Kritikpunkte des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kritikpunkte des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde"

Transkript

1 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE Bundeskartellanwalt Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Herrn Präsident DI Robert Krapfenbauer Frau GS Dr. Susanne Jenner Karlsgasse Wien Name/Durchwahl: Mag. Schneider/317 Geschäftszahl: BWB/AW-126/13 (Diese Geschäftszahl bitte immer anführen!) Wien, am 31. Juli 2006 Kritikpunkte des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde Sehr geehrter Herr Präsident Krapfenbauer, sehr geehrte Frau Generalsekretärin! Wie in unserem letzten Gespräch am 3. Juli 2006 vereinbart, übermitteln Ihnen die Amtsparteien Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde ihre wesentlichen Kritikpunkte. Die Wettbewerbsbehörden sind - wie Ihnen im Laufe der vergangenen Jahre bereits mehrmals mitgeteilt wurde - der Meinung, dass die Honorarleitlinien vom (HOA) der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten den Wettbewerb beschränken. 1. Einleitend sei festgehalten, dass das Kartellgesetz 1988 unverbindliche Verbandsempfehlungen kannte, jedoch waren gemäß 31 Z 3 KartG 1988 Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die an Angehörige eines freien Berufes gerichtet waren, vom Anwendungsbereich der unverbindlichen Verbandsempfehlungen ausgenommen. Aus diesem Grund war die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nicht verpflichtet, ihre Honorarordnung dem Kartellgericht mitzuteilen. Diese Rechtslage ist jedenfalls mit Inkrafttreten des Kartellgesetzes 2005 überholt, sodass selbst unverbindliche Empfehlungen nun unter gewissen Umständen unter das Kartellverbot fallen. 2. Gemäß 1 KartG 2005 und Art. 81 EGV sind alle Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die HOA sind geeignet, durch Angabe von konkreten Preisen den Preiswettbewerb zu beschränken.

2 Unter diese konkrete Angabe von Preisen fallen insbesondere: Beschluss des Basiswertes sowie verschiedener Honorarindizes. "Verrechnung nach dem Zeitaufwand": 3 Abs. 2 Z 3 ivm. 5f des Allgemeinen Teiles (HOA-AT), sowie 9 (Definition von Nebenkosten, wie z.b. gesonderte Verrechnung von Kopien, Zuschlag von 15% für Unkosten, Berechnung von Wegzeiten mit 80% des Normaltarifs) "Honorarermittlung bei baulichen Planungsleistungen": 9-12, 22 HOA-A "Honorarermittlung bei Innenraumgestaltung sowie kunstgewerblicher und industrieller Formgebung": 6-8, 10 HOA-B "Honorarermittlung bei Freianlagengestaltung": 7-10 HOA-C "Honorarermittlung in Raumplanung und Städtebau": 8f, 15 HOA-D "Honorarermittlung bei Gutachten und in der Immobilienbewertung": 3 HOA- E "Honorarermittlung bei Verfahrensbetreuung bei der Vergabe geistigschöpferischer Dienstleistungen im Zuge von Wettbewerben und Verhandlungsverfahren": 7 HO-VV "Honorarermittlung bei Planung & örtlicher Bauaufsicht für Ingenieursgebäude": 2-6, 19 HOB-I "Honorarermittlung bei statischer und konstruktiver Bearbeitung von Hoch-, Industrie-, Wasser- und Sonderbauten": 2-13 HOB-S "Honorarermittlung bei Aufgaben in Land- und Forstwirtschaft": 2-8 HOLF "Honorarermittlung bei Aufgaben in industrieller Technik und technischer Gebäudeausrüstung ": 2-7, 9 (Festlegung von Verhältnissen von Leistungen), 11 (Festsetzung bestimmter Zuschläge auf bestimmte Leistungen), 13 (Zuschläge für gleichartige Werke) 17 HO-IT die Honorarleitlinie für Vermessung und Geoinformation HOVG "Honorarermittlung bei begleitender Kontrolle": 6-9, 11 HO-BK "Honorarermittlung bei Projektmanagement": 6-8, 11 HO-PS "Honorarermittlung in Landschaftsplanung und -pflege": 2-4 HO-LAP(A); 8-11, 16 HO-LAP(B) "Honorarermittlung für Aufgaben aus der Bauphysik": 6-8, 13-15, 20-22, HO-BPH In den genannten Bestimmungen der HOA finden sich jeweils konkrete Zahlen, Grundwerte, Aufschläge und Formeln, die - oft in Abhängigkeit von den Gesamtkosten des Projektes - das exakte Honorar ermitteln lassen. Dies widerspricht eindeutig der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission. Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom (COMP/ "PO / Barême d'honoraires de l'ordre des Architectes belges", RZ 78) bezieht sich auf eine vormalige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH , Vereeniging van Cementhandelaren gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rs 8/72): Schon die Festsetzung von Preisen, seien es auch nur Richtpreise, beeinträchtigt den Wettbewerb, und zwar dadurch, dass diese Richtpreise es sämtlichen Teilnehmern möglich machen, die Preispolitik ihrer Mitbewerber mit hinreichender Sicherheit vorherzusagen. Dementsprechend verstößt die Vorgabe bestimmter Preisberechnungsformeln und ihrer Ausgangswerte in der HOA gegen Art. 81 EGV,

