Freiberufler aufgepasst: Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung kommt

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1 ANLESETEXT Freiberufler aufgepasst: Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung kommt von RA Dr. Christoph Goez, FAStR/FAErbR, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Münster Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird es zukünftig neben der Sozietät oder einer juristischen Person wie der GmbH eine interessante weitere Berufsausübungsform geben: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Partnerschaft mbb). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung liegt zurzeit dem Bundesrat als Drucksache 309/12 vom vor. Mit dieser Reform des berufsrechtlichen Gesellschafts- und Haftungsrechts sollen gerade größere Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzleien eine Alternative zu ausländischen haftungsbeschränkten Berufsausübungsmöglichkeiten, aber auch zur GmbH erhalten. Die aus dem Recht zur schlichten Partnerschaft bekannte Haftungsbegrenzung auf den handelnden Partner soll nunmehr für die gesamten Partner und ihre Gesellschaft gelten. Problematisch ist nach wie vor, welchen gesetzlichen Haftpflichtversicherungsschutz die zukünftigen Regeln vorsehen. Bislang war für Rechtsanwälte der Versicherungsschutz von 2,5 Millionen, insbesondere für Steuerberater ein deutlich niedriger Versicherungsschutz vorgesehen; hier erwarten die beteiligten Berufsstände noch eine Vereinheitlichung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, um gerade auch für diese Berufsgruppen eine interessante und praktikable Rechtsform anzubieten.

2 Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung auf dem Weg zu einer modernen Berufsausübungsoption für Berater von RA Dr. Christoph Goez, FAStR/FAErbR, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Münster Das Bundeskabinett hat am 16. Mai 2012 den Gesetzentwurf zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschlossen und zur weiteren Beratung an den Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 309 vom ). Obwohl noch nicht alle Fragen endgültig geklärt sind, ist damit ein Vorhaben auf den Weg gebracht worden, das Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine moderne Berufsausübungsform zur Verfügung stellen wird. 1. Die Zielsetzung Die Berufsstände der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben insbesondere das Haftungskonzept der schlichten Partnerschaftsgesellschaft mit der Regelung in 8 PartGG als in wesentlichen Teilen nicht ausreichend und befriedigend empfunden. Dort war eine gesetzliche Haftungsbegrenzung auf den handelnden Partner gesetzlich vorgesehen. Fraglich erschienen schon die Abgrenzungsprobleme bei der Haftung, wenn während einer Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit kurz das Mandat von einem anderen Partner bearbeitet wurde, der sachbearbeitende Partner zwischenzeitlich ausgeschieden war oder auch das Problem einer weiterhin bestehenden persönlichen Haftung für den angesprochenen handelnden Partner. Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll eine Partnerschaftsgesellschaft mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsausübung neben die herkömmliche Partnerschaftsgesellschaft mit der gerade beschriebenen Haftungskonzentration auf den handelnden Partner treten. Die neue Organisationsform ist als deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) gedacht, die aufgrund ihrer weitergehenden Haftungsbeschränkung im Verhältnis zur einfachen Partnerschaft von immer mehr Sozietäten entsprechender Freiberufler als modernere Berufsausübungsform gewählt wurde. Hintergrund waren insbesondere für größere Freiberuflergesellschaften die praktischen Schwierigkeiten, die sich aufgrund unterschiedlicher Spezialisierungen miteinander arbeitenden Partner ergeben. Insofern führt die Bundesregierung aus, dass die Arbeitsbeiträge anderer Partner weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig von dem nicht in diesem Gebiet arbeitenden Part-

3 ner überblickt und verantwortet werden könne. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung biete daher die Möglichkeit einer weitergehenden Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft; Gläubigerinteressen durch geschädigte (ehemalige) Mandanten sollen durch eine entsprechende angemessene Berufshaftpflichtversicherung berücksichtigt werden. Allerdings bleiben die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber dem jeweiligen Berufskammern den einzelnen Berufsgesetzen vorbehalten (für Rechtsanwälte: Bundesrechtsanwaltsordnung; für Steuerberater: Steuerberatungsgesetz; für Wirtschaftsprüfer: Wirtschaftsprüferordnung). 2. Die bisherigen Regelungen zur Partnerschaft Am ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Kraft getreten. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, wobei gesetzlich im Wesentlichen die im Handelsgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft (OHG) für anwendbar erklärt werden ( 6 Abs. 3 PartGG). Ergänzend werden die Bestimmungen des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes herangezogen. Am wurde das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz insofern nachgebessert, als in 8 die Haftungskonzentration auf den handelnden Partner geregelt wurde. Im Folgenden sind die Berufsgesetze der entsprechenden partnertauglichen Gesellschafter so angeglichen worden, dass alle Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gemeinsam in einer solchen Partnerschaft arbeiten können; damit ist eine entsprechende interprofessionelle Berufsausübungsmöglichkeit für Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Notare und Patentanwälte gefunden worden. Die Befugnis zu der entsprechenden Tätigkeit als Partnerschaft erhält diese grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister ( 7 Abs. 1 PartGG). Beispielsweise in Nordrhein- Westfalen befindet sich dieses für das ganze Land zentral beim Amtsgericht Essen. Mit Eintragung und der entsprechenden Bekanntmachung erhält die Partnerschaft selbst die Möglichkeit, handelnd durch ihre Partner, (steuer)rechtsberatende Tätigkeiten zu entfalten. Soweit nicht eine individuelle Bestellung beispielsweise als Insolvenzverwalter oder als Strafverteidiger vorliegt, kann die Partnerschaft den Mandanten umfassend beraten und vertreten, vor Gericht für diesen auftreten, natürlich auch selbst klagen und verklagt werden und ist grundbucheintragungsfähig.

