Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)

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1 Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Europäisches und deutsches Kartellrecht Ringvorlesung im WS 2014/15 Dr. Christoph Wolf Würzburg,

2 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 2 Inhalt 1. Überblick 2. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. 2 Abs. 1 GWB im Einzelnen 3. Verfahren der Freistellung im Einzelfall 4. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)

3 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 3 Einstiegsfall Sachverhalt: Die DFL GmbH ist für Spielbetrieb, Lizenzierung und Vermarktung der Fußball-Bundesliga zuständig. Die Bundesliga-Vereine müssen, um eine Lizenz zu erhalten, ihre Vermarktungsrechte weitgehend (nicht komplett) an die DFL übertragen. Die bei ihnen verbleibendenden Rechte (z.b. Internet) dürfen sie insbesondere nicht gebündelt vermarkten. Die DFL vermarktet die Rechte an den Bundesligaspielen in einem Bieterverfahren jeweils für mehrere Spielzeiten in unterschiedlichen Rechtepaketen. (Nach Bundeskartellamt, Beschluss v , B 6-114/10)

4 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 4 Inhalt 1. Überblick 2. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. 2 Abs. 1 GWB im Einzelnen 3. Verfahren der Freistellung im Einzelfall 4. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)

5 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 5 Überblick Inhalt der Regelung Zweck der Regelung Tatbestandsmerkmale Prüfungsreihenfolge Rechtsfolge/Verfahren/Beweislast Verhältnis zu Art. 102 AEUV

6 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 6 Vier Elemente Reihenfolge der Prüfung lt. Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG 1. Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen Fortschritts 2. Unerlässlichkeit der den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen für die Zielverwirklichung 3. Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn 4. Keine Ermöglichung der Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren.

7 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 7 Inhalt 1. Überblick 2. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. 2 Abs. 1 GWB im Einzelnen 3. Verfahren der Freistellung im Einzelfall 4. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)

8 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 8 Effizienzgewinne (1) Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Synergieeffekte durch Zusammenlegung komplementärer Geschäftsaktivitäten Skalenvorteile, z.b. gemeinsame Beladung eines einzigen Lkw durch zwei Unternehmen, die ihn jeweils nur halb beladen könnten just in time"-lieferung: Senkung von Lagerkosten, Auslastung von Produktionskapazitäten Vertriebsvereinbarung: z.b. Senkung von Vertriebskosten Befristete Preisbindung der zweiten Hand erlaubt Einführung eines Produkts, das besonderer Beratung bedarf

9 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 9 Effizienzgewinne (2) oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen Technologietransfer: Lizenznehmer kann neue oder bessere Produkte herstellen Gemeinschaftsunternehmen zur Entwicklung und ggf. zu gemeinsamer Produktion eines besonders sicheren Reifens mit verschiedenen Luftkammern Bankenkooperation, die die innereuropäische Zahlung erleichtert und beschleunigt

10 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 10 Unerlässlichkeit der Beschränkung Können die Effizienzgewinne auch mit einer weniger wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erzielt werden? Skalenvorteile nur dann beachtlich, wenn nicht auch durch internes Wachstum und Preiswettbewerb zu erzielen Verhinderung von hold-up-situation durch Vertikalvereinbarung, vertragsspezifische Investition, Bindung an Abnehmer, Bedingung, vertragsgegenständliche Teile nicht von Dritten zu beziehen oder Mindestmengen der Teile beim Lieferanten zu kaufen

11 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 11 Angemessene Beteiligung der Verbraucher Gesamtbilanz der Vor- und Nachteile Verbraucher: Alle Nutzer, d.h. Endkunden, Produzenten, Großhändler und Einzelhändler Gewinn: Alle denkbaren Vorteile, nicht nur Preissenkungen, sondern auch größere Auswahl, größere Markttransparenz etc. Angemessenheit: Nachteile werden mindestens kompensiert ( Nettowirkung ), Zeitfaktor

12 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 12 Keine Ausschaltung des Wettbewerbs Vorrang Wettbewerbsschutz vor potenziellen Effizienzgewinnen Je weniger Wettbewerb vor Vereinbarung, umso niedriger die Schwelle für Ausschaltung des Wettbewerbs Berücksichtigung von Marktanteilen und weiteren Faktoren

13 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 13 Inhalt 1. Überblick 2. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. 2 Abs. 1 GWB im Einzelnen 3. Verfahren der Freistellung im Einzelfall 4. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) 5. Dynamischer Verweis auf europäische GVO in 2 II GWB

14 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 14 Verfahren Art. 1 Abs. 2 VO 1/2003/ 2 Abs. 1 GWB: Legalausnahme statt Anmeldung Selbstveranlagung Art. 10 VO 1/2003: Positiventscheidung Unverbindliche Beratungsschreiben (Bekanntmachung Beratungsschreiben ) 32c GWB: Kleine Positiventscheidung Informelle Beratung

15 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 15 Inhalt 1. Überblick 2. Die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. 2 Abs. 1 GWB im Einzelnen 3. Verfahren der Freistellung im Einzelfall 4. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)

16 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 16 Gruppenfreistellungsverordnungen Grundlagen Zweck: Erleichterung der Selbstveranlagung durch Regelung typischer Kategorien Rechtsnatur: Verordnungen i.s.v. Art. 288 Abs. 1 AEUV, unmittelbare Wirkung in Mitgliedsstaaten Rechtsgrundlage: Art. 103 Abs. 1 AEUV Wirkung: Konstitutiv (str.), d.h. unabhängig von Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV Dynamischer Verweis in 2 Abs. 2 GWB

17 Freistellung vom Kartellverbot Ringvorlegung Kartellrecht WS 2014/15 Seite 17 Gruppenfreistellungsverordnungen Systematik Anwendungsbereich Typ der Vereinbarung Ggf. Wettbewerbsverhältnis Einbeziehung von Nebenvereinbarungen Marktanteilsschwelle(n) Ggf. positive Freistellungsvoraussetzungen Keine Kernbeschränkungen (schwarze Klauseln) Nicht freigestellte Beschränkungen (graue oder rote Klauseln)

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Christoph Wolf Oppenländer Rechtsanwälte Börsenplatz Stuttgart T + 49 (0) 711 / F + 49 (0) 711 / wolf@oppenlaender.de

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