Beschränkungen des Internetvertriebs

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1 Beschränkungen des Internetvertriebs

2 Zulässigkeit von Beschränkungen des Internetvertriebs und der Online-Werbung Hersteller haben oft ein Interesse daran, ihren Händlern Beschränkungen für den Vertrieb ihrer Waren im Internet oder die Online-Werbung aufzuerlegen. Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind solche Beschränkungen grundsätzlich verboten. Die wichtigsten Fachbegriffe sind im Anhang erläutert. Herausgeber: IHK Schleswig-Holstein Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck Bergstraße 2, Haus der Wirtschaft, Kiel Telefon: (0431) Telefax: (0431) Ansprechpartner: Herbert Christiansen Telefon: (0461) Telefax: (0461) Tina Möller Telefon: (0431) Telefax: (0431) Joseph Scharfenberger Telefon: (0451) Telefax: (0451) Stand: Oktober

3 Inhaltsverzeichnis I. Unzulässige Beschränkungen 3 Auflistung grundsätzlich unzulässiger Beschränkungen 3 Ausnahmen 3 II. Zulässige Beschränkungen 4 Auflistung grundsätzlich zulässiger Beschränkungen 4 Ausnahmen 4 III. Beispielfälle für Beschränkungen 5 Displaywerbung 5 Dual Pricing 5 -Werbung 5 Fremdportale 5 Keyword-Advertising 6 Linkkauf/Doorway-Pages 6 Location Based Advertising 6 Mengenbeschränkungen 6 Metatags 7 Offline-Handel 7 Präsentation der Produkte/Shop-Gestaltung 7 Preissuchmaschinen 7 Social Media Advertising 8 Sprache der Website 8 Targeting und Retargeting 8 Top-Level-Domain 8 Umleitung oder Transaktionsabbruch 9 Versandkosten und Fremdwährungsangaben 9 IV. Rechtsverfolgung 9 V. Aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung und des Bundeskartellamts 9 Rabatte für die Verpflichtung, nicht an Online-Händler zu liefern, sind unzulässig 9 Die Untersagung des Vertriebs über Internetplattformen und Internetmarktplätze ist verboten 10 Das Verbot eines bestimmten Vertriebsweges zum Schutz des Markenimages ist im Falle eigener Beeinträchtigung diskriminierend 10 Zentrales Aushandeln einheitlicher Grosso-Konditionen sowie die Aufforderung zur Verweigerung individueller Vertragsverhandlungen verstößt gegen europäisches Kartellrecht 11 Amazon gab Preisparitätsklausel, nach der Händler gehindert waren, ihre Produkte im Internet günstiger als dort anzubieten, auf 11 GARDENA sichert zukünftige Gleichbehandlung von Verkäufen im stationären Handel und Onlinehandel zu 12 Bosch Siemens gibt bisheriges Rabattsystem auf 12 Bestpreisklausel von HRS kartellrechtswidrig 12 Auch Booking.com wegen Bestpreisklausel abgemahnt 13 Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung bei portablen Navigationsgeräten 13 Beschränkungen des Online-Vertriebs von ASICS kartellrechtswidrig 14 Pauschale Internetvertriebsbeschränkungen verstoßen gegen Kartellrecht 14 VI. Anhang 15 2

4 I. Unzulässige Beschränkungen Auflistung grundsätzlich unzulässiger Beschränkungen 1. Totalverbot des Onlinehandels 2. Fest- oder Mindestverkaufspreise (Höchstverkaufspreise und Preisempfehlungen sind gestattet) 3. Verbot des Verkaufs in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kundengruppen Ausnahmsweise zulässig ist jedoch die Beschränkung des aktiven Verkaufs in Gebiete oder Kundengruppen, die der Hersteller einem anderen zugewiesen oder sich selbst vorbehalten hat, des Verkaufs an Endverbraucher, wenn der Händler auf der Großhandelsstufe tätig ist, innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, Waren an nicht zugelassene Händler zu verkaufen und des Verkaufs von Bauteilen an Kunden, die diese Teile zur Herstellung derselben Produkte verwenden würden, wie sie der Hersteller fabriziert. 4. Einschränkung des Verkaufs durch Einzelhändler an Endverbraucher im selektiven Vertriebssystem 5. Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern eines selektiven Vertriebssystems 6. Verbot des Verkaufs von Ersatzteilen an Endverbraucher, Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister außer an den Abnehmer, der die Ersatzteile weiter verwendet und von ihm mit der Reparatur und Wartung beauftragte Dritte 7. Beschränkung des Verkaufs in dem zugewiesenen Gebiet oder der zugewiesenen Kundengruppe im Alleinvertriebssystem 8. Beschränkung des Verkaufs an gebiets- oder kundengruppenfremde Kunden, wenn der Marktanteil des Herstellers oder Händlers 30 % übersteigt und ein Alleinvertriebssystem vorliegt 9. Unverhältnismäßige qualitative sowie quantitative Beschränkungen, wenn der Marktanteil des Herstellers oder Händlers 30 % übersteigt und ein Selektivvertrieb vereinbart wurde Ausnahmen Behauptet der Hersteller, dass eine unzulässige Beschränkung ausnahmsweise doch zulässig sei, müsste er vor Gericht das Vorliegen der vier folgenden Ausnahmevoraussetzungen nachweisen: Die Vereinbarung trägt zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Die Abnehmer der Erzeugnisse werden an den sich aus der Vereinbarung ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen angemessen beteiligt. Unentbehrlichkeit der Vereinbarung keine Ausschaltung des Wettbewerbs. 3

