Informationen zu den Haftungsrisiken der Berufsgruppen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Inhalt. Fachinformation
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- Til Baumann
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1 Fachinformation HDI Freie Berufe Übersicht zur Haftung Informationen zu den Haftungsrisiken der Berufsgruppen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie eine Übersicht zur Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ferner werden die Anforderungen an den Versicherungsschutz dargestellt. Alle grundlegenden Fachbegriffe, die zum Verständnis der Vermögensschaden- Haftpflichtsparte erforderlich sind, werden kurz und prägnant erläutert. Die Darstellung gliedert sich jeweils in folgende Themenkomplexe: Inhalt 2 Steuerberater 8 Wirtschaftsprüfer 14 Rechtsanwalt Beschreibung und Voraussetzungen der beruflichen Tätigkeit Typische berufsbildbezogene Schadenbeispiele für die Berufsgruppen Die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlich zulässigen Organisationsformen der Berufsgruppen Gesetzlich vorgeschriebener Mindestdeckungsschutz, Aufbaudeckung, Objektdeckung Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung Tarifhighlights der HDI Produkte
2 Steuerberater 1. Die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters Die Tätigkeit des Steuerberaters besteht in der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere die Buchführung, das Erstellen der Einnahmenüberschussrechnung und des Jahresabschlusses sowie die Fertigung von Steuererklärungen für den Mandanten. Ferner werden Steuerberater vielfach damit beauftragt, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Betrieb des Mandanten zu fertigen. Führt das Finanzamt bei dem Mandanten eine Betriebsprüfung durch, wird der Steuerberater zur Klärung der meist komplexen steuerlichen Fragestellungen zur Unterstützung des Mandanten und wegen notwendiger Erläuterungen gegenüber dem Betriebsprüfer herangezogen. Ergehen Steuerbescheide, so überprüft der Steuerberater, ob diese mit der von ihm eingereichten Steuererklärung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, wird er für den Mandanten im Einspruchsverfahren bei der Finanzverwaltung tätig oder vertritt ihn später, wenn das Einspruchsverfahren nicht erfolgreich verlaufen ist, auch vor den Finanzgerichten. Darüber hinaus werden Steuerberater auch beauftragt, den Mandanten zu einer optimalen steuerlichen Gestaltung seines Betriebs zu beraten. Hierbei gilt es, beispielsweise durch eine gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung des Betriebs zusätzliches steuerliches Sparpotenzial nutzen zu können. Schließlich leistet der Steuerberater Hilfestellungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten. Eine rechtliche Beratung ist dem Steuerberater nur im Rahmen des Steuerrechts gestattet. Nur ausnahmsweise kann er als Nebenleistung auch eine anderweitige rechtliche Beratung erbringen, soweit sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der von ihm primär zu erbringenden steuerlichen Beratung steht. Die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen darf er nicht vornehmen; hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die allein Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind. Voraussetzung für eine Tätigkeit als Steuerberater ist eine entsprechende Bestellung durch die Steuerberaterkammer. Hierfür sind das Bestehen der Steuerberaterprüfung und eine Deckungszusage der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vonnöten. Bei den Steuerberaterkammern handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen neben der Aufgabe der Bestellung des Steuerberaters insbesondere die Sorge um die Einhaltung des Berufsrechts obliegt. Der Steuerberater ist Pflichtmitglied bei der für ihn zuständigen Kammer. Ebenso wie bei Rechtsanwälten besteht auch bei Steuerberatern die Möglichkeit des Syndikussteuerberaters. Dieser stellt seine Arbeitszeit und Arbeitskraft einem gewerblichen Unternehmen zur Verfügung. Eine Bestellung als Syndikussteuerberater setzt voraus, dass er im Rahmen dieses Angestelltenverhältnisses steuerberatende Tätigkeiten wahrnimmt und hierdurch nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. 2. Typische Schadenbeispiele aus der Steuerberaterhaftung a) Beispiel 1: Die Mandantin betrieb ein Handelsgeschäft. Das Finanzamt führte bei ihr eine Betriebsprüfung durch. Es stellte fest, dass die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt war. Aufgrund dessen hatte das Finanzamt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Mandantin erklärten Ein- und Ausgaben. Es nahm an, dass sie in großem Umfang privat veranlasste Kosten aus der betrieblichen Kasse beglichen hatte. Es erließ daraufhin für mehrere Veranlagungsjahre Schätzungsbescheide, in denen es das Einkommen der Mandantin doppelt so hoch wie erklärt festsetzte. Durch weitere Recherchen in ihren Unterlagen hätte die Mandantin die Annahmen des Finanzamts widerlegen können. Allerdings versäumte ihr Steuerberater, rechtzeitig Einspruch gegen die Bescheide einzulegen. Sie machte daraufhin einen Schaden von über Euro geltend. b) Beispiel 2: Der Mandant erwarb in der Vergangenheit ein Gebäude, das er nach einigen Jahren wieder veräußern wollte. Er erkundigte sich bei seinem Steuerberater, ob der Verkauf steuerpflichtig sei. Dieser teilte ihm mit, dass bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis spekulationssteuerpflichtig sei. Kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußerte der Mandant das Grundstück zu genau dem Preis, den er seinerzeit für den Erwerb aufgewandt hatte. Für den Mandanten überraschend, aber zutreffend setzte das Finanzamt trotz der gleichen Kaufpreise Spekulationssteuern fest. Der Grund hierfür lag darin, dass der Mandant während der vergangenen 10 Jahre steuermindernde Abschreibungen auf das Gebäude vorgenommen hatte. Seinem Steuerberater warf er vor, bei entsprechender Aufklärung über die Bedeutung der von ihm vorgenommenen Abschreibungen hätte er die Veräußerung nur 2 Monate später, mithin nach Ablauf der Zehnjahresfrist und damit steuerfrei vorgenommen. Den Schaden bezifferte er auf Euro. 3. Unterschiedliche Gesellschaftsformen für Steuerberater Steuerberater können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in verschiedenen Gesellschaftsformen zusammenschließen. Ferner ist es ihnen möglich, ihren Beruf auch gemeinsam mit anderen Berufsträgern anderer Berufsgruppen auszuüben. Zulässig ist ein solcher beruflicher Zusammenschluss mit Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Rechtsanwälten und Patentanwälten. Die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft dürfen nur solche Gesellschaften führen, die als solche von der Steuerberaterkammer anerkannt wurden. Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft können nur Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erlangen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. 2
