführende Ideen
Anleitung LP Ziel: Die Schüler erfahren in einem kleinen Postenlauf Weiteres zum Aufbau des Flughafens. Sie festigen das Gelernte und üben das selbstständige Lernen. Arbeitsauftrag: Die Schüler lesen sich
MehrDatenschutzerklärung der TUI Austria Holding GmbH
Datenschutzerklärung der TUI Austria Holding GmbH Für die TUI Austria Holding GmbH ist der Schutz Ihrer Privatsphäre und persönlichen Daten von großer Wichtigkeit. Diesem Aspekt schenken wir auch in der
MehrDaten und Fakten. Cirrus Airlines. Luftfahrtgesellschaft mbh Postfach 23 16 31 85325 München-Flughafen. Germany. Gründungjahr: 1995
Daten und Fakten Cirrus Airlines Luftfahrtgesellschaft mbh Postfach 23 16 31 85325 München-Flughafen Germany Gründungjahr: 1995 Airline-Designator: C9 Aufnahme des Linienflugbetriebs: 16. März 1998 Heimatflughafen:
MehrBuchungsanleitung Tour Online
Buchungsanleitung Tour Online Katalog und Panoramazüge / Hotels und Bahnreisen von Switzerland Travel Centre AG So buchen Sie neu in weniger als 30 Sekunden Bahnreisen und Hotels in der! Wählen Sie STC
MehrAUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel
MehrHäufig gestellte Fragen zum Sachverständigenwesen (FAQ s)
Ein Merkblatt Ihrer IHK Häufig gestellte Fragen zum Sachverständigenwesen (FAQ s) Allgemeiner Hinweis Grundsätzlich ist die Bezeichnung Sachverständiger in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Um gezielt
MehrSonderregelungen Bei Flügen in oder aus den USA oder Kanada gilt eine Gepäcksregelung von 2x 23 kg (Economy), bzw. 2x 32 kg (Business)
Air Berlin ( www.airberlin.com) Economy: 20 kg Business: 30 kg Bei Flügen in oder aus den USA oder Kanada gilt eine Gepäcksregelung von 2x 23 kg (Economy), bzw. 2x 32 kg (Business) Für Inhaber der "topbonus
MehrAltersgruppe: 5-8 Jahre (Zeitaufwand: 40-60 Minuten)
Altersgruppe: 5-8 Jahre (Zeitaufwand: 40-60 Minuten) Kita/Schule: Klasse: Name(n): Beschreibung zum Ablauf Startpunkt der Rallye ist die Flughafen-Modellschau, Endpunkt ist die S-Bahn Station im Terminal
MehrDatenschutzerklärung
(kurz ADE) der Lecturize OG Mautner-Markhof-Gasse 53, 1110 Wien hello@lecturize.com // https://lecturize.com FN 420535 i, Handelsgericht Wien (nachfolgend Lecturize genannt) Stand 13. Oktober 2014 Inhalt
MehrSwiss Chambers Arbitration Institution (SCAI) als Ernennungsinstanz in UNCITRAL oder anderen ad-hoc Schiedsverfahren (die Regeln )
S W I S S C H A M B E R S A R B I T R A T I O N I N S T I T U T I O N www.swissarbitration.org Regeln der Swiss Chambers Arbitration Institution (SCAI) als Ernennungsinstanz in UNCITRAL oder anderen ad-hoc
MehrBilligflieger Rein - oder besser Ryan - in die Kostenfalle
Billigflieger Rein - oder besser Ryan - in die Kostenfalle Von Hansjörg Falz Es sollte ein spontaner Kurztrip nach Portugal werden - stattdessen gibt es jede Menge Ärger mit der Billigairline Ryanair.
