Vertriebsoptimierung im Fokus des Bundeskartellamts

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1 Exklusiv, selektiv, protektiv Vertriebsoptimierung im Fokus des Bundeskartellamts LEGAL DAY München, 25. Juni 2015 Dr. Christian Heinichen

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Zur Person Bundeskartellamt is watching you Resale Price Maintenance

3 Seite 3 Zur Person Dr. Christian Heinichen ist Partner bei BEITEN BURKHARDT in München und Mitglied der Praxisgruppe Kartellrecht. Er berät und vertritt nationale und internationale Mandanten in allen Aspekten des deutschen und europäischen Kartellrechts, insbesondere in Kartellbußgeldverfahren, Fusionskontrollverfahren, Missbrauchsverfahren und in allen Bereichen der kartellrechtlichen Compliance. Ganghoferstraße München Christian.Heinichen@bblaw.com Tel.: Christian Heinichen studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Bayreuth, Münster, St. Gallen und Augsburg (Dr. iur. 2010). Vor seinem Eintritt bei BEITEN BURKHARDT im Jahr 2010 arbeitete er mehrere Jahre im Fachbereich Kartellrecht einer anderen führenden deutschen Anwaltskanzlei. Christian Heinichen ist Dozent für Kartellrecht an der Universität Augsburg. Seit 2014 ist er Partner bei BEITEN BURKHARDT.

4 Seite 4 Bundeskartellamt is watching you Aktuelle Entscheidungspraxis (offline/online) Adidas, Asics, BSH, Gardena, Sanitärgroßhandel Bestpreisklauseln HRS, Booking, Expedia, Verivox Preisbindung (resale price maintenance) United Navigation (Becker, Falk), Metzeler (Matratzen), WALA, Ciba Vision, Phonak Lebensmitteleinzelhandel (u.a. Metro, Edeka, Haribo, Johnson & Johnson) Durchsuchung von Peek & Cloppenburg Wettbewerbsverbote FOC Wertheim Village

5 Seite 5 Resale Price Maintenance Entscheidungspraxis Fall Matratzen: "Gespräche" über Mindestverkaufspreise + Drohung mit Lieferverzögerungen und Nachteilen beim Onlinevertrieb Fall Navigation: Preisüberwachungssystem + "Street Price" + Androhung von Lieferstopps + Gewährung von Boni Fall Festool: Mündlichkeit schützt vor Strafe nicht + Testkäufe "Handreichung" des Bundeskartellamts v Einsatz von Druck- und Lockmitteln Unterstützung von Werbemaßnahmen mit "konkreten Aktionspreisen" Vereinbarung von Spannenneutralität Überwachungssysteme (Preisspiegel, Kassenbonsammlungen)

6 Seite 6 Ausschluss des Internetvertriebs EU-Komm., Vertikal-Leitlinien, Rn. 52 Ausschluss des Internetvertriebs = passive Verkaufsbeschränkung = Kernbeschränkung (Art. 4 lit. b Vertikal-GVO) EuGH, Urt. V Pierre Fabre de-facto-verbot des Internetvertriebs = bezweckte Wettbewerbsbeschränkung Ausn.: aufgrund von Produkteigenschaften objektiv erforderlich Kernbeschränkung i.s.v. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO aber: grundsätzlich kein Zwang zur Belieferung reiner Online-Händler (BGH, Urt. v Depotkosmetik; gilt außerhalb Marktbeherrschung)

7 Seite 7 Plattformverbote außerhalb des Selektivvertriebs Kernbeschränkung i.s.v. Art. 4 lit. b Vertikal-GVO? Tatbestand der "Kundengruppen"-Beschränkung Plattformnutzer als "Kundengruppe"? Differenzierung zwischen nicht freigestelltem "Ob" und freistellungsfähigem "Wie" der Kundenbelieferung? bislang uneinheitliche Entscheidungspraxis OLG München (2009) = freistellungsfähig LG Kiel (2013) und OLG Schleswig (2014) = Kernbeschränkung

8 Seite 8 Plattformverbote im Selektivvertrieb keine Kernbeschränkung i.s.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV wenn zulässiges qualitatives Selektionskriterium Erforderlichkeit des Selektivvertriebs aufgrund Produktbeschaffenheit Händlerauswahl nach objektiv-qualitativen Kriterien + in nicht diskriminierender Weise Erforderlichkeit des Selektionskriteriums zur Sicherstellung von Produktqualität und Produktverwendung

9 Seite 9 Plattformverbote im Selektivvertrieb (P) Erforderlichkeit des Selektivvertriebs bei Luxusprodukten (image defence) (P) Beeinträchtigung von Service- und Beratungsleistungen Trittbrettfahrer-Problem Äquivalenzgebot (zum stationären Vertrieb) (P) Beeinträchtigung der Warenpräsentation

10 Seite 10 Plattformverbote im Selektivvertrieb wenn wettbewerbsbeschränkend i.s.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV dann regelmäßig Verstoß gegen Art. 4 lit. c Vertikal-GVO Kernbeschränkung Einzelfreistellungsfähigkeit fraglich

11 Seite 11 Plattformverbote im Selektivvertrieb nationale Entscheidungspraxis LG Mannheim, Urt. v Scout zulässig, da qualitatives Selektionskriterium bestätigt durch OlG Karlsruhe, Urt. v Scout LG Berlin, Urt. v Scout unzulässig, da kein erforderliches Selektionskriterium bestätigt durch KG, Urt. v Scout, unter Anknüpfung an die nichtdiskriminierungsfreie Handhabung (Discounter) LG Frankfurt, Urt. v Deuter LG Frankfurt, Urt. V Kosmetik unzulässig, da Art. 4 lit. c Vertikal-GVO

12 Seite 12 Anwendbarkeit der sog. Logoklausel? EU-Kommission, Vertikal-Leitlinien, Rn. 54 zulässiges Verbot der Nutzung von Plattformen mit Fremdlogo abweichende nationale Entscheidungspraxis LG Kiel, Urt. v Digitalkameras: Logoklausel mangels Verwechslungsgefahr unzulässig LG Frankfurt, Urt. v Kosmetik: keine Bindungswirkung der Vertikal-LL BKartA, Fallbericht adidas

13 Seite 13 Doppelpreisstrategien nach Dornbracht, BSH und Gardena nationale Entscheidungspraxis Dornbracht Rabattierung von stationär vertriebenen Waren BSH Leistungsrabattsystem, abhängig von offline/online-quote Gardena Funktionsrabatte kartellrechtskonforme Gestaltungsmöglichkeiten Gewährung einer festen Gebühr zur Kompensation des Beratungs- und Service- Aufwands

14 Fragen & Antworten Seite 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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