3 da durch sie die Vorhersehbarkeit der Preispolitik der Kammermitglieder ermöglicht wird. Desweiteren wird in der Entscheidung festgestellt (RZ 89), dass durch Hilfestellung eines Berufsverbandes für seine Mitglieder in Fragen der Geschäftsführung kein mittelbarer oder unmittelbarer Einfluss auf das freie Spiel des Wettbewerbs ausgeübt werden dürfe, insbesondere nicht in Form von Tarifen, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrer jeweiligen Selbstkostenstruktur anwendbar seien. Die Weitergabe empfohlener Tarife durch eine Branchenvereinigung sei geeignet, die betreffenden Unternehmen zu einer Ausrichtung ihrer Tarife ohne Berücksichtigung ihrer Selbstkosten zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen bringe die Unternehmen mit den geringsten Selbstkosten davon ab, ihre Preise zu senken und verschaffe denjenigen einen künstlichen komparativen Vorteil, die ihre Kosten am wenigsten unter Kontrolle haben. Kein derartiges Risiko sei demgegenüber mit der Weitergabe von Hinweisen verbunden, mit denen den Unternehmen die Ermittlung ihrer Selbstkostenstrukturen erleichtert werde, so dass sie ihre Verkaufspreise eigenständig festlegen könnten (RZ 88). Somit wird in dieser Entscheidung eine eindeutige Unterscheidung getroffen: Empfehlungen, die Preise und Preisgrenzen enthalten sind unzulässig; Empfehlungen, die jedoch eine Hilfe zur Kalkulation der tatsächlichen Selbstkosten zur Verfügung stellen, sind hingegen unbedenklich. Die oben angeführten Stellen geben de facto konkrete Preise vor, fallen auch nicht unter die Legalausnahme des Art. 81(3) bzw. 2 KartG und sind daher verboten. Auch eine Erhebung und Publikation selbst historischer von auf dem Markt erzielten Honoraren durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten oder in deren Auftrag kann bereits einen verbotener Austausch von Informationen darstellen (vgl. z.b. EUK IV ). Ein Musterbeispiel für eine Empfehlung in Form bloßer Kalkulationsrichtlinien stellt der - nach der kartellgerichtlichen Aufhebung der Vorgängerbestimmung Honorarordnung der Baumeister in Abstimmung mit dem Bundeskartellanwalt und der BWB entwickelte - "Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen" der Bundesinnung Bau dar, dessen Allgemeiner Teil auf zum Download bereitsteht. Er enthält Erläuterungen und Formeln zur Kalkulation der eigenen Kosten, jedoch ohne konkrete Ausgangswerte anzugeben; freier (Preis-) Wettbewerb ist unter Anwendung dieses Leitfadens möglich. 3. Nach 1 Abs. 4 KartG werden selbst einseitige Empfehlungen, etwa eines Unternehmens oder eines unabhängigen Büros als Kartell gewertet. Ausgenommen davon sind jedoch (einseitige) Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung keinerlei Druck ausgeübt wird/werden soll, vom Kartellverbot nach Abs. 1 nicht erfasst. Dieser Abs. 4 ist jedoch aus mehreren Gründen nicht auf die HOA anwendbar:

