Wettbewerbsrecht. Wintersemester 2015/ , Dr. Daniel Könen, LL.M.
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- Nikolas Klein
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1 Wettbewerbsrecht Wintersemester 2015/ , Dr. Daniel Könen, LL.M.
2 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen I: Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen Tatbestandsmerkmale des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ( 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV) Unternehmensbegriff Maßnahmen Vereinbarung zwischen Unternehmen Beschlüsse Abgestimmte Verhaltensweisen Wettbewerbsbeschränkung, Spürbarkeit (Relevanter Markt) Bezwecken oder bewirken , Dr. Daniel Könen, LL.M. 2
3 Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen Bis GWB 2005: Unterscheidung kennzeichnend Vertikale Austauschverträge./. Horizontale Kartellvereinbarungen Wettbewerbspolitisch (zweifelhafte) Annahme, dass vertikale Wettbewerbsbeschränkungen weniger gefährlich als horizontale Abgrenzungskriterien schwierig zu definieren Art. 101 AEUV unterscheidet nicht Mit 7. GWB-Novelle Angleichung 1 GWB an Art. 101 AEUV Abkehr Administrativfreistellung Einführung der Legalausnahme; Vertikal-Freistellung einfacher (Vertikal-GVO) Relikt Vertikalregelung 30 GWB (Preisbindung Zeitschriften u. Zeitungen) , Dr. Daniel Könen, LL.M. 3
4 Kartellverbot, 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV Europarechtliche Systematik: Abgrenzung zu den staatengerichteten Grundfreiheiten; unternehmensgerichtetes Wirtschaftsrecht Drei Säulen des Kartellrechts: Kartellverbot, 1 GWB, Art. 101 AEUV = Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen; Verhaltenskontrolle Diskriminierungs- und Behinderungsverbot, 19, 20, 21 GWB, Art. 102 AEUV = Verbot der Ungleichbehandlung und unbilligen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen; Verhaltenskontrolle Zusammenschlusskontrolle, 36, 40 GWB, FKVO = Verbot von wettbewerbsschädlichen Unternehmensfusionen; Strukturkontrolle , Dr. Daniel Könen, LL.M. 4
5 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art ) Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art ) 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere [ ] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. 1 GWB i.v.m. 134 BGB Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.v.m. GVO bzw. 2 GWB i.v.m. GVO , Dr. Daniel Könen, LL.M. 5
6 Unternehmensbegriff Ziel: freier und unverfälschter Wettbewerb Wettbewerbsrecht als Marktordnungsrecht, d.h. Schaffung eines rechtlichen Ordnungsrahmens, innerhalb dessen sich der Wettbewerb frei entfalten kann; Wettbewerbsbeschränkungen sollen verhindert werden Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt > wirtschaftliche Handlungsfreiheit , Dr. Daniel Könen, LL.M. 6
7 Funktionaler Unternehmensbegriff Jede selbstständige geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, dh jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Einheit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen (jeweils fragliche Beziehung maßgeblich) Funktion: Ausklammerung der Sphäre des privaten Verbrauchs und der hoheitlichen Tätigkeit des Staates (nicht: reine Beschaffungstätigkeit) sowie des Arbeitsmarktes Nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr Weite Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes! Rechtsform, Finanzierung, Gewinnerzielungsabsicht unerheblich Freie Berufe erfasst Öffentliche Unternehmen ( 130 GWB), Sport- u. Berufsverbände u. gemeinnützige Unternehmen erfasst Auch das potentielle Unternehmen , Dr. Daniel Könen, LL.M. 7
8 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art ) Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art ) 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere [ ] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. 1 GWB i.v.m. 134 BGB Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.v.m. GVO bzw. 2 GWB i.v.m. GVO , Dr. Daniel Könen, LL.M. 8
9 Weitere Tatbestandsmerkmale: Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Spürbarkeit (ungeschrieben) bezwecken oder bewirken , Dr. Daniel Könen, LL.M. 9
10 Vereinbarungen zwischen Unternehmen Im Hinblick auf Schutzgut Wettbewerb weit zu verstehen Der Begriff Vereinbarung wurde in Angleichung an das eur. Recht gewählt (= Auslegung sowohl 1 a.f. als auch Art. 101 AEUV vgl. Regelbsp.) Definition: jede inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten (Form unbeachtlich) Verträge isd Zivilrechts gentlemen`s agreements nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten Gegenstand oder Motiv unbeachtlich obj. Sichtweise Grds. keine bloß einseitigen Maßnahmen , Dr. Daniel Könen, LL.M. 10