4 3. Das Haftungsproblem Die gesetzliche Beschränkung der persönlichen Haftung wegen Schäden aufgrund fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner, der mit der Bearbeitung des Auftrages befasst war ( 8 Abs. 2, 3 PartGG), ist schon eine Besonderheit gegenüber der Haftungssituation bei der Sozietät mit ihrer gemeinschaftlichen und solidarischen Haftung auch mit dem Privatvermögen jedes Gesellschafters. Die Frage ist aber, wann die persönliche Haftungsbeschränkung greift und wann das Merkmal der Befassung mit der Sache gegeben ist: Wird beispielsweise ein Auftrag ausschließlich von einem Angestellten bearbeitet, haftet der Partner, der nach der internen Zuständigkeitsverteilung den Auftrag hätte bearbeiten müssen (OLG Hamm, , DStR 2010, S. 2008). Ein Partner haftet aber auch dann, so er ein Mandat weiterbearbeitet, bei dem vor seinem Eintritt in die Partnerschaft schon ein Regress verursacht worden ist, selbst wenn er den Schaden selbst nicht mehr korrigieren kann (BGH, , DStR 2010, S. 612). Allerdings ist ein Partner nicht mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, wenn er zu dem entsprechenden Auftrag von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wurde, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre (OLG Hamm, , DStR 2010, S. 2007). 4. Der Gesetzesentwurf zur Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung Gerade das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofes führte im Jahre 2010 zu der Forderung des 68. Deutschen Juristentages in Berlin, eine Reform des PartGG durchzuführen. Dieser ist die Bundesregierung nunmehr nachgekommen; das entsprechende Gesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BR-Drs. 309/12 vom ) und wird voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. a) Die beabsichtigten Regelungen Das Kernstück ist die Schaffung der Variante einer Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Nach Ansicht der Berufsstände trägt diese zusätzliche Variante dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der

5 deutschen Partnerschaftsgesellschaft gerade auch im Vergleich zur englischen LLP zu stärken. Problematisch sehen die Berufsstände (vgl. beispielsweise die Bundessteuerberaterkammer, Kammerreport April 2012 in DStR-Heft 14/2012, S. 13), dass unterschiedliche Versicherungsanforderungen bestehen. Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen, wobei der Gesetzentwurf insofern für anwaltliche Partnerschaften vorsieht, dass diese eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro unterhalten müssen. Reine Steuerberater-Partnerschaften hingegen brauchen nur mit der Mindestversicherungssumme von ,00 EUR somit nur einem 1/10 versichert sein. Die Bundessteuerberaterkammer sieht die Mindestversicherung von 2,5 Millionen Euro für interprofessionell zusammenarbeitende Rechtsanwalts- und Steuerberaterpartnerschaften als überhöht und nicht erforderlich an. Die Berufsvertretung der Wirtschaftsprüfer wurde vom Bundesjustizminister unter dem darauf hingewiesen, dass sie jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht von der Partnerschaftsgesellschaft mbb Gebrauch machen kann. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass für jeweils aus einer der genannten Berufsgruppe bestehende Partnerschaften die Umwandlung oder Gründung in eine Partnerschaftsgesellschaft mbb schon nach den jetzigen Überlegungen sinnvoll erscheint. Gerade auch bei der Beratung großer Mandate und komplexer, insbesondere grenzüberschreitender Probleme bietet diese Berufsausübungsform einen persönlichen und angemessenen Schutz für die alle in der Partnerschaft zusammenarbeitenden Gesellschafter. b) Die formellen Anforderungen Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Partnerschaft verpflichtet wird, in ihrer Firmierung neben der bislang schon bestehenden Vorgabe, sich Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft nennen zu müssen, auch den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder mbb aufzunehmen.