MehrEffet Utile als Auslegungsgrundsatz
Effet Utile als Auslegungsgrundsatz 1 Wortherkunft frz.: nützliche/praktische Wirkung 2 Bekannte Auslegungsgrundsätze - Auslegung nach dem Wortlaut - Historische Auslegung - Systematische Auslegung - Teleologische
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
[Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht
MehrSchweiz erhält eine Whistleblower-Hotline 2
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Mai 2006 Inhaltsverzeichnis Schweiz erhält eine Whistleblower-Hotline 2 Kein Zwang zur Selbstbelastung bei Steuerverfahren 2 Diebstahl kann als verdeckte
MehrBGH-Urteil vom 06.11.79
Ausgelobte Fangprämien, die dazu bestimmt sind, Personen für deren Hinweis auf einen Warendieb eine Geldprämie zu bezahlen, sind grundsätzlich rechtmäßig. Die Prämie kann daher vom Dieb unter den im nachstehenden
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 24.04.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0930/2005, eingereicht von Marc Stahl, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anerkennung
MehrUS OPEN NEW YORK 26. August 09. September 2013 Arthur Ashe Stadium Court
Hochspannung, Lifestyle, Hightech, Sportwettkampf, Kommerz, Prominententreffpunkt, Beziehungen knüpfen oder vertiefen: Sportveranstaltungen sind ein bleibendes Erlebnis in unvergleichlichem Ambiente. Der
MehrHäufig gestellte Fragen: Kommission stärkt Verbraucherrechte für 120 Millionen Urlauber
EUROPÄISCHE KOMMISSION MEMO Brüssel, 9. Juli 2013 Häufig gestellte Fragen: Kommission stärkt Verbraucherrechte für 120 Millionen Urlauber Aus welchem Grund legt die Kommission diesen Vorschlag vor? Immer
MehrAktualisierung der Daten/Flugzeiten im Kunden Login auf urlaubstransfers.de
Durch den neuen Reiter Transfer können Sie nun auch in Bistro Portal schnell und unkompliziert den passenden Transfer für Ihre Kunden buchen. Es spielt keine Rolle, bei welchem Veranstalter Sie die anderen
Mehr3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
MehrHEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Überblick-
BGB AT -Überblick- RA Mathias Schallnus 1. Stunde - 29.09.2014 Themen 29.09.2014 Überblick (Geschichte, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte, Rechtsgeschäfte) Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen (Auslegung
MehrAllgemeinen Verkaufsbedingungen
Diese Allgemeinen gelten für alle Käufe von Kinepolis-Produkten, die über die Website erfolgen und die keinen gewerblichen Zwecken dienen. Käufe für gewerbliche Zwecke unterliegen den für gewerbliche Kunden.
MehrRail&Fly E-Ticketing. Information für IATA-Agenturen. Rail&Fly E-Ticketing. (Stand: 01. Juli 2008)
Rail&Fly E-Ticketing Information für IATA-Agenturen Rail&Fly E-Ticketing (Stand: 01. Juli 2008) Index 1 Vorwort 3 2 Buchen von Rail&Fly-Segmenten... 3 3 Reisedokumente für Rail&Fly-Kunden 3 4 Zeitliche
MehrNeue Gepäckregelung bei IBERIA
Neue Gepäckregelung bei Iberia 18/04/2008 Gültig ab 6. Mai 2008 Ab dem 6. Mai 2008 führt Iberia eine neue Gepäckregelung ein, die die Abläufe vereinfachen und die Information der Reisenden erleichtern
MehrIhre Beschwerde und der Ombudsmann
Ihre Beschwerde und der Ombudsmann Über den Ombudsmann Der Financial Ombudsman Service kann eingreifen, wenn Sie sich bei einem Finanzunternehmen beschwert haben aber mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind.
MehrAllgemeine Vertrags- und Reisebedingungen von Gloor iguana-reisen
iguana-reisen.ch Die Costa Rica Kenner Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen von Gloor iguana-reisen iguana-reisen ist ein kleiner Familienbetrieb, der sich auf die Beratung, Vermittlung und Durchführung
MehrEM Finale in Paris UEFA EURO 2016
EM Finale in Paris UEFA EURO 2016 GEO Highlights Live dabei beim Europa-Meisterschaftsfinale in Paris Zentrales 4-Sterne Hotel in Paris Garantierte Tickets GEO Kleingruppe mit max. 10 Personen Ganztägige
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 26291/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Adil Soltan Oglu Gahramanov gg. Aserbaidschan, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.10.2013, Bsw. 26291/06. Art. 5 Abs. 1
MehrÜbersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer
Ausgabe 02 2016 Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Grundstückspachtvertrag: Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird ermäßigt besteuert Gemischte Vermietung: Deutsche Maßstäbe
MehrENTSCHÄDIGUNGSBEDINGUNGEN der WESTbahn Management GmbH (gültig ab 11.12.2011 letzte Änderung am 21.09.2015 gültig mit 16.10.2015)
ENTSCHÄDIGUNGSBEDINGUNGEN der WESTbahn Management GmbH (gültig ab 11.12.2011 letzte Änderung am 21.09.2015 gültig mit 16.10.2015) Zur leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form personenbezogener Hauptwörter
MehrRechtsschutzversicherung für Nichtselbständige
Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige Rechtsstreitigkeiten sind meistens sehr teuer Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail: info@anders-versichert.de
MehrEine deutsche Betrachtung
GÖHMANN : Eine deutsche Betrachtung Vorübergehende Arbeitnehmerentsendung ins Ausland Prof. Dr. Ulrich v. Jeinsen Hannover, November 2011 Ein deutscher AG entsendet seinen Sales Officer Frankfurt => Karachi
Mehrwww.kendros.com Mailing Maker
www.kendros.com Mailing Maker Kreieren Sie Ihre Newsletters und E-Mail Mailings in html Version Vertreiben Sie Ihre Mitteilungen direkt an Ihre Kundenliste Prüfen Sie die Wirkung Ihrer Mitteilungen mit
MehrAmerican Express Reiseversicherung. American Express VERSICHERUNGEN. Versicherung. Alles über Ihre neue. von American Express.