5 Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen wird in der Praxis nur sehr schwer zu beweisen sein, weil der Gesetzgeber durch die Auflistung der unzulässigen Beschränkungen gerade selbst festgelegt hat, wann diese Voraussetzungen in der Regel nicht erfüllt sein sollen. Möchte ein Hersteller den Verkauf über das Internet vollständig untersagen (Totalverbot), müsste er vor Gericht Gründe darlegen und beweisen, die so schwerwiegend sind, dass sie das Totalverbot rechtfertigen können. Solche Gründe können Sicherheits- oder Gesundheitsbelange sein, die ausschließlich durch ein Totalverbot gesichert werden können. Die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung oder der Schutz des Prestigecharakters eines Produkts sind hingegen keine ausreichenden Gründe. Darüber hinaus ist im Alleinvertrieb ein auf bis zu zwei Jahre begrenztes Totalverbot zur Markterschließung des Herstellers zulässig. II. Zulässige Beschränkungen Auflistung grundsätzlich zulässiger Beschränkungen 1. Verbot des aktiven Verkaufs oder der aktiven Werbung in dem nicht zugewiesenen Gebiet oder der nicht zugewiesenen Kundengruppe, wenn der Marktanteil des Herstellers oder Händlers 30 % nicht übersteigt und ein Alleinvertriebssystem vereinbart wurde 2. Qualitative verhältnismäßige Beschränkungen im Selektivvertrieb 3. Qualitative oder quantitative Beschränkungen, wenn der Marktanteil des Herstellers oder Händlers 30 % nicht übersteigt und ein Selektivvertrieb vereinbart wurde Ausnahmen Die in Nr. 1 und 3 genannten Vereinbarungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn eine der folgenden drei Beschränkungen vorliegt: 1. Wettbewerbsverbote, die unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden. Dies gilt nicht, solange der Händler Verkaufsräume nutzt, die vom Hersteller/Lieferanten gestellt werden. 2. Vereinbarungen, die den Händler verpflichten, Waren nach Beendigung des Vertrags nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen. Das gilt nicht, wenn die Verpflichtung sich auf Konkurrenzprodukte bezieht, sich auf Räumlichkeiten beschränkt, von denen aus der Händler während der Vertragslaufzeit seine Geschäfte betrieben hat, unerlässlich ist, um das Know-how des Herstellers zu schützen und auf höchstens ein Jahr nach Beendigung der Vereinbarung begrenzt ist. 3. Verpflichtungen, wonach Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems Marken bestimmter konkurrierender Anbieter nicht verkaufen dürfen 4

6 III. Beispielfälle für Beschränkungen Im System des Alleinvertriebs gelten die Beispiele für Beschränkungen zwischen Herstellern und Händlern, wenn keiner der beiden einen Marktanteil über 30 % besitzt. Im Selektivvertrieb verdeutlichen die Beispiele, wann eine qualitative Beschränkung verhältnismäßig oder unverhältnismäßig und damit zulässig oder unzulässig ist. Displaywerbung Displaywerbung umfasst Werbung durch Banner, Pop-Ups sowie Textwerbung (z. B. Google AdSence). Alleinvertrieb: Displaywerbung kann verboten werden, wenn sie sich als aktive Werbung vorwiegend an gebiets- oder kundengruppenfremde Adressaten richtet. Dies wird danach bestimmt, ob die Werbung»gebietsspezifisch«darauf ausgerichtet ist, Kunden aus einem nicht zugewiesenen Gebieten zu erreichen. Selektivvertrieb: Die Displaywerbung kann nicht generell verboten werden. Vorgaben in Bezug auf qualitative Anforderungen der Produktpräsentation dürfen hingegen gemacht werden. Dazu gehören Vorgaben bezüglich der Art und Qualität der Website, die Vermeidung belästigender Werbung (z. B. Pop-Ups) oder das Verbot der reinen Textwerbung, wenn diese dem Markenimage von hochwertigen Produkten abträglich ist. Dual Pricing Der Hersteller darf nicht verlangen, dass der Händler für online verkaufte Produkte einen höheren Preis verlangt. Dies gilt sowohl im Allein- als auch im Selektivvertrieb. -Werbung -Werbung meint sowohl die Ansprache der Kunden per Mail als auch die»tell-a-friend«-funktion. Letztere gibt dem Nutzer einer Website die Möglichkeit, einen anderen auf die Website als solche oder auf bestimmte dort angebotene Produkte hinzuweisen. Alleinvertrieb: Die direkte Ansprache von Kunden per Mail ist eine aktive Maßnahme und kann deshalb bei gebiets- oder kundengruppenfremden Adressaten verboten werden. Anders verhält es sich, wenn der Adressat zuvor aus eigener Initiative heraus in die Ansprache durch den Versender der Mail eingewilligt hat. Die Verwendung der»tell-a-friend«-funktion kann der Hersteller nicht verbieten, weil es eine passive Maßnahme ist. Fremdportale Fremdportale sind insbesondere Online-Auktionsplattformen wie ebay oder Hood. Alleinvertrieb: Der Verkauf auf Fremdportalen in dem zugewiesenen Gebiet oder an die zugewiesene Kundengruppe kann nicht beschränkt werden. Lediglich der aktive Verkauf in nicht zugewiesene Gebiete oder Kundengruppen kann beschränkt werden. 5

