Europäisches und deutsches Kartellrecht

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1 Lernziele (19. Mai 2008) 1. Einzelfreistellung gemäß rt. 81 bs. 3 EG (Effizienzen + Unerlässlichkeit + Verbraucherbeteiligung + Wettbewerb) 2. Gruppenfreistellung durch Vertikal-GVO 19. Mai 2008 Christian Heinichen 2 Das (neue) Prinzip der Legalausnahme Rechtslage bis Rechtslage seit VO 17/62 VO 1/2003 Prinzip der Einzelfreistellung System der Legalausnahme I Gruppenfreistellung durch Gruppenfreistellungsverordnungen konstitutive kartellbehördliche Einzelfreistellung gem. rt. 9 VO 17/62 Gruppenfreistellungsverordnungen deklaratorisches Negativattest s unmittelbare nwendbarkeit von rt. 81 bs. 3 EG, d. h. Selbstveranlagung Gruppenfreistellungsverordnungen deklaratorische Positiventscheidung der Kommission gem. rt. 10 VO 1/ sog. comfort letter Beratungsschreiben 4 (Kumulative) Freistellungsvoraussetzungen: (1) Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts I Gruppenfreistellung durch Gruppenfreistellungsverordnungen (2) ngemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn (3) Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung (4) Keine Möglichkeit der usschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren 5 6

2 1.a. Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung Verbesserung der Warenerzeugung = v.a. Rationalisierungseffekte, z.b. - Kosteneinsparungen, Erschließung neuer Produktmärkte - nach der Rspr. auch Umweltschutz, Erhalt von rbeitsplätzen 1.b. Verbesserung des technischen o. wirtschaftlichen Fortschritts schnellere Entwicklung und Durchsetzung neuer Technologien als bei Wettbewerb Verbesserung der Warenverteilung = v.a. zur schnelleren gegenseitigen Durchdringung der Märkte, z.b. - Erschließung neuer geographischer Märkte Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung 3. ngemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn usprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Wettbewerbsbeschränkung = unerlässlich, wenn - Effizienzgewinne ohne sie nicht und nur in deutlich geringerem Umfang möglich oder - Realisierung von Effizienzgewinnen deutlich unwahrscheinlicher 9 Verbraucher = alle bnehmer der Ware oder Dienstleistung, z.b. - Endverbraucher, Groß- und Einzelhandel - auch Weiterverarbeiter eines Zwischenprodukts - nicht die Beteiligten der Wettbewerbsbeschränkung Gewinn = Vorteile, die aus der Wettbewerbsbeschränkung entstehen angemessen = zumindest usgleich der mit der Wettbewerbsbeschränkung verbundenen Nachteile Keine Möglichkeit zur usschaltung wesentlichen Wettbewerbs Marktstrukturkontrolle mit dem Ziel, funktionsfähigen Wettbewerb zu erhalten Kontrollkriterien: - Marktanteil der beteiligten Unternehmen - Wettbewerbsintensität vor/nach Wettbewerbsbeschränkung - Entstehung/Verstärkung von Marktzutrittsschranken I Gruppenfreistellung durch Gruppenfreistellungsverordnungen 11 12

