Energiespeicher im Kartellrecht
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- Thilo Beckenbauer
- vor 6 Jahren
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1 9. Dornburger Energiegespräche "Energie und Technik" Energiespeicher im Kartellrecht Jena, 23. November 2017 Dr. Rolf Hempel, CMS Hasche Sigle
2 Übersicht Energiespeicher Arten: Gasspeicher - Porenspeicher - Kavernenspeicher - H-Gas oder L-Gas Stromspeicher - Pumpspeicherwerke - Druckluftspeicherkraftwerke - "Power-to-Gas"-Anlagen - Wiederaufladbare Batterien - Schwungmassenspeicher - Kondensatoren Einsatzmöglichkeiten: - Versorgungssicherheit - Flexibilität - Spitzenlast-Management
3 Anwendbares Recht - Europäisches Kartellrecht gilt unmittelbar und uneingeschränkt Nationales Recht kann die Anwendbarkeit europäischen Rechts nicht ausschließen - Deutsches Kartellrecht (GWB) Das EnWG enthält Regeln zur Anwendbarkeit des deutschen Kartellrechts Das GWB ist nicht anwendbar, wenn das EnWG abschließende Regelungen trifft (z.b. Netzzugang zu Gas- und Stromnetzen)
4 Marktabgrenzung I - Gasspeicher: Sachlich: - Einheitlicher Markt für Gasspeicher (so Europäische Kommission und Bundeskartellamt) - Betrachtet wurde auch eine Abgrenzung zwischen Poren- und Kavernenspeichern sowie zwischen Speichern für H-Gas und Speichern für L-Gas Räumlich: - Grundsätzlich haben die Kartellbehörden einen bundesweiten Markt für Gasspeicher abgegrenzt - Betrachtet wurde auch ein regionaler Markt, der einen Radius von 200 km oder gar nur 50 km um den Gasspeicher erfasst
5 Marktabgrenzung II - Stromspeicher: Bislang keine Praxis zur Marktabgrenzung ("Neuland") Methode zur Marktabgrenzung: "Bedarfsmarktkonzept" Danach gehören alle Waren und/oder Dienstleistungen einem sachlich relevanten Markt an, die aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren - Eigenschaften, - dem Verwendungszweck und - dem Preis als austauschbar angesehen werden.
6 Marktabgrenzung III - Stromspeicher: Denkbare sachliche Marktabgrenzung: - Markt für Erzeugung und Erstabsatz von Strom - Markt für Speicherleistungen: Ermöglicht Flexibilität bei wechselnder Auslastung bei der Stromerzeugung Kann Spitzenlast-Situationen beim Verbrauch "abfedern" Ausgleich von Stromverlusten - Markt für die Nachfrage nach Strom? Um Strom zu speichern, muss Strom zunächst nachgefragt werden
7 Marktabgrenzung IV - Stromspeicher: Denkbare räumliche Marktabgrenzung: - Bundesweit bei Annahme eines sachlich relevanten Marktes für die Erzeugung und den Erstabsatz von Strom Speicherleistungen die Nachfrage nach Strom - Regional?
8 Marktbeherrschende Stellung - Marktbeherrschung: Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es - ohne Wettbewerber ist, - keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder - eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Markstellung hat. Marktanteil: - Deutsches Kartellrecht: Marktbeherrschungsvermutung 40 % - Europäisches Kartellrecht: EuGH: 50 % Betreiber von Energiespeichern markbeherrschend? - Bei bundesweiten Märkten sehr unwahrscheinlich. - Merit Order als Anknüpfungspunkt für Marktbeherrschung?
9 Verbotene Verhaltensweisen I - Missbrauchsverbot: Wenn der Betreiber eines Energiespeichers eine marktbeherrschende Stellung hat, dann ist dem Betreiber ein Missbrauch dieser Stellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Betreiber - ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminiert - Entgelte fordert, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ergeben würden - sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen ein angemessenes Entgelt Zugang zu Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es den anderen Unternehmen nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden (Zugang zu "essential facilities")
10 Verbotene Verhaltensweisen I - Typische Form des Missbrauchs: Überhöhte Entgelte Abschottung durch langfristige Verträge, Treuerabatte, usw. Kosten-Preis-Schere Diskriminierung zwischen Nachfragern ohne sachliche Rechtfertigung Diskriminierung intern/extern?
11 Verbotene Verhaltensweisen II - Missbrauchsverbot: Rechtsfolgen: - Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der betroffenen Unternehmen z.b. in Form von Belieferungspflichten: "Kontrahierungszwang" - Schadensersatzansprüche - Bußgeld
12 Verbotene Verhaltensweisen II - Kartellverbot: Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind verboten, wenn sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Es bestehen jedoch Freistellungsmöglichkeiten. - Rechtsfolgen: Nichtigkeit der Vereinbarung Ein Bußgeld kann verhängt werden Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche
13 Verbotene Verhaltensweisen III - Fusionskontrolle: Keine Besonderheiten bei Betreibern von Energiespeichern. Bei Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestands und dem Überschreiten der Aufgreifschwellen besteht eine Anmeldepflicht. - Rechtsfolgen einer Anmeldepflicht: Vollzugsverbot vor Freigabe. Dingliche Vollzugsgeschäfte sind vor Freigabe zu unterlassen, erfolgte Vollzugsgeschäfte sind (schwebend) unwirksam. Verstoß gegen das Vollzugsverbot ist bußgeldbewehrt.
14 Fragen?
15 Vielen Dank! Dr. Rolf Hempel Rechtsanwalt Partner T F E Rolf.Hempel@cms-hs.com
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