6 Bei der Anmeldung einer solchen Partnerschaftsgesellschaft mbb müssen Versicherungsunterlagen bei den Handels- und Partnerschaftsregistern eingereicht werden; zudem muss die entsprechende Anerkennung der Gesellschaft als Berufsgesellschaft bei der entsprechenden Berufskammer erfolgen. Unabdingbare Voraussetzungen hierfür sind insbesondere die entsprechenden Unterlagen, wonach eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (siehe sogleich) besteht bzw. für das Anerkennungsverfahren eine vorläufige Deckungszusage einer Versicherung eingereicht wird. Auf das Anerkennungsverfahren bei heute schon bestehenden Gesellschaften kann insofern Bezug genommen werden (vgl. bspw. Willerscheid in: Kuhls u.a., Kommentar, 3. Auflage 2012, Rdn. 9 ff. zu 49 StBerG). 5. Das ungelöste Problem: Die interprofessionelle Partnerschaft Zwar kommt die Partnerschaftsgesellschaft mbb grundsätzlich auch für eine interprofessionelle Zusammenarbeit in Betracht. An diese wurde gerade auch bei der Gesetzesvorlage gedacht (s.o. unter 1.). Wie auch bei Sozietäten oder schlichten Partnerschaften bietet sich die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern an. Augenscheinlich ist jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung zurzeit die Problematik einer angemessenen Versicherung für eine solche interprofessionell zusammenarbeitenden Partnerschaft und damit die Wahl eines gemeinsamen Daches unter einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. In der WPO ist noch keine entsprechende abschließende Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung für eine solche Berufsausübungsform bei Wirtschaftsprüfern gefunden worden; Rechtsanwälte müssen nach 51 a BRAO-E bei der Partnerschaftsgesellschaft mbb eine Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall von 2,5 Millionen Euro abschließen, wobei die Leistungen der Versicherung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, multipliziert mit der Zahl der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Partner sind, begrenzt werden kann, zumindest beträgt die Jahreshöchstleistung aber 10 Millionen Euro. Für Patentanwälte soll in 45 a PAO eine parallele Regelung eingeführt werden. Hingegen verlangt 67 Steuerberatungsgesetz, welches ausdrücklich zukünftig für sämtliche Formen der Partnerschaftsgesellschaften gelten soll, lediglich die übliche Ver-

7 sicherungspflicht nach der Durchführungsverordnung, somit gemäß 51 Abs. 1 S. 1 DVStB nur eine allgemeine Mindestversicherungssumme von ,00 EUR bei einer Jahreshöchstleistung von einer Million Euro. Hier besteht noch Handlungsbedarf in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren, um eine sachgerechte Angleichung zu erreichen. Notwendig ist eine einheitliche Regelung für den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes bei interprofessionell handelnden Partnerschaften. So hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer zwischenzeitlich dafür ausgesprochen (Kammerinfo 15/2012 vom ), dass eine Deckelung der Jahreshöchstleistung des Versicherers deutlich niedriger als die bislang vorgesehenen 10 Millionen Euro angedacht werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer (Kammerreport 4/2012 a.a.o., S. 13) hat in ihrer Stellungnahme zudem auch eine Senkung der Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro gefordert. Auch wenn möglicherweise die Attraktivität und Akzeptanz einer interprofessionell zusammenarbeitenden Partnerschaft durch die Höhe der Versicherungssumme leidet, spricht vieles dafür, dass die Mindestversicherungssumme wie bei anderen Organisationsformen der rechtsberatenden Berufe nicht unter das zwar hoch erscheinende Niveau bei Rechtsanwälten gesenkt werden sollte. Leider belegen Regressfälle mit erheblichen Schäden in den letzten Jahren, dass diese Größenordnung von 2,5 Millionen Euro berechtigt ist. Da allerdings eine Kumulation in einem Jahreszeitraum mehrerer solcher teuren Einzelfällen äußerst selten - auch in größeren Kanzleien sein dürfte, erscheint die deutliche Herabsenkung der Jahresleistung von 10 Millionen Euro auf das Doppelte der Mindestversicherungssumme, somit 5 Millionen Euro, für sinnvoll. 6. Fazit Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist zukunftsträchtig. Es handelt sich um eine moderne Berufsausübungsform für Freiberufler, nicht nur für kleinere, sondern insbesondere auch für mittlere und größere Kanzleien. Der Gesetzgeber hat mit der Partnerschaft mbb für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine attraktive und den Mandanten auch für Fälle von Berufsverfehlungen sichere, insgesamt moderne Berufsausübungsform auf den Weg gebracht. Jede zusammenarbeitende Kanzlei, insbesondere die interprofessionell zusammenarbeitenden Berater, werden gut daran

8 tun, über die Errichtung oder Umwandlung in eine solche Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nachzudenken.

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