3 Je nachdem, in welcher Rechtsform sich die Steuerberater zusammenschließen, hat dies unterschiedliche haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge: a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Steuerberater können sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR genannt, zusammenschließen. Erforderlich ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der keinerlei Formvorschriften unterliegt. Schließen sich Steuerberater mit Gesellschaftern anderer Berufsgruppen, also mit Rechtsanwälten, vereidigten Buchprüfern oder Wirtschaftsprüfern, zusammen, spricht man von einer interprofessionellen Sozietät. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften dem Mandanten gegenüber sowohl die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Bei der Haftung der Gesellschafter spricht man insoweit von der akzessorischen Haftung; dies bedeutet, dass sie rechtlich in gleicher Weise haften wie die Gesellschaft selbst. D. h., alle Einreden und Einwendungen, die die Gesellschaft gegen den Schadenersatzanspruch erheben kann, können auch die Gesellschafter geltend machen. Haftungsgefahren bestehen für neue in eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter, weil sie akzessorisch auch für diejenigen Schadenersatzansprüche haftpflichtig sind, die ihren Grund in einer Pflichtverletzung des Steuerberatervertrags haben, die zeitlich vor ihrem Beitritt zur Gesellschaft liegt. Umgekehrt trifft austretende Gesellschafter allerdings nur zeitlich befristet die Gefahr, dass sie für Pflichtenverstöße nach ihrem Austritt haftbar gemacht werden können. Diese Form der Haftung von ein- oder austretenden Gesellschaftern wird auch als gesellschaftsrechtliche Haftung bezeichnet. Wird einer interprofessionellen Sozietät ein Mandat erteilt und dieses fehlerhaft bearbeitet, so kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der persönlich in Anspruch genommene Gesellschafter rechtlich und fachlich zur Vertragserfüllung befugt war. Aus diesem Grunde haftet der Steuerberater auch für eine anwaltliche Pflichtverletzung persönlich (sogenannte interprofessionelle Haftung). b) Die offene Handelsgesellschaft Steuerberater können ihren Beruf auch in einer offenen Handelsgesellschaft, kurz OHG genannt, ausüben. Haftungsrechtlich unterscheidet sich die OHG nicht von der GbR. Der einzige formale Unterschied besteht darin, dass die OHG zusätzlich noch in das Handelsregister eingetragen wird. c) Die Bürogemeinschaft und Kooperation Steuerberater üben häufig ihre berufliche Tätigkeit zum Teil auch gemeinsam mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in Bürogemeinschaften aus. Diese sind dadurch geprägt, dass zwischen den Steuerberatern und den anderen Berufsträgern der Bürogemeinschaft kein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, der über die gemeinsame Nutzung eines Büros hinausgeht. Bürogemeinschaften werden in aller Regel gegründet, um Kosten zu sparen, etwa durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Kopierern und anderen Hilfsmitteln. Wird nach außen jedoch z. B. durch die Nutzung eines gemeinsamen Briefpapiers mit Auflistung aller Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer der Anschein erweckt, gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden zu sein, so können sie unter dem Gesichtspunkt der Scheinsozietät haften. Es gelten dann letztlich die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Gleiche gilt auch für sogenannte Kooperationen, z. B. zwischen einer Rechtsanwalts- und einer Steuerberatungskanzlei. Diese Art der Zusammenarbeit dient der Erreichung eines zusätzlichen Marketingeffekts. Die Mandate werden auch hier selbstständig von dem jeweiligen Kooperationspartner bearbeitet. Der Unterschied zur Bürogemeinschaft liegt darin, dass die Kooperationspartner meist räumlich getrennt sind. d) Die einfache Partnerschaftsgesellschaft Eine weitere Möglichkeit des gemeinsamen Zusammenschlusses ist die Partnerschaftsgesellschaft. Die haftungsrechtliche Grundstruktur ist die gleiche wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Allerdings mit einem entscheidenden Unterschied: Es haftet nur derjenige Partner, der mit der Bearbeitung des Mandats befasst war. Dies bedeutet aber nicht, dass der haftende Partner auch den Fehler begangen haben muss, der letztlich zum Schaden des Mandanten geführt hat. Für seine Haftung reicht der bloße Umstand, dass er mit der Bearbeitung des Mandats befasst war. Er haftet daher selbst dann, wenn der zum Schaden führende Fehler bereits begangen war, bevor er in die Partnerschaftsgesellschaft eingetreten ist und die Mandatsbearbeitung von ihm erst später übernommen wurde. e) Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz PartGmbB genannt, handelt es sich um eine Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass dem Mandanten gegenüber ausschließlich die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber daneben auch der jeweilige Partner persönlich für vertragliche Schadenersatzansprüche haftet. Durch dieses Konstrukt nähert sich die PartGmbB der Haftungsstruktur der sogenannten Kapitalgesellschaften also der AG und GmbH (hierzu unten mehr) an. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften ist bei der PartGmbB die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nur bei Ansprüchen aus beruflicher Haftung, nicht aber bei anderen Verbindlichkeiten, wie bei Miete, Kauf oder Leasing, beschränkt. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis einer speziellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die den besonderen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. f) Die GmbH bzw. AG Steuerberater können ihren Beruf auch in den gesellschaftsrechtlichen Formen der GmbH oder AG ausüben. Egal, um welche Ansprüche Schadenersatzansprüche aus beruflicher Haftung oder sonstige Ansprüche (Miete etc.) es sich handelt, es haftet hier alleine die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. g) Die Kommanditgesellschaft Darüber hinaus ist es für Steuerberater auch möglich, ihren Beruf in einer GmbH & Co. KG bzw. AG & Co. KG auszuüben. Die GmbH bzw. AG haftet als sogenannte Komplementärin dem Mandanten gegenüber unbeschränkt. 3