7 Selektivvertrieb: Ein Verbot des Verkaufs auf Fremdportalen ist zulässig, wenn die Wahrung des Images, der Qualität oder des richtigen Gebrauchs des jeweiligen Produkts dies erfordern. Aufgrund der mit Internet-Auktionsplattformen nach wie vor verbundenen negativen Assoziationen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein entsprechendes Verbot zulässig ist. Keyword-Advertising Beim Keyword-Advertising erscheinen für bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) gebuchte Werbeanzeigen im obersten und seitlichen Bereich der Suchergebnisse. Als Keyword kommt z. B. der Markenname in Betracht. Die dann angezeigten Werbeanzeigen werden optisch getrennt von den eigentlichen Suchergebnissen angezeigt. Die wichtigste Form des Keyword-Advertisings ist Google-Adwords. Dort kann der Händler neben den Schlüsselwörtern auch bestimmen, ob er die Adwords bei google.de, google.ch oder bei allen Google Top-Level-Domains buchen will. Außerdem kann er festlegen, bei welchen Usern und aus welchen Gebieten er die Anzeige erscheinen lassen will. Alleinvertrieb: Keyword-Advertising ist ein aktives Ansprechen von Kunden, sodass der Hersteller verlangen kann, dass der Händler diese Form der Werbung in»fremden«gebieten unterlässt. Selektivvertrieb: Der Hersteller kann verlangen, dass Werbung mit Keywords, die aus der Marke und»imagenegativen«begriffen wie»billig«oder»discount«zusammengesetzt sind, unterlassen wird. Dagegen ist ein vollständiges Verbot der Adwords-Nutzung nicht zulässig. Linkkauf/Doorway-Pages Linkkauf meint die zeitweise oder dauerhafte Schaltung von Links auf die eigene Website zum Zwecke der Verbesserung des Rankings. Doorway-Pages (dt. Brückenseite) sind Webseiten, die keinen eigenen Inhalt haben und ausschließlich (automatisch) auf andere Webseiten verweisen. Das Verbot, nicht gekennzeichnete Links zu kaufen oder Doorway-Pages zu verwenden, ist zulässig, weil es sich um unzulässige Methoden der Suchmaschinenoptimierung handelt. Dies gilt sowohl im Allein- als auch im Selektivvertrieb. Location Based Advertising Location Based Advertising ermöglicht es, Werbung nur in bestimmten Gebieten anzuzeigen. Alleinvertrieb: Der Hersteller kann den Händler zum Einsatz dieser Technik verpflichten, um den Gebietsschutz sicherzustellen. Mengenbeschränkungen Alleinvertrieb: Die Verpflichtung zur Begrenzung des Umfangs oder des Werts der über das Internet getätigten Gesamtverkäufe ist unzulässig. Selektivvertrieb: Eine allgemeine Beschränkung der Menge, der über das Internet verkauften Produkte, ist unzulässig. Allerdings darf der Händler Beschränkungen vereinbaren, die sicherstellen sollen, dass keine nicht zugelassenen Händler über einen Shop eines zugelassenen Händlers Vertragsprodukte zum Zwecke des Wiederverkaufs beziehen. Deshalb ist eine Vereinbarung dahingehend, dass nur eine begrenzte Menge eines Produkts an einen einzelnen Abnehmer verkauft werden darf, zulässig. Da nicht zugelassene Händler es im Internet prinzipiell leichter haben, an Produkte im Selektivvertrieb zu kommen, können die Mengenvorgaben bezüglich des Verkaufs an einen einzelnen Abnehmer für Internetverkäufe deshalb wohl noch strenger als im offline-verkauf gehandhabt werden. 6