3 Gruppenfreistellung durch GVOen 1. Rechtsgrundlage rt. 83 bs. 1 EG i.v.m. Ermächtigungsverordnungen des Rates i.v.m. rt. 211 Spiegelstrich 4 EG 2. Wesentliche Gruppenfreistellungsverordnungen GVO für Vertikalvereinbarungen Nr. 2790/1999 GVO für Spezialisierungsvereinbarungen Nr. 2658/2000 I Gruppenfreistellung durch Gruppenfreistellungsverordnungen GVO für F&E-Vereinbarungen Nr. 2659/2000 GVO für Technologietransfer-Vereinbarungen Nr. 774/ ufbau der Vertikal-GVO 2. Eröffnung des nwendungsbereichs der Vertikal-GVO rt. 1 rt. 2 rt. 3, 9 rt. 4 rt. 5 rt. 6-8 Definition der GVO-relevanten Begriffe sachlicher nwendungsbereich Marktanteilsgrenzen für Freistellung verbotene Kernbeschränkungen nicht freigestellte Einzelbeschränkungen Entzug der Freistellung 15 Der Produzent lpha G vertreibt seine Waren sowohl im Wege des Direktvertriebs als auch mittels eines Händlernetzes. In ihren Lieferverträgen verpflichten sich die Händler der lpha G, ihre Waren nicht an die Kunden zu verkaufen, die sich die lpha G als Direktkunden vorbehalten hat. nwendungsbereich gem. rt. 2 bs. 1 Vertikal-GVO Vertikalvereinbarung zwischen Wettbewerbern gem. rt. 2 bs. 4 Hs. 1 Vertikal-GVO grundsätzlich unzulässig usnahme des rt. 2 bs. 4 Hs. 2 lit. b) Vertikal-GVO Marktanteilsgrenzen In Europa besteht ein Salzsäurebedarf von 120 kt/a bei einem bsatzwert von 100 Mio/a. Die lpha G besitzt Salzsäurekapazitäten von 50 kt. Ihre bsatzmenge beträgt (nur) 45 kt/a zu einem Wert von 27 Mio/a. Freistellungsgrenze von Marktanteil (rt. 3) L 1 H 1 Vertrag L 2 L 3 H 3 GS: Marktanteil des Lieferanten (rt. 3 bs. 1), usn.: M des Käufers bei lleinbelieferungsverpflichtungen (rt. 3 bs. 2) 17 L 4 H 4 ngebotsmarkt Fall des rt. 3 bs. 1 Vertikal-GVO 18

4 L 1 H 1 L 1 H 1 L 2 lleinbelieferung L 2 lleinbelieferung lleinbezug L 3 H 3 L 3 Doppelprüfung? H 3 L 4 Fall des rt. 3 bs. 2 Vertikal-GVO H 4 Nachfragemarkt 19 L 4 ngebotsmarkt rt. 3 bs. 1 + rt. 3 bs. 2 H 4 Nachfragemarkt Referenzjahr Beurteilungszeitpunkt nicht freistellungsfähig Marktanteil >, aber < 35% Freistellung bis Ende 2006 (rt. 9 bs. 2 lit. c) Marktanteil > 35% Freistellung bis Ende 2005 (rt. 9 bs. 2 lit. d) schwarze Klauseln (rt. 4) lles-oder-nichts -Prinzip graue Klauseln (rt. 5) isolierte Unwirksamkeit t Verbotene Kernbeschränkungen (rt. 4 Vertikal-GVO) Preisbindung der zweiten Hand (lit. a) a) Preisbindung der zweiten Hand (rt. 4 lit. a) Beschränkungen des Gebietes oder des Kundenkreises (lit. b) Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs an Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen (lit. c) Beschränkung von Querlieferungen in selektiven Vertriebssystemen (lit. d) L H Verkaufsbeschränkungen für Lieferanten von Einbau-/Ersatzteilen (lit. e) Beschränkung der Preisfestsetzungshoheit 23 24

5 b) Beschränkung des Gebietes oder Kundenkreises (rt. 4 lit. b) usnahmen, d.h. zulässig sind: Beschränkungen des aktiven Verkaufs an Vorbehaltskunden Sprunglieferungsverbote L GH EH V b) Beschränkung des Gebietes oder Kundenkreises (rt. 4 lit. b) usnahmen, d.h. zulässig sind: Verbot des Verkaufs an ußenseiter eines selektiven VS H H L H H 25 Beschränkungen des Verkaufs gelieferter Einbauteile 26 c) Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs an Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen (rt. 4 lit. c) d) Beschränkung von Querlieferungen in selektiven Vertriebssystemen (rt. 4 lit. d) e) Verkaufsbeschränkungen für Lieferanten von Einbau-/Ersatzteilen 5. Nicht freigestellte Einzelbeschränkungen Legaldefinition der Wettbewerbsverbote (rt. 1 lit. b) Freistellungsfähigkeit von Wettbewerbsverboten (rt. 5 lit. a) - (bestimmte) Dauer 5 Jahre oder - Beschränkung auf Dauer der Nutzung von Lieferantenräumlichkeiten Nicht freigestellte Einzelbeschränkungen Freistellungsfähigkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote (rt. 5 lit. b) (Boykott-)Verbot von gezielten Konkurrenzklauseln in selektiven Vertriebssystemen (rt. 5 lit. c) 29

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