Das Bundeskartellamt

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1 Das Bundeskartellamt 1 Kartellverbot, Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht -Theorie und Praxis- Teil II Aalen, 13. November 2014 Dr. Christoph Fritsch Bundeskartellamt

2 Gliederung 2 5. Fusionskontrolle ca Übung Fusionskontrolle 6. Missbrauchsaufsicht 7. Sektoruntersuchungen Beispiel SU Kraftstoffe Pause ca Europäisches Wettbewerbsrecht ca

3 Fusionskontrolle (1) 3 Was ist eine Fusion? Verschmelzung (oder zumindest Verflechtung) bisher selbständiger Unternehmen zu einem einheitlichen neuen Unternehmen Besonderheit in Deutschland: auch bestimmte Minderheitsbeteiligungen sind von Fusionskontrolle erfasst Unternehmenszusammenschlüsse grundsätzlich erlaubt, aber auch negative Folgen möglich (Unternehmenskonzentration, Preissetzungsspielräume, ) Ziel der Fusionskontrolle: Erhalt wirksamen Wettbewerbs, insbesondere Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung verhindern

4 Fusionskontrolle (2) 4 Ablauf eines Fusionskontrollverfahrens Präventives Kontrollverfahren: Anmeldung zur Prüfung vor Vollzug Großteil der Fusionen unproblematisch, Freigabe innerhalb eines Monats (1. Phase). Bei wettbewerblichen Bedenken innerhalb 1. Phase: vertiefte Prüfung (sog. 2. Phase) für weitere 3 Monate. Möglicher Abschluss einer 2. Phase: Freigabe Freigabe mit Auflagen Untersagung Beschlussabteilungen überwiegend nach Branchen aufgestellt: gute Branchenkenntnis erleichtert schnelle Einschätzung des Falles

5 Fusionskontrolle (3) 5 1. Schritt: Prüfung der Anmeldepflicht BKartA prüft nicht alle Fusionsvorhaben, sondern nur mit gewisser Größenordnung (Umsatzschwellen) Überschreitung der Umsatzschwellen ( 35 Abs 1 GWB) zusammen weltweite Umsätze > 500 Mio. und mindestens ein Unternehmen im Inland Umsätze > 25 Mio. und ein weiteres Unternehmen Inlandsumsätze > 5 Mio.. bezogen auf Umsätze des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Abgestellt wird immer auf den Konzernumsatz.

6 Fusionskontrolle (4) 6 Ausnahmen von der Anmeldepflicht De-minimis-Klausel : Ein Unternehmen, das im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Mio. erzielt hat, schließt sich mit einem anderen Unternehmen zusammen. Bagatellmarktklausel : Auf dem betroffenen Markt werden seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Dienstleistungen angeboten und im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. umgesetzt.

7 Fusionskontrolle (5) 7 Abgrenzung zur europäischen Fusionskontrolle Überschreitung der Umsatzschwellen EU (Art. 1 Abs. 2 FKVO): - zusammen weltweite Umsätze > 5 Mrd. und - mindestens 2 Unternehmen gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils > 250 Mio. Es sei denn, die beteiligten Unternehmen erzielen jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. EU-Fusionskontrolle trotz Nichterreichen der Schwellen bei Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 FKVO

8 Fusionskontrolle (6) 8 Zusammenschlusstatbestände ( 37 Abs. 1 GWB) Vermögenserwerb: Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil (z.b. Filialen, Grundstücke) Kontrollerwerb: Erwerb der Kontrolle z.b. durch Rechte oder Verträge Anteilserwerb: Erwerb von Anteilen, wenn sie allein oder zusammen mit anderen, dem Erwerber bereits gehörenden Anteilen 25 % oder 50% des anderen Unternehmens erreichen wettbewerblich erheblicher Einfluss: jede sonstige Verbindung von Unternehmen, aufgrund derer Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausgeübt werden kann (Beispiel: Beteiligung großer Energieversorger an kleinen Stadtwerken)

9 Fusionskontrolle (7) 9 2. Schritt: Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbes. von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist zu untersagen Erster Anhaltspunkt Marktanteil Normalerweise lohnt es sich ab 40% genauer hinzusehen! Wichtige Indikatoren: u.a. Präsenz wichtiger Wettbewerber, wettbewerbliche Nähe, (freie) Kapazitäten, Wechselkosten, Marktzutrittsschranken, Marktphase, Nachfragemacht, Substitutionsmöglichkeiten, Verflechtungen mit Wettbewerbern