4 Die HOA in ihrer gegenwärtigen Form stellt einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung dar und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von 1 Abs 4 KartG. Da Adressaten der HOA sämtliche Architekten in Österreich sind, nach HOA auch von Österreichischen Architekten bei ausländischen Projekten und von ausländischen Architekten bei österreichischen Projekten angewendet wird, ist Art. 81 EGV direkt anwendbar, auch darf gemäß Art. 3 der VO 1/2006 eine nationale Behörde nicht eine gegen Art. 81 verstoßende Entscheidung treffen. Der einzige Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit findet sich im 3 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Teils: "Das Recht auf freie Vereinbarung der Honorare bleibt unberührt". Für einen Außenstehenden, dessen Kostenvorstellungen ein nach den HOA bestimmter Preis argumentativ entgegengehalten wird, ist diese Regelung kaum ersichtlich, für ihn wirken die HOA verbindlich. Der Allgemeine Teil der Honorarrichtlinien, derzeit erhältliche Version , lässt alleine durch die Wortwahl sind... zu berechnen am Zweck der Bindung des Preisniveaus der Architekten wenig Zweifel. Ebenso versucht die HOA-A durch Verwendung von Paragraphen einen bindenden Charakter zu vermitteln. Dieser Eindruck wird durch Formulierungen, verstärkt, so zum Beispiel: 3 Abs. 1 AT: "Die Honorare nach [ ] sind das Entgelt für die in Auftrag gegebenen Leistungen. 5 Abs. 1 AT: "Die Verrechnung nach dem Zeitaufwand gemäß [ ] erfolgt mittels der zeitabhängigen Sätze. 6 Abs. 1 AT: "Wenn die Leistung [ ], ist ein dem Mehraufwand entsprechender Aufschlag auf das Honorar zu verrechnen. Aus diesen aktiven Formulierungen gewinnt der nicht mit der Materie Vertraute (zumeist der Auftraggeber) den Eindruck, die Anwendung der HOA sei verpflichtend. Auch die Bezeichnung als "Honorarleitlinie" ist kein Indiz für Unverbindlichkeit. 33 Abs. 1 ZTKG enthält die Ermächtigung, dass die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten unverbindliche Honorarleitlinien erlassen kann. Daraus leitet sich keine Verpflichtung zur Erstellung einer verbindlichen Honorarordnung ab! 4. Der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist durch diese Honorarordnung spürbar beeinträchtigt. Zur Präzisierung dieser Formulierung sprach der EuGH bereits in einem Urteil vom 25. Oktober 1983 aus, dass ein Unternehmen, das ca. 5% des betreffenden Marktes beliefert, dem Umfang nach so bedeutend ist, dass sein Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen vermag. Die Honorarordnungen richten sich ohne Ausnahme an alle Mitglieder der Bundeskammer, weswegen sowohl von einer spürbaren Beeinträchtigung als auch von einer Überschreitung der Bagatellgrenze von 5% auszugehen ist. Vielmehr wird die Schwelle der Dominanz (30% nach KartG, 40-50% Marktanteil nach europäischen Recht) überschritten, sodass von einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs auszugehen ist.

