Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
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1 Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
2 Gliederung Universität zu Köln I. Die Neuregelung 1. Die Ausgangslage 2. Der Inhalt der Neuregelung II. Offene Fragen 1. Haftung bei Fehlen eines Namenszusatzes 2. Haftung bei unzureichendem Versicherungsschutz 3. Persönliche Haftung der Partner nach allgemeinen Regeln a) Die Binnenhaftung b) Die Außenhaftung III. Zusammenfassung und Vergleich mit anderen Rechtsformen
3 I. Die Neuregelung 1. Die Ausgangslage In der nur Freiberuflern offenstehenden Partnerschaftsgesellschaft haften alle Gesellschafter neben der Gesellschaft im Prinzip unbeschränkt persönlich ( 8 Abs. 1 PartGG). Für berufliche Fehler haften allerdings (neben der Partnerschaft) nur die Gesellschafter, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren ( 8 Abs. 2 PartGG). Diese Haftung kann also auch Partner treffen, die den Fehler gar nicht vermeiden konnten
4 I. Die Neuregelung 2. Der Inhalt der Neuregelung Nach 8 Abs. 4 PartGG haftet unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden aus einer fehlerhaften Berufsausübung nur noch das Gesellschaftsvermögen und sonst niemand. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung vorhält. Die persönliche Haftung wird also durch Ansprüche gegen eine Versicherung substituiert. Dies gilt allerdings nur für Schadensersatzansprüche und nur, wenn diese auf einer fehlerhaften Berufsausübung beruhen
5 I. Die Neuregelung 2. Der Inhalt der Neuregelung Um dem Rechtsverkehr das Risiko vor Augen zu führen, dass bei dieser Partnerschaftsgesellschaft für berufliche Fehler kein Partner unbeschränkt persönlich haftet, muss die Gesellschaft den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder mbb oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung enthalten. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nicht Voraussetzung der Haftungsbeschränkung
6 II. Offene Fragen 1. Die Haftung bei Fehlen des Namenszusatzes a) Es sind zwar die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung (Vereinbarung der Partner und Versicherungsschutz) erfüllt, es fehlt aber eine entsprechende Eintragung. In diesem Fall greif 15 HGB ein
7 II. Offene Fragen 1. Die Haftung bei Fehlen des Namenszusatzes b) Es sind zwar die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung (Vereinbarung und Versicherungsschutz) erfüllt, es ist auch die Eintragung erfolgt, der Zusatz wird aber im Rechtsverkehr nicht geführt. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung
8 II. Offene Fragen 2. Die Haftung bei unzureichendem Versicherungsschutz Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung muss unterhalten werden, also bestehen. Sie muss aber nicht unbedingt den Schaden auch abdecken. Eine solche Versicherung existiert bislang nur für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Umstritten ist, was gilt, wenn die vereinbarte Deckungssumme zu gering ist. In diesem Fall könnte die Haftungsbeschränkung komplett wegfallen oder es könnte sich ein Differenzanspruch in Höhe der fehlenden Summe ergeben
9 II. Offene Fragen 3. Persönliche Haftung der Partner nach allgemeinen Regeln a) Die Binnenhaftung Ein Partner ist im Verhältnis zu seiner Gesellschaft verpflichtet, so zu arbeiten, dass kein Haftungsfall entsteht. Umstritten ist, ob sich ein Partner im Falle der Inanspruchnahme durch die Partnerschaft auf 708 BGB berufen kann. Unklar ist auch, ob in dem Partnerschaftsvertrag einer PartGmbB konkludent ein Regressausschluss für den Fall einfacher Fahrlässigkeit als vereinbart angesehen werden kann. Für den Fall der Liquidation könnte 735 BGB eventuell konkludent abbedungen sein
10 II. Offene Fragen 3. Persönliche Haftung der Partner nach allgemeinen Regeln b) Außenhaftung In Anlehnung an die Regeln der Existenzvernichtungshaftung wird vertreten, dass zur Vermeidung von Risikoexternalisierungen bei unzureichender Binnenorganisation eine Haftung nach 826 BGB eintritt. Dies soll der Fall sein, wenn elementare Sorgfaltsmaßnahmen, insbesondere in Form einer wechselseitigen Überwachung der Partner, bei solchen Projekten unterlassen werden, die potenziell Gesellschaftsvermögen und Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung übersteigende Haftungsrisiken bergen (Tröger/Pfaffinger JZ 2013, 812, 820)
11 III. Zusammenfassung und Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen Im Vergleich zu BGB-Gesellschaft sind die Vorteile der PartGmbB immens. Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter wird weitgehend abgeschüttelt. Sie besteht nur noch für Ansprüche, die keine Schadensersatzansprüche sind, und für Schadensersatzansprüche nur, wenn sie nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Die aufgezeigten Haftungsrisiken in der PartGmbB bestehen in der BGB-Gesellschaft ebenfalls. Nachteilig ist allerdings die hohe Mindestversicherungssumme
12 III. Zusammenfassung und Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen Die Vorteile gegenüber der GmbH liegen in erster Linie in der Besteuerung. Für die Partnerschaftsgesellschaft gilt die Besteuerung der Personengesellschaften. Es entstehen auch keine Kosten für die Übertragung der Anteile. Ein erheblicher Nachteil der Partnerschaftsgesellschaft liegt aber darin, dass die Haftungsbeschränkungen nur für berufliche Fehler gilt, während sie in der GmbH generell greift. Auch bestehen die genannten Haftungsrisiken in der GmbH nicht
13 III. Zusammenfassung und Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen Gegenüber der LLP englischen Rechts sind die Vorteile der PartGmbB immens. Dies liegt in erster Linie daran, dass in Bezug auf die Besteuerung der LLP sowie die Haftungsmodalitäten Unklarheiten bestehen
14 Vielen Dank!
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