10 Fusionskontrolle (8) 10 Zentrale Frage: Was ist der relevante Markt? Marktabgrenzung ist erforderlich: in sachlicher Hinsicht: Welche Produkte gehören zu einem Markt? in räumlicher Hinsicht: Auf welche Bezugsalternativen können die Verbraucher in räumlicher Hinsicht ausweichen? Bedarfsmarktkonzept: Welche Produkte sind aus Sicht des Verbrauchers gleich geeignet, einen bestimmten Bedarf zu decken? Bsp. sachliche Marktabgrenzung: Windeln (Babywindeln vs. Inkontinenzprodukte) Bsp. räumliche Marktabgrenzung: Lieferradius bei Asphaltmischgut 25 km

11 Fusionskontrolle (9) 11 Mittel zur Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen Befragungen von Wettbewerbern und Kunden ggf. per Auskunftsbeschluss Ökonometrische Analysen, z.b. Ausschreibungs-/Bieteranalysen; UPP- Test; Ermittlung von Kreuzpreiselastizitäten Auswertung interner Dokumente der Zusammenschlussbeteiligten externe Marktstudien und Gutachten wenn sinnvoll: Inaugenscheinnahme von Produktionsanlagen

12 Fusionskontrolle (10) 12 Ministererlaubnis ( 42 Abs. 1 GWB) Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss erlauben (auf Antrag der beteiligten Unternehmen) Voraussetzung: Wettbewerbsbeschränkung wird von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen oder überragendes Interesse der Allgemeinheit Seit 1973 insgesamt 21 Anträge auf Ministererlaubnis, davon in 8 Fällen erteilt Bsp: E.on-Ruhrgas (2002): Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Strom- und Gasmarkt. ABER Überragendes Interesse der Allgemeinheit: Versorgungssicherheit mit Erdgas in Deutschland

13 Fusionskontrolle (11) 13 Sanierungsfusion Freigabe trotz Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, unter folgenden Voraussetzungen: Zielunternehmen muss sanierungsbedürftig sein keine weniger wettbewerbsbeschränkende Alternative zu dem Zusammenschluss (insbesondere kein alternativer Erwerber) Marktanteile des Zielunternehmens fallen bei Ausscheiden aus dem Markt ohnehin dem Erwerber zu Bsp: Frankfurter Rundschau, Übernahme durch FAZ: Insolvenzantrag sanierungsbedürftig alternatives Kaufangebot vorhanden, aber nicht mit rechtlicher und tatsächlicher Realisierung zu rechnen Marktanteil der FR wäre auch ohne Übernahme an FAZ gefallen (Leserund Anzeigenmarkt)

14 Fusionskontrolle (12) 14 Sonderregelungen für einzelne Wirtschaftsbereiche Presse- und Rundfunkunternehmen: Ansatz des achtfachen Umsatzes bei Zeitungen und Zeitschriften und des zwanzigfachen Umsatzes bei Rundfunkprogrammen Vorbeugung von Konzentrationstendenzen auf umsatzmäßig kleinen Märkten Schutz der Pressevielfalt Handel mit Waren: Ansatz des Umsatzes zu ¾ Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungen von Fusionskontrolle befreit, wenn Erwerb nur vorübergehend zur weiteren Veräußerung (innerhalb eines Jahres)

15 Fusionskontrolle 15 Zeit für Fragen

16 Fusionskontrolle 16 Übung

17 Missbrauchsaufsicht (1) 17 Was ist Marktbeherrschung? Marktbeherrschung entsteht z.b. durch internes Wachstum, hoher Innovationstätigkeit oder in Netzindustrien und natürlichen Monopolen Marktbeherrschung an sich nicht verboten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht, um Wettbewerber zu behindern oder ihre Kunden auszubeuten, ist verboten Missbrauch wirtschaftlicher Macht liegt vor bei erheblicher Beeinträchtigung wirtschaftlicher Handlungsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung

18 Missbrauchsaufsicht (2) 18 Was ist Missbrauchsaufsicht? Besondere Kontrolle von marktmächtigen bzw. marktbeherrschenden Unternehmen Bei marktbeherrschenden Unternehmen: Verhaltensspielraum, der vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert wird Rechtsgrundlage: 19, 20, 29 GWB

19 Missbrauchsaufsicht (3) 19 Formen des Missbrauchs: Behinderungsmissbrauch (horizontal) Wirtschaftliche Handlungsmöglichkeiten anderer Unternehmen (Konkurrenten, Abnehmer, Lieferanten) werden erheblich und ohne sachlichen gerechtfertigten Grund beeinträchtigt ( 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB). Auch: gezielte Kampfpreisstrategie, um Wettbewerber aus dem Markt zu drängen Bsp. Flugverbindung Frankfurt Berlin: Kampfpreisstrategie der Lufthansa, um Newcomer Germania wieder aus dem Markt zu drängen

