Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe

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1 Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe Building Competence. Crossing Borders. Prof. Dr. iur. Patrick L. Krauskopf / Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage 2. Ziel und Auftrag der Studie 3. Rechtliche Studie Kartellrechtliche Vorgaben Begriff der Marktbeherrschung Marktbeherrschung im Kfz-Gewerbe Kriterien der Marktbeherrschung bei Importeuren 4. Ökonomisch-empirische Studie Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit Investitionsbedingte Abhängigkeit Fehlendes Selbstverschulden 5. Schlussfolgerungen und Fazit 2

2 Ausgangslage Gutachten der ZHAW über Wirkung der Kfz-Bekanntmachung ( ) - Vorangegangene Gutachten der ZHAW Gutachten Marktstruktur ; Gutachten Marktstruktur Gutachten Konsumentenwohlfahrt 2012 Gutachten Effizienzgewinne Ergebnisse der Gutachten Mehrmarkenvertrieb hat Konkurrenz unter den Händlern verstärkt Anteil des Mehrmarkenvertriebs hat sich auf dem Niveau von ungefähr 35% stabilisiert Mehrmarkenunternehmen agieren effizienter und ressourcenschonender, d.h. mit geringerem Aufwand und sind damit volkswirtschaftlich vorteilhafter Kfz-Bekanntmachung hat folglich ihre angestrebte Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt 3 Ziel und Auftrag der Studie Gutachten über Abhängigkeitsverhältnisse im Kfz-Gewerbe (2014) - Kfz-Bekanntmachung stützt sich auf Art. 5 KG - Neues Gutachten soll einen möglichen Missbrauch der Marktmacht gemäss Art. 7 KG untersuchen Die ZHAW ist beauftragt rechtlich und ökonomisch-empirisch zu untersuchen, ob und inwieweit Händler von Importeuren (Herstellern) abhängig sind bzw. letztere im Verhältnis zu den Händlern marktbeherrschend (Art. 4 Abs. 2 KG) sind. 4

3 Rechtliche Studie Kartellrechtliche Vorgaben -Schweiz Art. 5 KG Wettbewerbsabreden Kfz-Bekanntmachung Neubeurteilung der Kfz-Bekanntmachung - EU und EU-Mitgliedstaaten Art. 101 AEUV Wettbewerbsabreden Kfz-GVO 2002 (Händlerschutzbestimmungen) Kfz-GVO 2010 in Anlehnung an Vertikal-GVO (Händlerschutzbestimmungen fallen weg) Mitgliedstaaten suchen nationale Lösungen 5 Rechtliche Studie Begriff der Marktbeherrschung - Marktbeherrschungsbegriff (KG 1995) Art. 4 Abs. 2 KG Wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die diesem die Möglichkeit gibt, wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich den Konkurrenten, den Abnehmern und Verbrauchern gegenüber unabhängig zu verhalten Vermutung ab 60% Marktanteil; weitere Abklärungen bei 30%-60% Marktanteil - Marktbeherrschungsbegriff (KG 2003) Art. 4 Abs. 2 KG wurde durch die Revision des Kartellgesetztes erweitert Relative Marktmacht wird vom Marktbeherrschungsbegriff neu auch umfasst - Praxis zum Marktbeherrschungsbegriff (KG 2003) Untersuchung CoopForte (Art. 7 KG) Zusammenschlussverfahren Migros/Denner (Art. 9/10 KG) 6

4 Rechtliche Studie Marktbeherrschung im Kfz-Gewerbe - Analoge Anwendbarkeit der Kriterien aus der Praxis der Weko auf den Automobilmarkt - Voraussetzungen der Marktbeherrschung bei Importeuren Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit der Händler Investitionsbedingte Abhängigkeit der Händler Kein selbstverschuldetes Klumpenrisiko - Marktbeherrschung des Importeurs i.s.v. Art. 4 Abs. 2 KG gegenüber dem einzelnen Händler liegt vor, wenn entweder die bezugsquellenbedingte Abhängigkeit oder die investitionsbedingte Abhängigkeit erfüllt ist und kein Selbstverschulden vorliegt. 7 Rechtliche Studie Kriterien der Marktbeherrschung bei Importeuren 1. Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit 1. Kriterium: Umsatzanteil mehr als 30% 2. Kriterium: Einseitige Durchsetzung von Bedingungen 3. Kriterium: Gefährdung der Existenz bei Wegfall des Vertrages 2. Investitionsbedingte Abhängigkeit 1. Kriterium: Spezifische Investitionen 2. Kriterium: Keine Exklusivität und keine langfristigen Verträge 3. Kriterium: Gefährdung der Existenz infolge hoher Umstellkosten 3. Kein Selbstverschulden 8

5 Ökonomisch-empirische Studie Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit 1. Kriterium: Umsatzanteil mehr als 30% Umsatzanteile Markenhandel Erste Marke und alle Marken kumulierter Unternehmensanteil alle Marken erste Marke Umsatzanteile 9 Ökonomisch-empirische Studie Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit 2. Kriterium: Einseitige Durchsetzung von Bedingungen Verhandlungsmacht der Garagisten nach Vertragsklausel Insgesamt Festlegung / Änderung der Jahresziele Eröffnung zusätzlicher Standorte Änderung der allg. Geschäftsbedingungen genügend teilweise eher nicht überhaupt nicht Erhöhung / Änderung der Standards 0% 20% 40% 60% 80% 100% 10

