Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland

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1 Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen sich ein Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden. Diese Händler verpflichten sich ihrerseits innerhalb eines selektiven Vertriebssystems dazu, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler weiter zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind (Weiterverkaufsverbot). Liegt ein solches Vertriebssystem vor, sind die Rahmenbedingungen des europäischen und des französischen Kartellrechts genau zu beachten, denn die Rechtsprechung tendiert zunehmend dazu, dass derartige selektive Vertriebsnetze zum Schutz eines Markenimages kartellrechtlich unzulässig sind. 1. Was versteht man in Frankreich unter einem selektiven Vertriebssystem? Im Rahmen eines selektiven Vertriebsnetzes besteht ein Vertrag zwischen einem Anbieter / Hersteller und ausgewählten Händlern. Der Anbieter wünscht, nur an bestimmte ausgewählte Händler zu liefern, um den Wert seiner Produkte oder Dienstleistungen und insbesondere sein Markenimage, zu wahren. Für den Anbieter hat dies den Vorteil, dass er sicherstellen kann, dass der Verkauf unter den bestmöglichen Bedingungen geschieht, um Qualität, Marke und Image zu wahren. Er kann seine Händler selbst auswählen und auch deren Anzahl limitieren solange dies mit den französischen oder EU-rechtlichen Regelungen, welche größtenteils identisch sind, konform ist. Wenn dies nicht der Fall ist liegt eine unrechtmäßige Wettbewerbsbeschränkung vor.

2 Produkte, für die ein solches Vertriebssystem eingesetzt wird, sind meist Luxusprodukte, bei denen es darum geht, die besondere Werthaltigkeit des Produkts zu bewahren. Oftmals handelt es sich um teure Uhren, hochwertige Elektronikartikel, Luxuskosmetik, hochpreisige Keramikartikel, Markenjeans, bestimmte Zeitschriften etc. Anmerkungen: a) In der Praxis unterscheidet man zwischen exklusiven und selektiven Vertriebsnetzen. Diese Unterscheidung spielt heutzutage insbesondere im Hinblick auf Gruppenfreistellungen eine Rolle. Die Unterschiede zwischen einem selektiven und einem exklusiven Vertriebsnetz sind die folgenden (vgl. die Leitlinien des Wettbewerbsrechts der europäischen Kommission): Bei einem selektiven Vertriebsnetz hängt die Beschränkung der Anzahl an Händlern, im Gegensatz zu einem exklusiven Vertriebsnetz (Exklusivität für einen fest bezeichneten geographischen Sektor), nicht von einem bestimmten Gebiet ab; das Auswahlkriterium für die Händler ist das verkaufte Produkt an sich. Die Beschränkung des Wiederverkaufs betrifft nicht nur aktive Verkäufe außerhalb eines bestimmten Vertriebsgebiets wie bei einem exklusiven Vertriebsnetz, sondern ebenfalls sämtliche Wiederverkäufe an Händler außerhalb des selektiven Vertriebsnetzwerkes. b) Die wettbewerbsrechtlichen Leitlinien zu vertikalen Vereinbarungen der EU-Kommission unterscheiden weiterhin zwischen qualitativem selektiven Vertrieb und quantitativem selektiven Vertrieb als weiteres Kriterium für die gerichtliche Überprüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen über den Bezug oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind. Vertriebsvereinbarungen zwischen Herstellern und Großhändlern oder Einzelhändlern sind typische Beispiele für vertikale Vereinbarungen. Der qualitative selektive Vertrieb zielt darauf ab, Händler allein auf Basis objektiver und qualitätsbezogener Produktkriterien auszusuchen. Er zielt nicht auf eine quantitative Beschränkung der Anzahl von Händlern ab. Der quantitative selektive Vertrieb wendet zusätzliche Auswahlkriterien an, die die Anzahl an Händlern beschränken. 2. Welche Unternehmen können in Frankreich von den Regelungen zu einem Vertriebssystem betroffen sein? Betroffen sind Unternehmen, die ein selektives oder ein exklusives Vertriebsnetz in Frankreich oder Europa betreiben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Produkte oder Dienstleistungen durch Händler bzw. Dienstleister, die zum selben Vertriebsnetz gehören, zu vertreiben bzw. zu erbringen. Ein Vertriebsnetz umfasst sämtliche am Vertrieb beteiligten Akteure, die es gemeinsam ermöglichen, die Produkte oder Dienstleistungen des Herstellers/ Dienstleisters zu den Verbrauchern zu bringen. Dazu gehören in der Regel Importeure sowie Groß- und Einzelhändler.