4 Als sogenannte Kommanditisten werden die einzelnen in der Gesellschaft tätigen Steuerberater aufgenommen; diese haften nur beschränkt in Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage. h) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Schließlich können Steuerberater ihren Beruf auch gemeinschaftlich in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ausüben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine nur sehr selten gewählte Gesellschaftsform. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gläubigern, wohingegen die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne dass sie persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. 4. Versicherungsrechtlicher Deckungsschutz a) Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung Steuerberater sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, sofern sie selbstständig tätig sind. An einer selbstständigen Tätigkeit mangelt es, wenn der Steuerberater als freier Mitarbeiter oder Angestellter eines anderen Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig ist; allerdings muss er dann über die Versicherung seines Auftraggebers mitversichert sein. Ebenso ist eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung nicht notwendig, wenn der Steuerberater ausschließlich als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft tätig ist. Der Steuerberater, der zugleich auch als Wirtschaftsprüfer tätig wird (sog. Doppelbänder ), genügt seiner Versicherungspflicht, wenn er eine Haftpflichtversicherung unterhält, die den Vorgaben der Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer entspricht. Hintergrund hierfür ist, dass der Wirtschaftsprüfer ohnehin zur steuerlichen Beratung befugt ist. Der Steuerberater, der zugleich auch als Rechtsanwalt tätig ist hier spricht man ebenfalls von einem Doppelbänder, muss jedoch zwei Haftpflichtversicherungen unterhalten, einmal für die Tätigkeit als Steuerberater und zum anderen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt. Für ein und denselben Verstoß können dann aber nicht beide Versicherungsverträge in Anspruch genommen werden. Die Versicherungsleistung ist vielmehr auf die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Deckungssumme beschränkt. Die Deckungssummen addieren sich also nicht. Dies bezeichnet man als Kumulsperre. b) Rechtsschutz- und Freistellungsanspruch Die Vermögensschaden-Haftpflicht beinhaltet zwei Komponenten: Der Steuerberater hat einen Rechtsschutz- und einen Freistellungsanspruch. Die Rechtsschutzverpflichtung besagt, dass Leistungspflicht des Versicherers in der Prüfung der Haftpflichtfrage und der Abwehr unberechtigter Ansprüche besteht. Kommt es zu einem Haftpflichtprozess gegen den Steuerberater, so fallen beispielsweise auch die durch den Prozess anfallenden Kosten unter den Versicherungsschutz. Der Freistellungsanspruch beinhaltet den Anspruch des Steuerberaters, ihn von begründeten Schadenersatzansprüchen freizustellen. Dies geschieht in der Weise, dass die Versicherung die Versicherungsleistung an den geschädigten Mandanten auszahlt. c) Anspruchserhebungs- und Verstoßprinzip Der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung liegt das sogenannte Verstoßprinzip zugrunde. Dies bedeutet, dass die Versicherung zeitlich für alle während der Geltung des Versicherungsvertrags begangenen Pflichtverletzungen und daraus resultierende Schadenersatzansprüche zuständig ist. Daher kann der Versicherer auch noch über einen sehr langen Zeitraum so auch dann, wenn der Versicherungsvertrag schon seit Langem aufgehoben ist in Anspruch genommen werden. Man spricht insoweit vom Long-Tail- bzw. Spätschadenrisiko. Ausländischen Versicherern ist dieses Verstoßprinzip häufig nicht bekannt. Ihren Versicherungsverträgen liegt dann das Anspruchserhebungsprinzip, auch Claims-made-Prinzip genannt, zugrunde. Maßgeblich für die zeitliche Zuständigkeit des Versicherers ist danach der Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch den Geschädigten. Das Claims-made-Prinzip vermeidet für den Versicherer zwar das Spätschadenrisiko, trägt jedoch als Kehrseite der Medaille das Risiko einer unbegrenzten Rückwärtsdeckung in sich. d) Serienschadenklausel Die Deckungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar. Dies gilt man spricht hier von der sogenannten Serienschadenklausel unter der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme infrage kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz erstreckt, bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens, bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen. e) Der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen die Inanspruchnahme aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen privatrechtlichen Inhalts. Nur teilweise kann der Versicherungsschutz eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Der wichtigste Ausschluss ist derjenige der wissentlichen Pflichtverletzung. Dieser Deckungsausschluss greift dann ein, wenn dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung sein pflichtwidriges Verhalten bekannt war. Beispiele hierfür sind ständige Fristenversäumnisse, Einstellen der Fallbearbeitung durch den Steuerberater sowie Handeln entgegen der ausdrücklichen Weisung des Mandanten. Der Deckungsauschluss der wissentlichen Pflichtverletzung setzt keinen Vorsatz des Steuerberaters auf die Herbeiführung eines Schadens voraus. Erforderlich ist nicht, dass der Steuerberater die später eingetretenen Schadenfolgen auch billigend in Kauf genommen hat. Notwendig und ausreichend ist alleine, dass er sich im Zeitpunkt der Pflichtverletzung seines pflichtwidrigen Verhaltens bewusst war. 4
