Liebe Mandanten. Liebe Freunde
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- Carin Rothbauer
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1 Juli 2013 Liebe Mandanten Liebe Freunde Der Sommer steht vor der Tür und damit auch die Ferienzeit. Nachdem sich in der Schweiz das schöne Wetter noch nicht so richtig durchsetzen konnte, drängt es sich auf, in die Ferien zu fliegen. Wie bei annullierten oder verspäteten Flügen vorzugehen ist, entnehmen Sie diesem Newsletter. Weiter berichten wir über Fallstricke beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungen und CXO-Titel. Zudem stellen wir mit Rechtsanwalt Florian Rohrer einen weiteren unserer Mitarbeiter vor. Die älteren Ausgaben des Newsletters finden Sie auf unserer Website im Archiv. Dort finden Sie auch die Links, um eine neue adresse zu erfassen oder den Newsletter abzubestellen. Wir würden uns freuen, wenn Sie den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterleiten. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieses Newsletters. Für weiterführende Informationen zu den angeschnittenen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihr Pachmann Rechtsanwälte Team Inhalt Personelles: Rechtsanwalt lic. iur. Florian Rohrer Aktuelles: Entschädigungen bei Flugverspätungen und Annullierungen von Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel Rechtliches: Fallstricke beim Abschluss der Rechtsschutzversicherung von Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann Erstaunliches: CXO Titel, wer hat noch nicht, wer will nochmal? von Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
2 Personelles... Rechtsanwalt lic. iur. Florian Rohrer Nach Besuch der Kantonsschule Hottingen in Zürich und der Matura mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht absolvierte Florian Rohrer in den USA einen Sprachaufenthalt, welchen er mit dem Cambridge Certificate of Proficiency beendete. Nach der Rekrutenschule als Territorial-Füsilier begann er sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Dieses schloss er im Jahr 2009 mit dem Lizentiat ab. Anschliessend begann er bei der Pachmann Rechtsanwälte AG als Substitut und juristischer Mitarbeiter zu arbeiten. Im Jahr 2012 legte er im Kanton Zürich die Anwaltsprüfung ab und ist seither wieder für die Pachmann Rechtsanwälte AG als Rechtsanwalt tätig. Florian Rohrer ist ausserdem seit Anfang 2010 als Dozent für Rechtsfragen wobei es sich vorwiegend um Obligationenrecht handelt für den Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Zürich tätig. Ausserdem wirkt er als Prüfungsexperte mit und unterrichtet neu zusätzlich auch für den SVIT Schweiz, wo er Immobilienvermarkter im allgemeinen Obligationen- und Mietrecht ausbildet. Schwerpunktmässig befasst sich Florian Rohrer mit Obligationenrecht, insbesondere Auftrags-, Werkvertrags- und Mietrecht, sowie Baurecht. Er ist ausserdem Mitglied der Fachgruppen Mietrecht und Baurecht des Zürcher Anwaltsverbands. Ausserdem ist Florian Rohrer nach Beendigung seiner aktiven Zeit als Fussball-Schiedsrichter im Fussballverband der Region Zürich (FVRZ) für die Abteilung Schiedsrichter tätig und ist aktiver Schiedsrichter-Inspizient und Instruktor.
3 Aktuelles... Entschädigungen bei Flugverspätungen und Annullierungen von Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel Wer infolge einer Verspätung, Annullierung oder Überbuchung nicht wie geplant mit seinem gebuchten Flugzeug abreisen kann, verfügt über diverse Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen. Grundlage dieser Ansprüche bildet die Verordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Union, die seit 1. Dezember 2006 auch in der Schweiz Geltung hat. Vorausgesetzt, man hat sich rechtzeitig an einen Check-in Schalter begeben, gelten diese Fluggastrechte für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen in der Schweiz, Norwegen, Island oder in der EU sowie für Abflüge von einem beliebigen Flughafen, wenn das Ziel in einem dieser Gebiete endet und der Flug mit einer Schweizer, norwegischen, isländischen oder einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird. Erfährt man weniger als 14 Tagen vor dem Abflug von der Annullierung seines Fluges, besteht ein Anspruch des Fluggastes auf Entschädigung, die je nach Distanz des beabsichtigten Fluges zwischen bis betragen kann. Im Falle einer Verspätung hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigung, falls die Wartezeit je nach Distanz des Fluges zwei, drei oder vier Stunden übersteigt. In beiden Fällen ist die Airline zudem verpflichtet, dem Fluggast Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, ihm zwei Telefonanrufe und einen Computer für das Schreiben von s zur Verfügung zu stellen sowie falls nötig ein Hotelzimmer für eine Übernachtung zu organisieren. Bei einer erwarteten Verspätung von mehr als fünf Stunden sowie bei der Annullierung kann der Gast sogar von seinem gebuchten Ticket zurücktreten und sich zumindest einen Teil des Ticketpreises rückerstatten lassen. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche hat man sich zunächst an das betreffende Luftfahrtunternehmen zu wenden. Blitzt man dort wie üblich ab, so kann man sich mit dem auf dem Internet zur Verfügung stehenden Formular direkt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) melden. Diese hilft zwar nicht bei der Durchsetzung der Ansprüche, vermag aber gegen das Luftfahrtunternehmen ein Verfahren einzuleiten, das mit einer Busse enden kann. Für die zwangsweise Geltendmachung der Entschädigung hat der Fluggast daher den gerichtliche Weg einzuschlagen. Link zum Formular