6 Ökonomisch-empirische Studie 60 Ursachen für befürchtete Umsatzeinbussen HANDEL Anteil Nennungen (%) Einbussen weil nicht als Markenunternehmen auftreten Einbussen weil weniger Kunden im Service Einbussen weil nicht mehr an Aktionen des Importeurs beteiligt Einbussen weil Servicevertrag an den Händlervertrag gebunden Ursache für Umsatzverlust / spezifische Leistungen der Importeure Einbussen weil die neuesten Markenmodelle nicht anbieten 11 Ökonomisch-empirische Studie Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit 3. Kriterium: Gefährdung der Existenz bei Wegfall des Vertrages 100% 90% Kompensationsmöglichkeiten: Ausmass der möglichen Umsatzkompensation Anteil Nennungen 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% vollständig (90% oder mehr) fast vollständig (70-90%) mehrheitlich (50-70%) teilweise (30-50%) nur in geringem Masse (10-30%) gar nicht (0-10%) 0% Handel Service 12

7 Ökonomisch-empirische Studie Kompensationsmöglichkeiten für Umsatzverluste nach Kündigung Direktimport / Vermittlung von Fahrzeugen Internethandel Anschluss an Systemvertrieb Betriebsform Freier Garagist vollständig Spezialisierung auf den Service teilweise gar nicht Spezialisierung auf den Handel Erhalt des Kundenstamms Vertretung anderer Marken % 50% 100% 13 Ökonomisch-empirische Studie Investitionsbedingte Abhängigkeit 1. Kriterium: Spezifische Investitionen - Im Durchschnitt der Antworten beträgt der Anteil der durch die Importeure ausgelösten Investitionen ca. 50 Prozent. - Die Studie zeigt ausserdem, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Zwang zu Investitionen und der Verhandlungsmacht der Importeure besteht. 14

8 Ökonomisch-empirische Studie Investitionsbedingte Abhängigkeit 2. Kriterium: Keine Exklusivität und keine langfristigen Verträge Ein beachtlicher Teil der Händler sieht sich gezwungen, neue Geschäftsbereiche in Betracht zu ziehen, da sie befürchten, den Händlervertrag mit dem Importeur in der näheren Zukunft zu verlieren. Die Händlerverträge sind nicht auf längere Dauer abgeschlossen, so dass allfällige spezifische Investitionen amortisiert werden könnten. Die Umfrageauswertung enthält nicht genügend Evidenz, um die Hypothese zu verwerfen, dass es seitens der Importeure keinen Einfluss auf die Amortisationsdauer oder Gesamthöhe der Investitionen der Garagisten gibt. 15 Ökonomisch-empirische Studie Investitionsbedingte Abhängigkeit 3. Kriterium: Gefährdung der Existenz durch Umstellkosten Die Studie ergibt, dass wirtschaftliche und faktische Ausweichmöglichkeiten nur unzureichend bestehen. Manche Teilnehmer gaben als Ausweichmöglichkeit an, zusätzlich in einem komplett neuen Geschäftsfeld tätig werden oder gar eine vollständige Umnutzung der Liegenschaft in Betracht ziehen zu müssen, sofern sie den Händlervertrag verlieren. 16

9 Ökonomisch-empirische Studie Kein Selbstverschulden Aus der empirischen Studie ergibt sich, dass das festgestellte Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht zwischen Importeuren und Händlern, wie auch die unzureichend vorhandenen Ausweichmöglichkeiten den gesamten Automobilhandelsmarkt betreffen. Somit kann eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht von einem Händler individuell selbstverschuldet sein. 17 Schlussfolgerungen und Fazit Bezugsquellenbedingte Abhängigkeit 1. Kriterium: Umsatzanteil mehr als 30% Mindestens 40% der Händler erwirtschaften mehr als 30% ihres Gesamtumsatzes auf der Basis eines Händlervertrags. 2. Kriterium: Einseitige Durchsetzung von Bedingungen Die Möglichkeit der Importeure, einseitige Vertragsbedingungen durchzusetzen, wird von den Händlern als stark gewertet. Die Möglichkeit zur einseitigen Durchsetzung von Bedingungen ergibt sich zudem aus der Möglichkeit der Importeure, Leistungen der Händler einzufordern ohne eine adäquate Gegenleistungen zu erbringen. 3. Kriterium: Gefährdung der Existenz bei Wegfall des Vertrages 33% der Händler gehen davon aus, dass ein finanzieller Ausgleich gar nicht oder nur in geringem Masse möglich wäre, wenn der Händlervertrag wegfallen würde. 18

10 Schlussfolgerungen und Fazit Investitionsbedingte Abhängigkeit 1. Kriterium: Spezifische Investitionen Die Händler sind aufgrund der Händlerverträge zu zahlreichen Investitionen verpflichtet. Im Durchschnitt beträgt der Anteil der durch die Importeure ausgelösten Investitionen 50%. 2. Kriterium: Keine Exklusivität und keine langfristigen Verträge Ein beachtlicher Teil der Händler sieht sich gezwungen, neue Geschäftsbereiche in Betracht zu ziehen, da sie befürchten den Händlervertrag mit dem Importeur in der näheren Zukunft zu verlieren. Händlerverträge sind nicht auf längere Dauer abgeschlossen, so dass allfällige spezifische Investitionen amortisiert werden könnten. 3. Kriterium: Gefährdung der Existenz durch Umstellkosten Die Studie ergibt, dass wirtschaftliche und faktische Ausweichmöglichkeiten nur unzureichend bestehen. 19 Schlussfolgerungen und Fazit Fehlendes Selbstverschulden - Den Händler darf kein Selbstverschulden an der Abhängigkeit treffen Das festgestellte Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht zwischen Importeuren und Händlern betreffen den gesamten Automobilhandelsmarkt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann somit nicht von einem Händler individuell selbstverschuldet sein. 20

11 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 21

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