5 f) Die Höhe des erforderlichen Deckungsschutzes (1) Deckungssumme bei Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme für Steuerberater beträgt Euro und muss im Versicherungsjahr vierfach zur Verfügung stehen. Man spricht hier von der Maximierung der Versicherungsleistung. Ebenso muss auch der Syndikussteuerberater versichert sein. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Rechtsanwälten beträgt die Mindestversicherungssumme für alle Steuerberatungsgesellschaften ebenfalls nur Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Eine Sonderregel beispielsweise für eine Steuerberatungs-GmbH wie es entsprechend bei der Rechtsanwalts-GmbH der Fall ist existiert nicht. Einzige Ausnahme bildet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (hierzu siehe unten). Im Übrigen ist aber der sogenannte Angemessenheitsvorbehalt zu beachten: Soweit der Steuerberater nicht angemessen, also gegebenenfalls auch höher als die Mindestversicherungssumme, versichert ist, kann dies zu einer Rücknahme seiner Bestellung als Steuerberater führen. Einfache, nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaften und Sozietäten unterliegen keiner eigenen Versicherungspflicht. Es reicht hier aus, dass die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät für ihre in der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. (2) Besonderheit: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Schließen sich Steuerberater in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zusammen, so muss diese Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss jedoch mindestens 4 Mio. Euro betragen. Zur Veranschaulichung der Berechnung der Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden bei einer PartGmbB folgende Beispiele: 2 Partner: 2 x EUR = EUR; aber Mindestmaximierung von EUR Jahreshöchstleistung = EUR 4 Partner: 4 x EUR Jahreshöchstleistung = EUR 8 Partner: 8 x EUR Jahreshöchstleistung = EUR Auch hier gilt wieder der Angemessenheitsvorbehalt. Dieser Umstand kann auch in haftungsrechtlicher Hinsicht Bedeutung gewinnen: Bei einer unangemessenen Versicherung besteht für die Partner das Risiko, dass deren persönliche Haftung wieder auflebt. Sofern die Steuerberater in der Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich für diese tätig sind, so sind sie selbst dies ist ein entscheidender Unterschied zur Rechtslage bei Rechtsanwälten von der Versicherungspflicht freigestellt. g) Aufbaudeckung (Exzedent) und Objektdeckung Sofern der Steuerberater besonders risikoreiche Mandate betreut, kann es sich anbieten, dass er mit seiner Versicherung eine generelle Erhöhung der Deckungssumme seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart. Sofern aber nur ein einzelnes Mandat besondere Risiken in sich birgt, besteht auch die Möglichkeit, eine Einzelfalldeckung ausschließlich für dieses Mandat, eine sogenannte Objektdeckung, abzuschließen. In der Regel wird diese Versicherung in der Weise abgeschlossen, dass die Objektdeckung der Deckung aus der allgemeinen Grundversicherung vorgeht: Durch dieses Konstrukt bestehen Objektdeckung und Grunddeckung nicht nebeneinander; vielmehr wird Letztere für dieses spezielle Mandat auf null gesetzt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, mit dem Versicherer eine Anschlussdeckung an die Grunddeckung, d. h. eine Exzedentenversicherung, abzuschließen. Ausländischen Exzedentenversicherungen liegt häufig das Claims-made-Prinzip zugrunde. 5. Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften können ihre Haftung für fahrlässig verursachte Schäden durch eine vertragliche Haftungsbegrenzung gegenüber dem Mandanten beschränken. Dies kann entweder durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Mandanten (Individualvereinbarung) oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen. Bei der individualvertraglichen Haftungsbegrenzung im Einzelfall kann die Haftung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Bei vorformulierten, also AGB-mäßigen Vertragsbedingungen kann die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen sind Haftungsbeschränkungen z. B. in folgenden Höhen zulässig: Steuerberater/ Steuerberatungsgesellschaften PartGmbB EUR EUR Sofern die Steuerberater in einer Sozietät tätig sind, kann die persönliche Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf die Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Eine solche Vereinbarung muss jedoch vom Mandanten unterschrieben werden. 5
6 6. Tarifhighlights der HDI Produkte Zeitgemäßer Versicherungsschutz Cyber-Drittschäden aus dem Verlust, der Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von elektronischen Daten bei Mandanten sind generell mitversichert. So sind Steuerberater auf der sicheren Seite, wenn sensible Daten bei Ihren Mandanten verloren gehen, unzulässig verändert werden oder der Datenschutz bzw. die Netzwerksicherheit verletzt wird. Optional können Sie auch Cyber-Eigenschäden mitversichern. Beitragsfreie Mitversicherung bei der Partnerschaft mbb Risiken der Partner, wie z. B. Altmandate aus einer vorherigen Sozietät, sind automatisch kostenfrei mitversichert. Zwei getrennte Deckungslinien für die persönliche Haftung der Partner und für die Partnerschaft mbb bieten vollumfänglichen Versicherungsschutz. Professionelles Schadenmanagement 20 Volljuristen sind ausschließlich für die Vermögensschaden-Haftpflicht von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern tätig. Kompetenz durch langjährige Erfahrung in der Schadenregulierung Schadenjuristen mit hohen Regulierungsvollmachten Kompetenz durch Spezialwissen Regelmäßige Fachzeitschrift GI (alle zwei Monate) zur aktuellen Haftungsrechtsprechung der