8 Metatags Metatags sind für den Besucher einer Website unsichtbare Informationen, die der Website-Betreiber zur Beschreibung einer Website selbst festlegt. Sinn der Metatags ist, die Auffindbarkeit der Website in bestimmten Gebieten oder durch bestimmte Kundengruppen gezielt zu verbessern. Alleinvertrieb: Der Hersteller kann verlangen, dass der Händler Metatags in anderen Sprachen als derjenigen des Vertragsgebiets sowie Metatags, die auf fremde Gebiete abzielen, nicht verwendet. Eine Ausnahme gilt für die englische Sprache, weil diese auch fremdsprachige Kunden aus dem»eigenen«gebiet oder der»eigenen«kundengruppe anspricht. Offline-Handel Alleinvertrieb: Es ist nicht zulässig, Händler zu verpflichten, eine bestimmte Menge zusätzlich zum Online-Handel in einem stationären Ladengeschäft, also offline, abzusetzen. Eine Vereinbarung, die den Händler verpflichtet, seine Online-Kunden auch auf sein Ladengeschäft hinzuweisen, ist auch eher unzulässig, weil sie sich nicht auf die Einhaltung des ihm zugewiesenen Gebiets oder der ihm zugewiesenen Kundengruppe richtet. Selektivvertrieb: Der Hersteller darf verlangen, dass der Händler neben dem Online-Geschäft auch ein Ladenlokal betreibt. Auch die Verpflichtung des Händlers, Anreize für die Kunden zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen, ist zulässig. Dies kann durch Verwendung eines Domainnamens geschehen, der in Verbindung mit dem Ladengeschäftsnamen steht oder durch Hinweise auf die dortige persönliche Beratungsmöglichkeit. Jedoch kann der Händler nicht gezwungen werden, den Internetverkauf bewusst unattraktiv zu machen. Präsentation der Produkte/Shop-Gestaltung Selektivvertrieb: Eine Vereinbarung über die Qualität des Internetauftritts ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist aber, dass die Qualitätsanforderung angemessen ist. Ob dies so ist, muss stets mit Blick auf das fragliche Produkt erfolgen. Dabei ist zu fragen, ob die Vorgabe sich in den Grenzen hält, die zur Wahrung der Qualität, des Images oder des richtigen Gebrauchs des Produkts erforderlich sind. Preissuchmaschinen Bei Preissuchmaschinen kann der Händler die in seinem Online-Shop aufgerufenen Preise für bestimmte Produkte mit denen anderer Shops vergleichen lassen. Alleinvertrieb: Der Hersteller kann dem Händler verbieten, an einer Preisvergleichsplattform mit einer gebietsfremden Top-Level-Domain oder einer Ausrichtung auf ein nicht zugewiesenes Gebiet bzw. eine nicht zugewiesene Kundengruppe teilzunehmen. Selektivvertrieb: Da sich der Preisvergleich nicht auf das Image oder die Marke des Produkts auswirkt, darf er nicht verboten werden. 7

9 Social Media Advertising Social Media Advertising bezeichnet Werbung in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ oder Twitter. Twitter ist ein Dienst, der das Versenden von Direktnachrichten ermöglicht. Dies jedoch nur unter so genannten Followern. Follower können die Kunden aber nur aktiv werden, d. h. der Dienst sieht keine Möglichkeit vor, selbst dafür zu sorgen, dass bestimmte Nutzer den eigenen Nachrichten folgen. Twitter ist also eine Form der passiven Werbung. Facebook und StudiVZ sind soziale Netzwerke, die die gezielte Ansprache von Nutzern erlauben und deshalb als aktive Werbemaßnahme zu qualifizieren sind. Alleinvertrieb: Da Twitter eine Form der passiven Werbung ist, kann dem Händler nicht verboten werden, Werbung auf Twitter zu machen. Außerdem kann er auch nicht gezwungen werden, gebietsfremde Nutzer daran zu hindern, Follower zu werden. Versendet der Verkäufer hingegen gezielt Nachrichten an die eigenen Follower, stellt dies im Gegensatz zu bloß allgemeinen Twitter-Nachrichten eine aktive Werbung dar und kann bei gebiets- oder kundengruppenfremden Nutzern verboten werden. Eine aktive Ansprache von gebiets- oder kundengruppenfremden Nutzern über Facebook oder StudiVZ kann untersagt werden. Die Verwendung des Facebook-Like-Buttons kann nicht untersagt werden. Sprache der Website Alleinvertrieb: Hier muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Grundsätzlich ist die Sprache eine passive Verkaufsbemühung und damit nicht beschränkbar. Wenn sich aber aus der Wahl der Sprache ergibt, dass durch diese gezielt gebiets- oder kundengruppenfremde Kunden angesprochen werden sollen, ist eine Beschränkung zulässig. Die entscheidende Frage lautet dabei, ob es für den Händler noch attraktiv wäre, seine Website in eine andere als die Landessprache zu übersetzen, auch wenn er dadurch keine diese Sprache sprechenden Personen außerhalb»seines«gebiets erreichen würde. Für die englische Sprache muss dabei eine Ausnahme gemacht werden, weil anzunehmen ist, dass durch die englische Sprache auch Ausländer aus dem»eigenen«gebiet erreicht werden sollen. Targeting und Retargeting Targeting (= Zielgruppenansprache) meint die zielgruppenorientierte Einblendung von Werbung auf Websites. Dies geschieht mithilfe von Cookies, in denen bestimmte Informationen über das Nutzerverhalten im Web gespeichert werden, um dem Internetnutzer eine auf seine Interessen abgestimmte Werbung schicken zu können. Bei Retargeting wird einem Internetnutzer, der ein bestimmtes Produkt in einem Online-Shop angeschaut hat, gezielt Werbung für diesen Shop bzw. dieses Produkt angezeigt. Alleinvertrieb: Beide Methoden sind aktive Werbemaßnahmen, sodass es zulässig ist, dem Händler zu verbieten, durch den Einsatz von Targeting und Retargeting Werbung gezielt an gebiets- oder kundengruppenfremde Nutzer zu senden. Top-Level-Domain Eine Top-Level-Domain ist der letzte Teil einer Webadresse, also etwa».de«,».com«oder».net«. Alleinvertrieb: Die Verwendung von gebietsfremden Top-Level-Domains in Form von nationalen Endungen (z. B.».ru«) darf vertraglich untersagt werden. Ein Verbot der Verwendung so genannter»generic Top-Level-Domains«(z. B.».net«,».com«oder».info«) ist eher unzulässig. 8