20 Missbrauchsaufsicht (4) 20 Fortsetzung: Behinderungsmissbrauch Missbrauch durch Zugangsverweigerung: Konkurrenten wird der Zugang zu eigenen Netzen oder anderen für die Aufnahme des Wettbewerbs wesentlichen Einrichtungen verweigert ( 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). (Wesentliche Einrichtung: weder duplizierbar noch substituierbar) Marktbeherrschende Unternehmen hat Anspruch auf angemessenes Entgelt. Ausnahme: Marktbeherrschendes Unternehmen weist nach, dass Mitbenutzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bsp. Zugang zu Strom- Gasnetzen: Netzbetreiber muss Durchleitung anderer Energieversorger gegen Entgelt zulassen. Bsp.: Fährverbindung Puttgarden - Rødby

21 Missbrauchsaufsicht (5) 21 Formen des Missbrauchs: Ausbeutungsmissbrauch (vertikal) Unternehmen fordert von Lieferanten oder Abnehmern unangemessene Preise oder Konditionen ( 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB). Nachweis der Preisüberhöhung über Vergleichsmarktkonzept (Vergleich mit Preisen, die sich auf vergleichbaren, wettbewerblich organisierten Märkten bilden) Prüfung einer sachlichen Rechtfertigung für überhöhte Preise Bsp. Berliner Wasserbetriebe: Vergleich der Wasserpreise in Berlin mit den Preise in Hamburg, München und Köln, festgestellte Überhöhung teilweise gerechtfertigt durch Sonderkosten aufgrund der Wiedervereinigung

22 Missbrauchsaufsicht 22 Missbrauchsaufsicht Zeit für Fragen

23 Sektoruntersuchung (1) 23 Was ist eine Sektoruntersuchung? Neues Instrument (seit 2005) Nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet Untersuchung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt, wenn Umstände darauf hindeuten, dass der Wettbewerb eventuell verzerrt ist ( 32e GWB) Beispiele: Milchwirtschaft, Stromgroßhandel, Kraftstoffe, Fernwärme, Lebensmitteleinzelhandel, Walzasphalt

24 Sektoruntersuchung (2) 24 Beispiel: SU Kraftstoffe Umfassende Marktstudie zu Kraftstoffmärkten Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff über 3 Mio. Datenpunkte erhoben Erhebungszeitraum: 1. Januar Juni Regionen: Köln, München, Hamburg, Leipzig Keine Belege für Preisabsprachen Aber problematische Marktstruktur: 5 Unternehmen beherrschen gemeinsam den Markt (sog. Oligopol).

25 Sektoruntersuchung (3) 33 Preis pro Liter Kraftstoff 1,48 1,46 1,44 1,42 1,40 1,38 1,36 Shell Aral Total Jet Esso 1,34

26 Sektoruntersuchung (4) 26 Kennzeichen des Oligopols: Markt wird dominiert von wenigen großen Anbietern (Oligopolisten) hohe addierte Marktanteile Kein wesentlicher (Binnen-)Wettbewerb zwischen den Oligopolisten Diesel- und Ottokraftstoffe homogene Massengüter hohe Markttransparenz Überwiegend zersplitterter Restwettbewerb

27 Sektoruntersuchung (5) 27 Preisbeobachtung bei Tankstellen: Preisabsprache ist nicht nötig. Pächter vertraglich verpflichtet, die Preise der Nachbartankstellen an die Konzernzentrale zu melden Jede Tankstelle beobachtet im Durchschnitt 3,38 andere Tankstellen. Konzernzentrale steuert elektronisch die eigene Preissetzung. Preisbewegungen nach festem Muster Preisbeobachtung ist nicht verboten.

28 MTS Kraftstoffe (1) 28 Start der Markttransparenzstelle Kraftstoffe im September 2013: Markttransparenzstellen-Gesetz Anfang November 2012 im Bundestag verabschiedet Verordung mit Details zur Ausgestaltung im April 2013 im Bundestag verabschiedet Ziel: Fortlaufende Marktbeobachtung und umfangreiche Datensammlung, Aufhebung nachfrageseitiger Informationsasymmetrie Mehr als Tankstellen in Deutschland übermitteln in Echtzeit Preise und Preisänderungen an das Bundeskartellamt Partner für Umsetzung: Bundesanstalt für Straßenwesen Nutzung der bestehenden Infrastruktur der BASt Regelbetriebs seit Dezember 2013

