E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO. Dr. Michael Tschudin

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1 E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO Dr. Michael Tschudin

2 Programm 1. Vorbemerkung zu vertikalen Abreden 2. Einzelne Beschränkungen: Selektiver Vertrieb Generelles Internetverbot Drittplattformverbot Preisvergleichsplattformen Dual pricing (offline/online) Preisbindung der 2. Hand 3. Ausblick 2

3 Vorbemerkung zu vertikalen Abreden Vertikale Beschränkungen: Koordinierung zwischen verschiedenen Vertriebsstufen; Vertriebsanreize schaffen und Distributionskosten senken; Verbot von vertikalen Beschränkungen aufgrund von verschiedenen Effizienzgründen ökonomisch umstritten; WEKO geht jedoch aggressiv gegen vertikale Beschränkungen vor; In der Schweiz gelten im Grundsatz keine schärfere Regelung als in der EU. 3

4 Selektiver Vertrieb Entscheid des Herstellers, wer zu seinem Vertriebssystem gehören soll; Unerheblichkeit (und somit zulässig), wenn Beschaffenheit der Produkte selektiven Vertrieb erfordert, keine Diskriminierung von Händlern, Verhältnismässigkeit der qualitativen Kriterien, Keine harten Abreden (Preisvorgaben oder absoluter Gebietsschutz) Gleichwertigkeit von online und offline Kriterien. 4

5 Generelles Internetverbot Direktes oder indirektes Verbot (Erfordernis der Präsenz einer Fachkraft für die Beratung beim Verkauf). Aus Behördensicht unzulässig, weil der passive Verkauf bzw. der Verkauf an die Kundengruppe der Internetkunden beschränkt wird. Zulässig sind aber gleichwertige Qualitätsanforderungen im selektiven Vertrieb online wie offline. 5

6 Drittplattformverbot Verbot des Vertriebs über Drittplattformen, wie ebay, amazon usw. Gebot des Vertriebs auf eigener Website (indirektes Drittplattformverbot). Für sich alleine keine Beschränkung der Kundengruppe der Internetkunden oder des passiven Verkaufs. Zulässig bei Luxusware. Markenprodukte sind m.e. als Luxusprodukte anzusehen, wenn der Hersteller entsprechende Investitionen tätigt. Einzelfallprüfung und Abstimmung mit übrigen Kriterien des selektiven Vertriebssystems. 6

7 Preisvergleichsplattformen Auf Preisvergleichsplattformen wird nicht verkauft. WEKO sieht Preisvergleichsplattform, wie z.b. toppreise.ch als wichtig für den online Preiswettbewerb an andere Behandlung als Drittplattformen? Unklar, ob ein Verbot von Preisvergleichsplattformen als zulässig erachtet würde. M.E. Gleichbehandlung von Preisvergleichsplattformen mit Drittplattformen bei möglicher Imagegefährdung. 7

8 Dual pricing (offline/online) Verkaufspreis gegenüber den Händlern unterschiedlich je nach deren Verkaufskanal offline oder online. Hintergrund: Kosten bzw. Marge ist je Verkaufskanal anders. Aus Behördensicht unzulässig, weil bzw. insofern der Onlinehandel beschränkt wird. Zulässig ist die Förderung des Offlinehandels mit einem pauschalen Marketingbeitrag (keine Rabatte, weil umsatzbasiert). 8

9 Preisbindung der 2. Hand Festlegung des Wiederverkaufspreises, Mindest- oder Festpreises (Art. 5 Abs. 4 KG). D.h. Händler muss grundsätzlich frei sein, seinen Wiederverkaufspreis selber festzusetzen. Zulässig sind allerdings Preisempfehlungen, die als unverbindlich gekennzeichnet sind und welche nicht aufgrund von Druck oder Anreizen des Herstellers vom Händler eingehalten werden. Höchstpreise können als zulässig beurteilt werden, wenn sie sich nicht als Mindest- oder Festpreise auswirken. 9

10 Ausblick Je besser die Präsentation der Produkte online wird, desto schwieriger wird in Zukunft die Beschränkung von gewissen Formen des Onlinehandels. Internetverbote sind ein Einfallstor für die WEKO, um die Vertriebsstrategie insgesamt zu prüfen. Wichtig ist eine widerspruchsfreie Vertriebsstrategie (z.b. gegenüber Ausland, andere Produkte des gleichen Unternehmens, eigenes Verhalten). Besonders heikel sind bezweckte Beschränkungen, welche auf eine Abschottung des Schweizer Marktes oder auf die Beeinflussung des Wiederverkaufspreises abzielen. 10

11 Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach, CH-8034 Zürich T +41 (0) ,

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