American Express VERSICHERUNGEN American Express Reiseversicherung Versicherung Alles über Ihre neue von American Express. Willkommen zu mehr Sicherheit. Hier informieren wir Sie über Ihren neuen Versicherungsschutz
MehrGruppenanfragen. 1. Internationale Steuerpraxistagung, 4. Juni 2013. Daniel Holenstein
Gruppenanfragen, 4. Juni 2013 Daniel Holenstein Gruppenanfragen 1. Einleitung 2. Gruppenanfragen was ist das? 3. Gruppenanfragen wo steht das? 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? 5. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen
MehrAllgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen Wenn es sich lediglich um ein Vermittlungsgeschäft einer Pauschalreise oder Nur Flug Buchung handelt, so gelten die Allgemeinen Reisebedingungen des entsprechenden Veranstalters.
Mehr3 Ob 60/12p. gefasst:
3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
MehrAmerican Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz und Privatsphäre Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher Podiumsdiskussion 1 Wie sich der Ansatz in Bezug auf die Privatsphäre entwickelt: die Visionen der
MehrNr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde
Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde Das Exekutivkomitee, mit dem Ausdruck der Anerkennung für die zeitgemäßen und nützlichen
MehrAGB / Allgemeine Geschäftstbedingungen / Disclaimer
AGB / Allgemeine Geschäftstbedingungen / Disclaimer Das Unternehmen TRAVELFOX.CH (MTS Probst GmbH) vermittelt Flüge und verschiedene touristische Leistungen (Hotels, Mietwagen, Camper etc.). Grundlage
MehrImmer Online W-LAN-Check an Flughäfen, über den Wolken und im Urlaubsland
Immer Online W-LAN-Check an Flughäfen, über den Wolken und im Urlaubsland So surft man kostengünstig im Urlaub Tipps zur sicheren WiFi-Nutzung im Ausland Chiasso, 26. März 2013. Einen Schnappschuss vom
MehrArt des Anspruches: 2. Bitte benutzen Sie die Rückseite oder eine andere Seite, falls Sie mehr Platz für Informationen brauchen
Anspruchsanmeldung Referenz der Anspruchsanmeldung: (Nur das Büro) Persönliche Details: Name: Art des Anspruches: Datum: Adresse: Telefon: Email: Wichtige Information 1. Bitte füllen Sie die beigefügten
MehrRoaming A1 AKADEMIE. Kristallklar
Roaming A1 AKADEMIE Kristallklar Aktualisiert am 09.07.2007 Roaming Roaming Auf einen Blick Grenzenloses Telefonieren rund um den Erdball - mit der A1 SIM Karte werden alle Anrufe ins Ausland nachgesendet.
MehrAllgemeine Vertrags- und Reisebedingungen ( AVRB )
AGB Crystal Travel AG ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ) und Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen ( AVRB ) Die folgenden Bestimmungen bilden einen festen Bestandteil des zwischen Crystal Travel AG
MehrWichtige Hinweise zum Ablauf der Preisverleihung am. 25./26. Januar 2016 für die nominierten Vereine und Partnerbanken
AUF EINEN BLICK: Wichtige Hinweise zum Ablauf der Preisverleihung am 25./26. Januar 2016 für die nominierten Vereine und Partnerbanken Anreise nach Berlin Mit dem Kooperationsangebot des DOSB und der Deutschen
MehrGeschäftsreisen. die welt zur hand: PVG JFK. etc.