10 Umleitung oder Transaktionsabbruch Alleinvertrieb: Eine Vereinbarung, wonach der Händler verhindern muss, dass gebiets- oder kundengruppenfremde Internetnutzer seine Website einsehen können oder aufgrund derer der Händler auf seiner Website eine automatische Umleitung (re-routing) auf die Website des Herstellers oder anderer Händler einrichten muss, sind unzulässig. Der Händler darf auch nicht verpflichtet werden, Internettransaktionen mit Kunden zu unterbrechen, wenn sich während des Zahlungsprozesses zeigt, dass sich der Kunde in einem vertragsfremden Gebiet befindet oder zu einer nicht zugewiesenen Kundengruppe gehört. Die Verpflichtung, auf der eigenen Website Links zu den Websites anderer Händler anzubringen, ist zulässig. Versandkosten und Fremdwährungsangaben Alleinvertrieb: Das Verbot einer Preisangabe in einer fremden Währung oder der Angabe von Versandkosten in ein dem Händler nicht zugewiesenes Gebiet sind unzulässig. IV. Rechtsverfolgung Unzulässige Beschränkungen sind wettbewerbs- und kartellrechtswidrig. Verstöße können bei der für Sie zuständigen IHK gemeldet werden, bei der Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale: sowie beim Bundeskartellamt: V. Aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung und des Bundeskartellamts Die folgenden Fälle zeigen, wann in der Praxis unzulässige Beschränkungen angenommen wurden. Rabatte für die Verpflichtung, nicht an Online-Händler zu liefern, sind unzulässig Hersteller dürfen Großhändlern keine speziellen Rabatte gegen die Verpflichtung einräumen, nicht an Online-Händler zu liefern, entschied das OLG Düsseldorf. Das OLG Düsseldorf hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Hersteller von Badarmaturen Großhändlern spezielle Rabatte dafür eingeräumt hatte, dass diese sich im Gegenzug verpflichteten, nicht an Online-Händler zu liefern. Ein Großhändler, der auch einen Online-Shop betrieb, klagte gegen diesen Hersteller und bekam Recht: Das Gericht sah im Verhalten des Herstellers eine gezielte Hinderung des Online-Handels. Dem klagenden Großhändler wurde Schadensersatz zugesprochen (OLG Düsseldorf, , Az.: VI U (Kart 11/13)). 9