5 Dem Wettbewerbsbericht der Arbeiterkammer 2005 lässt sich entnehmen, dass in Österreich Ziviltechniker (3.646 Architekten und Ingenieurkonsulenten) Mitglieder der Architektenkammern sind. Laut Homepage der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zählt diese rund Mitglieder, ca haben eine aufrechte Befugnis. 57% aller Mitglieder mit aufrechter Befugnis sind Architekten, 43% Ingenieurkonsulenten. Das Honorarvolumen der Architekten und Ingenieurkonsulenten Wiens, Niederösterreichs und des Burgenlands, der größten von insgesamt 4 Kammern, beträgt rund 550 Millionen (im Vergleich dazu: das Honorarvolumen aller planenden Baumeister betrug mit 126 Mio. Euro nur ein Viertel dieses Betrags). 5. Wie im 9 der HOA-A ausgeführt, basiert die Honorarberechung hier ausschließlich auf dem Wert der Bemessungsgrundlage (also Wert gemäß 8 HOA- A). Gerade gegen diese Berechnungsmethode wendet sich ausdrücklich die Entscheidung der Europäischen Kommission vom (COMP/ "PO / Barême d'honoraires de l'ordre des Architectes belges", sowie der Beschluss des OGH als Kartellobergericht vom zu 16 Ok 45/05 (Widerruf der Honorarordnung der Baumeister). 6. Der Nachweis, dass eine Vereinbarung den Bestimmungen der Ausnahme vom Kartellverbot des 1 KartG bzw Art 81 Abs 1 EG-V erfüllt, obliegt den betroffenen Unternehmen. Wenn bereits eine der kumulativen Ausnahmebedingungen nicht erfüllt ist, fällt die Ausnahmebestimmung bereits weg. Dies ist aus mehreren Gründen der Fall: Die HOA ist nicht unerlässlich, da wie zahlreiche Beispiele aus anderen Branchen zeigen tatsächliche Hilfen zur Kalkulation der eigenen Kosten ebenfalls eine Kalkulation der Honorare ermöglichen. Eigenständige Kalkulation führt zu einem stärkeren Kostenbewusstsein und letztendlich besseren Ergebnissen. Hingegen lässt sich eine Verbindung zwischen Gebäudekosten und tatsächlichem Planungsaufwand nicht nachweisen. Planungsleistungen größerer Objekte unterliegen ohnehin internationalen Ausschreibungen und werden daher nicht nach HOA abgerechnet. Die HOA verbessert nicht den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt, da Elemente der Honorarberechnungsformeln seit Jahrzehnten unverändert sind, während in der Zwischenzeit neue Technologien wesentliche Änderungen der Arbeitstechniken und Kostenstrukturen bewirkten. Sie wirkt so vielmehr strukturkonservierend. Zur angemessenen Beteiligung der Verbraucher stellte das Kartellgericht bereits im Verfahren "Widerruf der Honorarordnung der Baumeister" fest, dass das Preisniveau der HOB rund Prozent über dem Marktpreis lag. (Das Preisniveau der HOA ist jedoch gleich oder in einigen Fällen höher gegenüber jenem der HOB.) Deshalb führte in den Augen des Kartellgerichts, bestätigt durch den Obersten Gerichthof als Kartellobergericht, die HOA gegebenenfalls zur Täuschung

6 von Konsumenten über den marktüblichen Wert der Leistung, jedoch nicht zur Information der Kunden. Vergleich Zeithonorar des Honorarleitfadens der Architekten und Honorarordnung der Baumeister: Datum HOA 56,68 58,28 60,50 59,81 61,06 61,96 63,37 64,80 HOB 56,90 58,50 58,50 60,08 61,31 (ab ) (ab ) 7. Aus diesen Gründen stellt die HOA einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung dar, die eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs isd 1 Abs 1 KartG bzw. Art. 81 (1) EGV bezwecken, der spürbar ist und wesentliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und aus mehreren Gründen nicht unter die Legalausnahme des Art. 81 Abs 3 EGV bzw. 2 KartG fällt. 8. Die Amtsparteien Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde ersuchen um Übermittlung einer Stellungnahme zu den hier angeführten Beschwerdepunkten bis 30. September Mit freundlichen Grüßen Für den Generaldirektor Für den Bundeskartellanwalt Mag. Ines Schneider Mag. Gustav Stifter

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen

Mehr

4 Art. 101 AEUV. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

4 Art. 101 AEUV. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. 4 Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

(Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

(Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen Kartellgesetz (Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen 1. Abschnitt Kartelle Kartellverbot (1)

