Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis

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1 Meeting Competition 49. FIW-Ferienkurs: Wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Wettbewerbsordnung Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 22. September 2011

2 Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Grundlage: Standort der Vertikal-GVO im System des heutigen Kartellrechts Im Detail: Was ist neu an der Vertikal-GVO Parallel: Auswirkungen auf Vertragspraxis 2

3 Standort der Vertikal-GVO im System des heutigen Kartellrechts Geschichte Struktur Rechtsgrundlage Technischer Fortschritt 3

4 Geschichte der Vertikal-GVO 1957 EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 3 = EG-Vertrag Art. 81 Abs. 3 = AEUV Art. 101 Abs VO 67/67: Alleinvertriebsvereinbarungen (16 Jahre) 1983 VO 83/83 und VO 84/83: Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen (17 Jahre) 1988 VO 4087/88: Franchisevereinbarungen 2000 VO 2790/99: Alte Vertikal-GVO (10 Jahre) 2003 VO 1/03: Ersetzung Freistellungs- durch LEGALAUSNAHME-System VO 330/10: Neue Vertikal-GVO (12 Jahre)? 4

5 Struktur AEUV Art. GWB 101 Abs Abs BGB 101 Abs. 3 2 Abs. 1 - Beitrag zu technischem oder wirtschaftlichem Fortschritt - Verbrauchervorteile - Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung - Beschränkung schließt Wettbewerb nicht völlig aus Vertikal-GVO 2 Abs. 2 EuGH, Urt. V. 14. Dez. 2006, C-217/05 ( CEPSA ), Rn : Wegen des Gemeinschaftsinteresses an einheitlicher Auslegung und dem Willen des nationalen Gesetzgebers an identischer Behandlung ist der EuGH auch für 5 die Auslegung nationalen Rechts zuständig.

6 Rechtsgrundlage Art. 103 Abs. 2 lit. b) AEUV Art. 1 VO 19/65 Art. 101 Abs. 3 AEUV Idee: wenn Vertikal-GVO (+), dann Art. 101 Abs. 3 AEUV (+) 6

7 Technischer Fortschritt Vergleich Vertikal-GVO zum Automobil Vertikal-GVO im System der Einzelfreistellung ( Nachrüstung ; z.b. Winterreifen für alle) Vertikal-GVO im System der Legalausnahme ( technischer Fortschritt ; z.b. Katalysator-Pflicht für Neuwagen) 7

8 Verhältnis alter zu neuer Vertikal-GVO alte Vertikal-GVO konkretisiert Art. 101 Abs. 3 AEUV seit 2000 bis 2010 Übergangszeit wie lange? neue Vertikal-GVO konkretisiert Art. 101 Abs. 3 AEUV seit 2010 bis mindestens 2022 alte und neue Vertikal-GVO gelten parallel: - alte Vertikal-GVO gilt weiter im Rahmen der Legalausnahmen (Beweislast bei Unternehmen, Art. 2 Satz 2 VO 1/2003) - neue Vertikal-GVO gilt direkt (Beweislast im Rahmen des Entzugs des Rechtsvorteils, Art. 29 VO 1/2033, bei der Behörde) 8

9 Was ist neu an der Vertikal-GVO? Identische Regelungen an anderer Stelle, z.b. Definitionen aus Art. 2 (z.b. vertikale Vereinbarung, vertikale Beschränkung) in Art. 1 Einbau Art. 11 (Unternehmen, Anbieter, Abnehmer) in Art. 1 Neue Übersetzungen, z.b. Lieferant = Anbieter Käufer = Abnehmer bei Auslegung IMMER englischen Originaltext heranziehen Änderungen bei den Freistellungs-Voraussetzungen Änderungen in den Vertikalen Leitlinien 9

10 Änderungen bei den Freistellungs- Voraussetzungen Wie bisher drei Freistellungs-Voraussetzungen: vertikale Vereinbarung Marktanteil nicht mehr als 30% keine Kernbeschränkung Vertikale Vereinbarung: Streichung der Geltung für kleine Wettbewerber 10

11 Änderungen bei den Freistellungs- Voraussetzungen Marktanteil nicht mehr als 30% Neuer Art. 3 Abs. 1 ist Kombination aus altem Art. 3 Abs. 1 und altem Art. 3 Abs. 2, also Marktanteil des Lieferanten/Anbieters auf Absatzmarkt PLUS Marktanteil des Käufers/Abnehmers auf Einkaufsmarkt Änderung praktisch wohl überflüssig, aber konzeptionell verständlich Marktanteil im System der Legalausnahme keine scharfe Grenze 11