11 Die Untersagung des Vertriebs über Internetplattformen und Internetmarktplätze ist verboten Das an Einzelhändler gerichtete uneingeschränkte Verbot des Vertriebs über Internetplattformen und Internetmarktplätze ist wettbewerbsbeschränkend und daher verboten, entschied das LG Kiel. Eine Herstellerin von Digitalkameras, die ihre Produkte teils direkt an Großkunden, teils über Großhändler vertreibt, bestimmte durch eine Klausel in Händlerverträgen mit ihren Einzelhändlern, dass der Vertrieb über Internetplattformen, Internetmarktplätze und unabhängige Dritte ohne Einschränkungen oder Ausnahmen untersagt sei. Das Verbot schränke den besonders intensiven Wettbewerb zwischen den Händlern auf Internetplattformen zunächst durch die unmittelbare Reduzierung des Preisdrucks ein, so das Gericht. Zudem würden solche Plattformen es Händlern ermöglichen, kostengünstig und effizient eine Vielzahl von potentiellen Käufern zu erreichen sowie den gesteigerten Bekanntheitsgrad der Plattformen und deren gesteigertes Vertrauen für sich zu nutzen. Das Verbot gefährde die Teilnahme kleiner und neuer Händler am Online-Markt. Auch sei der erreichbare Kundenkreis beschränkt, da die Ansprache von Kunden, die vorwiegend Internetplattformen und Internetmarktplätze nutzen, erheblich erschwert sei. Dieser Kundenkreis führe Preisvergleiche sowie die Suche nach Händlershops oft nicht über Preisvergleichsportale durch. Schließlich war die Beschränkung auch nicht ausnahmsweise aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und des richtigen Gebrauchs erforderlich, was sich bereits darin zeigte, dass die Herstellerin selbst an Großkunden und solche Großhändler veräußerte, die das Produkt ihrerseits ohne bestimmte Qualitätsanforderungen an andere Händler weiterveräußerten. Der ausschließliche Vertrieb über stationäre Händler oder eigenen Online-Shop war offensichtlich nicht erforderlich (LG Kiel, , Az.: 14 O 44/13). Das Verbot eines bestimmten Vertriebsweges zum Schutz des Markenimages ist im Falle eigener Beeinträchtigung diskriminierend Bestimmte Vertriebswege dürfen nicht von der Herstellerin zum Schutz des Markenimages ihres Produkts verboten werden, wenn sie selbst das Markenimage durch Nichteinhaltung der selbst geschaffenen Vertriebswege in mindestens vergleichbarer Weise beeinträchtigt, denn andernfalls sei das Verbot diskriminierend. Eine Herstellerin von Schulranzen und Rucksäcken stritt mit einem Händler darum, ob sie eine Belieferung des Händlers davon abhängig machen durfte, dass der Händler ihre Produkte nicht über Auktionsplattformen anbietet oder verkauft. Die Herstellerin sah eine Schädigung des von ihr geschaffenen Markenimages. Die Herstellerin selbst aber vertrieb zu diesem Zeitpunkt seit Jahren ihre Produkte über eine Discounterkette, wobei sie betonte, es handele sich lediglich um den Abverkauf von Restposten, Auslauf- und Vorjahresmodellen. Laut Urteil müsse ein selektives Vertriebssystem an objektive Kriterien qualitativer Art geknüpft sein, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. Das Verbot der Herstellerin sei aber nicht diskriminierungsfrei. 10

12 Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Produktimage der Artikel bei einem Absatz über die Auktionsplattform beeinträchtigt werde, wobei unerheblich sei, ob dieses Image in der öffentlichen Wahrnehmung zu Recht oder zu Unrecht bestehe. Auch dürfe die Herstellerin unterschiedliche Vertriebswege grundsätzlich unterschiedlich behandeln. Aber vorliegend bergen beide Vertriebswege hinsichtlich des Imageverlusts das gleiche Risiko. Denn die Herstellerin setzte ihre Produkte seit Jahren in einer Discounterkette und damit in genau dem Ambiente ab, dass sie als der von ihr geschaffenen Marke abträglich rügt. Die Herstellerin könne sich dann nicht mehr auf den Schutz des Markenimages berufen, wenn sie es durch die von ihr verfolgte Absatzstrategie selbst beschädige (KG Berlin, , Az.: 2 U 8/09). Zentrales Aushandeln einheitlicher Grosso-Konditionen sowie die Aufforderung zur Verweigerung individueller Vertragsverhandlungen verstößt gegen europäisches Kartellrecht Der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitung- und Zeitschriften-Grossisten e. V. darf weder einheitliche Grosso-Konditionen mit Verlagen aushandeln, noch Presse-Grossisten dazu auffordern, individuelle Vertragsverhandlungen mit Verlagen zu verweigern, entschied das OLG Düsseldorf wie zuvor das LG Köln. Geklagt hatte ein Verlag, dem gegenüber individuelle Vertragsverhandlungen verweigert wurden. Die zentrale Verhandlung und Vereinbarung einheitlicher Konditionen durch den Bundesverband verhindere einen Wettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen und führe zu einheitlichen Vertragskonditionen für alle nicht verlagsgebundenen Presse-Grossisten. Darin liege ein Kartellrechtsverstoß (OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az.: VI U (Kart) 7/12). Amazon gab Preisparitätsklausel, nach der Händler gehindert waren, ihre Produkte im Internet günstiger als dort anzubieten, auf Das Bundeskartellamt hatte gegen Amazon wegen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Preisparitätsklausel mit nationalem wie europäischem Kartellrecht ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Zudem befürchtete das Bundeskartellamt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zwischen den verschiedenen Internetmarktplätzen. Die Verpflichtung zur Preisparität untersagte es Händlern, alle über den Amazon Marketplace angebotenen Produkte, auf andere Weise im Internet etwa im eigenen Online-Shop günstiger als über den Amazon Marketplace anzubieten. Faktisch waren Händler damit verpflichtet, auf Amazon stets die günstigsten Internetpreise für ihre Produkte anzubieten. Darüber hinaus sei es durch die Preisparität für neue Anbieter eines Internetmarktplatzes unter Umständen schwierig gewesen, mit Amazon in Wettbewerb zu treten. Amazon gab die Preisparität auf, das Bundeskartellamt stellte das Verfahren gegen Amazon daraufhin ein (Entscheidung des BKartA vom , Az.: B6-46/12). 11