rechts-, steuerund wirtschaftsberatenden Berufe Urteilsdatenbank mit mehr als 35 Jahren Haftungsrechtsprechung unter für die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe Flexibilität Es kann entschieden werden zwischen einem festen Selbstbehalt von 750 Euro oder lieber einer prozentualen Selbstbeteiligung. Besonders günstige Konditionen für Kleinpraxen Der Beitrag steigt langsam im Verhältnis zum Umsatz, ausgehend von einem Mindestbeitrag von 100 Euro netto je Berufsträger. Ab einem Umsatz von Euro geht der Beitrag in eine ab dieser Umsatzhöhe günstigere Personenberechnung über. Profitieren Sie von unseren günstigsten Tarifen. Existenzgründer zahlen im ersten Jahr unabhängig vom Umsatz (solange unter Euro) nur den Mindestbeitrag. Weiteres Plus für Berufseinsteiger: Sie sind in den ersten drei Jahren nach der Zulassung vollständig vom Selbstbehalt befreit. Weitere attraktive Vorteile: Mitversicherung des Datenschutzrisikos in voller Höhe der Vertragsdeckungssumme Mitversicherung der persönlichen Inanspruchnahme von Geschäftsführern versicherter Kapitalgesellschaften Mitversicherung der Erbenhaftung für maximal acht Wochen nach Tod des Versicherungsnehmers Erweiterung der erlaubten Nebentätigkeiten als Autor, Referent und Dozent auf steuerlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet Mitversicherung von Verstößen gegen den Schutz vor Diskriminierung Mitversicherung der Verletzung beruflicher Geheimhaltungspflichten Mitversicherung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche Abwehrschutz beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung Versicherungsschutz für immaterielle Schäden wie Freiheitsentzug oder Schmerzensgeld Versicherungsschutz für Tätigkeiten als Insolvenzverwalter Einheitliche Police für die gesamte Sozietät/Partnerschaft und ihre Sozien/Partner 6
7 Wirtschaftsprüfer 1. Die berufliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers Wirtschaftsprüfer kurz WP genannt haben die Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen von Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis dieser Prüfung zu erteilen. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten dürfen ausschließlich von Wirtschaftsprüfern vorgenommen werden. Ebenso sind zur Durchführung diverser Sonderprüfungen, z. B. über die ordnungsgemäße Gründung von Aktiengesellschaften, ebenfalls nur Wirtschaftsprüfer befugt. Insoweit spricht man von den Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers bzw. von sogenannten Pflichtprüfungen. Vielfach werden Wirtschaftsprüfer aber auch beauftragt, außerhalb von diesen Pflichtprüfungen sogenannte freiwillige Prüfungen vorzunehmen. In der Praxis kommt dies zum Beispiel dann vor, wenn Banken für eine Darlehensgewährung an das zu prüfende Unternehmen die Vorlage eines positiven, aktuellen Wirtschaftsprüfungsgutachtens zur Voraussetzung machen. Daneben werden Wirtschaftsprüfer aber vielfach auch nur rein steuerberatend tätig. Insoweit unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen eines Steuerberaters. Im Rahmen von Kapitalanlagen übernehmen Wirtschaftsprüfer häufig Treuhandtätigkeiten. Der Wirtschaftsprüfer hält in diesem Falle treuhänderisch die von einem Anleger erworbene Beteiligung an einer Kapitalanlage. Hintergrund für eine solche Gestaltung ist in der Regel, dass die Kapitalanlagegesellschaft ein Interesse daran hat, durch die Einschaltung eines zentralen Treuhänders nur einen, statt einer Vielzahl von Ansprechpartnern, nämlich die einzelnen Anleger, zu haben. Sofern bei einem Kapitalanlagemodell der Zahlungsfluss und die ordnungsgemäße Verwendung von anvertrauten Geldern überwacht werden sollen, werden Wirtschaftsprüfer mit der Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs betraut. Schließlich können Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auch als Prospektprüfer tätig werden. Der Sinn einer solchen Prospektprüfung liegt darin, die Initiatoren der Kapitalanlage davor zu schützen, dass sie mit fehlerhaften Prospekten Kapitalanleger werben, die später aufgrund dieses Umstands Schadenersatzansprüche gegen sie geltend machen könnten. 2. Haftungsrechtliche Besonderheiten beim Wirtschaftsprüfer Bei Wirtschaftsprüfern besteht im Rahmen von Pflichtprüfungen eine haftungsrechtliche Besonderheit: Sofern der Wirtschaftsprüfer seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist er der geprüften Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Allerdings ist Ersatzpflicht des Wirtschaftsprüfers gesetzlich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von vornherein auf 1 Mio. EUR für eine Prüfung beschränkt. Sofern eine Aktiengesellschaft geprüft wird, deren Aktien im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 4 Mio. EUR für eine Prüfung. Wirtschaftsprüfer sind im Vergleich zu anderen Berufsträgern wie Rechtsanwälten und Steuerberatern verstärkt mit Ansprüchen aus sogenannter Dritthaftung konfrontiert. Unter diesen Dritthaftungsfällen werden Schadenkonstellationen verstanden, bei denen nicht das geprüfte Unternehmen selbst, sondern Dritte, z. B. Banken oder Kapitalanleger, Schadenersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Wirtschaftsprüfungsgutachtens geltend machen. 3. Typische Schadenbeispiele aus der Wirtschaftsprüferhaftung a) Beispiel 1: Der Wirtschaftsprüfer überprüfte den Jahresabschluss und den Lagebericht einer GmbH und erteilte einen Bestätigungsvermerk über deren Richtigkeit. Von ihm wurde jedoch nicht erkannt, dass in der Bilanz unfertige Erzeugnisse massiv überbewertet waren. Aufgrund des Bestätigungsvermerks und der letztlich in ihm testierten vermeintlich soliden finanziellen Situation gewährte eine Bank der GmbH ein Darlehen. Kurze Zeit später fiel die GmbH in die Insolvenz. Die Bank machte daraufhin gegenüber dem Wirtschaftsprüfer das in Höhe von Euro gewährte Darlehen mit der Begründung als Schaden geltend, der Bestätigungsvermerk hätte in dieser Form nicht erteilt werden dürfen. Schon bei einem nur eingeschränkten Bestätigungsvermerk hätte sie der GmbH kein Darlehen gewährt. b) Beispiel 2: Als Prospektprüfer überprüfte der Wirtschaftsprüfer den Anlageprospekt einer Kapitalanlagegesellschaft. Er wurde von ihm für inhaltlich zutreffend gehalten. Mithilfe dieses Prospekts gelang es den Initiatoren der Kapitalanlage, eine Vielzahl von Anlegern zu gewinnen. Nach einigen Jahren geriet das Anlagemodell in eine finanzielle Schieflage. Mit der Begründung, es sei in dem Prospekt nicht ausreichend auf die Risiken des Modells hingewiesen worden, machten die Anleger Schadenersatzansprüche gegen die Initiatoren geltend. Letztere wandten sich daraufhin an den Wirtschaftsprüfer und warfen ihm vor, sie nicht ausreichend über die möglichen Mängel in dem vertriebenen Prospekt hingewiesen zu haben. Sie machten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer als Schaden geltend, dass sie wiederum Schadenersatzansprüchen der Anleger ausgesetzt seien. Es stand ein Schaden von weit über 1 Mio. Euro im Raum. 7