12 Änderungen bei den Freistellungs- Voraussetzungen Keine Kernbeschränkungen: Standortklausel nicht nur im selektiven Vertrieb, sondern immer zulässig Selektives Vertriebssystem auch für Teilgebiet der EU zulässig Exklusivität bleibt Voraussetzung für Verbot aktiver Verkäufe: : dem Händler zugewiesenes Gebiet = Vertragsgebiet : anderweitig zugewiesenes Gebiet = Alleinvertriebsgebiet, Exklusivgebiet, Verbotsgebiet Lieferanten/Anbieter-Verkäufe zerstören Exklusivität nicht mehr 12 (51)

13 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Bedeutung der Änderungen = Frage nach Rechtsqualität der Leitlinien bloße Äußerung der Verwaltung Äußerung des Gesetzgebers Zweck: Rechtsvereinheitlichung in Europa Leitlinien enthalten Kommentierung GVO Kriterien für Legalausnahme Anpassung an Rechtsprechung, z.b. bei einseitigen Handlungen 13

14 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Fokus der Änderungen: Internet (in Vertikal-GVO nach wie vor nicht ausdrücklich erwähnt) Aktive Vertriebsmaßnahmen: Maßnahmen, die nur interessant sind, wenn sie auch bestimmte Kundengruppen erreichen (51) an bestimmte Kunden bzw. Kundengruppen gerichtete Online-Werbung = geographisch zugeordnete Werbebanner (53) = Zahlungen an Suchmaschinen oder Online- Werbeanbieter für zielgerichtete Werbung (53) 14

15 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Passive Vertriebsmaßnahmen: Grundsatz: Webseite als solche (52 S. 3-5); dies ist der Grundsatz, der die Freiheit des Internets für jeden sichert Maßnahmen, die auch interessant sind, wenn sie anderen Unternehmen exklusiv zugewiesene Kundengruppen nicht erreichen (51) vom Kunden bestellte Newsletter (52 S. 6) Verwendung mehrerer Sprachen (52 S. 7) 15

16 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Unzulässige Beschränkungen des Abnehmers: prozentuale Beschränkung des Internet-Vertriebs (52) höhere Preise des Anbieters für vom Abnehmer online verkaufte Produkte (52 lit. d, 64) bestimmte Vorgaben für Webseite des Abnehmers: = beschränkter Zugang zur Webseite aus anderen Gebieten (52 lit. a) = automatische Weiterleitung in anderes Gebiet (52 lit. a) = keine Akzeptanz gebietsfremder Kreditkarten (52 lit. b) 16

17 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Ausdrücklich zulässige Vereinbarungen: absoluter Mindestabsatz im Laden (52 lit. c) Erfordernis eines Laden-Lokals = Lieferverweigerung für reine Internet-Händler (54) Erfordernis eigener Webseite ( eigene Eingangstür ) (54 a.e.) dem Ladenbereich äquivalente Qualitätskriterien, auch außerhalb des selektiven Vertriebs (54, 56) 17

18 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Ausdrücklich zulässige Vereinbarungen (Forts.): Zahlung eines generellen oder individuellen nes generellen oder individuellen es (nicht: prozentual) für Verkäufe in Verkäufe in Ladengeschäft (52 lit. d) nder Link auf andere Händler-Webseiten (52 lit. a) f andere Händler-Webseiten (52 lit. a). a) ei Jahre beim Eintritt in neue Märkte, wenn der enn der Händler beträchtliche Mittel aufwenden 18

19 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Geringfügige Lockerung des Verbots der Preisbindung: Einführung neuer Produkte (225 S. 2), wenn Verpflichtung zu verkaufsfördernden Maßnahmen nicht sinnvoll kurzfristige Sonderangebote (2-6 Wochen) (225 S. 4) Vermeidung Trittbrettfahrer (225 a.e.) Grundsätzlich Akzeptanz des Produktgruppenmanagements ( ) und der Listungsgebühren ( ) 19

20 Änderungen in den Vertikalen Leitlinien Handelsvertreter: rein kartellrechtlicher Handelsvertreter-Begriff Einarbeitung EuGH-Rechtsprechung re wirtschaftliche Einheit für Abgrenzung neben fehlendem Eigentum des HV allein Kosten bzw. Risiken entscheidend: = vertragsspezifisch = marktspezifisch = andere Tätigkeiten auf demselbem Produktmarkt 20

21 Umsetzung Vertikal-GVO in der Praxis Grundsätzlich Alles beim Alten In Ausnahmefällen Berücksichtigung zweiter Marktanteilschwelle Schwerpunkt bei Nutzung neuer Möglichkeiten aus den Leitlinien Nach wie vor offen ist das Verhältnis der Vertikal- GVO zu 20 GWB (vgl. Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003) 21

22 Fazit Nutzen höherer Komplexität fraglich Klarstellungen erfreulich Hinweise zur Legalausnahme wenig hilfreich, da dezentrale Rechtsanwendung bei unklarer Rechtsqualität der Leitlinien 22

23 Meeting Competition 49. FIW-Ferienkurs: Wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Wettbewerbsordnung Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 22. September 2011

Inhaltsverzeichnis. Einleitung

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