13 GARDENA sichert zukünftige Gleichbehandlung von Verkäufen im stationären Handel und Onlinehandel zu Auch gegen GARDENA hatte das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, denn es bewertete die von GARDENA den Händlern gewährten Funktionsrabatte als Benachteiligung des Internetvertriebs. Konkret hatte GARDENA die so genannten gestaffelten Funktionsrabatte so ausgestaltet, dass Händler nur über den stationären Absatz von Produkten den vollen Rabatt erlangen konnten. GARDENA schaffte das beanstandete Rabattsystem kurzfristig ab und stellte in Aussicht, künftig die Rabatte nicht vom Vertriebsweg abhängig zu machen, woraufhin das Bundeskartellamt sein Verfahren einstellte (Entscheidung des BKartA vom , Az.: B5-144/13). Bosch Siemens gibt bisheriges Rabattsystem auf Das Bundeskartellamt hatte gegen die Bosch Siemens Haushaltsgeräte GmbH ein Verfahren eingeleitet, auch hier im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Rabattsystems, welches das Bundeskartellamt als wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem bewertete. Vorliegend waren vor allem so genannte Hybridhändler betroffen, also solche Händler, die Produkte sowohl über ein stationäres Ladengeschäft wie auch über einen Online-Shop verkauften. Je mehr Umsatz diese über den Online-Shop generierten, desto niedriger waren die ihnen eingeräumten Rabatte. Bosch Siemens kündigte gegenüber dem Bundeskartellamt an, ab 2014 Rabatte so zu verfahren, dass ungeachtet des Vertriebswegs Rabatte in gleicher Höhe erreichbar sind. Außerdem wurden alle betroffenen Händler schriftlich über die Änderung des Rabattsystems informiert. Deshalb wird das Bundeskartellamt das Verfahren vorerst nicht weiter betreiben (Pressemitteilung des BKartA vom ). Bestpreisklausel von HRS kartellrechtswidrig Das Bundeskartellamt hat dem Hotelportal HRS die weitere Durchführung der Bestpreisklausel untersagt und dem Unternehmen aufgegeben, solche Verträge und AGBen bis zum entsprechend zu modifizieren, die deutsche Hotels betreffen. Die dagegen eingelegte Beschwerde von HRS hat das OLG Düsseldorf am zurückgewiesen. HRS hat keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass der Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts nunmehr bestandskräftig ist. Durch die Bestpreisklausel wurden Hotels verpflichtet, über HRS die niedrigsten Preise, die größtmögliche Zimmerverfügbarkeit sowie die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten. Zuletzt durften Hotels selbst bei Buchung an der Rezeption vor Ort keine besseren Konditionen mehr anbieten. Nach Ansicht des Bundeskartellamts werde durch Bestpreisklauseln nicht nur der Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen beeinträchtigt, sondern darüber hinaus auch der Marktzutritt für neue Wettbewerber erheblich erschwert. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. 12

14 Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen als HRS anbieten zu können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Az.: VI-Kart 1/14 (V)). Auch Booking.com wegen Bestpreisklausel abgemahnt Das Bundeskartellamt geht wegen der Bestpreisklauseln auch gegen die Booking.com Deutschland GmbH vor und hat dieser seine wettbewerblichen Bedenken gegen die fortgesetzte Anwendung der Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland mitgeteilt. Dies war aus Sicht des Bundeskartellamts notwendig, da Booking.com auch nach oben genannter Entscheidung des OLG Düsseldorf weiterhin an Bestpreisklauseln festhält (Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom ). Im Zusammenhang mit den Bestpreisklauseln hat das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Untersuchung von Energie-Vergleichsportalen die Ermittlungen gegen Verivox hingegen eingestellt. Untersucht wurden von Verivox für den Energiebereich angebotene Datenprodukte und Tarifoptimierungsdienstleistungen. Zumindest in ihrer derzeitigen Ausgestaltung bestehen gegen diese Angebote keine kartellrechtlichen Bedenken. Verivox hat zudem sämtliche Bestpreisklauseln, die zwischen Verivox und Energieversorgungsunternehmen vereinbart worden waren, aus bestehenden und zukünftigen Verträgen entfernt (Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom ). Die Aufgabe der Bestpreisklauseln durch Verivox geht zurück auf die oben genannte HRS-Entscheidung. Diese ist also als Grundsatzentscheidung nicht nur im Bereich von Hotelportalen von Bedeutung, sondern auch auf andere Vergleichsportale übertragbar. Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung bei portablen Navigationsgeräten Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße gegen die United Navigation GmbH wegen der vertikalen Preisbindung von Einzelhändlern beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Verantwortliche des Unternehmens haben im Zeitraum von Juli 2009 bis zum Mai 2014 mit verschiedenen Händlern vereinbart, dass diese beim Verkauf portabler Navigationsgeräte von United Navigation bestimmte Endkundenpreise nicht unterschreiten dürfen. Insbesondere wurden die Preise von Online-Händlern überwacht. Sobald ein bestimmtes Verkaufspreisniveau unterschritten war, wurde um Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus gebeten. Als Maßstab dafür, welches Preisniveau aus Sicht von United Navigation akzeptabel war, wurde der so genannte»street Price«eingeführt, der neben der unverbindlichen Preisempfehlung an die Händler kommuniziert wurde. Die meisten Händler haben ihre Preise nach der Kontaktaufnahme durch United Navigation entsprechend angehoben. Hierzu erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, dass Händler selbständig festlegen dürfen, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen. Der Hersteller dürfe sie davon nicht abhalten. Erlaubt sei nur die unverbindliche Preisempfehlung. Auch wenn man als Verbraucher oft einen anderen Eindruck gewinne: Preisbindungen zwischen Hersteller und Händlern oder Druckausübung der Hersteller dahingehend, dass die Händler bestimmte Preise einhalten sollen, sind bereits seit den 70er Jahren verboten (Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom ). 13