Mehr

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl

Mehr

REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN

REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN JAHRESTAGUNG VERBAND CHEMIEHANDEL E.V. AM 10. MAI 2004 IN BONN DIE NEUEN EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN VERTRIEB UND IHRE AUSWIRKUNGEN IM CHEMIEHANDEL REFERENT: RA PETER HENSELER

Mehr

Fachverband Hotellerie. Preisbindung in der Hotellerie

Fachverband Hotellerie. Preisbindung in der Hotellerie Fachverband Hotellerie Preisbindung in der Hotellerie Positionspapier 30. Juni 2010 Preisbindung in der Hotellerie und Kartellrecht 1 Aufgrund einer sich nicht zuletzt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise

Mehr

Tätigkeitsbericht 2006 der Amtspartei Bundeskartellanwalt

Tätigkeitsbericht 2006 der Amtspartei Bundeskartellanwalt Tätigkeitsbericht 2006 der Amtspartei Bundeskartellanwalt Alfred Mair / Gustav Stifter I. Überblick Das Jahr 2006 war vor allem durch das Inkrafttreten des Kartellgesetzes (KartG) 2005 gekennzeichnet,

Mehr

KU Europäisches und österreichisches Kartellrecht

KU Europäisches und österreichisches Kartellrecht Univ.-Prof. Dr. Florian Schumacher, LL.M. Grundlagen des Kartellrechts 1 Zwecke des Kartellrechts Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen Keine abschließende Definition von Wettbewerb Ziele: Erhaltung

Mehr

Seminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik

Seminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?

Mehr

AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2

AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2 INHALTSVERZEICHNIS AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2 1 Allgemeines 2 2 Anwendungsbereich 2 3 Schwierigkeitsklassen 3 4 Honorarberechnung 4 5 Nebenkosten 5 6 Umsatzsteuer 6 7 Zahlungsbedingungen 6 VOLLMACHT

Mehr

Die Plattform Baukulturpolitik erlaubt sich, zum Entwurf für das Vergabereformgesetz 2017 die folgende Stellungnahme abzugeben:

Die Plattform Baukulturpolitik erlaubt sich, zum Entwurf für das Vergabereformgesetz 2017 die folgende Stellungnahme abzugeben: 32/SN-292/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundeskanzleramt Verfassungsdienst Ballhausplatz 2 1014 Wien v8a@bka.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Mehr

zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte

zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte Die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte der EuGH-Rspr. Christoph Brömmelmeyer 1 Beeinträchtigung Beeinträchtigung i.s. von Beeinflussung EuGH 1980 Philip Morris [11] Verstärkt

Mehr

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,

Mehr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb ) Kartellverbot Diskriminierungs- und Behinderungsverbot

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Nachweis, dass Österreich seinen Verpflichtungen der Richtlinie 2009/28/EG nachkommt - Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission in der Rechtssache C-663/13 vor

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.10.2017 C(2017) 7369 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 27.10.2017 auf ein Ersuchen gemäß Artikel 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember

Mehr

Informationsblatt für Verbraucher

Informationsblatt für Verbraucher Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder

Mehr

Bekanntmachung Nr. 9/2006. über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung -

Bekanntmachung Nr. 9/2006. über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - vom 7. März 2006 1 A. Ziel Anwendungsbereich 1 Das Beskartellamt kann Kartellteilnehmern, die durch

Mehr

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen

Mehr

Gutachten. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Gutachten. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Gutachten Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Höhe des Kraft-Wärme- Kopplungs-Zuschlages für das Kalenderjahr 2004 gemäß 13 Abs. 10 Ökostromgesetz Erstellt von

Mehr

Leitfaden zum Kartellrecht

Leitfaden zum Kartellrecht Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Leitfaden zum Kartellrecht Berlin, November 2018 - 2 - A. Einleitung Der freie

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

baik Bundessektion Architekten Honorar Information Architektur 7_2008 Modul2

baik Bundessektion Architekten Honorar Information Architektur 7_2008 Modul2 baik Bundessektion Architekten Honorar Information Architektur 49 Modul2 50 baik Bundessektion Architekten Honorar Information Architektur Im Auftrag der Bundessektion Architekten der Bundeskammer der