11 Vereinbarungen zwischen Unternehmen P: Einseitige Maßnahmen (Grds. nur 19, 20) Grds. Vereinbarung (-) Ausnahme: wenn Parteien in engem Verhältnis zueinander stehen (z.b. Vertrag) und die andere Partei, um die vertraglichen Beziehungen nicht zu gefährden, dem Verhalten der anderen folgt Bsp.: Einseitige Aktionen oder öffentliche Erklärungen eines Herstellers, die von den Händlern stillschweigend angenommen werden. Ablehnung der Aufnahme eines neuen Händlers in ein selektives Vertriebssystem trotz Erfüllung aller Voraussetzungen, wenn die Ablehnung Ausdruck der gemeinsamen Politik des Herstellers und der zugelassenen Händler ist. Dann nur scheinbar einseitige Maßnahme , Dr. Daniel Könen, LL.M. 11
12 Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Unternehmensvereinigung Jeder Zusammenschluss mehrerer konkurrierender Unternehmen, dessen Zweck darin besteht gemeinsame Interessen zu verfolgen Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation Führen zu den selben Effekten, wie Vereinbarungen der Unternehmen als solche z.b.: Arbeitgeberverbände, Kammern der freien Berufe, Verbände, DFB Nicht: Verbraucherverbände, Gewerkschaften als solche (anders, wenn als Einkaufsorganisation) , Dr. Daniel Könen, LL.M. 12
13 Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Beschlüsse Abgabe paralleler (Willens-)Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung Maßgeblich sind die Verbandsstatuten So kann z.b. Mehrheitsentscheid ausreichen Wird dann jedem, der sich unterwirft zugerechnet Zivilrechtliche Wirksamkeit unbeachtlich Kennzeichnend ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener Koordinierungswille zu einem bestimmten Marktverhalten Wirtschaftliche oder indirekte Bindung reicht , Dr. Daniel Könen, LL.M. 13
14 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Auffangtatbestand für die ersten beiden Varianten Definition: Jede willentliche Koordinierung von Verhalten von mindestens zwei selbständigen Unternehmen am Markt Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs und die Unsicherheit über die Reaktion eines Konkurrenten Im Unterschied zur Vereinbarung wird lediglich auf die Verbindlichkeit verzichtet Nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens (bewusstes, aber autonomes Parallelverhalten; vgl. Selbständigkeitspostulat) , Dr. Daniel Könen, LL.M. 14
15 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Beispiele: Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen Informationen über Preise, Verkaufsmengen, Kunden, etc. ausgetauscht werden Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten von Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle Verteilung von Preislisten über den Verband Unnötig frühe oder unnötig präzise Ankündigungen von Preiserhöhungen, in der erkennbaren Erwartung, dass sich die Wettbewerber dem anschließen (dann aber Abgrenzung zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit) , Dr. Daniel Könen, LL.M. 15
16 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Erforderlich aber auch ausreichend ist ein als solches erkanntes Abstimmungsangebot und dessen zumindest konkludente Annahme (ohne eine rechtliche oder faktische Bindung) Form der Abstimmung unerheblich Nur die direkte Kommunikation ist erfasst Parallelverhalten (nur) als Indiz (aber gewichtiges) Wichtigstes Mittel sind die sog. Marktinformationssysteme Ausschaltung des Geheimwettbewerbs Anonymisierte Systeme unbedenklich Das Zuspielen von Informationen über zukünftiges Verhalten reicht aus, wenn die anderen tatsächlich nachziehen Die Möglichkeit an Informationen zu kommen, tritt dann an die Stelle des Risikos, sich auf dem Markt falsch zu verhalten , Dr. Daniel Könen, LL.M. 16
17 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Definition des EuGH: Verboten ist jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines anderen Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das eigene aktuelle oder geplante Marktverhalten ins Bild zu setzen , Dr. Daniel Könen, LL.M. 17
18 Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Abgrenzung zur Vereinbarung: Beide Varianten bezwecken oder bewirken die Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens Der Unterschied liegt im Maß des Bindungswillens Vereinbarung - Wille zur rechtlichen Bindung = Vertrag - Wille zur (bloß) wirtschaftlichen, moralischen oder gesellschaftlichen Bindung = gentlemen s agreement Abgestimmtes Verhalten - Kein Wille zu irgendeiner Bindung - Unternehmen wollen uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit behalten, ob sie einem Verhalten folgen - Koordinierung nur durch eine darauf abzielende Fühlungnahme , Dr. Daniel Könen, LL.M. 18