15 Beschränkungen des Online-Vertriebs von ASICS kartellrechtswidrig Nach Ansicht des Bundeskartellamtes beschränkt die Firma ASICS ihre Händler in unzulässiger Weise beim Online-Vertrieb von Laufschuhen. Der Marktführer in Deutschland im Bereich der Laufschuhe vertreibt seine Produkte über Händler im Selektivvertrieb. Das Verbot Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Shop zu leiten, diente nach Ansicht des Bundeskartellamtes vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs. Hierzu erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, dass diese Beschränkungen dazu führen, dass der Verbraucher gerade kleinere Händler im Internet de facto nicht mehr findet. Da aber der Hersteller wie viele andere auch selbst mit großen Marktplätzen wie Amazon kooperiert, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren. (Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom ). Pauschale Internetvertriebsbeschränkungen verstoßen gegen Kartellrecht Klauseln, die den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen, Internetmarkplätze sowie unabhängige Dritte pauschal verbieten sind kartellrechtswidrig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen Casio, das diese Internetvertriebsbeschränkung in seine Händlerverträge aufgenommen hatte. (OLG Schleswig, Urteil vom , Az. 16 U (Kart) 154/13). 14

16 VI. Anhang Aktiver Verkauf liegt vor, wenn nicht der Käufer, sondern der Verkäufer zuerst tätig wird, um ein Produkt zu verkaufen. Dabei kann sich die Tätigkeit des Verkäufers auf sämtliche absatzfördernde Handlungen erstrecken. Alleinvertrieb zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Hersteller verpflichtet, seine Produkte zum Weiterverkauf in einem bestimmten geographischen Gebiet (z. B. Deutschland) oder für eine bestimmte Kundengruppe (alle Endverbraucher, alle Internetnutzer usw.) nur an einen einzelnen, von ihm ausgewählten Händler zu liefern. Der Händler verpflichtet sich demgegenüber, keine Verkäufe außerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets oder dem ihm zugewiesenen Kundengruppe vorzunehmen. Kundengruppe ist eine Zusammenfassung mehrerer Kunden nach bestimmten Merkmalen. Als solche Merkmale kommen zum Beispiel in Betracht, die Eigenschaft als Endverbraucher, Großhändler usw. Marktanteil ist der Umsatzanteil eines Unternehmens am Absatzmarkt. Passiver Verkauf liegt vor, wenn ein Käufer unaufgefordert und aus eigener Initiative den ersten Schritt in Richtung Vertragsschluss macht und der Händler als Verkäufer lediglich die Bestellung ausführt. Qualitative Beschränkungen im Selektivvertrieb sind Beschränkungen, die sich an qualitativen Kriterien orientieren. Beispiele für solche Kriterien sind eine bestimmte Geschäftsausstattung des Händlers, eine gewisse Sortimentsbreite oder das Anbieten von festgelegten Services für die Kunden. Wenn die qualitativen Beschränkungen verhältnismäßig sind, stellen sie keine Wettbewerbsbeschränkungen dar und sind zulässig. Qualitative Selektivvereinbarungen sind verhältnismäßig, wenn: die Eigenschaften des Produkts zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs den selektiven Vertrieb erfordern, die Auswahl der Verkäufer auf objektiv qualitativen und einheitlichen Kriterien beruht und diese verhältnismäßig, d. h. für die Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produkts erforderlich sind. Quantitative Beschränkungen im Selektivvertrieb liegen vor, wenn die Zahl der Händler in einem festgelegten Gebiet beschränkt wird oder die Händler zu einem bestimmten Mindest- oder Höchstumsatz verpflichtet werden. In der Regel werden gleichzeitig qualitative Anforderungen gestellt. Querlieferungen sind Lieferungen zwischen Händlern innerhalb desselben selektiven Vertriebssystems. Selektivvertrieb liegt vor, wenn ein Hersteller seine Händler nach festgelegten (qualitativen oder quantitativen) Kriterien auswählt und sich gegenüber den Händlern verpflichtet, die Vertragsprodukte ausschließlich an solche Händler zu liefern, die diesen Kriterien entsprechen. Die vom Hersteller ausgewählten Händler verpflichten sich ihrerseits, die Vertragsprodukte an keine nicht zugelassenen Händler weiter zu veräußern. 15

Zulässigkeit von Beschränkungen des Internetvertriebs und der Online-Werbung

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