Marktbeherrschungsmissbrauch durch rechtswidrige Konditionen: Facebook im Visier des Bundeskartellamts

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1 Marktbeherrschungsmissbrauch durch rechtswidrige Konditionen: Facebook im Visier des Bundeskartellamts 44. FIW-Seminar Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts 15. / 16. Juni 2016 Professor Dr. Jens-Uwe Franck, LL.M. (Yale) Universität Mannheim

2 The precise motivation for the Bundeskartellamt investigation of Facebook is unclear. [ ] perhaps the Bundeskartellamt doesn t care about the issue one way or the other, but it was ordered to take action by the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy [ ]. Whatever the explanation turns out to be, the investigation is a striking example of the use of competition law to enforce obligations imposed in non-antitrust domains [ ]. Kovacic and Hyman, Regulatory Leveraging: Problem or Solution? (May 2016)

3 Marktanteile von Social Media Seiten nach Seitenabrufen weltweit im Mai 2016 Marktanteil nach Seitenabruf 0,0% 10,0% 20,0% 30,0% 40,0% 50,0% 60,0% 70,0% 80,0% 90,0% Facebook 85,04% Pinterest 6,6% Twitter 4,8% Tumblr 1,48% reddit 0,85% StumbleUpon 0,55% Google+ 0,2% Andere 0,49% Quelle: StatCounter / Statista 2016 (ID )

4 Soziale Netzwerke in Deutschland nach Anzahl der Visits im Dezember 2014 Facebook Google+ Twitter Odnoklassniki (ok.ru) Tumblr Instagram VKontakte LinkedIn Pinterest reddit Xing DeviantArt Jappy Badoo Ask.fm Likes.com StayFriends.de Spin.de Nasza Klasa (nk.pl) Twoo Anzahl der Visits in Millionen ,51 40,04 27,1 23,11 17,72 12,73 11,4 8,45 8,45 8,01 6,3 4,84 4,55 4,53 2,41 2,39 1,73 1,24 1,09 635,5 Quelle: SimilarWeb / Statista (ID 70232)

5 Monatliche Nutzungsdauer von sozialen Netzwerken mit Smartphone-Apps pro Person 07:43 Monatliche Nutzungsdauer in Stunden:Minuten 03:40 03:07 01:39 00:11 Facebook Instagram Twitter Pinterest Google+ in den Vereinigten Staaten / Quelle: Nielsen NetView, July 2013; Nielsen Mobile NetView, July 2013

6 [Eine Vereinbarung kann als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen sein,] wenn [ ] die Rolle, die das nationale Recht den als Versicherungsagenten [ ] tätig werdenden Vertragshändlern zuweist, deren Unabhängigkeit von den Versicherungsgesellschaften erfordert. [ ] Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Erwartungen der Versicherungsnehmer das gute Funktionieren des Marktes für Kfz-Versicherungen durch die [ ] Vereinbarungen erheblich gestört werden kann. EuGH, , Rs. C-32/11, Allianz Hungária, Rn. 47

7 Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann grundsätzlich einen Missbrauch im Sinne von 19 GWB darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung der unwirksamen Klausel Ausfluss der Marktmacht oder einer großen Machtüberlegenheit des Verwenders ist. BGH, , KZR 58/11, VBL-Gegenwert, BGHZ 199,1, Rn. 65

8 [Art. 102 AEUV erfasst auch Verhaltensweisen, die die] Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs [schädigen.] Bei diesem Sinn [ ] kommt es auf die [ ] aufgeworfene Frage des ursächlichen Zusammenhangs, der [ ] zwischen der beherrschenden Stellung und der mißbräuchlichen Ausnutzung bestehen muß, nicht an, denn die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens kann ohne Rücksicht darauf, mit welchen Mitteln und Verfahren sie erreicht worden ist, mißbräuchlich und nach Artikel 86 des Vertrages verboten sein, sofern sie die vorstehend beschriebenen Wirkungen hervorruft. EuGH, , Rs. 6/72, Europemballage und Continental Can / Kommission, Rn. 27.

9 Die Verwendung der unangemessenen Gegenwertregelung ist auch Ausfluss der Marktmacht bzw. Marktüberlegenheit der Klägerin. In einem Wettbewerb, der nicht durch die Marktüberlegenheit der Klägerin geprägt wäre, könnte eine Klausel, die das Ausscheiden eines Beteiligten in der dargestellten Weise erschwert, nach Überzeugung des Senats nicht durchgesetzt werden. Da somit ein Verstoß gegen 19 Abs. 1 GWB vorliegt [ ]. OLG Karlsruhe, , 6 U 194/10 (13) (Kart.), VBL-Gegenwert, Umdruck S. 30 (n. rkr.)

10 Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen [ ] (5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden [ ] Geldbußen von bis zu EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: [ ] b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;

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