19 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art ) Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art ) 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere [ ] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. 1 GWB i.v.m. 134 BGB Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.v.m. GVO bzw. 2 GWB i.v.m. GVO , Dr. Daniel Könen, LL.M. 19
20 Wettbewerbsbeschränkung Nach altem GWB: Beschränkung der Wahlmöglichkeit der Marktgegenseite Heute: Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Beteiligten 1 GWB will zwar nur den Wettbewerb schützen und nur mittelbar die Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer sichern Die Verhinderung von Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer ist wegen der Auswirkungen auf den Wettbewerb aber das Mittel zum Schutz des Wettbewerbs m.a.w. sind Beschränkungen der Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen verboten, um so den Wettbewerb zu schützen Konzernabsprachen oder gesetzliche Vorgaben nicht erfasst, da kein Handlungsspielraum bzw. kein Wettbewerb , Dr. Daniel Könen, LL.M. 20
21 Wettbewerbsbeschränkung Verhindern = völlige Einstellung von Wettbewerb Einschränken = Verminderung von Wettbewerb Verfälschen = im Wege der EU-Hamonisierung Genaue Festlegung nicht erforderlich, da kein wesentlicher Unterschied , Dr. Daniel Könen, LL.M. 21
22 Wettbewerbsbeschränkung Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb Das Kartellverbot umfasst jede Beschränkung der wettbewerblichen und unternehmerischen Handlungsfreiheit Es gilt für horizontale und vertikale Vereinbarungen Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten, Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen, Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz , Dr. Daniel Könen, LL.M. 22
23 Spürbarkeit (ungeschrieben) Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein (Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) D.h. sie muss geeignet sein, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur in einem unbedeutenden Umfang zu beeinflussen (Definition des EuGH) Die Voraussetzungen sind sehr hoch, d.h. die Schwelle, ab der eine Wettbewerbsbeeinträchtigung spürbar ist, ist sehr niedrig , Dr. Daniel Könen, LL.M. 23
24 Bezwecken oder bewirken (objektiv) bezwecken Definition: Die Einschränkung wettbewerblicher Handlungsfreiheiten ist unmittelbar Gegenstand von Vertragspflichten Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden Eine tatsächliche Eignung ist also nicht erforderlich (weite Auslegung im Hinblick auf EU-Recht) Kernbeschränkungen: Horizontal: Preisabsprachen, Quotenabsprachen, Gebietsaufteilungen, Abkaufen von Wettbewerb, Nichtangriffspakt Vertikal: Festsetzung von WVP, Gewährung von absolutem Gebietsschutz für den Abnehmer, Wettbewerbsverbote zum Nachteil der Abnehmerseite, Alleinbezugsverpflichtung des Abnehmers , Dr. Daniel Könen, LL.M. 24
25 Bezwecken oder bewirken bewirken Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender Zweck ist nicht festzustellen, d.h. Kartellverstoß wird praktiziert Es muss in concreto die Möglichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung festgestellt werden Wettbewerbswidriges Verhalten ist nur bei Handlungsspielraum möglich, z.b. kann es bei regulierten Preisen nur Qualitätswettbewerb geben , Dr. Daniel Könen, LL.M. 25
26 Kartellverbot Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art ) Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art ) 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Art. 101 AEUV (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere [ ] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. 1 GWB i.v.m. 134 BGB Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.v.m. GVO bzw. 2 GWB i.v.m. GVO , Dr. Daniel Könen, LL.M. 26
27 Zwischenstaatlichkeitsklausel Aus Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003 und 22 GWB folgt, dass immer wenn Zwischenstaatlichkeit gegeben ist, nationale Wettbewerbsbehörden jedenfalls auch AEUV-Regeln anzuwenden haben Weite Auslegung, um möglichst großen Anwendungsbereich zu sichern Handel im denkbar weitesten Sinne = gesamter Wirtschaftsverkehr Auch Vertragsbündel auf ihre Wirkungen zu untersuchen Maßstab sind die hypothetischen Verhältnisse ohne die fragliche Maßnahme, d.h. bei Wettbewerb Maßgeblich ist, ob die Maßnahme eine (spürbare) Veränderung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten haben kann , Dr. Daniel Könen, LL.M. 27
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