8 4. Unterschiedliche Gesellschaftsformen für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in verschiedenen Gesellschaftsformen zusammenschließen. Ferner können sie ihren Beruf auch mit Beratern anderer Berufsgruppen ausüben, soweit diese ebenso wie die Wirtschaftsprüfer einem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Zusammenschlüsse mit Rechtsanwälten und Steuerberatern sind vor diesem Hintergrund häufig anzutreffen. Die jeweilige Gesellschaftsform hat nicht nur haftungsrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Auswirkungen. Die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nur bestimmten Gesellschaftsformen, nämlich der AG, der GmbH, der PartmbB, der KGaA, der OHG, der KG und der GmbH & Co. KG, vorbehalten. Nur eine von der Wirtschaftsprüfungskammer anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf Bestätigungsvermerke bei Pflichtprüfungen vornehmen. In anderen als den vorgenannten Gesellschaftsformen können sich Wirtschaftsprüfer nur mit der Einschränkung zusammenschließen, dass die Gesellschaft selbst als eigenständige Rechtspersönlichkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nicht vornehmen kann; in der nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Gesellschaft kann daher nur der jeweilige Wirtschaftsprüfer selbst und persönlich nicht aber die Gesellschaft eine Pflichtprüfung vornehmen. Die unterschiedlichen Formen des Zusammenschlusses haben jeweils verschiedene haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge: a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wirtschaftsprüfer können sich zum Zwecke der beruflichen Zusammenarbeit zusammenschließen. Eine Erscheinungsform einer solchen Zusammenarbeit ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR genannt. Erforderlich ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der keinerlei Formvorschriften unterliegt. Der Zusammenschluss von ausschließlich Wirtschaftsprüfern in der Rechtsform der GbR kommt in der Praxis kaum vor. Allerdings können sich Wirtschaftsprüfer und dies ist in der Praxis gang und gäbe auch mit Gesellschaftern anderer Berufsgruppen, also mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern, zusammenschließen. Man spricht insoweit von einer interprofessionellen Sozietät. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften dem Mandanten gegenüber sowohl die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Bei der Haftung der Gesellschafter spricht man insoweit von der akzessorischen Haftung; dies bedeutet, dass sie rechtlich in gleicher Weise haften wie die Gesellschaft selbst. D. h., alle Einreden und Einwendungen, die die Gesellschaft gegen den Schadenersatzanspruch erheben kann, können auch die Gesellschafter geltend machen. Haftungsgefahren bestehen für neue in eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter, weil sie akzessorisch auch für diejenigen Schadenersatzansprüche haftpflichtig sind, die ihren Grund in einer Pflichtverletzung haben, die zeitlich vor ihrem Beitritt zur Gesellschaft liegt. Umgekehrt trifft austretende Gesellschafter allerdings nur zeitlich befristet die Gefahr, dass sie für Pflichtenverstöße nach ihrem Austritt haftbar gemacht werden können. Diese Form der Haftung von ein- oder aus- tretenden Gesellschaftern wird auch als gesellschaftsrechtliche Haftung bezeichnet. Wird einer interprofessionellen Sozietät ein Mandat erteilt und dieses fehlerhaft bearbeitet, so kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der persönlich in Anspruch genommene Gesellschafter rechtlich und fachlich zur Vertragserfüllung befugt war. Aus diesem Grunde haftet der Wirtschaftsprüfer auch für eine anwaltliche Pflichtverletzung persönlich (sogenannte interprofessionelle Haftung). b) Die offene Handelsgesellschaft Wirtschaftsprüfer können ihren Beruf auch in einer offenen Handelsgesellschaft, kurz OHG genannt, ausüben. Haftungsrechtlich unterscheidet sich die OHG nicht von der GbR. Der einzige formale Unterschied besteht darin, dass die OHG zusätzlich noch in das Handelsregister eingetragen wird. c) Die Bürogemeinschaft und Kooperation Wirtschaftsprüfer üben ihre berufliche Tätigkeit zum Teil auch gemeinsam mit Rechtsanwälten und Steuerberatern häufig auch in Bürogemeinschaften aus. Diese sind dadurch geprägt, dass zwischen den Wirtschaftsprüfern und den anderen Berufsträgern der Bürogemeinschaft kein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, dessen Inhalt über die gemeinsame Nutzung eines Büros hinausgeht. Bürogemeinschaften werden in aller Regel gegründet, um Kosten zu sparen, etwa durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Kopierern und anderen Hilfsmitteln. Wird nach außen jedoch z. B. durch die Nutzung eines gemeinsamen Briefpapiers mit Auflistung aller Steuerberater/ Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer der Anschein erweckt, gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden zu sein, so können sie unter dem Gesichtspunkt der Scheinsozietät haften. Es gelten dann letztlich die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Gleiche gilt auch für sogenannte Kooperationen, z. B. zwischen einer Rechtsanwalts- und einer Wirtschaftsprüfungskanzlei. Diese Art der Zusammenarbeit dient der Erreichung eines zusätzlichen