Geschäftsreisen die welt zur hand: PVG HKG FRA SIN JFK LAX ZRH JNB GRU etc. Aufwind für Ihre Geschäftsreisen 10 Gründe, weshalb Sie Ihre Geschäftsreisen durch Polyglott buchen sollten: Seit 1996 behalten
MehrB e g r ü n d u n g :
2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
MehrFachstudienreise zur 6th World conference of Town Centre Management nach New York
Programminformation Fachstudienreise zur 6th World conference of Town Centre nach New York vom 05.-10. Oktober 2013 Reisetermin Samstag, 05. Oktober 2013 Donnerstag, 10. Oktober 2013 Flugdaten Wahlmöglichkeit
MehrAllgemeine Vertrags- und Reisebedingungen (AVRB) der KRITIMARE GmbH, Bischofszeller Strasse 21A, CH-9201 Gossau. Stand Januar 2011
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen (AVRB) der KRITIMARE GmbH, Bischofszeller Strasse 21A, CH-9201 Gossau Stand Januar 2011 Liebe Reiseteilnehmerinnen Liebe Reiseteilnehmer Mit der Entgegennahme
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen. BCEE-Assistance. (versichert durch EUROP ASSISTANCE) MasterCard Blue Miles & More Luxair
Allgemeine Vertragsbedingungen BCEE-Assistance (versichert durch EUROP ASSISTANCE) MasterCard Blue Miles & More Luxair Allgemeine Vertragsbedingungen MasterCard BLUE Miles & More Luxair 1. Allgemeine Bestimmungen
Mehr26.-28. JUNI 2015 ZERMATT
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen PERSKINDOL SWISS EPIC TRAININGSCAMP 26.-28. Juni 2015 Hotel Schweizerhof Zermatt Mit der vorbehaltlosen Annahme Ihrer schriftlichen, telefonischen oder persönlichen
MehrWINTER 2013/2014 27.10.2013-29.03.2014. www.tunisair.de
FLUGPLAN WINTER 1/1.10.1 -.0.1 Genießen Sie x wöchentlich das Plus an Komfort und Service. Auf der Strecke ankfurt Tunis ankfurt. In unserer B u si n e s s- C l a s s. Check-In am eigenen Schalter kg eigepäck
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG 3 ERHEBUNG, VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG VON DATEN
DATENSCHUTZERKLÄRUNG Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für elead ein zentrales Anliegen. Mit diesen Datenschutzbestimmungen möchte elead Sie darüber informieren, wie elead Ihre personenbezogenen
MehrFluggastrechte Anspruch und Wirklichkeit
Fluggastrechte Anspruch und Wirklichkeit Ergebnisse einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen 2010 Inhalt 1. Einleitung: Anlass der Umfrage... 3 2. Rechtsgrundlagen... 4 2.1. Die Fluggastrechte-VO
MehrDatenschutzerklärung der Vinosent GbR
Erklärung zum Datenschutz Wir, die Vinosent GbR, freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und Ihrem Interesse an unserem Unternehmen. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein
MehrCentre de Médiation asbl Genehmigung JERNAI 201403/05. Tel. : +352 27 48 34. 87, route de Thionville (Eingang im Innenhof, 1. Stock) L-2611 Luxemburg
Centre de Médiation asbl Genehmigung JERNAI 201403/05 87, route de Thionville (Eingang im Innenhof, 1. Stock) L-2611 Luxemburg Tel. : +352 27 48 34 Telefondienst MONTAG / DIENSTAG DONNERSTAG und FREITAG
MehrImpressionen aus zehn Jahren Sozialarbeit und Seelsorge der Heilsarmee für Frauen aus dem Sexgewerbe
Cornelia Zürrer Ritter Rotlicht-Begegnungen Impressionen aus zehn Jahren Sozialarbeit und Seelsorge der Heilsarmee für Frauen aus dem Sexgewerbe Bestellungen unter http://www.rahab.ch/publikationen.php
MehrAdipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14 Luxemburg, den 18. Dezember 2014 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-354/13 Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes
MehrSchweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische
MehrDie Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung wurde vom TÜV-Süd überprüft und bestätigt.
Infos zur Online-Buchung Online Buchung Bei uns buchen Sie einfach und mit sehr hoher Sicherheit! Ihre Daten werden bei der Online-Buchung verschlüsselt übertragen, dadurch ist ein sehr hohes Mass an Sicherheit
MehrPinnen-Workshop. Ziel ist es eine eigene neue Pinne für das eigene Boot zu bauen. Eine Pinne nach dem eigenen Geschmack und Kreation.
Pinnen-Workshop Ist die eigene Pinne in die Jahre gekommen oder in der vergangenen Saison ganz abgesegelt worden? Oder möchten Sie Ihrem guten Stück eine schönere, passendere oder gar ganz besondere Pinne
MehrS-Mobilgeräteschutz. Fragen und Antworten
S-Mobilgeräteschutz Fragen und Antworten Fragen und Antworten zum S-Mobilgeräteschutz Wie kann ich den S-Mobilgeräteschutz in Anspruch nehmen?... 2 Wie erhalte ich die Versicherungsbedingungen?... 2 Wo
MehrFlugtransportverweigerung
Flugtransportverweigerung Merkblatt für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Rat und Fachstelle Égalité Handicap Es kommt immer wieder vor, dass Menschen wegen ihrer Behinderung
Mehr