4 Rechtliches... Fallstricke beim Abschluss der Rechtsschutzversicherung von Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann Viele Klienten verlassen sich für Rechtsstreitigkeiten auf ihre Rechtsschutzversicherung. Dabei wähnen sie sich oftmals in falscher Sicherheit. Viele streitanfällige Rechtsgebiete wie beispielsweise das Baurecht und das Wettbewerbsrecht sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Selbst bei "klassischerweise" gedeckten Rechtsgebieten wie dem Arbeitsrecht besteht bei gewissen Rechtsschutzversicherungen teilweise kein vollumfänglicher Schutz. Ein Geschäftsführer, der in einer Gesellschaft sowohl als Arbeitnehmer als auch als Verwaltungsrat tätig ist, geniesst meist nur einen unzulänglichen Versicherungsschutz. Alles was das Verwaltungsratsmandat betrifft, ist regelmässig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hierfür muss zusätzlich eine sogenannte Directors and Officers Versicherung ("D&O-Versicherung") abgeschlossen werden. Für die arbeitsrechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer sehen einige Rechtsschutzversicherungen nur einen vollen Versicherungsschutz bis zu einem Streitwert von CHF vor. Streitigkeiten mit höheren Streitwerten werden nur "anteilsmässig" gedeckt. Dies kann bei hohen Streitwerten, was bei einem Geschäftsführer oder einem anderen Spezialisten aufgrund einer längeren Kündigungsfrist und der zusätzlich anfallenden Strafzahlung bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung meist der Fall ist, dazu führen, dass die Rechtsschutzversicherung sich nur zu einem kleinen Prozentsatz an den Anwaltskosten beteiligt. Im Fall hoher Streitwerte wird damit in absoluten Zahlen sehr viel weniger bezahlt, als bei tiefen Streitwerten. Gleichzeitig sehen die Rechtsschutzversicherungen teilweise vor, dass die allfällige Prozesskostenentschädigung, also das, was die unterliegende Partei im Prozess der obsiegenden Partei bezahlen muss, vollumfänglich der Rechtsschutzversicherung zu Gute kommt. Es kann damit sein, dass die Rechtsschutzversicherung vollkommen wertlos ist und sogar mehr vom Prozessgewinn abgegeben werden muss als die Rechtsschutzversicherung entschädigt.
5 Dank dem seit einem Jahr in Kraft getretenen neuen Art. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann nun gegen derartige Bestimmungen vorgegangen werden. Unlauter handelt nämlich derjenige, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Ersetzt die Rechtsschutzversicherung nur einen Bruchteil der Prozesskosten oder bereichert sie sich gar mit dem Prozess des Arbeitnehmers, liegt unzweifelhaft ein derartiges Missverhältnis zwischen der Verteilung der vertraglichen Rechten und Pflichten vor. Um nicht gleichzeitig gegen die eigene Rechtsschutzversicherung und gegen den Prozessgegner vorgehen zu müssen, empfiehlt es sich jedoch, vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung die eigene Situation zu beurteilen und mögliche Gefahren für Rechtsstreitigkeiten zu eruieren und erst nach dieser Einschätzung die Rechtsschutzversicherung zu wählen. Erstaunliches... CXO-Titel: Wer hat noch nicht, wer will nochmal? von Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann Eine stetig wachsende Gruppe von Managern trägt einen der vielen CXO-Titel. Diese beginnen jeweils mit "Chief und enden mit "Officer. Ins Handelsregister haben Präsidenten des Verwaltungsrates, Verwaltungsräte, Delegierte, Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte Eingang gefunden. Einen CEO (Chief Executive Officer) sucht man vergebens. Während nur noch wenige Leute wissen, was ein Prokurist ist, verbreitet sich die Kenntnis über den CFO (Chief Financial Officer) zum COO (Chief Operating Officer) bis hin zu I=Information, T=Talent, P=Purchasing, G=Growth, S=Security, jeweils kombiniert mit Chief und Officer. Der Trend zu Euphemismen, welcher sich auch in Bezeichnungen wie "Personal Coaching", "Facility Manager", "Personal Assistant", etc. zeigt, setzt sich also auch in den Unternehmungen durch.
6 Jeder kann sich einen schönen Titel erfinden und selbstverständlich ist er Chief. Auch in einer Einmanngesellschaft. Merke: Wohlklingende Titel heben die Ehre und können auch manchmal die Gehaltserhöhung ersparen. In Österreich gibt es nicht nur Geheimräte, sondern "wirkl. Geheimräte. Damit sind wirkliche Geheimräte gemeint. Wer mag dazu Böses denken? Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören. Dr. Titus Pachmann Dr. Thilo Pachmann Aurelia Schmid Dr. Christian Fraefel Florian Rohrer Angelika Huser Stefan Etter 2013 Pachmann Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 29 CH-8021 Zürich Tel Fax
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