Marketingeffekts. Die Mandate werden auch hier selbstständig von dem jeweiligen Kooperationspartner bearbeitet. Der Unterschied zur Bürogemeinschaft liegt darin, dass die Kooperationspartner meist räumlich getrennt sind. d) Die einfache Partnerschaftsgesellschaft Eine weitere Möglichkeit des gemeinsamen Zusammenschlusses ist die Partnerschaftsgesellschaft. Die haftungsrechtliche Grundstruktur ist die gleiche wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Allerdings mit einem entscheidenden Unterschied: Es haftet nur derjenige Partner, der mit der Bearbeitung des Mandats befasst war. Dies bedeutet aber nicht, dass der haftende Partner auch den Fehler begangen haben muss, der letztlich zum Schaden des Mandanten geführt hat. Für seine Haftung reicht der bloße Umstand, dass er mit der Bearbeitung des Mandats befasst war. Er haftet daher selbst dann, wenn der zum Schaden führende Fehler bereits begangen war, bevor er in die Partnerschaftsgesellschaft eingetreten ist, und die Mandatsbearbeitung von ihm erst später übernommen wurde. 8
9 e) Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz PartGmbB genannt, handelt es sich um eine Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass dem Mandanten gegenüber ausschließlich die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber daneben auch der jeweilige Partner persönlich für vertragliche Schadenersatzansprüche haftet. Durch dieses Konstrukt nähert sich die PartGmbB der Haftungsstruktur der sogenannten Kapitalgesellschaften also der AG und GmbH (hierzu unten mehr) an. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften ist bei der PartGmbB die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nur bei Ansprüchen aus beruflicher Haftung, nicht aber bei anderen Verbindlichkeiten, wie bei Miete, Kauf oder Leasing, eingeschränkt. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis einer speziellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die den besonderen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. f) Die GmbH bzw. AG Wirtschaftsprüfer können ihren Beruf auch in den gesellschaftsrechtlichen Formen der GmbH oder AG ausüben. Egal, um welche Ansprüche Schadenersatzansprüche aus beruflicher Haftung oder sonstige Ansprüche (Miete etc.) es sich handelt, es haftet hier alleine die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. g) Die Kommanditgesellschaft Darüber hinaus ist es für Wirtschaftsprüfer auch möglich, ihren Beruf in einer GmbH & Co. KG bzw. AG & Co. KG auszuüben. Die GmbH bzw. AG haftet als sogenannte Komplementärin dem Mandanten gegenüber unbeschränkt. Als sogenannte Kommanditisten werden die einzelnen in der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer aufgenommen; diese haften dann aber nur beschränkt auf ihre im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage. h) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Wirtschaftsprüfer können ihren Beruf auch gemeinschaftlich in einer sogenannten Kommanditgesellschaft auf Aktien ausüben. Hierbei handelt es sich um eine nur sehr selten gewählte Gesellschaftsform. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gläubigern, wohingegen die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne dass sie persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. i) Die Europäische Gesellschaft (SE) Schließlich können Wirtschaftsprüfer auch in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft kurz SE genannt tätig werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union. 5. Versicherungsrechtlicher Deckungsschutz a) Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Selbstständige Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Dies gilt auch dann, wenn sie keine Pflichtprüfungen durchführen. Sofern der Wirtschaftsprüfer aber allein in einem Anstellungsverhältnis und nicht auch in eigenem Namen tätig ist, entfällt eine Versicherungspflicht. Alle anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften also insbesondere die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannte AG, die GmbH, die PartmbB, die KGaA, die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung. Einfache Partnerschaftsgesellschaften also solche ohne Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind nicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Versicherungspflichtig sind hier alleine die Wirtschaftsprüfer, die ihren Beruf selbstständig in der einfachen Partnerschaftsgesellschaft ausüben. Anders sieht die Rechtslage hingegen bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung aus. Diese sind ebenso wie Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst dann verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn sie nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind. Bei einer interprofessionellen Sozietät aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern/Rechtsanwälten gilt eine erweiterte Versicherungspflicht. Die Wirtschaftsprüfer müssen gegenüber der für sie zuständigen Kammer nachweisen, dass ihnen auch bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme noch der Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht, den das Gesetz an den notwendigen Versicherungsschutz für Wirtschaftsprüfer stellt. Wirtschaftsprüfer, die zugleich auch als Steuerberater tätig werden (sog. Doppelbänder ), genügen ihrer Versicherungspflicht, wenn sie eine Haftpflichtversicherung unterhalten, die den Vorgaben der Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer entspricht. Hintergrund hierfür ist, dass der Wirtschaftsprüfer ohnehin zur steuerlichen Beratung befugt ist. Der Wirtschaftsprüfer, der zugleich auch Rechtsanwalt ist auch hier spricht man von einem Doppelbänder, muss jedoch zwei Haftpflichtversicherungen unterhalten, einmal für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und zum anderen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt. Für ein und denselben Verstoß können dann aber nicht beide Versicherungsverträge in Anspruch genommen werden. Die Versicherungsleistung ist vielmehr auf die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Deckungssumme beschränkt. Die Deckungssummen addieren sich also nicht. Dies bezeichnet man als Kumulsperre. b) Rechtsschutz- und Freistellungsanspruch Die Vermögensschaden-Haftpflicht beinhaltet zwei Komponenten: Der Wirtschaftsprüfer hat einen Rechtsschutz- und einen Freistellungsanspruch. Die Rechtsschutzverpflichtung besagt, dass Leistungspflicht des Versicherers in der Prüfung der Haftpflichtfrage und der Abwehr unberechtigter Ansprüche besteht. Kommt es zu einem Haftpflichtprozess gegen den Wirtschaftsprüfer, so fallen beispielsweise auch die durch den Prozess anfallenden Kosten unter den Versicherungsschutz. 9