3 Das Kernmerkmal eines Händlers ist der Umstand, dass er die Waren (meist vom Hersteller) selbst auf eigene Rechnung kauft und sie dann selbst auf eigene Rechnung weiterverkauft. Folgende Varianten eines Händlervertrages sind dabei möglich: Ein Vertragshändlervertrag ermöglicht es dem Hersteller, spezialisierte Händler, denen er in einem bestimmten geographischen Gebiet eine Monopolstellung für den Weiterverkauf einräumt, mit dem Vertrieb seiner Produkte zu beauftragen. Der selektive Vertrieb ermöglicht es dem Hersteller, eine feinere Auswahl der Händler seines Vertriebsnetzes vorzunehmen, um die Qualität seiner Produkte zu wahren und eine bessere Markenpflege zu betreiben. Dabei werden die Händler nach objektiven Qualitätskriterien (Beispiele: Vorhandensein von Verkaufsstellen, spezifische persönliche Eignungen der Inhaber der Verkaufsstellen, Ausstattung der Verkaufsstellen etc.) ausgewählt. Ein Franchise-Vertrag ermöglicht es einem Händler, ein bereits existierendes erfolgreiches Vertriebsmodell für seine eigene Vertriebsaktivität zu übernehmen und zu nutzen. Beim Franchisevertrag nennt man den Händler auch Franchisenehmer. Dabei werden dem Franchisenehmer (Vertriebsmittler des Herstellers) verschiedene Rechte und Lizenzen eingeräumt sowie verschiedene Ausstattungen zur Verfügung gestellt, wie zum Beispiel: Recht der Nutzung der Marke und des Logos des Herstellers; günstige Vorzugspreise beim Einkauf der Waren beim Hersteller; markenspezifische und uniforme Ausstattung eines Ladenlokals. Das Vertriebsnetz kann aus Verkaufsstellen und/oder einzelnen Vertriebsmitarbeitern bestehen. Ein selektives oder exklusives Vertriebsnetz wird in der Praxis nicht unbedingt auch ausdrücklich als solches ausgewiesen bzw. bezeichnet. Es kann jedoch an einer vereinbarten Weiterverkaufsverbotsklausel und an der Gestaltung der verschiedenen durch den Hersteller eingegangenen Vertriebspartnerschaften erkennbar sein, dass die konkrete wirtschaftliche Beziehung ein selektives Vertriebsnetz darstellt. 3. Was bedeutet ein Weiterverkaufsverbot in Frankreich? Vertriebsnetze, die auf der sorgfältigen Auswahl des Händlers basieren, sind nur dann sinnvoll, wenn es den ausgewählten Händler verboten ist, andere Händler zu beliefern, die nicht zu diesem Vertriebsnetz gehören. Ohne ein solches Verbot könnte beispielsweise ein vom Hersteller sorgfältig ausgesuchter und für geeignet befundener Händler seinerseits (Unter-) Händler aussuchen und (Unter-) Händlerverträge mit ihnen schließen, ohne dass der Hersteller einen Einfluss auf die sachgerechte Auswahl dieser Subunternehmer hätte. Dies kann die Qualität des Vertriebsnetzes und sogar das Renommee einer Marke beeinträchtigen, zum Beispiel dadurch, dass ein ausgesuchter Unterhändler sein Ladenlokal nicht repräsentativ bzw. nicht auf die Marke abgestimmt einrichtet. Eine Weiterverkaufsverbotsklausel kann auch in den AGB des jeweiligen Geschäftspartners enthalten sein.

4 Es ist jedoch im Einzelfall zu überprüfen, ob ein Weiterverkaufsverbot rechtmäßig ist, denn eine zu starke Einschränkung kann als eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung angesehen werden. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein solches (Weiter-) Verkaufsverbot nach französischem Recht nicht möglich ist, wenn der Anbieter / Hersteller über mehr als 30% Marktanteil verfügt. Ein selektives Vertriebsnetz gilt als zulässig, wenn die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Natur des Produkts muss ein solches Vertriebsnetz erfordern; Die Händler müssen auf einer objektiv gerechtfertigten, qualitativ einheitlichen Basis ausgewählt werden, die auf jeden potentiellen neuen Vertriebshändler gleich und ohne Diskriminierung angewendet wird; Diese Auswahlkriterien dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Bewahrung der Natur /Eigenschaft des Produkts wirklich erforderlich ist. 4. Wie kann ich meine Vertriebspartner zwingen, ein Weiterverkaufsverbot einzuhalten? In der Regel kann ein Weiterverkaufsverbot wirksam in einem Vertrag vereinbart werden. Die Privatautonomie, also das Recht der Parteien, ein solches Verbot wirksam zu vereinbaren, findet jedoch ihre Grenze im europäischen Grundsatz des freien Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts. Wer in Frankreich wegen eines Verstoßes gegen das Weiterverkaufsverbot durch einen Händler seines Vertriebsnetzes klagt, muss zunächst nachweisen, dass ein Vertriebsnetzwerk nach den oben erläuterten Kriterien vorliegt und dass es zulässig / rechtmäßig ist. Weitere Informationen zu wettbewerbs- und kartellrechtlichen Klagen finden Sie in unserem Artikel zur Klage wegen unlauteren Wettbewerbs in Frankreich 5. Was versteht man unter einem rechtmäßigen Vertriebsnetz? Ein Vertriebsnetz ist unter den nachfolgenden Bedingungen rechtmäßig: Entweder das Vertriebsnetz erfüllt die Zulässigkeitskriterien, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, oder das Vertriebsnetz wird anhand einer Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) freigestellt, oder das Vertriebsnetz erfordert eine individuelle Freistellung (im Unterschied zu einer Gruppenfreistellung). 6. Beispiele für die Haftung von Händlern wegen Verstoßes gegen das Weiterverkaufsverbot