Mehr

Wettbewerbsbehörde mit mehr Biss

Wettbewerbsbehörde mit mehr Biss Wettbewerbsbehörde mit mehr Biss Bundeswettbewerbsbehörde mit mehr Biss Status Quo: Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist ausschließlich Aufgriffs- & Ermittlungsbehörde; keine Entscheidungsbehörde Ziel: BWB

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

Inhaltsverzeichnis VIII

Inhaltsverzeichnis VIII Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einleitung... 1 A. Gegenstand der Untersuchung... 1 B. Gang der Untersuchung... 7 Kapitel 2: Definitionen der umfassten Formen gemeinsamer Statistikarbeit... 9 A. Erhebungen...

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung ) Page 1 of 5 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung ) zwischen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Fabriksgasse 13 8700 Leoben-Hinterberg Austria einschließlich aller verbundenen

Mehr

Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014

Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014 Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014 AGENDA A. Einordnung des Kartellverbots in die Kartellrechtsordnung B. Tatbestandsvoraussetzungen

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Mag. iur Christoph Engel E-Commerce in der Schweiz: Richtig Werben mit Preisen und Preisnachlässen Wer im Onlinehandel auch die Schweiz als Absatzmarkt für sich gewinnen möchte, wird dort natürlich

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Europarechtlich harmonisierte Steuern Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Europarechtlich harmonisierte Steuern Deutscher Bundestag WD /17 Europarechtlich harmonisierte Steuern 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Europarechtlich harmonisierte Steuern Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.01.2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB)

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB) Dezember 2015 Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der privat organisierte und von zuständigen Behörden

Mehr

MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)

MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Die neuen Direktsanktionen können bei bestimmten Zusammenarbeits- oder Vertriebsvereinbarungen auch gegenüber kleinen und mittleren

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT B 2

Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT B 2 INHALTSVERZEICHNIS Besonderer Teil der Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002) 2 ABSCHNITT B 2 INNENRAUMGESTALTUNG SOWIE KUNSTGEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE FORMGEBUNG 2 1 Allgemeines 2 2 Anwendungsbereich

Mehr

Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)

Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Europäisches und deutsches Kartellrecht Ringvorlesung im WS 2014/15 Dr. Christoph Wolf Würzburg, 22.10.2014 Freistellung

Mehr

DER HOLZMARKT TRENDS UND AUSSICHTEN SALZBURGER WALD & HOLZGESPRÄCHE 2014 KUCHL WOLFGANG HOLZER

DER HOLZMARKT TRENDS UND AUSSICHTEN SALZBURGER WALD & HOLZGESPRÄCHE 2014 KUCHL WOLFGANG HOLZER DER HOLZMARKT TRENDS UND AUSSICHTEN 19 11 2014 SALZBURGER WALD & HOLZGESPRÄCHE 2014 KUCHL DER HOLZMARKT TRENDS UND AUSSICHTEN Dürfen wir überhaupt darüber reden? Kartellverbot ( 1 KartG; Art 101 AEUV)

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

Bekanntmachung. über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung -

Bekanntmachung. über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz - Landeskartellbehörde - Bekanntmachung über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung -

Mehr

Bedeutung der HOAI und Darstellung aktueller Entwicklungstendenzen (Diskurs um Erhalt der HOAI im europäischen Kontext)

Bedeutung der HOAI und Darstellung aktueller Entwicklungstendenzen (Diskurs um Erhalt der HOAI im europäischen Kontext) Technik Nico Schröter Bedeutung der HOAI und Darstellung aktueller Entwicklungstendenzen (Diskurs um Erhalt der HOAI im europäischen Kontext) Studienarbeit Thema: Bedeutung der HOAI für Auftraggeber und

Mehr

Mag. Ralph Taschke, LL.M. Sehr geehrte Damen und Herren,

Mag. Ralph Taschke, LL.M. Sehr geehrte Damen und Herren, 5/SN-144/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang übermittelt die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ihre Stellungnahme zum Entwurf