29 MTS Kraftstoffe(2) 29 Ausgestaltung der Markttransparenzstelle : Erfahrungen in Österreich zeigen: Aufbau nicht trivial, komplexes IT- Projekt Bundeskartellamt stellt Daten für Informationsdienstleister bereit, keine eigenen Preisinformationen für Bürger Spritpreisvergleichs-Portalen im Internet, Navigationsgeräten und Apps für Smartphones von Drittanbietern Autofahrer können sich am Computer oder per Handy aktuell über Benzinpreise in ihrem Umkreis informieren Durch die Datenbank wohl keine sinkenden Preise, aber Möglichkeit der Verbraucher, gezielt günstige Tankstellen anzusteuern

30 Sektoruntersuchung/MTS 30 Zeit für Fragen

31 Europäisches Wettbewerbsrecht (1) 31 Internationale Zusammenarbeit/ Europa Europäische Kommission: zuständig für Überwachung des Wettbewerbs in der EU European Competition Network (ECN): Netzwerk der EU Wettbewerbsbehörden Kooperation der EU-Wettbewerbsbehörden untereinander und mit der EU-Kommission Unterstützung bei Untersuchungen (z.b. Durchsuchungen, Zeugenvernehmungen), Austausch vertraulicher Informationen Entwicklung einheitlicher Standards (z.b. Kronzeugenregelung) Fallverteilung, wenn mehrere Mitgliedsstaaten betroffen sind

32 Europäisches Wettbewerbsrecht (2) 32 Europäische Kartellverfolgung und Missbrauchsaufsicht Rechtsgrundlagen: Art. 101 AEUV (Kartellverbot), Art. 102 AEUV (Missbrauchsaufsicht) wird von EU-Kommission und vom Bundeskartellamt angewendet Anwendung zusätzlich zum GWB, wenn zwischenstaatlicher Handel beeinträchtigt Inhaltlich gleichen sich AEUV und GWB im Wesentlichen

33 Europäisches Wettbewerbsrecht (3) 33 Europäische Kartellverfolgung und Missbrauchsaufsicht Fallverteilung zwischen nationalen Behörden und EU- Kommission Fallverteilung über ECN Bearbeitung durch bestgeeignete Behörde Kriterien: räumliche Reichweite, Möglichkeiten der Beweiserhebung, Mittel zur Beendigung EU-Kommission i.d.r. bestgeeignete Behörde, wenn Verstoß in mehr als 3 Mitgliedsstaaten

34 Europäisches Wettbewerbsrecht (4) 34 Europäische Fusionskontrolle Rechtsgrundlagen: Fusionskontrollverordung (FKVO) wird nur von EU Kommission angewendet EU-Kommission zuständig, wenn ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat: Überschreitung der Umsatzschwellen (Art. 1 Abs. 2 FKVO) zusammen weltweite Umsätze > 5 Mrd. und mind. 2 Unternehmen EU-weit zusammen > 250 Mio. Es sei denn, beteiligte Unternehmen erzielen jeweils mehr als 2/3 des EU-weiten Umsatzes in einem Mitgliedsstaat Trotz Nichterreichen der Umsatzschwellen, EU-Kommission unter den Bedingungen von Art. 1 Abs. 3 FKVO zuständig

35 Europäisches Wettbewerbsrecht (5) 35 Europäische Fusionskontrolle Verweisung eines Fusionsverfahrens: Verweisung von der EU-Kommission an eine nationale Behörde Voraussetzung: Drohende erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem gesonderten Markt in einem Mitgliedsstaat, der nicht Teil des gemeinschaftsweiten Marktes ist (Art. 9 FKVO) Verweisung von nationaler Behörde an EU-Kommission Voraussetzung: Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten und drohende Beeinträchtigung des Wettbewerbs im antragstellenden Mitgliedsstaat (Art. 22 FKVO) Auch Antrag auf Verweisung von den beteiligten Unternehmen möglich

36 Europäisches Wettbewerbsrecht (6) 36 Europäische Fusionskontrolle Beispiel: Unity Media Kabel Baden-Württemberg Umsatzschwellen der FKVO erfüllt Unity Media: nicht 2/3 des Gesamtumsatzes in einem Mitgliedsstaat Anmeldung bei EU-Kommission Relevanter Markt: Deutscher Endkundenmarkt für TV- Infrastrukturdienste Markt nicht weiter als national, d.h. gesonderter Markt Verstärkung der gemeinsame marktbeherrschende Stellung der 3 großen Kabelnetzbetreiber (Kabel Deutschland, Unity Media, Kabel Baden-Württemberg), d.h. Zusammenschluss droht den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen Verweisung von der EU-Kommission an das Bundeskartellamt

37 Europäisches Wettbewerbsrecht (8) 37 Europäisches Wettbewerbsrecht Zeit für Fragen

38 Das Bundeskartellamt 38 Kartellverbot, Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht -Theorie und Praxis- Ende Teil II Dr. Christoph Fritsch Bundeskartellamt

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