5 Beispiele der französischen Wettbewerbsbehörde: Verkauf von Markenprodukten im Internet zu einem geringen Preis durch einen nicht zugelassenen Händler, der nicht die Anforderungen des selektiven Vertriebsnetzes erfüllt hat (Haftung des nicht zugelassenen Händlers pure player ohne festes Ladenlokal; dieser kann zusätzlich wegen des sogenannten Tatbestands des parasitisme zivilrechtlich haften); Ein Händler, der mit einem Stand auf einer Messe präsent war, stellt den Verkäufer eines Konkurrenten ein; Nicht vom Anbieter zugelassene Verkäufer von Uhren unterbreiten ihren Endkunden Garantiescheine des Herstellers der Uhren, obwohl diese Garantie nur bei Verkauf durch vom Hersteller zugelassene Händler gilt (die zum Vertriebsnetz des Herstellers gehören); Ein Konkurrent eines Franchisegebers unterzeichnet im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Franchise-Vertrags durch den Franchisenehmer einen Vertrag, in dem vereinbart wird, dass der Franchisenehmer sich selbst von jedweder vorherigen Verpflichtung gegenüber dem ehemaligen Franchisegeber befreien muss; und dies, obwohl er (der Konkurrent) die vorher vom Franchisenehmer gegenüber dem Franchisegeber eingegangenen Verpflichtungen kennt. Beispiele aus der Rechtsprechung: Das Unternehmen Cosimo, welches das exklusive Vertriebsrecht für Eastpak-Taschen in Frankreich besaß, hatte seit Februar 2007 ein selektives Vertriebsnetzwerk eingerichtet verklagte Cosimo mehrere Großkonzerne, darunter Carrefour, wegen unlauteren Wettbewerbs, um zu verhindern, dass Eastpak-Taschen in diesen Supermärkten verkauft werden. Diese Supermärkte seien nicht Teil des selektiven Vertriebsnetzwerkes. Die Klage wurde jedoch abgewiesen da das Gericht die Kriterien für ein selektives Netzwerk als nicht erfüllt sah. (CA Paris, 27 mars 2014; Cosimo c/ Carrefour, n 10/19766) Das amerikanische Unternehmen Levi Strauss International, in Belgien Levi Strauss Continental, betreibt seit mehreren Jahren ein selektives Vertriebsnetzwerk in Frankreich. Dies sei gerechtfertigt, da die Qualität der produzierten Jeans seit über einem Jahrhundert bekannt sei und schon beinahe mythischen Charakter habe. Die Supermarktkette Auchan beabsichtigte schon seit mehreren Jahren, Jeans der Marke Levi s in ihren Läden anzubieten. Levi s widersetzte sich dem und argumentierte, dass ein selektives Vertriebsnetz bereits seit 1995 bestünde. Auchan hielt sich jedoch nicht an dieses Weiterverkaufsverbot und schaffte es an Produkte der Marke Levi s zu gelangen und diese weiterzuverkaufen. Das Gericht bestätigte das Weiterverkaufsverbot und stellte fest, dass es sich beim Weiterverkauf durch Auchan um unlauteren Wettbewerb handelte. In der Folge hatte der Verkauf von Levi s-jeans durch Auchan unter Androhung eines Zwangsgeldes zu unterbleiben. (Cour d Appel de Paris, 5ème ch, sect. A 7 novembre 2001, n 2001/13151, SA Auchan c/ Levi Strauss Continental) Praxishinweise: Vertragshändler, denen es verboten ist, an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, dürfen hinsichtlich der Endverbraucher, an die sie verkaufen, keinen Einschränkungen unterliegen.

6 Es muss den Vertragshändlern freistehen, die Vertragswaren an andere Vertragshändler, die sich innerhalb des Vertriebsnetzes befinden, zu veräußern oder Ware von diesen zu beziehen. Ein nicht zugelassener Verkäufer muss vor Gericht seine Lieferquellen offenlegen; die Weigerung dies zu tun führt, nach französischer Rechtsprechung vor Gericht zu der Annahme, dass er unter Missachtung des selektiven Vertriebsnetzes beliefert wird. Die Untätigkeit des Betreibers eines Vertriebsnetzes kann im Einzelfall als Nichterfüllung der Vertragshändlerverträge mit den einzelnen Händlern gelten und zu Schadensersatzansprüchen führen. Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.

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