Mehr

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juli 2009, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juli 2009, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen: BGBl. III - Ausgegeben am 30. Juni 2010 - Nr. 58 1 von 5 Brüssel, am 7. Juli 2009 Sehr geehrter Herr Minister, Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juli 2009, deren Inhalt wie folgt lautet, zu

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche

Mehr

Entwurf. VERORDNUNG (EU) Nr. / DER KOMMISSION

Entwurf. VERORDNUNG (EU) Nr. / DER KOMMISSION DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den xxx K(20 )yyy endgültig Entwurf VERORDNUNG (EU) Nr. / DER KOMMISSION vom [ ] über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Lösung (Selektivvertrieb)

Lösung (Selektivvertrieb) Lösung (Selektivvertrieb) Verstoß der Klausel zum Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen gegen Art. 101 I AEUV? - Verbot beeinträchtigt in erster Linie den markeninternen Wettbewerb beim Absatz

Mehr

Vertriebsverbote im Internethandel

Vertriebsverbote im Internethandel Vertriebsverbote im Internethandel 11. Österreichischer IT-Rechtstag Mag. Robert Wagner, LL.M. Wolf Theiss Rechtsanwälte, Wien 4. Mai 2017 Worum wird es gehen? Unternehmen A ist Hersteller von hochwertigen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

ERKLÄRUNG. zu 123 GWB

ERKLÄRUNG. zu 123 GWB zu 123 GWB Ich/wir erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Mehr

Eigenerklärung über den Ausschluss von Unzuverlässigkeitsgründen nach 123 und 124 GWB

Eigenerklärung über den Ausschluss von Unzuverlässigkeitsgründen nach 123 und 124 GWB Bitte unterzeichnen Sie diese Erklärung. Eine fehlende Unterzeichnung dieser Anlage führt zum Ausschluss des Angebotes. Diese Erklärung muss mit Angebotsabgabe unterzeichnet vorgelegt werden. Eine Nachreichung

Mehr

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG DE Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4 (4) Datum: 24/11/2005 COMMISSION OF THE EUROPEAN

Mehr

Status Quo und Entwicklungstendenzen Seite 2

Status Quo und Entwicklungstendenzen Seite 2 Status Quo und Entwicklungstendenzen im Kartellrecht XV. Wettbewerbssymposium der WKÖ Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. Einleitung Kartellrechtsnovelle 2017 als wesentliche Weiterentwicklung Schadenersatz

Mehr

5. Februar Kunden-Schreiben Nr. 18. Sehr geehrter Kunde, Betrifft: REACH und DuPont

5. Februar Kunden-Schreiben Nr. 18. Sehr geehrter Kunde, Betrifft: REACH und DuPont 5. Februar 2016 Kunden-Schreiben Nr. 18 Sehr geehrter Kunde, Betrifft: REACH und DuPont Diese Mitteilung ist eine vereinfachte Betrachtung und betrifft die Stoffregistrierung nur aus volumenbezogenen Aspekten.

Mehr

Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB

Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Labor Berlin Charité Vivantes GmbH Seite 1 von 6 Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach 123 GWB gemäß Ziffer III.2.2) (1) der Bekanntmachung

Mehr

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt 1 Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/29 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/960 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

Wettbewerbsbeschränkung

Wettbewerbsbeschränkung Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weiter Begriff als Oberbegriff Auslegung der : Ausgangspunkt: Selbständigkeitspostulat Jedes Unternehmen hat selbständig zu entscheiden, welche

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, [Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den. April 207 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 207/00 (NLE) 5649/7 SCH-EVAL 28 SIRIS 4 COMIX 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge.