10 Der Freistellungsanspruch beinhaltet den Anspruch des Wirtschaftsprüfers, ihn von begründeten Schadenersatzansprüchen freizustellen. Dies geschieht in der Weise, dass die Versicherung die Versicherungsleistung an den geschädigten Mandanten auszahlt. c) Anspruchserhebungs- und Verstoßprinzip Der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung liegt das sogenannte Verstoßprinzip zugrunde. Dies bedeutet, dass die Versicherung zeitlich für alle während der Geltung des Versicherungsvertrags begangenen Pflichtverletzungen und daraus resultierende Schadenersatzansprüche zeitlich zuständig ist. Daher kann der Versicherer auch noch über einen sehr langen Zeitraum so auch dann, wenn der Versicherungsvertrag schon seit Langem aufgehoben ist in Anspruch genommen werden kann. Man spricht insoweit vom Long-Tail- bzw. Spätschadenrisiko. Ausländischen Versicherern ist dieses Verstoßprinzip häufig nicht bekannt. Ihren Versicherungsverträgen liegt dann das Anspruchserhebungsprinzip, auch Claims-made-Prinzip genannt, zugrunde. Maßgeblich für die zeitliche Zuständigkeit des Versicherers ist danach der Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch den Geschädigten. Das Claims-made-Prinzip vermeidet für den Versicherer zwar das Spätschadenrisiko, trägt jedoch als Kehrseite der Medaille das Risiko einer unbegrenzten Rückwärtsdeckung in sich. d) Serienschadenklausel Die Deckungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar. Dies gilt man spricht hier von der sogenannten Serienschadenklausel unter der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme infrage kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz erstreckt, bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens, bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen. e) Der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen die Inanspruchnahme aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen privatrechtlichen Inhalts. Nur teilweise kann der Versicherungsschutz eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Der wichtigste Ausschluss ist derjenige der wissentlichen Pflichtverletzung. Dieser Deckungsausschluss greift dann ein, wenn dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung sein pflichtwidriges Verhalten bekannt war. Beispiele hierfür sind ständige Fristenversäumnisse, Einstellen der Fallbearbeitung durch den Wirtschaftsprüfer sowie Handeln entgegen der ausdrücklichen Weisung des Mandanten. Der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung setzt keinen Vorsatz des Wirtschaftsprüfers auf die Herbeiführung eines Schadens voraus. Erforderlich ist nicht, dass der Wirtschaftsprüfer die später eingetretenen Schadenfol- gen auch billigend in Kauf genommen hat. Notwendig und ausreichend ist alleine, dass er sich im Zeitpunkt der Pflichtverletzung seines pflichtwidrigen Verhaltens bewusst war. f) Versicherungssumme Die Mindestversicherungssumme ist bei Wirtschaftsprüfern deutlich höher als bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Sie beträgt für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 1 Mio. Euro je Versicherungsfall. Eine höhere Versicherung wird verlangt, wenn Art und Umfang der Haftungsrisiken des Wirtschaftsprüfers dies erfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch börsennotierte Gesellschaften geprüft werden. Denn in einem solchen Fall beträgt die maximale Haftungssumme 4 Mio. Euro je Prüfung. g) Keine Maximierung der Jahreshöchstleistung Im Unterschied zur Rechtslage bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ist eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung nicht möglich. Die Deckungssumme von 1 Mio. Euro muss unbegrenzt, also beliebig oft, zur Verfügung stehen. Sofern jedoch eine über die Versicherungssumme von 1 Mio. Euro hinausgehende Deckungssumme vereinbart wurde, ist für den über die Grunddeckung hinausgehenden Teil der Versicherungssumme eine Beschränkung in der Jahresmaximierung zulässig. h) Aufbaudeckung (Exzedent) und Objektdeckung Sofern der Wirtschaftsprüfer besonders risikoreiche Mandate betreut, kann es sich anbieten, dass er mit seiner Versicherung eine generelle Erhöhung der Deckungssumme seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart. Sofern aber nur ein einzelnes Mandat besondere Risiken in sich birgt, besteht auch die Möglichkeit, eine Einzelfalldeckung ausschließlich für dieses Mandat, eine sogenannte Objektdeckung, abzuschließen. In der Regel wird diese Versicherung in der Weise abgeschlossen, dass die Objektdeckung der Deckung aus der allgemeinen Grundversicherung vorgeht: Durch dieses Konstrukt bestehen Objektdeckung und Grunddeckung nicht nebeneinander; vielmehr wird Letztere für dieses spezielle Mandat auf null gesetzt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, mit dem Versicherer eine Anschlussdeckung an die Grunddeckung, d. h. eine Exzedentenversicherung, abzuschließen. Ausländischen Exzedentenversicherungen liegt häufig das Claims-made-Prinzip zugrunde. 6. Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung Wirtschaftsprüfer können für fahrlässig verursachte Schäden ihre Haftung durch eine vertragliche Haftungsbegrenzung gegenüber dem Mandanten beschränken. Dies kann entweder durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Mandanten (Individualvereinbarung) oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen. Bei der individualvertraglichen Haftungsbegrenzung im Einzelfall kann die Haftung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. 10
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