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge. 2 Die bisherigen missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 KG müssen grundsätzlich auch für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Eine diskriminierungsfreie

Mehr

Modul 2 Abschätzung des Zeitaufwands

Modul 2 Abschätzung des Zeitaufwands Modul 2 Abschätzung des Zeitaufwands Im Auftrag der Bundessektion Architekten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurde das Forschungsprojekt Preisinformation bei Dienstleistungen

Mehr

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE GZ BMF-111107/0031-II/3/2014 Wien, am 28. April 2014 Geschäftsordnung des österreichischen Koordinationskomitees 1 Aufgaben (1) Dem österreichischen Koordinationskomitee

Mehr

KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN FÜR OÖ UND SBG. Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg

KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN FÜR OÖ UND SBG. Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN FÜR OÖ UND SBG KAMMER DER ArchitektInnen IngenieurkonsulentInnen Freiberufliche TechnikerInnen = ZiviltechnikerInnen RECHTLICHE GRUNDLAGEN Ziviltechnikergesetz

Mehr

Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO)

Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO) Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO) Lange Zeit Sonderregelungen für den Kfz-Vertrieb Vertrieb über selbständige Händler und Vertriebsnetze Abgrenzung zu unselbständigen Handelsvertreterverträgen Preisunterschiede

Mehr

KU Europäisches und österreichisches Kartellrecht

KU Europäisches und österreichisches Kartellrecht Freistellung Art 101 Abs 3 AEUV enthält eine Ausnahme für bestimmte Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen Ermöglicht die Berücksichtigung positiver Auswirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen

Mehr

Roam like at Home Mögliche vertragliche Regelungen für offene Datenpakete ab 15. Juni 2017 [unverbindliche Vorlage]

Roam like at Home Mögliche vertragliche Regelungen für offene Datenpakete ab 15. Juni 2017 [unverbindliche Vorlage] Roam like at Home Mögliche vertragliche Regelungen für offene Datenpakete ab 15. Juni 2017 [unverbindliche Vorlage] Stand: 15. Mai 2017 1 Einleitung Bitte beachten Sie, dass Ihr Einleitungstext davon abhängt,

Mehr

Examinatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen

Examinatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen Examinatorium im SPB 8 WS 2018/19 11.1.2019 Kartellrecht in transnationalen Fällen Sachverhalt Fall 1 Konkurrenten A und B vereinbaren einen Mindestpreis für bestimmte Waren A russisches Unternehmen, B

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) 11638/16 UD 174 ENT 148 CORDROGUE 44 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. Juni 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Dezember 2009 Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Aslan Milla (aslan.milla@at.pwc.com) Mitglieder der Arbeitsgruppe: Otto Altenburger, Erich

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen

Mehr

Die Individualnichtigkeitsklage

Die Individualnichtigkeitsklage Die Individualnichtigkeitsklage für Maßnahmen von OLAF, Eurojust, Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft Trier, 21. März 2013 Fritz Zeder BMJ Universität Wien 1 I. Rechtstatsachen II. und III.

Mehr

Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie

Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Dr. Stefan Ohlhoff Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitssitzung am 17. Juni 2016 Baden-Baden

Mehr

2. Juli 2010 zu Zl. -2V-LG-933/ Regierungsvorlage

2. Juli 2010 zu Zl. -2V-LG-933/ Regierungsvorlage 2. Juli 2010 zu Zl. -2V-LG-933/9-2010 Regierungsvorlage E r l ä u t e r u n g e n zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz geändert wird I. Allgemeines: 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/10 BESCHLUSS vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 1030 Wien GZ: 21.105/124-2/02 Wien, 30. September 2002 Betrifft:

Mehr

V E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und

V E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden KZV Hamburg genannt)

Mehr

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dr. Corina Jürschik, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts,

Mehr

:.---- I '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen:

:.---- I '..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen: :.---- I 17-463 Gesetz wird vom.. '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBI.Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im 1

Mehr

Geoblocking und Kartellrecht

Geoblocking und Kartellrecht 1 Geoblocking und Kartellrecht Atelier de la concurrence 8. Februar 2017 Stefan Tsakanakis 2 Geoblocking: Begriff Wenn aufgrund des Aufenthaltsortes der Benutzer: Der Zugangs zu Websites blockiert wird

Mehr

1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 5 1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung

Mehr

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung

Mehr

Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung

Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit (vom Bewerber bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von Dritten, auf deren Eignung

Mehr

VV zu 55 LHO. Zu 55:

VV zu 55 LHO. Zu 55: 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

Mehr

Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 5/12

Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 5/12 Oberster Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr